Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PStG 2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
PStG 2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
Abschnitt
Allgemeines
Personenstand und Personenstandsfall
§ 1. (1) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
(2) Personenstandsfälle sind Geburt, Eheschließung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
Personenstandsdaten
§ 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:
allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
besondere Personenstandsdaten sowie
sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
Namen;
Tag und Ort der Geburt;
Geschlecht;
Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
akademische Grade und Standesbezeichnungen;
Tag und Ort des Todes;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
Datum und Ort der Eheschließung;
Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
(6) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
Personenstandsdaten
§ 2. (1) Personenstandsdaten einer Person sind:
allgemeine Personenstandsdaten (Daten zum Personenkern);
besondere Personenstandsdaten sowie
sonstige Personenstandsdaten.
(2) Allgemeine Personenstandsdaten sind:
Namen;
Tag und Ort der Geburt;
Geschlecht;
Familienstand (ledig, verheiratet, in eingetragener Partnerschaft lebend, geschieden, Ehe aufgehoben, Ehe für nichtig erklärt, aufgelöste eingetragene Partnerschaft, eingetragene Partnerschaft für nichtig erklärt, verwitwet, hinterbliebener eingetragener Partner);
akademische Grade und Standesbezeichnungen;
Tag und Ort des Todes;
Bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK-ZP gemäß §§ 9 ff des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004);
Staatsangehörigkeit.
(3) Besondere Personenstandsdaten zur Geburt sind:
allgemeine Personenstandsdaten der Eltern;
Datum und Ort der Eheschließung der Eltern.
(4) Besondere Personenstandsdaten zur Eheschließung sind:
Datum und Ort der Eheschließung;
Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der Ehe;
allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten.
(5) Besondere Personenstandsdaten zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft sind:
Datum und Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
Grund und Datum der Auflösung und Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners.
(6) Besondere Personenstandsdaten bei einem Sterbefall sind:
allgemeine Personenstandsdaten des Ehegatten;
allgemeine Personenstandsdaten des eingetragenen Partners;
allgemeine Personenstandsdaten der Kinder des Verstorbenen, sofern diese bekannt sind.
(7) Sonstige Personenstandsdaten sind alle Informationen, die von einer Personenstandsbehörde für eine ordnungsgemäße Vollziehung benötigt werden.
Abschnitt
Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde
Behörden und Aufgaben der Behörden
§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter „Personenstandsbehörde” ist die Personenstandsbehörde erster Instanz, unter „Standesbeamter” das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).
(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
(4) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Eintragung und der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde erster Instanz tätig.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.
Abschnitt
Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde
Behörden und Aufgaben der Behörden
§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter „Personenstandsbehörde“ ist – abgesehen von Fällen des Abs. 4 – die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).
(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
(4) Hinsichtlich des Verfahrens zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, der Eintragung und der Ausstellung der Partnerschaftsurkunde wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Personenstandsbehörde tätig.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich bei der Besorgung der Aufgaben nach Abs. 4 eines Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt, zu bedienen.
Abschnitt
Personenstandsbehörde und Aufgaben der Behörde
Behörden und Aufgaben der Behörden
§ 3. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter „Personenstandsbehörde“ ist die Gemeinde, unter „Standesbeamter“ das Organ der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (§ 5 Abs. 1) zu verstehen, das die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von dem Organ dazu herangezogene Organwalter (Abs. 3).
(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 eines Bediensteten, der die für die Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die nach landesgesetzlichen Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig und geprüft ist.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2016)
Rechtszug
§ 4. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann als erste Instanz erlässt, steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
Rechtszug
§ 4. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Rechtszug
§ 4. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht. Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach diesem Bundesgesetz steht dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
Standesamtsverbände
§ 5. (1) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
(3) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.)
(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.
Standesamtsverbände
§ 5. (1) Gemeinden können zur Besorgung der ihnen nach § 3 übertragenen Aufgaben durch Verordnung des Landeshauptmannes zu einem Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt werden, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der Erlassung der Verordnung sind die beteiligten Gemeinden anzuhören.
(2) Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen:
die verbandsangehörigen Gemeinden;
die Bezeichnung des Standesamtsverbandes unter Hinweis auf seinen Sitz;
den Sitz des Standesamtsverbandes.
(3) Werden Gemeinden, die nicht demselben Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband vereinigt, ist in der Verordnung zu bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.
(4) Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
(5) Ein Standesamtsverband nach Abs. 1 und ein Staatsbürgerschaftsverband nach § 47 Abs. 1 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311, kann im Rahmen eines zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbandes geführt werden. Dieser führt die Bezeichnung Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband unter Hinweis auf seinen Sitz.
Auflösung und Umbildung
§ 6. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Auflösung eines Standesamtsverbandes oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Dabei ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
Tritt mit 1.11.2013 in Kraft.
Abs. 2 gilt für die Anwendung des § 177 Abs. 2 ABGB ab 1.2.2013 (vgl. § 72 Abs. 1).
Abschnitt
Mitwirkungspflichten von Gerichten und sonstigen Behörden
Gerichte
§ 7. (1) Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes zu übermitteln:
die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Z 1;
die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
(2) Obsorgebeschlüsse sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.
Abschnitt
Mitwirkungspflichten von ordentlichen Gerichten und sonstigen Behörden
Ordentliche Gerichte
§ 7. (1) Ordentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln:
die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Z 1;
die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
(2) Obsorgebeschlüsse sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.
Abkürzung
PStG 2013
Abschnitt
Mitwirkungspflichten von ordentlichen Gerichten und sonstigen Behörden
Ordentliche Gerichte
§ 7. (1) Ordentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln:
die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Z 1;
die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
(2) Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bekannt gegeben.
Abkürzung
PStG 2013
Abschnitt
Mitwirkungspflichten von ordentlichen Gerichten und sonstigen Behörden
Ordentliche Gerichte
§ 7. (1) Ordentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln:
die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses oder einer Entscheidung gemäß Z 1;
die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
(2) Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bereitgestellt.
Abkürzung
PStG 2013
Abschnitt
Mitwirkungspflichten von ordentlichen Gerichten und sonstigen Behörden
Ordentliche Gerichte
§ 7. (1) Ordentliche Gerichte haben nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form an die Personenstandsbehörde am Sitz des ordentlichen Gerichtes zu übermitteln:
die Feststellung und Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Unwirksamkeit eines Anerkenntnisses der Vaterschaft oder Elternschaft oder einer Entscheidung gemäß Z 1;
die Feststellung oder Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kind;
die Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;
die Annahme an Kindes statt, deren Widerruf und Aufhebung, die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über die Annahme an Kindes statt;
die Todeserklärung und die Beweisführung des Todes eines Kindes, deren Berichtigung und Aufhebung;
die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist oder durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist;
eine Entscheidung, durch die eine Ehe geschieden, aufgehoben, für nichtig erklärt oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe festgestellt worden ist;
eine Entscheidung durch die eine eingetragene Partnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft festgestellt worden ist.
(2) Obsorgebeschlüsse und vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarungen über die Obsorge sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form an die Personenstandsbehörde am Ort der Eintragung der Geburt zu übermitteln.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können ordentliche Gerichte ihrer Verpflichtung nach § 92 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die ordentlichen Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird, BGBl. Nr. 264/1951, Informationen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, im Wege des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR) nachkommen. Daten werden ausschließlich zur Weiterübermittlung in verschlüsselter Form bereitgestellt.
Sonstige Mitteilungspflichten
§ 8. (1) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs mitzuteilen.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form mitzuteilen.
Abkürzung
PStG 2013
Sonstige Mitteilungspflichten
§ 8. (1) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs mitzuteilen.
(2) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form mitzuteilen.
Abkürzung
PStG 2013
Sonstige Mitteilungspflichten
§ 8. (1) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Vorgänge, die eine Eintragung nach diesem Bundesgesetz erforderlich machen, der nach ihrem Sitz zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
(2) Verwaltungsbehörden und ordentliche Gerichte haben Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde oder einer Eintragung der zuständigen Personenstandsbehörde nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.
Abkürzung
PStG 2013
HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL
Abschnitt
Geburt
Anzeige der Geburt
§ 9. (1) Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Betreiber des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
(2) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;
der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(3) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bekanntgegeben werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bekanntgabe nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.
Abkürzung
PStG 2013
zum Außerkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023
HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL
Abschnitt
Geburt
Anzeige der Geburt
§ 9. (1) Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
(2) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;
der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(3) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Anzeige vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.
Abkürzung
PStG 2013
zum Inkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023
HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL
Abschnitt
Geburt
Anzeige der Geburt
§ 9. (1) Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
(2) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;
der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(3) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff EGovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion EID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.
Abkürzung
PStG 2013
HAUPTSTÜCK
PERSONENSTANDSFALL
Abschnitt
Geburt
Anzeige der Geburt
§ 9. (1) Die Anzeige der Geburt hat spätestens eine Woche nach der Geburt im Datenfernverkehr durch Übermittlung an ein vom Auftragsverarbeiter des ZPR bezeichnetes Service (Arbeitsspeicher) zu erfolgen. Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor, ist die Anzeige an die Personenstandsbehörde am Ort der Geburt zu richten.
(2) Die Anzeige der Geburt obliegt der Reihe nach:
dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
dem Vater oder dem anderen Elternteil oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 1) imstande sind;
der Behörde oder Sicherheitsdienststelle, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
sonstigen Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.
(3) Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen (§ 11) benötigt werden.
(4) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können Anzeigen auch im Wege des Datenfernverkehrs unter Inanspruchnahme der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß den §§ 4 ff EGovG durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Anzeige unter Inanspruchnahme der Funktion EID werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(5) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können der Bundesanstalt Statistik Österreich personenbezogene Daten, die gemäß § 8 Abs. 1 des Hebammengesetzes – HebG, BGBl. Nr. 310/1994, der Personenstandsbehörde ausschließlich zur Weiterübermittlung bereitgestellt werden, im Wege des ZPR in verschlüsselter Form zu statistischen Zwecken übermittelt werden. Die Leiter der Krankenanstalten gemäß Abs. 2 Z 1 haben diese personenbezogenen Daten auf diesem Wege der Bundesanstalt zu übermitteln, wenn die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(6) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür nicht vor und erfolgt die Bereitstellung nicht in elektronisch weiterverarbeiteter Form, muss auch die Anzeige gemäß Abs. 1 in Papierform übermittelt werden.
Eintragung der Geburt
§ 10. (1) Die Eintragung erfolgt bei der Personenstandsbehörde am Ort der Geburt.
(2) Lässt sich der Ort der Geburt einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort der Auffindung.
(3) Lässt sich der Ort der Geburt einer in einem Verkehrsmittel geborenen Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort der Ort, an dem die Person aus dem Verkehrsmittel gebracht wird.
Inhalt der Eintragung – Geburt
§ 11. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und, sofern sich der Name des Kindes ändert, Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(5) Soweit ein Obsorgebeschluss durch ein Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Inhalt der Eintragung – Geburt
§ 11. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und, sofern sich der Name des Kindes ändert, Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(5) Soweit ein Obsorgebeschluss durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Abkürzung
PStG 2013
Inhalt der Eintragung – Geburt
§ 11. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(5) Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Abkürzung
PStG 2013
Inhalt der Eintragung – Geburt
§ 11. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(5) Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Abkürzung
PStG 2013
Inhalt der Eintragung – Geburt
§ 11. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten des Kindes hinaus sind einzutragen:
der Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
die Wohnorte der Eltern und gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
Informationen, die darüber hinaus für die Vornamensgebung maßgeblich sind sowie
die allgemeinen Personenstandsdaten der gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 Erklärenden oder die Bezeichnung des Kinder- und Jugendhilfeträgers nach § 147 Abs. 4 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.
(2) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit des Kindes und Veränderungen des Namens eines Elternteils darzustellen.
(3) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(4) Soweit auch das Religionsbekenntnis von den Betroffenen von sich aus bekannt gegeben wird, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
(5) Soweit ein Obsorgebeschluss oder eine vor Gericht geschlossene oder genehmigte Vereinbarung über die Obsorge durch ein ordentliches Gericht mitgeteilt wird (§ 7 Abs. 2) oder eine Obsorgeerklärung durch die Personenstandsbehörde beurkundet wird (§ 67 Abs. 5), haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Abkürzung
PStG 2013
Anmeldung durch die Personenstandsbehörde
§ 12. Anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – § 16 MeldeG) zu überlassen. § 3 Abs. 4 sowie § 4a MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.
Abkürzung
PStG 2013
Anmeldung durch die Personenstandsbehörde
§ 12. Anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – § 16 MeldeG) zu übermitteln. § 3 Abs. 4 sowie § 4a MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.
Abkürzung
PStG 2013
zum Außerkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023
Anmeldung durch die Personenstandsbehörde
§ 12. (1) Anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – § 16 MeldeG) zu übermitteln. § 3 Abs. 4 sowie § 4a MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.
(2) Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß § 10 unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. § 3 Abs. 2 dritter und letzter Satz MeldeG gilt.
Abkürzung
PStG 2013
zum Inkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023
Anmeldung durch die Personenstandsbehörde
§ 12. (1) Anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – § 16 MeldeG) zu übermitteln. § 3 Abs. 4 sowie § 4a MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.
(2) Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß § 10 unter Verwendung der Funktion EID (§§ 4 ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. § 3 Abs. 2 dritter und letzter Satz MeldeG gilt.
Abkürzung
PStG 2013
Anmeldung durch die Personenstandsbehörde
§ 12. (1) Anstelle einer Anmeldung gemäß § 3 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, kann anlässlich der Eintragung einer Geburt gemäß § 10 unter Anschluss eines entsprechend vollständig ausgefüllten Meldezettels das Kind im Wege der Personenstandsbehörde und bereits vor Unterkunftnahme angemeldet werden. Die Personenstandsbehörde hat diesfalls für die für den Wohnsitz zuständige Meldebehörde die Meldedaten dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister (ZMR – § 16 MeldeG) zu übermitteln. § 3 Abs. 4 sowie § 4a MeldeG gelten sinngemäß, wobei an die Stelle des Anmeldevermerks Amtssiegel und Unterschrift des Standesbeamten treten.
(2) Darüber hinaus kann die Mutter anlässlich der Eintragung der Geburt gemäß § 10 unter Verwendung der Funktion EID (§§ 4 ff E-GovG) die Anmeldung des Kindes im Wege der Personenstandsbehörde vornehmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister für Inneres berechtigt, die aufrechten Wohnsitze der Eltern im Datenfernverkehr im Wege des ZMR abzufragen und dem Elternteil zu übermitteln sowie mithilfe des ZPR für die jeweilige Personenstandsbehörde zu prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist. § 3 Abs. 2 dritter und letzter Satz MeldeG gilt.
Abkürzung
PStG 2013
Vornamensgebung
§ 13. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern des im § 35 Abs. 2 genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
Abkürzung
PStG 2013
zum Außerkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023
Vornamensgebung
§ 13. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern des im § 35 Abs. 2 genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
(4) Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.
Abkürzung
PStG 2013
zum Inkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023
Vornamensgebung
§ 13. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern des im § 35 Abs. 2 genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
(4) Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion EID (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.
Abkürzung
PStG 2013
Vornamensgebung
§ 13. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des Kindes haben die dazu berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles, wenn darin versichert wird, dass der andere Elternteil damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern des im § 35 Abs. 2 genannten Personenkreises darf zumindest der erste Vorname dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen; Bezeichnungen, die nicht als Vornamen gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht eingetragen werden.
(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung berechtigter Personen nicht überein oder wurde innerhalb von 40 Tagen ab dem Zeitpunkt der Geburt bei der Personenstandsbehörde, die die Eintragung vornimmt, keine Erklärung abgegeben, hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend nicht eingetragen werden können.
(4) Die Mutter ist berechtigt, den Vornamen ihres Kindes unter Verwendung der Funktion EID (§§ 4 ff E-GovG) zu bestimmen. Dasselbe gilt für den Vater oder anderen Elternteil, sofern auch diesem gemäß § 177 Abs. 1 ABGB die Obsorge zukommt. Der Bundesminister für Inneres darf für die jeweilige Personenstandsbehörde mithilfe des ZPR prüfen, ob der Betroffene als Elternteil des Kindes eingetragen ist.
Abschnitt
Eheschließung
Ermittlung der Ehefähigkeit
§ 14. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Erklärungen und Nachweise – Ehe
§ 15. (1) Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.
(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.
Mündliche Verhandlung – Ehe
§ 16. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.
(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.
(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.
Ehefähigkeitszeugnis
§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.
(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.
(3) Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.
(4) Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.
Trauung
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
(3) Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.
(4) Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.
(5) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
die Ehekonsenserklärung;
der Tag und der Ort der Eheschließung;
Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.
Trauung
§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.
(3) Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.
(4) Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.
(5) In die Niederschrift sind aufzunehmen:
die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;
die Ehekonsenserklärung;
der Tag und der Ort der Eheschließung;
Familiennamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.
Örtliche Zuständigkeit – Ehe
§ 19. (1) Sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit als auch die Eheschließung kann bei jeder Personenstandsbehörde im Bundesgebiet vorgenommen werden.
(2) Werden mit der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Eheschließung unterschiedliche Personenstandsbehörden befasst, so hat die Personenstandsbehörde, vor der die Ehe geschlossen wird, die Ehefähigkeit der Verlobten nur bei berechtigten Zweifeln nochmals zu prüfen.
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
die Wohnorte der Verlobten;
die Ehekonsenserklärung;
die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.
(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 20 Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5) Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
die Wohnorte der Verlobten;
die Ehekonsenserklärung;
die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.
(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5) Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Abkürzung
PStG 2013
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
die Wohnorte der Verlobten;
die Ehekonsenserklärung;
die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.
(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5) Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Abkürzung
PStG 2013
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
die Wohnorte der Verlobten;
die Ehekonsenserklärung;
die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.
(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5) Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Abkürzung
PStG 2013
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
die Wohnorte der Verlobten;
die Ehekonsenserklärung;
die Familiennamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
die allgemeinen Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.
(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familiennamens eines Ehegatten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5) Soweit die Verlobten von sich aus ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.
Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft
Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
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