Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 207
Änderungshistorie JSON API
3.

entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

4.

durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5.

Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

6.

Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und

7.

eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

Abkürzung

PStG 2013

zum Außerkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023

ZPR Abfrage

§ 47. (1) Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verarbeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(3) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass

1.

in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

2.

abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3.

entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

4.

durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5.

Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

6.

Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und

7.

eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(5) Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:

1.

der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie

2.

die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).

Abkürzung

PStG 2013

zum Inkrafttreten vgl. § 72 Abs. 12 iVm BGBl. II Nr. 340/2023

ZPR Abfrage

§ 47. (1) Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verarbeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(3) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass

1.

in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

2.

abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3.

entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

4.

durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5.

Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

6.

Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und

7.

eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(5) Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:

1.

der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie

2.

die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).

Abkürzung

PStG 2013

ZPR Abfrage

§ 47. (1) Der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie Vornamen der Eltern und frühere Namen stehen, soweit dies zur Besorgung einer ihr gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung, wenn sie die betroffene Person nach dem Namen und allenfalls einem weiteren Merkmal bestimmen kann. Dabei steht jeder Behörde im Wege des Datenfernverkehrs auch das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen „zur Person“ (vbPKZP) der Eltern zur Verfügung, sofern die Daten der Eltern bereits im ZPR erfasst wurden. Einrichtungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden, sowie die Sozialversicherungsträger und die gesetzlichen Interessensvertretungen haben in einem Verfahren die entsprechenden Daten des Personenkerns unter Berücksichtigung des Abs. 3 zu verarbeiten.

(2) Über die Fälle des Abs. 1 hinaus kann den ordentlichen Gerichten, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen eine Abfrage im ZPR in der Weise eröffnet werden, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer ihrer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, besondere Personenstandsdaten (§ 2 Abs. 1 Z 2) bestimmter Personen im Datenfernverkehr ermitteln können.

(3) Treten bei einer Abfrage Zweifel an der Richtigkeit der im ZPR verarbeiteten Daten auf, ist jeder gemäß Abs. 1 und 2 Abfrageberechtigte verpflichtet, die Personenstandsbehörde unverzüglich im Wege des ZPR darüber in Kenntnis zu setzen.

(4) Für Abfragen aus dem ZPR ist seitens des Abfragenden sicherzustellen, dass

1.

in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,

2.

abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,

3.

entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Personenstandsdaten durch Unbefugte getroffen werden,

4.

durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,

5.

Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,

6.

Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden und

7.

eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.

(5) Auf Verlangen des Betroffenen kann unter Verwendung der Funktion EID (§§ 4 ff EGovG) im ZPR abgefragt werden, ob dessen personenbezogene Daten im ZPR bereits nacherfasst wurden. Diesfalls sind dem Betroffenen folgende zu ihm im ZPR verarbeiteten Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln:

1.

der Personenkern (§ 2 Abs. 2) sowie

2.

die besonderen Personenstandsdaten zur Eheschließung (§ 2 Abs. 4) sowie zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft (§ 2 Abs. 5).

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Jugendwohlfahrtsträgern sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Geburt;

2.

Tod;

3.

Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

4.

durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (§§ 145 und § 147 ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;

5.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

6.

Eintragung nach § 38 Abs. 3 oder 4, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;

(2) Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Geburt;

2.

Eheschließung;

3.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Tod;

5.

Totgeburt;

6.

Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

7.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

8.

Annahme an Kindes statt;

9.

Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 bis 10;

10.

Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;

11.

Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;

12.

Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);

13.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);

14.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.

(3) Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Abs. 2 insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.

(4) Den Landespolizeidirektionen sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.

(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Eheschließung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familien- oder Nachname geändert hat;

2.

Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

3.

Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 bis 10, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

4.

Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

5.

eine Eintragung nach § 38 Abs. 4, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

(10) In den gemäß Abs. 1 bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(12) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.

(13) Das in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Jugendwohlfahrtsträgern sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Geburt;

2.

Tod;

3.

Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

4.

durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (§§ 145 und 147 ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;

5.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

6.

Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;

(2) Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Geburt;

2.

Eheschließung;

3.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Tod;

5.

Totgeburt;

6.

Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

7.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

8.

Annahme an Kindes statt;

9.

Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;

10.

Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;

11.

Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;

12.

Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);

13.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);

14.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.

(3) Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Abs. 2 insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.

(4) Den Landespolizeidirektionen sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.

(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Eheschließung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familien- oder Nachname geändert hat;

2.

Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

3.

Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

4.

Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

5.

eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

(10) In den gemäß Abs. 1 bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(12) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.

(13) Das in den Abs. 1 bis 12 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.

Abkürzung

PStG 2013

Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Geburt;

2.

Tod;

3.

Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;

5.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

6.

Änderungen des Vor- und Familiennamens.

(2) Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Geburt;

2.

Eheschließung;

3.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Tod;

5.

Totgeburt;

6.

Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

7.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

8.

Annahme an Kindes statt;

9.

Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;

10.

Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;

11.

Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;

12.

Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);

13.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);

14.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.

(3) Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Abs. 2 insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.

(4) Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Dienstleister und Betreiber der Informationsverbundsysteme gemäß § 57 und § 75 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenanwendungen automatisiert zu vergleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Auftraggeber zu aktualisieren.

(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.

Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;

2.

Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

3.

Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

4.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

5.

eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

6.

Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

(10) In den gemäß Abs. 1 bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

(12) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.

(13) Das in den Abs. 1 bis 12 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.

Abkürzung

PStG 2013

Übermittlung im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:

1.

Geburt;

2.

Tod;

3.

Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;

5.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

6.

Änderungen des Vor- und Familiennamens.

(2) Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

Geburt;

2.

Eheschließung;

3.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Tod;

5.

Totgeburt;

6.

Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

7.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

8.

Annahme an Kindes statt;

9.

Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;

10.

Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;

11.

Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;

12.

Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);

13.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);

14.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.

(3) Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Abs. 2 insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.

(4) Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 57 und § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.

(4a) Dem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.

(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zu übermitteln.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;

2.

Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

3.

Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

4.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

5.

eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

6.

Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

(10) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.

(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.

(12) Die in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Abkürzung

PStG 2013

Übermittlung im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:

1.

Geburt;

2.

Tod;

3.

Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;

5.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

6.

Änderungen des Vor- und Familiennamens.

(2) Dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

Geburt;

2.

Eheschließung;

3.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Tod;

5.

Totgeburt;

6.

Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

7.

Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;

8.

Annahme an Kindes statt;

9.

Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;

10.

Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;

11.

Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;

12.

Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);

13.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);

14.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.

(3) Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Abs. 2 insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.

(4) Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 57 und § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.

(4a) Dem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.

(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zu übermitteln.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;

2.

Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

3.

Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

4.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

5.

eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

6.

Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

(10) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.

(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.

(12) Die in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Abkürzung

PStG 2013

Übermittlung im Wege des ZPR

§ 48. (1) Den Kinder- und Jugendhilfeträgern sind von Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr folgende Daten zu übermitteln:

1.

Geburt;

2.

Tod;

3.

Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem Kind;

5.

Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;

6.

Änderungen des Vor- und Familiennamens.

(2) Dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

Geburt;

2.

Eheschließung;

3.

Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

Tod;

5.

Totgeburt;

6.

Anerkennung der Vaterschaft, Elternschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;

7.

Feststellung der Nichtabstammung von jener Person, die mit der Mutter verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt;

8.

Annahme an Kindes statt;

9.

Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;

10.

Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;

11.

Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;

12.

Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);

13.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);

14.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.

(3) Dem Arbeitsmarktservice werden Daten nach Abs. 2 insofern übermittelt, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.

(4) Den Sicherheitsbehörden sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 57 und § 75 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.

(4a) Dem Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person im Wege des Bundesministers für Inneres als Auftragsverarbeiter gemäß § 1 Abs. 3 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zu übermitteln, um diese mit den Daten dieser Datenverarbeitungen automatisiert abzugleichen und im Bedarfsfall für die jeweiligen Verantwortlichen zu aktualisieren.

(5) Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(6) Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.

(7) Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zu übermitteln.

(8) Den Militärkommanden sind folgende Daten zu übermitteln:

1.

Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familienname geändert hat;

2.

Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

3.

Änderung des Familiennamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

4.

Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens, wenn die Person, deren Familienname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

5.

eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;

6.

Namensänderung infolge einer Geschlechtsänderung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.

(9) Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zu übermitteln, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.

(10) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR übermittelt und aktualisiert.

(11) Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR übermittelt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.

(12) Die in den Abs. 1 bis 11 vorgesehene Übermittlung von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist. In den gemäß Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 genannten Fällen erfolgt sie periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

Übermittlungen an Gerichte

§ 49. Die Daten zum Tod einer Person sind jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Abkürzung

PStG 2013

Übermittlungen an ordentliche Gerichte

§ 49. Die Daten zum Tod einer Person sind jenen ordentlichen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Abkürzung

PStG 2013

Übermittlungen an ordentliche Gerichte

§ 49. Die Daten zum Tod einer Person sind im Anlassfall jenen ordentlichen Gerichten zu übermitteln, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Abkürzung

PStG 2013

Änderungsdienst

§ 50. Über das in § 48 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten hinaus kann der Bundesminister für Inneres, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenanwendung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern zur Verfügung stellen, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, kann die Änderung von Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt werden. § 48 bleibt unberührt.

Abkürzung

PStG 2013

Änderungsdienst

§ 50. Der Bundesminister für Inneres kann, soweit zulässigerweise eine personenbezogene Datenverarbeitung geführt wird, auf Verlangen die Änderungen dieser Daten gegen Kostenersatz insofern übermitteln, als die jeweiligen verschlüsselten bPK der geänderten Datensätze bekannt gegeben werden. Werden bPK für die Verwendung im privaten Bereich bekannt gegeben, können die Daten zum Tod einer Person gegen Kostenersatz übermittelt werden. § 48 bleibt unberührt.

Abkürzung

PStG 2013

Statistische Erhebungen

§ 51. (1) Die Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten

1.

ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie

2.

mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

PStG 2013

Statistische Erhebungen

§ 51. (1) Die Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten

1.

ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie

2.

mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen

zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

PStG 2013

Statistische Erhebungen

§ 51. (1) Die Personenstandsbehörde hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) Daten

1.

ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der Statistiken über Geburten, Eheschließungen und Auflösungen von Ehen sowie Begründungen und Auflösungen von eingetragenen Partnerschaften sowie

2.

mit Namen der Betroffenen für die Erstellung von Statistiken über Todesfälle und Todesursachen

zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat auf Grund der von den Personenstandsbehörden gemäß Abs. 1 mitzuteilenden Daten, ergänzt um Informationen über die höchste abgeschlossene Ausbildung der Person durch Heranziehung von Daten des Bildungsstandardregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 (BilDokG 2020), BGBl. I Nr. 20/2021, Statistiken über Geburten, Eheschließungen, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften und Todesfälle zu erstellen und den Ländern und Gemeinden aus diesen Statistiken die diese betreffenden Personenstandsdaten in anonymisierter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2.

Abschnitt

Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Auskunft

§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:

1.

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2.

Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.

(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.

(3) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu.

(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

1.

100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder

2.

75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft

3.

30 Jahren seit Eintragung des Todes.

2.

Abschnitt

Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Auskunft

§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden und Abschriften zu:

1.

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2.

Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.

(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.

(3) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familien- oder Nachnamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu.

(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

1.

100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder

2.

75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder

3.

30 Jahren seit Eintragung des Todes.

Abkürzung

PStG 2013

2.

Abschnitt

Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Auskunft

§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:

1.

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2.

Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.

(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.

(3) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres als Dienstleister zu.

(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

1.

100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder

2.

75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder

3.

30 Jahren seit Eintragung des Todes.

Abkürzung

PStG 2013

2.

Abschnitt

Auskunft, Personenstandsurkunden und Beauskunftungen

Auskunft

§ 52. (1) Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, steht das Recht auf Auskunft über Personenstandsdaten und aus Schriftstücken, die die Grundlage der Eintragung und späterer Veränderungen sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit und der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden zu:

1.

Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstigen Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird;

2.

Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen.

(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden Rechte sind im Fall des § 88 des Außerstreitgesetzes (AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, oder einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern und das Wahlkind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beschränkt.

(3) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle zu übermitteln. Geburten dürfen in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten, Begründungen von eingetragenen Partnerschaften mit der beider eingetragener Partner aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen sind auf den Tag und den Ort des Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen und die Wohngemeinde zu beschränken.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 7 f DSG personenbezogene Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter zu.

(4a) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.

(5) Einschränkungen des Rechts auf Einsicht, die sich aus Abs. 1 ergeben, gelten nach Ablauf der folgenden Fristen als aufgehoben:

1.

100 Jahre seit der Eintragung der Geburt oder

2.

75 Jahre seit Eintragung der Eheschließung oder Eintragung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft, sofern die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft, oder

3.

30 Jahre seit Eintragung des Todes.

Personenstandsurkunde

§ 53. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder.

(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde; solche Urkunden können nur bei jener Personenstandsbehörde beantragt werden, die die Eintragung vorgenommen hat.

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

1.

Geburtsurkunden;

2.

Heiratsurkunden;

3.

Partnerschaftsurkunden;

4.

Urkunden über Todesfälle.

(4) Im Ausland können Personenstandsurkunden auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.

(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(6) Auf Verlangen sind Partnerschaftsurkunden vom Landeshauptmann, alle anderen Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 5 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.

Abkürzung

PStG 2013

Personenstandsurkunde

§ 53. (1) Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

1.

Geburtsurkunden;

2.

Heiratsurkunden;

3.

Partnerschaftsurkunden;

4.

Urkunden über Todesfälle.

(4) Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.

(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(6) Auf Verlangen sind Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 5 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Betreibers des ZPR zu versehen.

Abkürzung

PStG 2013

Personenstandsurkunde

§ 53. (1) Personenstandsurkunden sind Registerauszüge aus dem ZPR. Soweit kein schutzwürdiges Interesse entgegensteht und in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, geben diese den wesentlichen aktuellen Inhalt der Eintragung wieder. Auf Antrag können Personenstandsurkunden mit den Daten zu einem bestimmten Zeitpunkt erstellt und gefertigt werden. Dieser Zeitpunkt ist auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

(2) Auf Antrag kann eine Personenstandsurkunde mit dem Religionsbekenntnis ausgestellt werden, sofern dieses für die jeweilige Eintragung bekannt gegeben wurde.

(3) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen:

1.

Geburtsurkunden;

2.

Heiratsurkunden;

3.

Partnerschaftsurkunden;

4.

Urkunden über Todesfälle.

(4) Im Ausland können Personenstandsurkunden, Registerauszüge, Ehefähigkeitszeugnisse sowie Bestätigungen über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, auch von den österreichischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden. Zu diesem Zwecke sind sie ermächtigt, die erforderlichen Personenstandsdaten zu ermitteln.

(5) Auf Antrag sind Personenstandsurkunden mit bestimmten förmlichen Gestaltungsmerkmalen auszustellen, deren Erscheinungsbild durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen ist.

(6) Auf Verlangen sind Personenstandsurkunden von der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

(7) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt vorzusehen, dass die Echtheit der aus dem ZPR ausgestellten Urkunden mit Hilfe eines Codes überprüft werden kann. Abgesehen von den in Abs. 5 genannten Fällen ist die Urkunde mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres zu versehen.

Geburtsurkunde

§ 54. (1) Die Geburtsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Kindes;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

den Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen, die nur die Angaben nach § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 enthält.

Heiratsurkunde

§ 55. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.

den Tag und den Ort der Eheschließung;

3.

die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

4.

die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5.

namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6.

das Datum der Ausstellung;

7.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Heiratsurkunde

§ 55. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.

den Tag und den Ort der Eheschließung;

4.

die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5.

namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6.

das Datum der Ausstellung;

7.

die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.

Partnerschaftsurkunde

§ 56. Die Partnerschaftsurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen der Partner, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2.

den Tag und den Ort der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;

3.

die Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;

4.

das Datum der Ausstellung;

5.

die Namen des Beamten.

Urkunden über Todesfälle

§ 57. (1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Verstorbenen;

2.

das Geschlecht des Verstorbenen;

3.

den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;

4.

den letzten Wohnort des Verstorbenen;

5.

den Zeitpunkt und Ort des Todes;

6.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

7.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

8.

das Datum der Ausstellung;

9.

die Namen des Standesbeamten;

10.

im Falle einer Todeserklärung das Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Diese hat zu enthalten:

1.

allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

Urkunden über Todesfälle

§ 57. (1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Verstorbenen;

2.

das Geschlecht des Verstorbenen;

3.

den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;

4.

den letzten Wohnort des Verstorbenen;

5.

den Zeitpunkt und Ort des Todes;

6.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

7.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

8.

das Datum der Ausstellung;

9.

die Namen des Standesbeamten;

10.

im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Für totgeborene Kinder wird eine eigene Urkunde ausgestellt. Diese hat zu enthalten:

1.

allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

Urkunden über Todesfälle

§ 57. (1) Die Sterbeurkunde hat zu enthalten:

1.

die Namen des Verstorbenen;

2.

das Geschlecht des Verstorbenen;

3.

den Tag und Ort der Geburt des Verstorbenen;

4.

den letzten Wohnort des Verstorbenen;

5.

den Zeitpunkt und Ort des Todes;

6.

die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war;

7.

die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, ausgenommen jene gemäß § 2 Abs. 2 Z 6 bis 8, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;

8.

das Datum der Ausstellung;

9.

die Namen des Standesbeamten;

10.

im Falle einer Todeserklärung das ordentliche Gericht, den Tag und das Aktenzeichen der Todeserklärung.

(2) Die Urkunde über Totgeburten hat zu enthalten:

1.

allenfalls von den Eltern bekannt gegebene Namen;

2.

das Geschlecht des Kindes;

3.

Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes;

4.

die Namen der Eltern;

5.

das Datum der Ausstellung;

6.

die Namen des Standesbeamten.

(3) Für Personen, deren (mutmaßlicher) Tod aufgrund einer Todeserklärung eingetragen ist, wird nur eine Auskunft über die Eintragung ausgestellt.

Abkürzung

PStG 2013

Urkunden über Fehlgeburten

§ 57a. Die Urkunde über Fehlgeburten hat zu enthalten:

1.

allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebene Namen;

2.

allenfalls das Geschlecht des Kindes;

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