Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Eignung, Ausbildung, Prüfung, Weiterbildung und praktische Ausübung bei qualifizierten Tätigkeiten von Eisenbahnbediensteten (Eisenbahn-Eignungs- und Prüfungsverordnung – EisbEPV)
über mindestens 26 Wochen als Lehrkraft in einer Schulungseinrichtung tätig war;
volle Geschäftsfähigkeit;
körperliche und geistige Eignung;
Zuverlässigkeit;
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse.
Antragstellung
§ 46. (1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist bei der Bundesministerin/beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen.
(2) Mit dem erstmaligen Antrag auf Bestellung als sachverständiger Prüfer sind vorzulegen:
Angaben über die angestrebten Prüfungsgegenstände jeweils einschließlich der Umschreibung der infrastruktur- oder fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse;
die in § 15a Z 3 bis 7 EisbG angeführten Unterlagen;
Angaben über die abgeschlossenen Ausbildungen;
Angaben über die bisherige berufliche Tätigkeit;
eine Kopie der aktuellen oder letztgültigen Bescheinigung;
Angaben, durch welche Vorkehrungen die allgemeinen, infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse auf aktuellem Stand gehalten werden.
(3) Abweichend von Abs. 2 genügt die Angabe des angestrebten Prüfungsgegenstandes, wenn die Eignung aufgrund der Eintragung für ein entsprechendes Fachgebiet in die Sachverständigenliste als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger nachgewiesen wird.
(4) Bei einem Antrag auf Verlängerung der Bestellung oder Aufnahme eines weiteren Prüfungsgegenstandes sind die eingetretenen Änderungen hinsichtlich der nach Abs. 2 und 3 vorgelegten Angaben bekannt zu geben.
Bestellung zum sachverständigen Prüfer
§ 47. (1) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer hat unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch die Behörde zu erfolgen. Die Bestellung und Eintragung in das Verzeichnis der sachverständigen Prüfer sowie eine Verlängerung hat jeweils mit fünf Jahren befristet zu erfolgen.
(2) Dem sachverständigen Prüfer ist bei der Bestellung eine Kennnummer zuzuweisen.
(3) Die Bestellung zum sachverständigen Prüfer ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Bestellung nachträglich wegfallen oder der sachverständige Prüfer gegen Pflichten aus dieser Verordnung verstoßen hat.
Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
§ 48. Im Verzeichnis der bestellten sachverständigen Prüfer sind Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Geburtsdatum, Beruf, Anschrift, unter der er erreichbar ist, Prüfungsgegenstand sowie die vom sachverständigen Prüfer angegebenen weiteren Daten, die seine Erreichbarkeit erleichtern, zusammen mit dem Zeitpunkt der Befristung der Bestellung zu veröffentlichen.
Pflichten der sachverständigen Prüfer
§ 49. (1) Sachverständige Prüfer müssen sich laufend über Änderungen der eisenbahnrechtlichen Bestimmungen sowie der allgemeinen, der infrastruktur- und fahrzeugbezogenen Fachkenntnisse informieren und die technische und betriebliche Entwicklung auf dem Eisenbahnsektor, soweit sie für die Prüfung maßgebend sind, verfolgen.
(2) Sachverständige Prüfer müssen Prüfungen unparteilich, diskriminierungsfrei und frei von jedem Druck und Anreiz, der die Durchführung der Prüfung, die Beurteilung oder das Ergebnis beeinflussen könnte, durchführen.
(3) Sachverständige Prüfer haben allfällige Änderungen an den im Verzeichnis aufgenommenen Daten der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich bekannt zu geben.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anerkennung abgeschlossener Ausbildungen
§ 50. (1) Eine Bestätigung eines sachverständigen Prüfers, dass Inhalt und Umfang von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind, ersetzt die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen und Zeugnisse. Für derartige Bestätigungen gelten die Bestimmungen zu Zeugnissen sinngemäß.
(2) Kann der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht werden, weist aber die im Ausland abgeschlossene Ausbildung zumindest den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Inhalt und Umfang auf, so ersetzen die ausländischen Nachweise über die Ausbildung die nach dieser Verordnung ausgestellten Teilnahmebestätigungen.
(3) Durch Bestätigungen eines sachverständigen Prüfers können Teile von bereits absolvierten Ausbildungen für qualifizierte Tätigkeiten soweit anerkannt werden, als diese Teile der bereits abgeschlossenen Ausbildung auch Bestandteil einer weiteren Ausbildung sind. Derartige Bestätigungen ersetzen im ausgewiesenen Umfang die nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungszeiten.
Übergangsbestimmungen
§ 51. (1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Ausweise nach § 38 Abs. 5 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. 398/2008, und nach § 30 Abs. 2 EisbG verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Bescheinigungen und Ausweisen nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
(2) Innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung können Bescheinigungen ohne vorliegendes Zeugnis ausgestellt werden, wenn vom Betriebsleiter oder einem sachverständigen Prüfer festgestellt wurde, dass
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen und Prüfungen unter Berücksichtigung der später erfolgten Weiterbildung nach Inhalt und Umfang (allgemeine, infrastruktur- und fahrzeugbezogene Fachkenntnisse) den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und
die Aufzeichnungen belegen, dass
eine Person diese Aus- und Weiterbildungen abgeschlossen und
die erforderlichen Prüfungen bestanden hat und
seither eine durchgehende praktische Verwendung vorliegt.
(3) Sachverständige Prüfer können bis spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung vor Prüfungsbeginn feststellen, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildungen unter Berücksichtigung der erfolgten unternehmensinternen Weiterbildung nach Inhalt und Umfang den Anforderungen nach dieser Verordnung gleichwertig sind und eine nach dieser Verordnung ausgestellte Teilnahmebestätigung nicht erforderlich ist.
(4) Mit der Überprüfung der körperlichen und geistigen Eignung können auch Personen und Stellen im Sinne des § 176 Abs. 7 zweiter Satz EisbG betraut werden.
(5) Bei Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits als Betriebsleiter, als Eisenbahnaufsichtsorgan oder in der Fahrdienstleitung tätig waren, bedarf die Fortsetzung der bisherigen qualifizierten Tätigkeit keines Gutachtens nach § 5 Abs. 2.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Erlaubniskarten verlieren ihre Gültigkeit spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und sind solange Erlaubniskarten nach dieser Verordnung gleichzuhalten.
(7) Eine behördliche Genehmigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder seines Stellvertreters einer Haupt- oder Nebenbahn bis spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ersetzt die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildungen und Prüfungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters. Gleiches gilt für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestellte fachlich zuständige Betriebsleiter sowie deren Stellvertreter im Rahmen ihrer bisherigen Zuständigkeit.
(8) Die selbständige Durchführung eines Lehrgangs vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Unterstützung einer anderen Lehrkraft während eines Lehrgangs bei der Ausbildung gleichzuhalten.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 52. (1) Die §§ 37 und 38 der Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung – EisbBBV, BGBl. II Nr. 398/2008, sowie § 13 Abs. 4 bis 6 der Eisenbahnverordnung 2003 – EisbVO 2003, BGBl. II Nr. 209/2003, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2008, sind auf die in dieser Verordnung geregelten qualifizierten Tätigkeiten nicht anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anzuwenden auf Triebfahrzeugführer nach dem 9. Teil des Eisenbahngesetzes, soweit diese qualifizierten Tätigkeiten mit dem Führen von Triebfahrzeugen unmittelbar zusammen hängen und die erforderlichen schienenfahrzeugbezogenen und infrastrukturbezogenen Fachkenntnisse durch die ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen wurden.
(3) Andere Rechtsvorschriften zu erforderlichen Ausbildungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Inkrafttreten
§ 53. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
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