Bundesgesetz über Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung (Energielenkungsgesetz 2012 – EnLG 2012)
die Verfügbarkeit von Erdgasquellen (Produktion, Speicher, Import) und Netzen.
(3) Die E-Control ist ermächtigt,
zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung (Abs. 1) und
zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Abs. 2)
durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen, erweitert werden.
(4) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 3 angeordnet werden können, sind folgende:
Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung;
1a. Angaben über geschützte Gasmengen gemäß § 26a;
technische Kennzahlen der Erdgasleitungs-, Produktions- und Speicheranlagen;
Daten gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/1938;
Angaben über das Fernwärmeaufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, sowie die eingesetzten Primärenergieträger zur Fernwärmeproduktion;
technische Kennzahlen von Anlagen zur Fernwärmeerzeugung und fortleitung.
(5) Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Abs. 3 kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h (§ 29) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(6) Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Erdgasunternehmen sowie Endverbraucher gemäß Abs. 5 letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
(7) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 29 Abs. 3 E-ControlG verwendet werden.
(8) Daten, die auf Grundlage des § 15 dieses Bundesgesetzes und des § 147 GWG 2011 erhoben werden, und Daten, die dem Verteilergebietsmanager im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.
(9) Die E-Control hat aus den gemäß Abs. 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern die jeweils für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10) Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
(11) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.
Abkürzung
EnLG 2012
Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen
§ 27. (1) Vorbereitung und Koordinierung der im Anlassfall in den in Österreich liegenden Marktgebieten vorzusehenden Lenkungsmaßnahmen werden der EControl übertragen. Dies umfasst insbesondere die Mitarbeit bei der Erstellung eines Präventions- und Notfallplanes gemäß Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Risikobewertung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938. Die operative Durchführung der Maßnahmen der Verordnungen gemäß §§ 28 und 32 anhand der in den Lenkungsverordnungen festzulegenden Kriterien obliegt den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern unter Einbindung der Erdgasunternehmen, einschließlich der Bilanzgruppenverantwortlichen, Bilanzgruppenkoordinatoren und Produzenten.
(2) Die E-Control hat zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 ein Monitoring der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich durchzuführen. Die gemäß § 17 GWG 2011 benannten Verteilergebietsmanager sowie die gemäß § 13 GWG 2011 benannten Marktgebietsmanager haben dabei mitzuwirken. Dieses Monitoring betrifft insbesondere
das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt;
die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten;
die Qualität und den Umfang der Netzwartung;
Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
die Verfügbarkeit von Erdgasquellen (Produktion, Speicher, Import) und Netzen.
(3) Die E-Control ist ermächtigt,
zur Vorbereitung der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Erdgasversorgung (Abs. 1) und
zur Durchführung eines Monitorings der Versorgungssicherheit im Erdgasbereich (Abs. 2)
durch Verordnung die Meldung von historischen, aktuellen und vorausschauenden Daten in periodischen Abständen auch dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 nicht vorliegen. Die Meldepflichten können im Engpassfall, der in der Verordnung näher zu umschreiben ist, sowie wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen, erweitert werden.
(4) Daten, hinsichtlich derer Meldungen gemäß Abs. 3 angeordnet werden können, sind folgende:
Angaben über das Aufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, den Verbrauch, den Import und den Export einschließlich Transit, sowie verfügbare Mengen und Leistungen aus Produktion und Speicherung;
(Anm.: Z 1a mit Ablauf des 31.5.2027 außer Kraft getreten)
technische Kennzahlen der Erdgasleitungs-, Produktions- und Speicheranlagen;
Daten gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2017/1938;
Angaben über das Fernwärmeaufbringungsvermögen, das Abgabevermögen, sowie die eingesetzten Primärenergieträger zur Fernwärmeproduktion;
technische Kennzahlen von Anlagen zur Fernwärmeerzeugung und fortleitung.
(5) Bei der Anordnung der Meldungen gemäß Abs. 3 kann eine Gliederung nach Verwendungszweck, Wirtschaftstätigkeiten, Netzbetreibern und Bundesländern vorgeschrieben werden. Darüber hinaus können Daten von Endverbrauchern mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h (§ 29) auch monatlich und einzeln erhoben werden.
(6) Meldepflichtige haben der E-Control eine für die Datenerfassung und übermittlung verantwortliche Person anzuzeigen. Erdgasunternehmen sowie Endverbraucher gemäß Abs. 5 letzter Satz haben jene Personen, die innerbetrieblich für die Umsetzung von Lenkungsmaßnahmen zuständig sind, der E-Control anzuzeigen.
(7) Die Ergebnisse der Monitoring-Tätigkeiten gemäß Abs. 2 können für Zwecke der langfristigen Planung sowie zur Erstellung eines Berichtes gemäß § 29 Abs. 3 E-ControlG verwendet werden.
(8) Daten, die auf Grundlage des § 15 dieses Bundesgesetzes und des § 147 GWG 2011 erhoben werden, und Daten, die dem Verteilergebietsmanager im Rahmen des Engpassmanagements zur Verfügung stehen, können für die Vorbereitung und Koordinierung von Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung herangezogen werden.
(9) Die E-Control hat aus den gemäß Abs. 3, 6 und 8 erhobenen Daten den Verteilergebietsmanagern und den Marktgebietsmanagern die jeweils für die Vorbereitung und die operative Durchführung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10) Das Meldesystem für Daten, die ausschließlich im Engpassfall gemeldet werden müssen, kann zumindest einmal jährlich auf Aufforderung der E-Control überprüft werden.
(11) Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden.
Abkürzung
EnLG 2012
Anweisungen an Marktteilnehmer
§ 28. Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 haben die Erteilung jener Anweisungen an Erdgasunternehmen einschließlich Verteilergebietsmanager, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren, Marktgebietsmanager und Betreiber des Virtuellen Handelspunktes zur Produktion, den Transport, die Fernleitung, die Verteilung, die Speicherung und den Handel vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas notwendig sind.
Abkürzung
EnLG 2012
Regelungen über markterhaltende Maßnahmen
§ 28a. (1) In Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können Endverbraucher verpflichtet werden, ihre bereits erworbenen Erdgasmengen über Flexibilisierungsinstrumente anzubieten.
(2) Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 1a können weitere Anordnungen vorsehen, um die von den Endverbrauchern bereits erworbenen Erdgasmengen dem Markt zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
EnLG 2012
Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit
§ 29. Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Gasversorgung für geschützte Kunden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher mit Ausnahme der geschützten Kunden ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen bzw. dass Endverbraucher in der Belieferung beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h einer gesonderten Regelung zu unterziehen.
Abkürzung
EnLG 2012
Verteilung nach dem Grad der Dringlichkeit
§ 29. (1) Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 haben vorzusehen, dass die Lieferung des verfügbaren Erdgases an die Endverbraucher nach dem Grade der Dringlichkeit, der Substituierbarkeit durch andere Energieträger und dem Ausmaß an volkswirtschaftlichen Auswirkungen unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Gasversorgung für geschützte Kunden gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte erfolgt. Insbesondere kann bestimmt werden, dass Endverbraucher mit Ausnahme der geschützten Kunden ohne weiteres Verfahren vorübergehend von der Belieferung ausgeschlossen bzw. dass Endverbraucher in der Belieferung beschränkt werden können. Erforderlichenfalls kann die E-Control ermächtigt werden, Endverbraucher mit einem vertraglich vereinbarten Verbrauch von mehr als 50 000 kWh/h einer gesonderten Regelung zu unterziehen.
(2) Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, eine Methode zu erstellen, anhand derer die Mengen an Erdgas ermittelt werden können, die im Fall des Abs. 1 vorübergehend auszuschließen oder zu beschränken sind. Die Methode ist nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat dem Stand der Technik zu entsprechen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre vom Verteilergebietsmanager zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 2 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(4) Bei Gefahr in Verzug kann der Verteilergebietsmanager von der nach Abs. 2 erstellten Methode abweichen. Der Verteilergebietsmanager hat in diesem Fall die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich zu informieren.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Ermittlung einer Methode zur Berechnung der Solidaritätsmengen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938.
Abkürzung
EnLG 2012
Import und Export
§ 30. Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 haben auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
EnLG 2012
Import und Export
§ 30. Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/1938 haben Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 auf die österreichische Gasversorgungslage sowie auf Verpflichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
EnLG 2012
Betriebsweise und Emissionsgrenzwerte
§ 31. Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 sind nur insoweit zu erlassen, als dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas erforderlich ist. Auf die Vermeidung von gefährlichen Belastungen für die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Entgegenstehende Regelungen sind für die Dauer der Geltung dieser Verordnungen nicht anzuwenden.
Abkürzung
EnLG 2012
Bedachtnahme auf die Fernwärmeversorgung
§ 32. Verordnungen gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 und Z 6 haben die Erteilung jener Anweisungen oder Verfügungen an Fernwärmeunternehmen bzw. Aufrufe an Fernwärmeabnehmer vorzusehen, die zur Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas sowie der Wärmeversorgung der Privathaushalte notwendig sind.
Abkürzung
EnLG 2012
Mehrverbrauchsgebühren Erdgas
§ 33. (1) Für das entgegen Beschränkungsmaßnahmen für den Erdgasverbrauch mehrverbrauchte Erdgas sind Mehrverbrauchsgebühren zum Erdgaspreis einzuheben.
(2) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Mehrverbrauchsgebühren sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der E-Control festzulegen.
(3) Die Aufteilung der eingehobenen Mehrverbrauchsgebühren ist nach einem von der E-Control festzulegenden Schlüssel auf die beteiligten Erdgasunternehmen zur Bedeckung der Kosten der Lenkungsmaßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung vorzunehmen.
(4) Zur Vermeidung wirtschaftlicher und sozialer Härtefälle kann der Landeshauptmann auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
(5) Für jene Endverbraucher, die gemäß § 28 einer gesonderten Regelung durch die E-Control unterzogen werden, kann diese zur Vermeidung wirtschaftlicher Härtefälle auf binnen zwei Wochen nach Vorschreibung der Mehrverbrauchsgebühren einzubringenden Antrag die Mehrverbrauchsgebühren durch Bescheid ermäßigen.
Abkürzung
EnLG 2012
Allgemeine Bedingungen
§ 34. (1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 28 bis 32 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 33) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Gasversorgungsverträge.
(2) Kann ein Vertrag wegen Maßnahmen, die auf Grund der §§ 28 bis 32 getroffen wurden, nicht oder nicht gehörig erfüllt werden, so entstehen keine Schadenersatzansprüche gegen den Schuldner. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
Abkürzung
EnLG 2012
Auskunftserteilung
§ 35. Soweit es zur Sicherstellung der Erdgasversorgung erforderlich ist, sind Erdgasunternehmen einschließlich Verteilergebietsmanager, Produzenten, Bilanzgruppenverantwortliche, Bilanzgruppenkoordinatoren, Marktgebietsmanager, Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und Kunden zur Auskunftserteilung an die E-Control und in dessen Wirkungsbereich an den Landeshauptmann verpflichtet. Die E-Control und die Landeshauptmänner sind insoweit zur Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes ermächtigt, als dies zur Sicherstellung der Erdgasversorgung eine wesentliche Voraussetzung bildet.
Abkürzung
EnLG 2012
Ermächtigung für Ressortübereinkommen im Solidaritätsfall
§ 35a. (1) Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 BVG ermächtigt ist, kann sie Übereinkommen über die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zur Inanspruchnahme und Gewährung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 mit direkt oder über Drittstaaten verbundenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abschließen.
(2) Der Abschluss eines Übereinkommens nach Abs. 1 unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Die Versorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschützten Kunden sowie der kritischen Gaskraftwerke gemäß Art. 11 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Österreich darf durch den Abschluss eines solchen Übereinkommens nicht beeinträchtigt werden.
Sofern die Republik Österreich als Solidarität leistender Staat gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 auftritt,
müssen Erdgasmengen aus markterhaltenden Maßnahmen gemäß § 28a zu Preisen in EUR/MWh angeboten werden, die mindestens jenem Wert entsprechen, der durch die Methode gemäß Abs. 4 ermittelt wird;
kann vorgesehen werden, dass der um Solidarität ersuchende Staat eine Sicherheitsleistung oder vergleichbare Garantie nachweisen muss.
(3) Allfällige aus der Solidaritätslieferung entstehende Forderungen von Erdgasunternehmen oder Endverbrauchern sind nach Einlangen der Entschädigungszahlungen des um Solidarität ersuchenden Staates durch den zuständigen Bilanzgruppenkoordinator zu begleichen.
(4) Die Regulierungsbehörde hat anhand einer Methode den Wert der Zahlungsbereitschaft für die Aufrechterhaltung der Gasversorgung (Cost of Disruption of Gas Supply) in EUR/MWh zu ermitteln. Die Methode ist von der Regulierungsbehörde nach objektiven und transparenten Kriterien zu erstellen und hat vergleichbare Märkte sowie unterschiedliche Krisensituationen abzubilden.
(5) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nach Abs. 4 erstellte Methode in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Methode ist zumindest alle fünf Jahre von der Regulierungsbehörde zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Abkürzung
EnLG 2012
Teil 5
Energielenkungsbeirat
Aufgaben und Zusammensetzung
§ 36. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß § 7, § 14 und § 26 wird beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat), der insbesondere vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz anzuhören ist. Die Anhörung des Beirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die E-Control, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für Verkehr, Innovation und Technologie;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
ein Vertreter der E-Control;
je ein Vertreter der Länder;
je ein Fachmann auf dem Gebiet der Mineralölindustrie, des Energiehandels sowie der Gas- und Wärmeversorgung;
ein Vertreter von Österreichs E-Wirtschaft;
je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu bestellen. Die im Abs. 2, 4, 6 und 7 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(4) Den Vorsitz im Beirat führt der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der sich durch einen Bediensteten seines Ministeriums vertreten lassen kann.
(5) Für die Beschlussfähigkeit des Beirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Mitglieder eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(6) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Abkürzung
EnLG 2012
Teil 5
Energielenkungsbeirat
Aufgaben und Zusammensetzung
§ 36. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß § 7, § 14 und § 26 wird bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat), der insbesondere vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz anzuhören ist. Die Anhörung des Beirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die E-Control, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
ein Vertreter der E-Control;
je ein Vertreter der Länder;
je ein Fachmann auf dem Gebiet der Mineralölindustrie, des Energiehandels sowie der Gas- und Wärmeversorgung;
ein Vertreter von Österreichs E-Wirtschaft;
je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu bestellen. Die im Abs. 2, 4, 6 und 7 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(4) Den Vorsitz im Beirat führt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich durch einen Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen kann.
(5) Für die Beschlussfähigkeit des Beirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Mitglieder eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(6) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Abkürzung
EnLG 2012
Teil 5
Energielenkungsbeirat
Aufgaben und Zusammensetzung
§ 36. (1) Zur Beratung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie zur Vorbereitung und Begutachtung von Maßnahmen gemäß § 7, § 14 und § 26 wird bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ein Beirat errichtet (Energielenkungsbeirat), der insbesondere vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz anzuhören ist. Die Anhörung des Beirates kann bei Gefahr im Verzug entfallen. Der Beirat ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen. Im Falle von Lenkungsmaßnahmen im Elektrizitäts- oder Erdgasbereich ist jedenfalls die E-Control, in seinem Wirkungsbereich der Landeshauptmann zu hören.
(2) Dem Beirat haben als Mitglieder anzugehören:
drei Vertreter des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für europäische und internationale Angelegenheiten, für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
je zwei Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Industriellenvereinigung;
ein Vertreter der E-Control;
je ein Vertreter der Länder;
je ein Fachmann auf dem Gebiet der Mineralölindustrie, des Energiehandels sowie der Gas- und Wärmeversorgung;
ein Vertreter von Österreichs E-Wirtschaft;
je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu bestellen. Die im Abs. 2, 4, 6 und 7 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle, die im Abs. 2 Z 5 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen.
(4) Den Vorsitz im Beirat führt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die sich durch einen Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen kann.
(5) Für die Beschlussfähigkeit des Beirates in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist die ordnungsgemäß erfolgte Einladung aller Mitglieder des Beirates und die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder erforderlich. Ist zu Beginn einer Sitzung die erforderliche Zahl der Mitglieder nicht anwesend, so haben die Mitglieder eine Stunde nach dem in der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder zu behandeln.
(6) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Sie bedarf der Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Abkürzung
EnLG 2012
Verschwiegenheitspflicht
§ 37. Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Abkürzung
EnLG 2012
Verschwiegenheitspflicht
§ 37. Die Mitglieder des Beirates dürfen sämtliche Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie alle Daten, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Sie sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Abkürzung
EnLG 2012
Landesbeiräte
§ 38. (1) Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 21 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Energiewirtschaft des betreffenden Landes;
zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen.
(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten § 36 Abs. 5 und 6 sowie § 37 sinngemäß.
Abkürzung
EnLG 2012
Landesbeiräte
§ 38. (1) Zur Beratung des Landeshauptmannes (§ 21 Abs. 2) wird bei diesem ein Beirat errichtet. Ihm haben als Mitglieder anzugehören:
je ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
höchstens zehn Fachleute aus dem Gebiet der Energiewirtschaft des betreffenden Landes;
zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung.
(2) Die Mitglieder des Beirates sind vom Landeshauptmann zu bestellen. Die im Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder sind auf Vorschlag der entsendenden Stelle zu bestellen. Die Zusammensetzung und deren Veränderungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen.
(3) Die Regelungen über den Vorsitz im Beirat trifft der Landeshauptmann. Im Übrigen gelten § 36 Abs. 5 und 6 sowie § 37 sinngemäß.
Abkürzung
EnLG 2012
Teil 6
Strafbestimmungen
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 39. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
mit Geldstrafe bis zu 72 660 Euro, wer
Gebote und Verbote von gemäß den §§ 7, 14 und 26 erlassenen Verordnungen oder von auf Grund dieser Verordnungen erlassene Bescheide nicht befolgt, sofern die Tat nicht nach Z 2 oder Z 3 zu bestrafen ist;
vorsätzlich die Durchführung von Geboten oder Verboten gemäß lit. a erschwert oder unmöglich macht;
mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer
einer gemäß § 7 erlassenen Verordnung über ein Benützungsverbot (§ 10 Abs. 1 Z 1) oder über die Kennzeichnung (§ 10 Abs. 4) zuwiderhandelt, eine Ausnahme vom Verbot fälschlich behauptet oder durch unrichtige Angaben erschleicht;
Verordnungen über Meldeverpflichtungen (§ 11 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2) zuwiderhandelt oder Auskünfte gemäß § 11 Abs. 2 und 3, § 25 und § 35 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet;
vorsätzlich der Verpflichtung, die Überprüfungen und Einsichtnahmen gemäß § 11 Abs. 2 und 3 zu dulden, zuwiderhandelt;
mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, wer eine gemäß § 7 verordnete Höchstgeschwindigkeit (§ 10 Abs. 1 Z 2) um 30km/h überschreitet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Bei der Bemessung der Strafe ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 die durch eine strafbare Handlung verursachte Beeinträchtigung der Sicherung der Energieversorgung oder der Versorgung mit Rohstoffen (§ 7 Abs. 4) zu berücksichtigen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe, in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu sechs Wochen, sonst bis zu zwei Wochen festzusetzen.
(4) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Energieträger, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Energieträger darf jedoch nicht in einem Missverhältnis zur Schwere der strafbaren Handlung stehen.
Abkürzung
EnLG 2012
Mehrverbrauch
§ 40. (1) Wird die strafbare Handlung gemäß § 39 dadurch begründet, dass der Täter entgegen den verordneten Beschränkungsmaßnahmen für den Strom- bzw. Erdgasverbrauch Energie verbraucht, so ist er nicht zu bestrafen, wenn er eine Mehrverbrauchsgebühr gemäß § 23 bzw. § 33 bezahlt.
(2) Unbeschadet einer Bestrafung gemäß § 39 oder der Bezahlung einer Mehrverbrauchsgebühr gemäß §§ 23 oder 33, kann die gemäß §§ 15 oder 27 zuständige Behörde einen Strom- bzw. Erdgasverbraucher entsprechend dem Ausmaß des unzulässigen Mehrverbrauches vom Strom- bzw. Erdgasbezug ausschließen.
Abkürzung
EnLG 2012
Mitwirkung der Bundespolizei
§ 41. Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung des § 39 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
Anwendung körperlichen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken.
Abkürzung
EnLG 2012
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
Abkürzung
EnLG 2012
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
(3) § 6a ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Dem Nationalrat ist ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen.
(4) § 26a und § 27 Abs. 4 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Mai 2025 außer Kraft.
Abkürzung
EnLG 2012
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Teil 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
In- und Außerkrafttreten
§ 42. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. I des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 mit dem, der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Art. II des Energielenkungsgesetzes 1982, BGBl. Nr. 545/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012, außer Kraft.
(3) § 6a ist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bis zum 31. Dezember 2024 zu evaluieren. Dem Nationalrat ist ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluierung vorzulegen.
(4) § 26a und § 27 Abs. 4 Z 1a treten mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft.
Abkürzung
EnLG 2012
Z 1: Verfassungsbestimmung
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 7 Abs. 2 Z 5, des § 12, des § 14 Z 4, des § 19, des § 26 Abs. 1 Z 4 sowie des § 31 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 13 Abs. 2 und des § 24 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
hinsichtlich des § 10 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und Sport sowie für Verkehr, Innovation und Technologie und nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
hinsichtlich des § 13 Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Abkürzung
EnLG 2012
Z 1: Verfassungsbestimmung
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 13 Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
hinsichtlich des § 13 Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
Abkürzung
EnLG 2012
Z 1: Verfassungsbestimmung
Vollziehung
§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
(Verfassungsbestimmung) Hinsichtlich des § 1 und des § 42 Abs. 1 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 7 Abs. 2 letzter Satz, des § 6a Abs. 2 und des § 24 die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 10 Abs. 5 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landesverteidigung oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus;
hinsichtlich des § 6a Abs. 3 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin für Justiz;
hinsichtlich des § 41 der Bundesminister für Inneres;
im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
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