Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Seen- und Fluss-Verkehrsordnung (SFVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 5 Abs. 10, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Abkürzung
SFVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 5 Abs. 10, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Abkürzung
SFVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 5 Abs. 10, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Abkürzung
SFVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 1, 5 Abs. 10, 9, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 2 bis 4, 18 Abs. 2 und 3, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35 sowie 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerinnen beziehungsweise den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung und Sport sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Teil
Geltungsbereich
Örtlicher Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 15 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau sowie für den Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach.
(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.
(3) Die Bestimmungen des 3. Teils (Hafenordnung) gelten für Gewässer gemäß Z 1.
Abkürzung
SFVO
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,
die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Wasserbauverwaltung,
der Zollverwaltung,
des gewässerkundlichen Dienstes, und
des Feuerlöschdienstes
im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 26 (Sturmwarnung), 90 Abs. 2 Z 1 (Durchfahren von Brücken), 91 Abs. 1 (Durchfahren fester Brücken), 103 Abs. 1 und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.
(2) Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2012, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
(3) Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Versuche oder Erprobungen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(4) Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schifffahrtsgesetzes).
Abkürzung
SFVO
Sachlicher Geltungsbereich
§ 2. (1) Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind Fahrzeuge,
die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Wasserbauverwaltung,
der Zollverwaltung,
des gewässerkundlichen Dienstes, und
des Feuerlöschdienstes
im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 26 (Sturmwarnung), 90 Abs. 2 Z 1 (Durchfahren von Brücken), 91 Abs. 1 (Durchfahren fester Brücken), 103 Abs. 1 und 2 sowie 8 bis 10 (Allgemeine Regeln für das Stillliegen), 104 (Ankern) und 105 (Festmachen) gebunden.
(2) Fahrzeuge des Österreichischen Bundesheeres sind gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a, b und c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018, sowie bei einsatzähnlichen Übungen nur so weit an die Bestimmungen dieser Verordnung gebunden, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
(3) Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Versuche oder Erprobungen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.
(4) Die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 7 (Betriebsgeräusch, Abgas), 74 (Fahrgeschwindigkeit) und 102 (Uferzonen) gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schifffahrtsgesetzes).
Abkürzung
SFVO
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen
Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 3. In dieser Verordnung gelten als:
(1) Arten von Fahrzeugen
„ Fahrzeug “: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
„ schwimmendes Gerät “: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern oder in Häfen bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„ Fähre “: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf Fließgewässern dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
„ Fahrgastschiff“ : ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
„ Güterschiff“ : Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„ Schubleichter “: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
„ Fahrzeug unter Segel “: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
„ Ruderfahrzeug“ : Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„ Kleinfahrzeug “: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und der Schubleichter;
„ Wassermotorrad “: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m gelten als Schwimmkörper.
„ Sportfahrzeug “: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
(2) Verbände
„ Verband “: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„ Schleppverband “: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
„ Schubverband “: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„ Koppelverband “ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
(3) Licht- und Schallzeichen
„ weißes Licht “, „ rotes Licht “, „ grünes Licht “, „ gelbes Licht “, „ blaues Licht “: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der UNECE-Resolution Nr. 61 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (www.unece.org) oder der Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389/1, S. 1-260, vom 30. Dezember 2006, in der jeweils geltenden Fassung, (Richtlinie 2006/87/EG) entspricht;
„ starkes Licht “, „ helles Licht “, „ gewöhnliches Licht “: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der UNECE-Resolution Nr. 61 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (www.unece.org) oder der Richtlinie 2006/87/EG entspricht;
„ Funkellicht “ und „ schnelles Funkellicht “: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
„ Folge sehr kurzer Töne “: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
„ Gruppe von Glockenschlägen “: zwei Glockenschläge;
(4) Andere Begriffe
„ schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
„ Schwimmkörper “: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen);
„ Floß“ : schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„ stillliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„ fahrend “ oder „ in Fahrt befindlich “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; für den Sonnenauf- und untergang sind die im Anhang 1 (Anm.: als Anlage 5 dokumentiert) angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
„ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„ Landungsplatz “: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„ Liegeplatz“ : ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
„ Übermüdung “: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
„ Rauschzustand “: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen ähnlichen Substanzen eintritt; bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
„ beschränkte Sichtverhältnisse “: Verminderung der Sicht durch Nebel, Dunst, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
„ sichere Geschwindigkeit “: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
„ linkes und rechtes Ufer“ : die Seiten eines Fließgewässers von der Quelle aus zur Mündung gesehen;
„ zu Berg “: die Richtung zur Quelle; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „von A nach B“ verwendet; „ zu Tal “ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
„ ADN “: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (www.unece.org);
„ Sportgerät “: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„ Schiffskraftstoff “: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012, ein.
Abkürzung
SFVO
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen
Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 3. In dieser Verordnung gelten als:
(1) Arten von Fahrzeugen
„ Fahrzeug “: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
„ schwimmendes Gerät “: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern oder in Häfen bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„ Fähre “: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf Fließgewässern dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
„ Fahrgastschiff“ : ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
„ Güterschiff“ : Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„ Schubleichter “: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
„ Fahrzeug unter Segel “: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
„ Ruderfahrzeug“ : Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„ Kleinfahrzeug “: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und der Schubleichter;
„ Wassermotorrad “: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m gelten als Schwimmkörper.
„ Sportfahrzeug “: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
(2) Verbände
„ Verband “: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„ Schleppverband “: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
„ Schubverband “: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„ Koppelverband “ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
(3) Licht- und Schallzeichen
„ weißes Licht “, „ rotes Licht “, „ grünes Licht “, „ gelbes Licht “, „ blaues Licht “: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der UNECE-Resolution Nr. 61 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (www.unece.org) oder der Richtlinie über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EG des Rates, ABl. Nr. L 389/1, S. 1-260, vom 30. Dezember 2006, in der jeweils geltenden Fassung, (Richtlinie 2006/87/EG) entspricht;
„ starkes Licht “, „ helles Licht “, „ gewöhnliches Licht “: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der UNECE-Resolution Nr. 61 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (www.unece.org) oder der Richtlinie 2006/87/EG entspricht;
„ Funkellicht “ und „ schnelles Funkellicht “: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
„ Folge sehr kurzer Töne “: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
„ Gruppe von Glockenschlägen “: zwei Glockenschläge;
(4) Andere Begriffe
„ schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
„ Schwimmkörper “: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen); auch Sportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, der von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird (zB „Flyboards“) gelten als Schwimmkörper;
„ Floß“ : schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„ stillliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„ fahrend “ oder „ in Fahrt befindlich “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; für den Sonnenauf- und untergang sind die im Anhang 1 (Anm.: als Anlage 5 dokumentiert) angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
„ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„ Landungsplatz “: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„ Liegeplatz“ : ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
„ Übermüdung “: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
„ Rauschzustand “: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen Substanzen eintritt; bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
„ beschränkte Sichtverhältnisse “: Verminderung der Sicht durch Nebel, Dunst, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
„ sichere Geschwindigkeit “: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
„ linkes und rechtes Ufer“ : die Seiten eines Fließgewässers von der Quelle aus zur Mündung gesehen;
„ zu Berg “: die Richtung zur Quelle; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „von A nach B“ verwendet; „ zu Tal “ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
„ ADN “: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (www.unece.org);
„ Sportgerät “: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„ Schiffskraftstoff “: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016, ein.
Abkürzung
SFVO
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf Seen und Flüssen
Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 3. In dieser Verordnung gelten als:
(1) Arten von Fahrzeugen
„ Fahrzeug “: ein Binnenschiff, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (in Häfen oder an Lade- und Löschstellen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
„ schwimmendes Gerät “: eine schwimmende Konstruktion mit mechanischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern oder in Häfen bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„ Fähre “: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf Fließgewässern dient und von der zuständigen Behörde als Fähre zugelassen ist; Fahrzeuge, die in einer derartigen Verwendung stehen und nicht freifahrend sind, gelten jedenfalls als Fähre;
„ Fahrgastschiff“ : ein Tagesausflugschiff oder ein Kabinenschiff, das für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
„ Güterschiff“ : Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„ Schubleichter “: ein Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hierfür eingerichtet ist;
„ Fahrzeug unter Segel “: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
„ Ruderfahrzeug“ : Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„ Kleinfahrzeug “: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper (ohne Anhänge wie Ruder oder Bugspriet) eine Länge von weniger als 20 m aufweist, mit Ausnahme der Fahrzeuge, die gebaut und eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, sowie der Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und der Schubleichter;
„ Wassermotorrad “: ein Kleinfahrzeug, wie ein Wasserbob, Wasserscooter, Jetbike oder Jetski oder ein anderes ähnliches Kleinfahrzeug mit eigenem mechanischem Antrieb, das eine oder mehrere Personen befördern kann und dafür gebaut und ausgelegt ist, um über das Wasser zu gleiten oder Figuren auszuführen; Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m gelten als Schwimmkörper.
„ Sportfahrzeug “: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
(2) Verbände
„ Verband “: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„ Schleppverband “: eine Zusammenstellung bestehend aus einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird; letztere gehören zum Verband und werden als „Schleppboote“ oder „Schleppschiffe“ bezeichnet;
„ Schubverband “: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schiebendes Fahrzeug“ oder „Schubschiff“ bezeichnet wird; hierzu zählt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, dessen Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
„ Koppelverband “ (gekuppelte Schiffe): eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
(3) Licht- und Schallzeichen
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“: Lichter, deren Farbe den Bestimmungen der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entsprechen;
„starkes Licht“, „helles Licht“, „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Stärke den Bestimmungen der ÖNORM EN 14744:2005 11 01 entspricht;
„ Funkellicht “ und „ schnelles Funkellicht “: Lichter mit einer Taktkennung von 40 bis 60 und von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
„ Folge sehr kurzer Töne “: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer viertel Sekunde Dauer, getrennt durch Pausen von etwa eine viertel Sekunde;
„ Gruppe von Glockenschlägen “: zwei Glockenschläge;
(4) Andere Begriffe
„ schwimmende Anlage “: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel ortsfest ist, zum Beispiel Badeanstalt, Dock, Landebrücke, Bootshaus;
„ Schwimmkörper “: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; Amphibienfahrzeuge sowie sonstige schwimmfähig gemachte Landfahrzeuge, auf Auftriebskörpern aufgebaute gebäudeähnliche Konstruktionen); auch Sportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, der von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird (zB „Flyboards“) gelten als Schwimmkörper;
„ Floß“ : schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„ stillliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„ fahrend “ oder „ in Fahrt befindlich “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„ Nacht “: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang; für den Sonnenauf- und untergang sind die im Anhang 1 (Anm.: als Anlage 5 dokumentiert) angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
„ Tag “: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„ Landungsplatz “: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„ Liegeplatz“ : ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
„ Übermüdung “: ein Zustand, der als Folge unzureichender Ruhe oder als Folge von Krankheit auftritt und der sich in Abweichungen von üblichen Verhaltensweisen und von der Reaktionsgeschwindigkeit äußert; der Zustand des Führers eines Fahrzeugs oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Übermüdung beeinträchtigt;
„ Rauschzustand “: ein Zustand, der als Folge des Gebrauchs von Alkohol, Narkotika, Medikamenten oder von anderen Substanzen eintritt; bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt;
„ beschränkte Sichtverhältnisse “: Verminderung der Sicht durch Nebel, Dunst, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
„ sichere Geschwindigkeit “: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
„ linkes und rechtes Ufer“ : die Seiten eines Fließgewässers von der Quelle aus zur Mündung gesehen;
„ zu Berg “: die Richtung zur Quelle; auf Kanälen wird die Richtung von der zuständigen Behörde festgelegt und der Begriff „von A nach B“ verwendet; „ zu Tal “ bezeichnet die entgegengesetzte Richtung;
„ ADN “: die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen beigefügte Verordnung (www.unece.org);
„ Sportgerät “: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb sowie ferngesteuerte Modellschiffe mit einer Verdrängung von nicht mehr als 50 kg; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„ Schiffskraftstoff “: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016, ein.
Abkürzung
SFVO
Schiffsführer
§ 4. (1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
(2) Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.
(3) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.
(4) Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
(5) Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
(6) Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.
(7) Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen
die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 107 zuständig ist,
der Betreiber bzw. die Betreiberin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,
die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.
(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 16. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.
Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von
Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelfahrzeugen die Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn jedoch alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Ruderfahrzeugen die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelbrettern die Vollendung des 12. Lebensjahres.
Diese Altersgrenzen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.
Abkürzung
SFVO
Schiffsführer
§ 4. (1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, muss unter der Führung einer Person mit entsprechender Qualifikation stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
(2) Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines Schiffsführers mit entsprechender Qualifikation stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr Fahrzeugen mit Maschinenantrieb hintereinander an der Spitze, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeugs der Schiffsführer des Schleppverbandes, ausgenommen dieses Fahrzeug ist ein vorübergehendes Hilfsschleppboot; in diesem Fall ist der Schiffsführer des zweiten Fahrzeugs der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schleppverband mit zwei oder mehr miteinander gekoppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
bei einem Schubverband mit zwei nebeneinander angeordneten schiebenden Fahrzeugen ist der Schiffsführer des schiebenden Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt, der Schiffsführer des Verbandes;
in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes bestimmt werden.
(3) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein; auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer bzw. die Führerin des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.
(4) Der Schiffsführer ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
(5) Jede schwimmende Anlage muss unter der Führung einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
(6) Der Schiffsführer darf sich beim Führen des Fahrzeugs nicht in einem Zustand der Übermüdung oder in einem Rauschzustand befinden.
(7) Hat ein stillliegendes Fahrzeug oder ein stillliegender Schwimmkörper keinen Schiffsführer, so tragen
die Person, die für die Wache oder Aufsicht gemäß § 107 zuständig ist,
der Betreiber bzw. die Betreiberin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin dieses Fahrzeugs oder Schwimmkörpers,
die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung.
(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist die Vollendung des 14. Lebensjahres Voraussetzung für die Führung von Fahrzeugen.
Abweichend davon ist Voraussetzung für die Führung von
Motorfahrzeugen mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelfahrzeugen die Vollendung des 14. Lebensjahres, wenn jedoch alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Ruderfahrzeugen die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelbrettern die Vollendung des 12. Lebensjahres.
Diese Altersgrenzen gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder unter geeigneter Aufsicht stehen.
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 5. (1) Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
(3) Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
(4) Die Mitglieder der diensthabenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen nicht durch Übermüdung oder infolge eines Rauschzustands beeinträchtigt sein.
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 6. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
(2) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Praxis der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regulierungsbauwerken und Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer,
die Behinderung der Schifffahrt,
das Zufügen von Schäden an Besatzungsmitgliedern und anderen an Bord des Fahrzeugs, Verbandes oder Schwimmkörpers befindlichen Personen, an Hafen- oder Kaianlagen und der Umwelt
(3) Abs. 2 gilt auch für Personen, unter deren Aufsicht schwimmende Anlagen gestellt sind.
Verhalten unter besonderen Umständen
§ 7. Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle den Umständen nach gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.
Benutzung der Gewässer
§ 8. Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Gewässer und ihrer Anlagen angepasst sein.
Höchstzulässige Beladung, Höchstzahl der Fahrgäste, Sicht
§ 9. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
(2) Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als drei Schiffslängen, höchstens jedoch 350 m, vor dem Bug eingeschränkt werden.
(3) Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden.
(4) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben als von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Wenn dies nicht von der Behörde festgelegt ist, darf ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet werden, dass seine Sicherheit oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt ist.
Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 10. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
(2) Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Zulassungsurkunde gemäß dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben in der Zulassungsurkunde entsprechen.
(4) Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Dies gilt nicht für
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
Tragflügelboote;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
(5) Für die Fahrgäste müssen die geeigneten in der Zulassungsurkunde eingetragenen Rettungsmittel an Bord verfügbar sein. Rettungsmittel müssen in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sein.
(6) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
(7) Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Dies gilt als erfüllt, wenn bei einer Messung nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschritten wird.
Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 10. (1) Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
(2) Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug mit einer Zulassungsurkunde gemäß dem 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes versehen ist und Bau und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie dessen Besatzung den Angaben in der Zulassungsurkunde entsprechen.
(4) Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportbooteverordnung 2015 – SpBV 2015, BGBl. II Nr. 41/2016 idgF, entsprechen. Dies gilt nicht für
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus und Kajaks, die für den Vortrieb ausschließlich durch Muskalkraft ausgelegt sind, sowie Gondeln und Tretboote;
historische Original-Wasserfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchszwecken dienende Wasserfahrzeuge, sofern sie nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Wasserfahrzeuge, sofern sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet ab der Inbetriebnahme des Wasserfahrzeugs, nicht nachfolgend auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht wurden;
Tragflügelboote;
Wasserfahrzeuge mit auf äußerer Verbrennung beruhendem Dampfantrieb, die mit Kohle, Koks, Holz, Öl oder Gas betrieben werden;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 0.01 Z 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
(5) Für die Fahrgäste müssen die geeigneten in der Zulassungsurkunde eingetragenen Rettungsmittel an Bord verfügbar sein. Rettungsmittel müssen in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Erwachsene und für Kinder vorhanden sein.
(6) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.
(7) Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Dies gilt als erfüllt, wenn bei einer Messung nach ÖNORM EN ISO 14 509-1:2009 „Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen“ ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschritten wird.
Besetzung des Ruders
§ 11. (1) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hierfür qualifizierten Person besetzt sein, deren Alter den Bestimmungen des § 4 Abs. 8 entspricht.
(2) Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger bzw. die Rudergängerin in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er bzw. sie die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben.
Abkürzung
SFVO
Schiffsurkunden und andere Dokumente
§ 12. (1) Folgende ordnungsgemäß ausgefüllte Dokumente müssen an Bord der Fahrzeuge mitgeführt werden:
Zulassungsurkunde,
gegebenenfalls Eichschein,
bei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb ein Schiffstagebuch,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung Aufzeichnungen der Arbeits- und Ruhezeiten; diese Aufzeichnungen müssen nicht an Bord mitgeführt werden, wenn sie tagesaktuell geführt werden und jederzeit kurzfristig zur Einsichtnahme durch die zuständigen Behörden vorgelegt werden können,
sowie, falls zutreffend:
gegebenenfalls ein Sprechfunkzeugnis,
die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
die Bescheinigung für Flüssiggasanlagen,
die Prüfbescheinigungen über tragbare Feuerlöscher und fest installierte Feuerlöschanlagen und
die Prüfbescheinigungen über Krane.
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