Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 2 des Gesetzes betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3/2009 und des § 11 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, BGBl. I Nr. 19/1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2011, wird verordnet:
Die Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ wird hiermit ausgesprochen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.