Bundesgesetz zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit (Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG)
Regelungen bei Verstößen gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit, den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge
§ 30. (1) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners der Zielsteuerung-Gesundheit ein Verstoß gegen die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit oder gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor, so kann dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Bundes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufgezeigt werden. Die aufgezeigten Verstöße sind in der Bundes-Zielsteuerungskommission zu behandeln. Bei festgestellten Verstößen sind durch die Bundes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vereinbarungs- oder vertragskonformen Zustandes in die Wege zu leiten.
(2) Liegt aus Sicht eines Vertragspartners eines Landes-Zielsteuerungsvertrages ein Verstoß gegen diesen Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, so kann zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 dieser Verstoß von diesem Vertragspartner in der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufgezeigt werden, damit die aufgezeigten Verstöße in der Landes-Zielsteuerungskommission behandelt und bei festgestellten Verstößen durch die Landes-Zielsteuerungskommission umgehend handlungsleitende Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes in die Wege geleitet werden.
(3) Lässt sich innerhalb von zwei Monaten in der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. in der Landes-Zielsteuerungskommission kein Einvernehmen darüber herstellen, ob ein Verstoß vorliegt bzw. über die zu ergreifenden Maßnahmen, kann der den Verstoß aufzeigende Vertragspartner das Schlichtungsverfahren gemäß § 32 einleiten.
(4) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen den Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder die Landes-Zielsteuerungsverträge Mehrausgaben resultieren, sind diese vom vertragsbrüchigen Partner zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des vertragsbrüchigen Partners zuzuschlagen.
Regelungen bei Nicht-Zustandekommen des Bundes-Zielsteuerungsvertrages oder der Landes-Zielsteuerungsverträge
§ 31. (1) Liegt bis zum im § 8 Abs. 4 Z 3 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag vor, kann auf begründeten Antrag der jeweiligen Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist für die Vorlage des unterfertigten Landes-Zielsteuerungsvertrag durch den Bund eingeräumt werden. Darüber ist die Bundes-Zielsteuerungskommission zu informieren.
(2) Kommt innerhalb der eingeräumten Frist weiterhin kein unterfertigter Landes-Zielsteuerungsvertrag zustande gilt Folgendes:
In der Landes-Zielsteuerungskommission werden zur Umsetzung der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 die Konsens- und Dissens-Punkte festgestellt und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorgelegt.
Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag abzuleitende fehlende Punkte festzulegen.
Die Bundes-Zielsteuerungskommission hat einen Bericht über Z 1 und 2 durch Veröffentlichung transparent zu machen. Die Stellungnahmen der beteiligten Parteien sind darin vollumfänglich zu integrieren.
(3) Liegt bis zum im § 8 Abs. 3 Z 3 festgelegten Zeitpunkt kein unterfertigter Bundes-Zielsteuerungsvertrag vor gilt nach erfolgloser Verstreichung einer Nachfrist von zwei Monaten Folgendes:
In der Bundes-Zielsteuerungskommission sind die Konsens- und Dissens-Punkte festzustellen und durch Veröffentlichung transparent zu machen.
Kommt innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung kein Bundes-Zielsteuerungsvertrag zustande, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit befristet für ein Jahr handlungsleitende Vorgaben im Hinblick auf die bestehenden Dissens-Punkte bzw. auf allenfalls fehlende Punkte festzulegen. Bei finanziellen Auswirkungen ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen herzustellen. Bei diesen Festlegungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit von den bereits bestehenden Vorarbeiten und von den handlungsleitenden Vorgaben, die geeignet sind die wesentlichen Ziele zu erreichen, auszugehen. Diese handlungsleitenden Vorgaben sind durch Veröffentlichung transparent zu machen.
Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit
§ 32. (1) Für Streitigkeiten aus dem Bundes-Zielsteuerungsvertrag oder den Landes-Zielsteuerungsverträgen wird beim Bundesministerium für Gesundheit im Zusammenhang mit der Zielsteuerung-Gesundheit eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Der Schlichtungsstelle gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an:
Eine/ein von der Bundes-Zielsteuerungskommission bestellte/bestellter ausgewiesene/ausgewiesener und unabhängige/unabhängiger Gesundheitsexpertin/Gesundheitsexperte als Vorsitzende/Vorsitzender,
zwei vom Bund entsandte Mitglieder,
zwei von den Ländern gemeinsam entsandte Mitglieder,
zwei vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entsandte Mitglieder.
(3) Wird die Schlichtungsstelle von einem Vertragspartner angerufen, hat sie unter Anhörung der betroffenen Vertragspartner in der Sache zu entscheiden und diese Entscheidung durch Veröffentlichung transparent zu machen. Diese Entscheidung ist von den betroffenen Vertragspartnern anzuerkennen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Schlichtungsstelle hat diese Entscheidung
den betroffenen Vertragspartnern und
der Bundes-Zielsteuerungskommission sowie
der jeweils betroffenen Landes-Zielsteuerungskommission bei Streitigkeiten aus dem Landes-Zielsteuerungsvertrag
Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Zitierung anderer Bundesgesetze
§ 33. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollzug des Bundesgesetzes
§ 34. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nichts anderes angeordnet ist, die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit betraut.
Inkrafttreten
§ 35. (1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) § 7 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 36. (1) Beschlüsse der mit dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2007 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundesgesundheitskommission oder die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(2) Ein gemäß § 59g KAKuG bestelltes Mitglied der Bundesgesundheitskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundesgesundheitskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundesgesundheitskommission oder Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.
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