Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung 2013 - RLV 2013)
(2) Schlüsselpersonen des Managements sind insbesondere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Fixgehalt gebührt sowie diesen hinsichtlich der Funktion gleichgestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(3) Bei Transaktionen mit nahestehenden Einheiten oder Personen, die über das hinausgehen, was von normalen Lieferanten- oder Kunden/Empfänger-Verhältnissen erwartet werden kann, hat die haushaltsführende Stelle Folgendes anzugeben:
das von der Transaktion betroffene Globalbudget und Detailbudget;
die Art der Beziehung zu der nahe stehenden Einheit oder Person;
die Art der getätigten Transaktion; und
die Bestandteile der Transaktion, die zur Offenlegung ihrer Bedeutung notwendig und ausreichend sind, damit der Rechnungsabschluss relevante und verlässliche Informationen zur Entscheidungsfindung und Rechenschaft darlegt.
(4) Posten ähnlicher Art können zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, ihre gesonderte Angabe ist für die Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen notwendig.
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.
Transaktionen mit nahe stehenden Einheiten oder Personen
§ 27. (1) Nahe stehende Einheiten oder Personen sind:
haushaltsführende Stellen, die unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Zwischenstufen die berichterstattende haushaltsführende Stelle beherrschen oder von ihr beherrscht werden;
unmittelbare und mittelbare Beteiligungen von mindestens 20 Prozent;
natürliche Personen, welche über einen maßgeblichen Einfluss auf die berichterstattende haushaltsführende Stelle verfügen sowie nahe Familienangehörige einer solchen natürlichen Person;
Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 und ihre nahen Familienangehörigen;
Unternehmen und sonstige Rechtsträger, an welchen eine beliebige in Z 3 oder 4 beschriebene Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 20 Prozent unmittelbar oder mittelbar hält, oder über die eine solche Person die Möglichkeit hat, maßgeblichen Einfluss auszuüben.
(2) Schlüsselpersonen des Managements sind insbesondere Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, welchen nach den dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes ein Fixgehalt gebührt sowie diesen hinsichtlich der Funktion gleichgestellte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(3) Bei Transaktionen mit nahestehenden Einheiten oder Personen, die über das hinausgehen, was von normalen Lieferanten- oder Kunden/Empfänger-Verhältnissen erwartet werden kann, hat die haushaltsführende Stelle Folgendes anzugeben:
das von der Transaktion betroffene Globalbudget und Detailbudget;
die Art der Beziehung zu der nahe stehenden Einheit oder Person;
die Art der getätigten Transaktion; und
die Bestandteile der Transaktion, die zur Offenlegung ihrer Bedeutung notwendig und ausreichend sind, damit der Rechnungsabschluss relevante und verlässliche Informationen zur Entscheidungsfindung und Rechenschaft darlegt.
(4) Posten ähnlicher Art können zusammengefasst angegeben werden, es sei denn, ihre gesonderte Angabe ist für die Bereitstellung relevanter und verlässlicher Informationen notwendig.
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof für Schlüsselpersonen des Managements gemäß Abs. 2 eine auf Untergliederungsebene aggregierte Darstellung über deren Vergütungen und deren Anzahl in Vollbeschäftigtenäquivalenten nach Geschlechtern getrennt zur Verfügung zu stellen.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Informationen über das Personal des Bundes
§ 28. (1) Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat dem Personalplan (Planstellen) die Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres, die Höchstwerte sowie den durchschnittlichen Personalstand nach Vollbeschäftigtenäquivalenten (VBÄ) samt den jeweiligen Personalcontrollingpunkten (PCP) automationsunterstützt gegenüberzustellen und dem Rechnungshof elektronisch zu übermitteln. Zu Vergleichszwecken sind die Ist-Werte zum 31. Dezember des vorangegangenen Finanzjahres ebenfalls anzugeben. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof weiters eine Auswertung der Ist-Werte (Personalstand) zum 31. Dezember des Finanzjahres und des vorangegangenen Finanzjahres sowie über den durchschnittlichen Personalstand nach VBÄ, jeweils auf allen Ebenen, zu übermitteln.
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf Untergliederungsebene summarisch sowie nach Besoldungsgruppen und nach Verwendungs- und Funktionsgruppen darzustellen. Die Darstellung folgt dabei der Systematik des Planstellenverzeichnisses 1a des Personalplanes. Weiters ist von den haushaltsleitenden Organen die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres beschäftigten Lehrlinge in VBÄ anzuführen.
(3) Für jede Untergliederung ist zusätzlich anzugeben, wie viele Planstellen im Finanzjahr mit Beamten besetzt sein dürfen und zum 31. Dezember des Finanzjahres tatsächlich besetzt sind. Weiters sind der durchschnittliche Personalstand und die Höchstwerte des Finanzjahres anzugeben. Sämtliche Angaben sind in VBÄ anzuführen.
(4) Überschreitungen und wesentliche Abänderungen des Personalplanes während des Finanzjahres sind von den haushaltsleitenden Organen zu begründen.
(5) Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof den Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres und im Jahresdurchschnitt in VBÄ samt Personalaufwand jener Einrichtungen mit eigener Rechtsträgerschaft zu melden, die in ihrem organisatorischen oder finanziellen Einflussbereich stehen. Dabei sind Beamtinnen und Beamte, die für aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger und deren Nachfolgeunternehmen Leistungen erbringen, alle sonstigen Bediensteten sowie Lehrlinge getrennt anzuführen.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Darstellung künftiger Pensionsaufwendungen
§ 29. (1) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Aufwendungen und Erträge für Pensionsleistungen, die der Bund zu tragen hat, in Absolutbeträgen sowie anteilig am jeweiligen Bruttoinlandsprodukt (BIP) für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
(2) Es sind darüber hinaus die Aufwendungen und Erträge der Gesamtheit der Pensionsversicherungsträger für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen. Die Berechnungsmethoden, Annahmen und Datenquellen sind zu erläutern.
(3) Der Beitrag des Bundes (unterteilt nach Bundesbeitrag und Partnerleistung) an die gesetzlichen Pensionsversicherungsträger ist für das vorangegangene Finanzjahr und geschätzt für das laufende Finanzjahr und die nächsten 30 Finanzjahre darzustellen.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat jene Ansprüche auf Pensionsleistungen, die auch in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung dargestellt werden, dem Rechnungshof jährlich zu übermitteln.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Abzüge von Abgabenerträgen
§ 30. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof betragsmäßige Angaben über die von den Erträgen aus Abgaben in der Untergliederung „Öffentliche Abgaben“ abgezogenen Prämien, Erstattungen und direkt ausbezahlten Absetzbeträgen gegliedert nach Abgabenart und nach gesetzlicher Grundlage zum Stand vom 31. Dezember jedes laufenden und des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln. Die Veränderungen sind in Euro und in Prozent anzugeben.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Abgabenforderungen
§ 31. Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dem Rechnungshof die zum Rechnungsabschlussstichtag vorliegenden Abgabenforderungen des Bundes gegliedert nach Abgabenart, Gesamtrückstand, Insolvenz, Aussetzung der Einbringung, Aussetzung der Einhebung, Rückstand, Zahlungstermin, Hemmung und Ausfertigung des Rechnungsabschlusses bekannt zu geben.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Veränderungen zum Vorjahr
§ 32. Die haushaltsführende Stelle hat die wesentlichen Veränderungen einzelner Positionen der Abschlussrechnungen zum vorangegangenen Finanzjahr zu begründen und diese dem Rechnungshof sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs zu übermitteln.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Budgetpolitische Kennzahlen
§ 33. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof für das darzustellende Finanzjahr das öffentliche Defizit des Bundessektors sowie Informationen zur Überleitung des Nettoergebnisses aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG 1995 zu übermitteln.
(2) Ebenso ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich der Bundesbeitrag zur öffentlichen Verschuldung des Finanzjahres und dessen Ableitung aus dem Stand der Finanzschulden des Bundes darzustellen.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Änderungen hinsichtlich der Zuordnung von institutionellen Einheiten zum Bundessektor gegenüber der Vorperiode offenzulegen und zu begründen.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof eine Aufgliederung der Mittelverwendung und Mittelaufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu übermitteln.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Abschnitt
Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist
§ 34. (1) Soferne vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, einen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der jeweils geltenden Fassung, erstellen, ist dieser Jahresabschluss dem Rechnungshof zu übermitteln.
(2) Sofern vom Bund verwaltete Rechtsträger oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, keinen Jahresabschluss auf Grund der Bestimmungen des UGB erstellen, haben diese Rechtsträger bei der Erstellung von Abschlussrechnungen die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden. In diesem Fall gelten die auf die haushaltsleitenden Stellen bezogenen Vorschriften sinngemäß für den jeweiligen Rechtsträger.
(3) Beträgt der bei vom Bund verwalteten Rechtsträgern oder Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, nachzuweisende Vermögensstand weniger als 100 000 Euro, so genügt als Abschlussrechnung eine Zusammenstellung der im Finanzjahr getätigten Auszahlungen und Einzahlungen, Aufwendungen und Erträge sowie eine Aufstellung des Vermögens und der Schulden zum Rechnungsabschlussstichtag 31. Dezember des Finanzjahres. Die Aufstellung des Vermögens hat zumindest getrennt nach Anlagevermögen und Umlaufvermögen zu erfolgen, wobei im letzteren die Bestände an Bargeld und diesen gleichgestellten Zahlungsmitteln, die Guthaben auf Konten bei Kreditunternehmungen (Banken) sowie die Forderungen gesondert nachzuweisen sind. Die Aufstellung der Schulden hat getrennt nach Schuldarten zu erfolgen.
(4) In die Abschlussrechnungen der vom Bund verwalteten Rechtsträger sowie von Unternehmen, an denen der Bund maßgeblich beteiligt ist, sind jedenfalls folgende Nachweise aufzunehmen:
die Höhe der Haftungen des Rechtsträgers oder Unternehmens;
die Höhe der Verbindlichkeiten, wobei Finanzverbindlichkeiten gesondert auszuweisen sind;
die Höhe der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Bund, gegenüber Beteiligungen des Bundes und gegenüber Einheiten des Sektors Staat unterteilt nach Teilsektoren sowie anderen Einheiten des Sektors Staat; und
die Verbindlichkeiten, für welche der Bund die Haftung übernommen hat.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Abschnitt
Überprüfung der Abschlussrechnungen
Einsichtnahme
§ 35. (1) Dem Rechnungshof ist ab 1. September des laufenden Finanzjahres Einsicht in die Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen zu gewähren. Soweit dies für eine Überprüfung der Abschlussrechnungen erforderlich ist, stehen dem Rechnungshof diese Überprüfungsrechte auch gegenüber den verbundenen Unternehmen (§ 46 Abs. 3 BHV 2013) zu.
(2) Für die Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen gemäß § 9 des Rechnungshofgesetzes 1948 (RHG), BGBl. 1948/144 in der jeweils geltenden Fassung, kann der Rechnungshof nach deren Vorliegen jederzeit schriftlich oder im kurzen Weg alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte sowie die Übermittlung sämtlicher mit der Verrechnung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) von den mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen verlangen, und durch seine Organe an Ort und Stelle in diese Einschau nehmen.
(3) Die mit der Haushaltsführung des Bundes befassten Stellen haben die im Rahmen der Prüfung der Abschlussrechnungen gemäß § 9 RHG gestellten Anfragen des Rechnungshofes ohne Verzug vollinhaltlich und unmittelbar zu beantworten, alle abverlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Rechnungshof zum Zwecke der Überprüfung der Abschlussrechnungen stellt und dem Rechnungshof alle so verlangten Daten zur Verfügung zu stellen. Die verbundenen Unternehmen haben dem Rechnungshof die erforderlichen Unterlagen ebenfalls zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Rahmen automatisierter Verrechnungsverfahren ist dem Rechnungshof die Einsicht in die Verrechnungsaufschreibungen und -unterlagen im Weg eines unmittelbaren Zugriffs auf die mit der Haushaltsführung des Bundes im Zusammenhang stehenden IT-Anwendungen zu gewähren. Dem Rechnungshof ist für die Zeit der Einsichtnahme eine ausreichende Anzahl von Computerarbeitsplätzen mit der erforderlichen Software zur Verfügung zu stellen. Für den Zugriff auf die gespeicherten Daten sind die benötigten Zugriffsberechtigungen ohne gesonderte Aufforderung einzuräumen. Die Prüfer des Rechnungshofes sind, soweit dies für die Überprüfung erforderlich ist, in die Bedienung der Informationssysteme einzuführen. Dies kann insbesondere im Wege von Schulungen oder durch schriftliche Anleitungen erfolgen.
(5) Automatisierte Verrechnungsverfahren müssen so gestaltet sein, dass sie vom Rechnungshof hinsichtlich ihrer formellen und sachlichen Richtigkeit in angemessener Zeit überprüft werden können. Die Überprüfbarkeit muss im Hinblick auf einzelne Gebarungsvorgänge und auf das gesamte Abrechnungsverfahren (Verfahrens- oder Systemprüfung) gewährleistet sein.
(6) Der Rechnungshof kann unbeschadet des Abs. 2 und soweit dies für die Überprüfung der Abschlussrechnungen oder für die Berichterstattung des Bundesrechnungsabschlusses erforderlich ist, weitere Auswertungen verlangen, die binnen fünf Werktagen vorzulegen sind.
(7) Werden Verrechnungsaufschreibungen oder Verrechnungsunterlagen gemäß § 107 BHG 2013 physisch aufbewahrt, so ist dem Rechnungshof die Einsichtnahme in die Unterlagen an Ort und Stelle zu gewähren.
(8) Allenfalls im Zusammenhang mit der Überprüfung der Abschlussrechnungen anfallende Kosten sind von der rechnungslegenden Einheit zu tragen.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Mängelbehebung
§ 36. (1) Findet der Rechnungshof in den Abschlussrechnungen oder in den laufenden Verrechnungsaufschreibungen Mängel vor, so teilt er diese dem zuständigen haushaltsleitenden Organ mit, welches die zur Korrektur notwendigen Verrechnungsanordnungen zu erstellen und diese dem Rechnungshof binnen einer Woche nach der Mitteilung zu übermitteln hat.
(2) Werden dem Rechnungshof die erforderlichen Verrechnungsanordnungen nicht vorgelegt oder besteht der Rechnungshof bei Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und dem betroffenen haushaltsleitenden Organ auf die Richtigstellung, so kann der Rechnungshof die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres mit der Berichtigung beauftragen, die bzw. der zu veranlassen hat, dass die Verrechnungsaufschreibungen auf den vom Rechnungshof verlangten Stand gebracht werden.
(3) Nach Vorlage der Abschlussrechnungen an den Rechnungshof sind Änderungen in den zu Grunde liegenden Verrechnungsaufschreibungen nur unter vorheriger Zustimmung des Rechnungshofes zulässig. Dem Rechnungshof sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ die zur Berichtigung der Verrechnungsaufschreibungen erforderlichen Verrechnungsanordnungen samt allfälligen Unterlagen bis spätestens 28. Februar nach Ablauf des Finanzjahres vorzulegen. Der Rechnungshof überprüft die formelle und sachliche Richtigkeit und leitet die Verrechnungsanordnungen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen weiter, die oder der die technische Durchführung der Mängelbehebung und Einbeziehung in die Abschlussrechnungen zu veranlassen hat.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Berichtigungen gemäß Abs. 2 und 3 binnen einer Woche vorzunehmen.
Mängelbehebung
§ 36. (1) Findet der Rechnungshof in den Abschlussrechnungen oder in den laufenden Verrechnungsaufschreibungen Mängel vor, so teilt er diese dem zuständigen haushaltsleitenden Organ mit, welches die zur Korrektur notwendigen Verrechnungsanordnungen zu erstellen und diese dem Rechnungshof binnen einer Woche nach der Mitteilung zu übermitteln hat.
(2) Werden dem Rechnungshof die erforderlichen Verrechnungsanordnungen nicht vorgelegt oder besteht der Rechnungshof bei Auffassungsunterschieden zwischen dem Rechnungshof und dem betroffenen haushaltsleitenden Organ auf die Richtigstellung, so kann der Rechnungshof die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres mit der Berichtigung beauftragen, die bzw. der zu veranlassen hat, dass die Verrechnungsaufschreibungen auf den vom Rechnungshof verlangten Stand gebracht werden.
(3) Nach Vorlage der Abschlussrechnungen an den Rechnungshof sind Änderungen in den zu Grunde liegenden Verrechnungsaufschreibungen nur unter vorheriger Zustimmung des Rechnungshofes zulässig. Dem Rechnungshof sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ die zur Berichtigung der Verrechnungsaufschreibungen erforderlichen Verrechnungsanordnungen samt allfälligen Unterlagen bis spätestens 28. Februar nach Ablauf des Finanzjahres vorzulegen. Der Rechnungshof überprüft die formelle und sachliche Richtigkeit und leitet die Verrechnungsanordnungen an die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen weiter, die oder der die technische Durchführung der Mängelbehebung und Einbeziehung in die Abschlussrechnungen zu veranlassen hat.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat die Berichtigungen gemäß Abs. 2 und 3 bis spätestens 15. April vorzunehmen.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Aufbewahrung der Abschlussrechnungen
§ 37. (1) Nach der Mängelbehebung (§ 36) sind von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen die Abschlussrechnungen für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss unter Zugrundelegung der berichtigten Verrechnungsaufschreibungen zu erstellen.
(2) Die endgültige Fassung der Abschlussrechnungen samt weiteren Nachweisen ist sieben Jahre lang gesichert aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Finanzjahres, auf das sich die Unterlagen und Aufschreibungen beziehen. Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind darüber hinaus so lange aufzubewahren, als sie in anhängigen Verfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind. Bei Geschäftsfällen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, beginnt die Frist für alle Unterlagen des einzelnen Geschäftsfalls mit dem Ende des Finanzjahres, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 38. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden.
(2) Für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2012 ist mit Ausnahme der §§ 30 bis 34 die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 2. März 1990 über die Rechnungslegung des Bundes (Rechnungslegungsverordnung – RLV), BGBl. Nr. 150/1990, anzuwenden, die nach Vorliegen des Bundesrechnungsabschlusses für das Finanzjahr 2012 gemäß § 9 Abs. 1 letzter Satz RHG mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft tritt.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Die haushaltsleitenden Organe können die dem Rechnungshof gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 zu übermittelnden Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen nach §§ 14 und 34, sofern dies nicht bis zum 31. März nach Ablauf des Finanzjahres möglich ist, bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni nach Ablauf des Finanzjahres übermitteln. Ebenso kann die Änderung des Wertansatzes einer Beteiligung gemäß § 3 Abs. 4 durch die zuständigen haushaltsführenden Stellen bis zum Finanzjahr 2017 bis spätestens 30. Juni erfolgen.
(2) Die Übermittlung der Vollständigkeitserklärung gemäß § 2 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe an den Rechnungshof hat in Bezug auf die Eröffnungsbilanz bis 31. August 2013 zu erfolgen.
(3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
(4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
(5) Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.
Übergangsbestimmungen
§ 39. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 466/2015)
(3) Die Kapitalkonsolidierung gemäß § 9 kommt erst zur Anwendung, wenn eine Vollkonsolidierung der verbundenen Unternehmen durchgeführt wird.
(4) Die Angabe der Anteilsinhaber nach § 14 Abs. 3 bei Unternehmen, an denen der Bund eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung von mindestens 20 Prozent hält und die gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, kann bis zum Finanzjahr 2015 für mittelbare Beteiligungen entfallen.
(5) Die Begründungen von Überschreitungen des Personalplanes gemäß § 28 Abs. 4 durch die haushaltsleitenden Organe sind bis zum Finanzjahr 2015 nur für wesentliche Überschreitungen und nur für den Stichtag 31. Dezember zu erstellen.
(6) Die Übermittlung der Gesamtrahmen und der Ausnützung der Haftungsobergrenzen gemäß § 15 Abs. 6 hat erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
(7) Die Angaben gemäß § 16 Abs. 6 sowie Abs. 9 Z 2 lt. d und Z 3 sowie Abs. 11 haben erstmals im Jahr 2017 für das Finanzjahr 2016 zu erfolgen.
Ist erstmals für die Rechnungslegung des Finanzjahres 2013 anzuwenden (vgl. § 38 Abs. 1).
Anlage
Muster einer Vollständigkeitserklärung (§ 2)
An den
Rechnungshof
| Haushaltsleitendes Organ [Datum……………....] |
|---|
Vollständigkeitserklärung zu den Abschlussrechnungen und Anhangsangaben für das
Finanzjahr …………
Ich erkläre als zur Aufstellung der Abschlussrechnungen verpflichtetes haushaltsleitendes Organ Folgendes:
Alle verrechnungspflichtigen Gebarungsfälle wurden im Haushaltsverrechnungssystem erfasst, sämtliche Abschlussrechnungen vollständig und richtig aufgestellt sowie sämtliche haushaltsrechtlichen Vorschriften eingehalten.
Abschlussrechnungen
Ich bin meiner Verantwortung für die Aufstellung und Darstellung der Abschlussrechnungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 10 sowie § 101 Bundeshaushaltsgesetz 2013 nachgekommen. Insbesondere bin ich dafür verantwortlich, dass die Abschlussrechnungen ein möglichst getreues Bild der finanziellen Lage des Bundes (Vermögens-, Ergebnis- und Finanzlage) in Übereinstimmung mit dem Bundeshaushaltsgesetz 2013, der Bundeshaushaltsverordnung 2013, der Rechnungslegungsverordnung 2013 sowie den sonstigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen vermitteln.
Die in den Abschlussrechnungen ausgewiesenen Ergebnisse stimmen mit den Verrechnungsaufschreibungen überein.
Die Gliederung der Abschlussrechnungen entspricht den §§ 3 bis 12 Rechnungslegungsverordnung 2013. Weiters liegen den Abschlussrechnungen alle in den §§ 14 bis 33 Rechnungslegungsverordnung 2013 genannten Nachweise (Anhangssangaben) für das darzustellende sowie das vorangegangene Finanzjahr bei.
Unterschrift des haushaltsleitenden Organs
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