Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die integrierte Vermeidung und Verminderung von Emissionen aus Dampfkesselanlagen (Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013) erlassen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2013-07-12
Letzte Aktualisierung 2025-12-24
Status Aufgehoben · 2023-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 103
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EG-K 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EG-K 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EG-K 2013

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus

1.

einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,

2.

einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),

3.

einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,

4.

einem Gasmotor oder mehreren Gasmotoren

sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Gasmotor (den Gasmotoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind

1.

Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden und

2.

Gasturbinen oder Gasmotoren, wenn sie Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW sind.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich

1.

der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und

2.

der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Abkürzung

EG-K 2013

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen ortsfeste Anlagen bestehend aus

1.

einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, der oder die mit Brennstoffen befeuert werden,

2.

einem Dampfkessel oder mehreren Dampfkesseln, dem oder denen durch heiße Abgase Wärme zugeführt wird oder werden (Abhitzekessel),

3.

einer Gasturbine oder mehreren Gasturbinen,

4.

einem Motor oder mehreren Motoren

sowie anderen unmittelbar mit dem Dampfkessel (den Dampfkesseln), mit der Gasturbine (den Gasturbinen) oder mit dem Motor (den Motoren) verbundenen Einrichtungen, die mit diesen in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich sind

1.

Anlagen, deren Emissionen nicht an die Umwelt abgegeben, sondern zur Gänze in ein Produktionsverfahren geleitet werden,

2.

Gasturbinen und Motoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW,

3.

Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder Erprobungstätigkeiten in Verbindung mit Anlagen und

4.

Anlagen, in denen die gasförmigen Produkte der Verfeuerung zum direkten Erwärmen, zum Trocknen oder für eine sonstige Behandlung von Gegenständen oder Materialien genutzt werden.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb von Anlagen hinsichtlich

1.

der Vermeidung und, sofern dies nicht möglich ist, der Verminderung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, um ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt insgesamt zu erreichen und

2.

der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und der Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt, um auf abgestimmte und wirksame Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.

Abkürzung

EG-K 2013

Aggregationsregel

§ 2. (1) Werden die Abgase von zwei oder mehreren Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von diesen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.

(2) Werden zwei oder mehrere Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der einzelnen Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren addiert.

(3) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination von Dampfkesseln, Gasturbinen oder Gasmotoren werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Dampfkessel, Gasturbinen oder Gasmotoren mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt.

Abkürzung

EG-K 2013

Aggregationsregel

§ 2. (1) Werden die Abgase von zwei oder mehreren gesonderten Anlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.

(2) Werden zwei oder mehrere gesonderte Anlagen derart errichtet, dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Faktoren gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden könnten, so gilt die von solchen Anlagen gebildete Kombination als eine einzige Anlage und für die Berechnung ihrer Brennstoffwärmeleistung werden die Brennstoffwärmeleistungen der gesonderten Anlagen addiert.

(3) Bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr bestehend aus einer in den Abs. 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Anlagen werden für die Berechnung der gesamten Brennstoffwärmeleistung einzelne Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 15 MW nicht berücksichtigt. In Fällen, in denen diese begünstigende Berechnung bewirkt, dass die gesamte Brennstoffwärmeleistung mit weniger als 50 MW zu bewerten ist, gelten infolgedessen für solche Anlagen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für mittelgroße Anlagen.

Abkürzung

EG-K 2013

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Dampfkessel“ Anlagen,

a)

in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder

b)

in denen Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder

c)

denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b zugeführt werden (Abhitzekessel);

2.

„Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

3.

„Gasmotor“ einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. im Falle von Zweistoffmotoren — mit Selbstzündung des Kraftstoffs;

4.

„Altanlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden;

5.

„bestehende Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die keine Altanlagen sind und für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden;

6.

„neue Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nicht unter die Ziffern 4 oder 5 fallen;

7.

„Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen;

8.

„einheimischer fester Brennstoff“ ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Anlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;

9.

„Biomasse“

a)

Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

b)

nachstehende Abfälle:

aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

cc) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

dd) Korkabfälle;

ee) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

10.

„Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;

11.

„Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann;

12.

„Mischfeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann;

13.

„Grundwasser“ gemäß § 3 Z 1 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010, alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

14.

„Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

15.

„Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;

16.

„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1;

17.

„Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;

18.

„Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

19.

„Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;

20.

„Schwefelabscheidegrad“ das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Anlage eingebracht und verbraucht wird;

21.

„Dioxine“ und „Furane“ alle in Anhang VI, Teil 2 der Industrieemissionsrichtlinie genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;

22.

„organische Verbindung“ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

23.

„flüchtige organische Verbindung“ eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;

24.

„Genehmigung“ eine schriftliche Erlaubnis (Bewilligung) zum Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage;

25.

„Änderung des Betriebes“

a)

eine Änderung der Beschaffenheit oder

b)

eine Änderung der Funktionsweise oder

c)

eine Erweiterung der Anlage,

die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

26.

„Wesentliche Änderung“

a)

eine Änderung der Beschaffenheit oder

b)

eine Änderung der Funktionsweise oder

c)

eine Erweiterung der Anlage,

die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Jede Änderung gilt als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen eine Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt;

27.

„Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Anlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

28.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt;

29.

„Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

30.

„Umweltqualitätsnorm“ die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen;

31.

„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 2 zu berücksichtigen;

32.

„beste verfügbare Techniken (BVT)“ (Art. 3 Z 10 Industrieemissionsrichtlinie) inhaltlich den in Z 31 definierten Stand der Technik;

33.

„BVT-Merkblatt“ ein Dokument, das aus dem Informationsaustausch gemäß Art. 13 Industrieemissionsrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und Techniken für die jeweilige Tätigkeit zu Referenzzwecken beschreibt. Insbesondere geht ein solches Dokument auf folgende Aspekte ein:

a)

die angewandten Techniken,

b)

die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte,

c)

die Techniken, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden, sowie

d)

alle Zukunftstechniken,

wobei den Kriterien in Anlage 2 besonders Rechnung getragen wird;

34.

„BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den geltenden Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten enthält:

a)

den BVT,

b)

der Beschreibung der BVT,

c)

Informationen zur Bewertung der Anwendbarkeit der BVT,

d)

den mit den BVT assoziierten Emissionswerten,

e)

den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen,

f)

den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie

g)

den gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen;

35.

„mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden unter

a)

Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder

b)

einer Kombination von besten verfügbaren Techniken.

Sie werden ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

36.

„Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als der bestehende Stand der Technik.

Abkürzung

EG-K 2013

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Dampfkessel“ Anlagen,

a)

in denen Dampf erzeugt oder überhitzt wird, oder

b)

Wasser auf über 110 °C erhitzt wird (Heißwasserkessel), oder

c)

in denen sonstige Flüssigkeiten über ihren atmosphärischen Siedepunkt erhitzt werden, oder

d)

denen durch heiße Abgase Wärme zum Zwecke der Erzeugung oder Überhitzung von Dampf im Sinne der lit. a oder der Erhitzung von Flüssigkeiten im Sinne der lit. b oder lit. c zugeführt werden (Abhitzekessel);

2.

„Gasturbine“ jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;

3.

„Motor“ einen Gasmotor, einen Dieselmotor oder einen Zweistoffmotor, wobei ein Gasmotor ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Brennstoffs, ein Dieselmotor ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs und ein Zweistoffmotor ein Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Brennstoffs ist, der bei der Verbrennung flüssiger Brennstoffe nach dem Dieselprinzip und bei der Verbrennung gasförmiger Brennstoffe nach dem Ottoprinzip arbeitet;

4.

„Altanlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr für die vor dem 27. November 2002 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 27. November 2003 in Betrieb genommen wurden;

5.

„bestehende Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die keine Altanlagen sind und für die vor dem 7. Jänner 2013 eine Genehmigung erteilt oder für die von deren Betreibern vor diesem Zeitpunkt ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden;

6.

„neue Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr, die nicht unter die Ziffern 4 oder 5 fallen;

6a. „mittelgroße Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW;

6b. „bestehende mittelgroße Anlagen“ Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW, für die vor dem 19. Dezember 2017 eine Genehmigung erteilt wurde, sofern solche Anlagen spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden;

7.

„Brennstoff“ alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe zur Beschickung von Anlagen;

8.

„einheimischer fester Brennstoff“ ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Anlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;

8a. „Raffineriebrennstoff“ jeden festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoff aus den Destillations- und Konversionsstufen der Rohölraffinierung, einschließlich Raffineriebrenngas, Synthesegas, Raffinerieöle und Petrolkoks;

9.

„Biomasse“

a)

Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

b)

nachstehende Abfälle:

aa) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

bb) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

cc) faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

dd) Korkabfälle;

ee) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;

10.

„Brennstoffwärmeleistung“ jene einer Anlage mittels dem Brennstoff stündlich zugeführte durchschnittliche, auf den unteren Heizwert bezogene Wärmemenge, die zum Erreichen der auslegungsmäßig vorgesehenen Anlagenleistung im Dauerbetrieb (Nennlast) erforderlich ist. Bei unbefeuerten Abhitzekesseln ergibt sich die Brennstoffwärmeleistung analog aus der mit den heißen Abgasen zugeführten durchschnittlichen Wärmemenge. Die Brennstoffwärmeleistung wird in der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), (im Folgenden: Industrieemissionsrichtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25, mit dem gleichbedeutenden Begriff „Feuerungswärmeleistung“ bezeichnet und in Megawatt (MW) angegeben;

11.

„Mehrstofffeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann;

12.

„Mischfeuerungsanlage“ eine Anlage, die mit zwei oder mehreren Brennstoffen gleichzeitig betrieben werden kann;

13.

„Grundwasser“ gemäß § 3 Z 1 Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW), BGBl. II Nr. 98/2010, alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

14.

„Boden“ die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen;

15.

„Umweltverschmutzung“ die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten bzw. zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können;

16.

„gefährliche Stoffe“ Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008, S. 1;

17.

„Bericht über den Ausgangszustand“ Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe;

18.

„Emission“ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

19.

„Emissionsgrenzwert“ die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen;

20.

„Schwefelabscheidegrad“ das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Anlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Anlage eingebracht und verbraucht wird;

21.

„Dioxine“ und „Furane“ alle in Anhang VI, Teil 2 der Industrieemissionsrichtlinie genannten polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane;

22.

„organische Verbindung“ eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate;

23.

„flüchtige organische Verbindung“ eine organische Verbindung und der Kreosotanteil, die bzw. der bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr hat oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweist;

24.

„Genehmigung“ eine schriftliche Erlaubnis (Bewilligung) zum Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage;

25.

„Änderung des Betriebes“

a)

eine Änderung der Beschaffenheit oder

b)

eine Änderung der Funktionsweise oder

c)

eine Erweiterung der Anlage,

die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann;

26.

„Wesentliche Änderung“

a)

eine Änderung der Beschaffenheit oder

b)

eine Änderung der Funktionsweise oder

c)

eine Erweiterung der Anlage,

die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Jede Änderung gilt als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen eine Erhöhung der Brennstoffwärmeleistung um 50 MW oder mehr bewirkt;

27.

„Betriebsstunden“ den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Anlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;

28.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage betreibt oder die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber besitzt oder stellvertretend wahrnimmt;

29.

„Umweltinspektionen“ alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden;

30.

„Umweltqualitätsnorm“ die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Union erfüllt werden müssen;

31.

„Stand der Technik“ der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 2 zu berücksichtigen;

32.

„beste verfügbare Techniken (BVT)“ (Art. 3 Z 10 Industrieemissionsrichtlinie) inhaltlich den in Z 31 definierten Stand der Technik;

33.

„BVT-Merkblatt“ ein Dokument, das aus dem Informationsaustausch gemäß Art. 13 Industrieemissionsrichtlinie für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und Techniken für die jeweilige Tätigkeit zu Referenzzwecken beschreibt. Insbesondere geht ein solches Dokument auf folgende Aspekte ein:

a)

die angewandten Techniken,

b)

die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte,

c)

die Techniken, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken (BVT) sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden, sowie

d)

alle Zukunftstechniken,

wobei den Kriterien in Anlage 2 besonders Rechnung getragen wird;

34.

„BVT-Schlussfolgerungen“ ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den geltenden Schlussfolgerungen zu folgenden Aspekten enthält:

a)

den BVT,

b)

der Beschreibung der BVT,

c)

Informationen zur Bewertung der Anwendbarkeit der BVT,

d)

den mit den BVT assoziierten Emissionswerten,

e)

den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen,

f)

den dazugehörigen Verbrauchswerten sowie

g)

den gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen;

35.

„mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte“ der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden unter

a)

Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder

b)

einer Kombination von besten verfügbaren Techniken.

Sie werden ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen;

36.

„Zukunftstechnik“ eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als der bestehende Stand der Technik.

Abkürzung

EG-K 2013

2.

Hauptstück

Emissionen und Immissionen

1.

Abschnitt

Grundsätze und BVT-Schlussfolgerungen

Allgemeines

§ 4. (1) Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass

1.

die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und

2.

nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 13 Z 2 lit. a) möglichst gering ist und

3.

eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Z 2 lit. b vermieden wird und

4.

eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.

(2) Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.

(3) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

(4) Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Abs. 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Abs. 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu treffen.

Abkürzung

EG-K 2013

2.

Hauptstück

Emissionen und Immissionen

1.

Abschnitt

Grundsätze und BVT-Schlussfolgerungen

Allgemeines

§ 4. (1) Anlagen sind derart zu errichten, auszurüsten und zu betreiben, dass

1.

die nach dem Stand der Technik vermeidbaren Emissionen in Luft, Wasser und Boden unterbleiben und

2.

nicht vermeidbare Emissionen in die Luft nach dem Stand der Technik rasch und wirksam so verteilt werden, dass die Immissionsbelastung der zu schützenden Güter (§ 13 Z 2 lit. a) möglichst gering ist und

3.

eine Gefährdung oder Belästigung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Z 2 lit. b vermieden wird und

4.

eine Umweltverschmutzung nach Maßgabe der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen und den Bestimmungen dieses Gesetzes vermieden wird.

(2) Die der Emissionsbegrenzung von Emissionen in die Luft dienenden Einrichtungen, die Feuerungen und Brenner bzw. Brennkammern sowie deren Zubehör sind derart zu konstruieren, zu prüfen und einzubauen, dass ihre verlässliche Funktion gesichert ist.

(3) Die Höhe der Schornsteine ist unter Berücksichtigung des Standortes der Anlage sowie der meteorologischen und topografischen Bedingungen so festzulegen, dass Gesundheit und Umwelt geschützt bleiben.

(4) Nähere Regelungen zur Funktionssicherheit gemäß Abs. 2 und zur Schornsteinhöhe gemäß Abs. 3 sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu treffen.

Abkürzung

EG-K 2013

BVT-Schlussfolgerungen

§ 5. (1) Die BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokument für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen für Anlagen anzuwenden, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union als Beschlüsse der Europäischen Kommission veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(2) Bis zur Verfügbarkeit der BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten als BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des Abs. 1 Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus dem Merkblatt über beste verfügbare Techniken für Großfeuerungsanlagen gemäß Verabschiedung von drei Referenzunterlagen zur Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (2006/C 253/03), ABl. Nr. C 253 vom 19.10.2006, S. 5.

(3) Legt die Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, hat sie sicherzustellen, dass

1.

diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und

2.

die Anforderungen der §§ 8 bis 11 erfüllt werden.

Enthalten die genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit einer besten verfügbaren Technik assoziierten Emissionswerte, so hat die Behörde dafür zu sorgen, dass die von ihr festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(4) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde auf der Grundlage des Standes der Technik, den sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen festzulegen, wobei den Kriterien der Anlage 2 besonders Rechnung zu tragen ist.

Abkürzung

EG-K 2013

BVT-Schlussfolgerungen

§ 5. (1) Die BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokument für die Festlegung und Aktualisierung der Genehmigungsauflagen für Anlagen anzuwenden, wenn sie im Amtsblatt der Europäischen Union als Beschlüsse der Europäischen Kommission veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 13, BGBl. I Nr. 173/2023)

(3) Legt die Behörde Genehmigungsauflagen auf der Grundlage einer besten verfügbaren Technik fest, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, hat sie sicherzustellen, dass

1.

diese Technik unter besonderer Berücksichtigung der in Anlage 2 angeführten Kriterien bestimmt wird und

2.

die Anforderungen der §§ 8 bis 11 erfüllt werden.

Enthalten die genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit einer besten verfügbaren Technik assoziierten Emissionswerte, so hat die Behörde dafür zu sorgen, dass die von ihr festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(4) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die bzw. der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage des Standes der Technik, den sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen festzulegen, wobei den Kriterien der Anlage 2 besonders Rechnung zu tragen ist.

Abkürzung

EG-K 2013

2.

Abschnitt

Emissionsgrenzwerte

Allgemeines

§ 6. (1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 1) sind entsprechend § 4 Abs. 1 Z 1 unbeschadet § 13 von der Behörde Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik für den stationären Betrieb festzulegen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.

(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Art. 41 lit. a Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

(3) Emissionsgrenzwerte dürfen durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

(5) Für Abhitzekessel ohne Zusatzfeuerung gelten die Emissionsgrenzwerte der vorgeschalteten Feuerungsanlage. Für Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung sind die Emissionsgrenzwerte wie bei Mischfeuerungen zu ermitteln.

(6) Bei Mischfeuerungsanlagen sind die Emissionsgrenzwerte wie folgt festzulegen:

1.

Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage;

2.

Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;

3.

Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.

Emissionsgrenzwerte für den Teillastbetrieb sind gemäß Z 1 bis 3 mit den im Teillastbetrieb mit den einzelnen Brennstoffen zugeführten Wärmemengen zu bestimmen.

(7) Abweichend von Abs. 6 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung kleiner 50 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.

(8) Bei Mehrstofffeuerungsanlagen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.

(9) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(10) Für Anlagen, die von keinen BVT-Schlussfolgerungen hinsichtlich der Festlegung von Emissionen in die Luft erfasst werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung entsprechend dem Stand der Technik festzulegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.

(11) Soweit für Anlagen gemäß Abs. 10 keine Emissionsgrenzwerte in Verordnungen festgelegt sind, hat die Behörde im Rahmen von Genehmigungsverfahren für deren Betrieb einschließlich der Errichtung die Emissionsgrenzwerte entsprechend den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 10 und 12 festzulegen.

(12) Die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage. Ist vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Anlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, sie werden jedoch im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt.

(13) Anlagen sind grundsätzlich mit Heizölen zu betreiben, deren Schwefelgehalt die in der Richtlinie 1999/32/EG über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 121 vom 11.05.1999 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2012/33/EU, ABl. Nr. L 327 vom 27.11.2012 S. 1, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Einsatz von Heizölen mit einem höheren Schwefelgehalt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Anlage nicht höher sind als sie bei der Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt des Heizöles ohne solche Maßnahmen wären. Sind für die Anlage Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.

Abkürzung

EG-K 2013

2.

Abschnitt

Emissionsgrenzwerte

Allgemeines

§ 6. (1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen in die Luft (Anlage 1) sind entsprechend § 4 Abs. 1 Z 1 unbeschadet § 13 von der Behörde Emissionsgrenzwerte nach dem Stand der Technik für den stationären Betrieb festzulegen, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie vorgeschrieben wird.

(2) Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist auch bei instationären Zuständen (zB An- und Abfahren) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens sind entsprechend den gemäß Art. 41 lit. a Industrieemissionsrichtlinie von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen, wenn diese im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht die Fundstellen dieser Beschlüsse auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft.

(3) Emissionsgrenzwerte dürfen durch äquivalente Parameter bzw. äquivalente technische Maßnahmen, die ein gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten, erweitert oder ersetzt werden.

(4) Die Emissionsgrenzwerte gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

(5) Für Abhitzekessel ohne Zusatzfeuerung gelten die Emissionsgrenzwerte der vorgeschalteten Feuerungsanlage. Für Abhitzekessel mit Zusatzfeuerung sind die Emissionsgrenzwerte wie bei Mischfeuerungen zu ermitteln.

(6) Bei Mischfeuerungsanlagen sind die Emissionsgrenzwerte wie folgt festzulegen:

1.

Bestimmung des Emissionsgrenzwerts für jeden einzelnen Brennstoff und jeden einzelnen Schadstoff entsprechend der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage;

2.

Ermittlung der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe; diese Werte erhält man, indem man die einzelnen Grenzwerte gemäß Z 1 mit der Wärmeleistung der einzelnen Brennstoffe multipliziert und das Produkt durch die Summe der von allen Brennstoffen zugeführten Wärmeleistung dividiert;

3.

Addieren der gewichteten Emissionsgrenzwerte für die einzelnen Brennstoffe unter Berücksichtigung des jeweiligen Bezugssauerstoffgehalts.

Emissionsgrenzwerte für den Teillastbetrieb sind gemäß Z 1 bis 3 mit den im Teillastbetrieb mit den einzelnen Brennstoffen zugeführten Wärmemengen zu bestimmen.

(7) Abweichend von Abs. 6 darf bei Mischfeuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW, die nicht Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, der Emissionsgrenzwert entsprechend jenem Brennstoff bestimmt werden, welcher in einem Kalendermonat mindestens 80 % der Brennstoffwärmeleistung der Anlage erbringt.

(8) Bei Mehrstofffeuerungsanlagen gelten die Anforderungen für den jeweils eingesetzten Brennstoff.

(9) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der betreffenden Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(10) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für Emissionen in die Luft (Anlage 1) durch Verordnung Emissionsgrenzwerte entsprechend dem Stand der Technik für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW, die keiner Regelung gemäß Abs. 11 unterliegen, festlegen. Solche Verordnungen können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Brennstoffen oder andere äquivalente Parameter enthalten, soweit dies zur Begrenzung der Emissionen dient.

(11) Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 50 MW gelten die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 2 der FeuerungsanlagenVerordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019.

(11a) Abweichend von Abs. 11 kommen folgende Regelungen zur Anwendung:

1.

Reaktoren, die in der chemischen Industrie verwendet werden, sind ausgenommen;

2.

Anlagen, die Raffineriebrennstoffe allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen zur Energieerzeugung in Mineralöl- und Gasraffinerien verfeuern, sind ausgenommen;

3.

Ablaugekessel in Anlagen für die Zellstofferzeugung sind ausgenommen;

4.

für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 bereits genehmigte Anlagen gilt die Anlage 2 Z 2 der FAV 2019 mit der Maßgabe, dass der Emissionsgrenzwert für den NH 3 Schlupf 30 mg/Nm 3 beträgt;

5.

gemäß § 9 Abs. 1 FAV 2019 und in besonderen Situationen gemäß § 7 sind Ausnahmen zulässig, sofern keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(12) Die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten für die Emissionen jedes gemeinsamen Schornsteins im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage. Ist vorgesehen, dass Emissionsgrenzwerte für einen Teil einer Anlage mit begrenzter Betriebsstundenzahl angewandt werden können, so gelten diese Grenzwerte für die Emissionen dieses Teils der Anlage, sie werden jedoch im Verhältnis zu der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt.

(13) Anlagen sind grundsätzlich mit Heizölen zu betreiben, deren Schwefelgehalt die in der Richtlinie 2016/802/EU über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132 vom 21.05.2016 S. 58, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Bei Einsatz von Heizölen mit einem höheren Schwefelgehalt ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Konzentrationen der Schwefeldioxidemissionen der Anlage nicht höher sind als sie bei der Einhaltung der Grenzwerte für den Schwefelgehalt des Heizöles ohne solche Maßnahmen wären. Sind für die Anlage Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid vorgeschrieben, sind diese einzuhalten.

Abkürzung

EG-K 2013

Besondere Situationen

§ 7. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Anlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Die Behörde hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Anlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. Der Betreiber hat die Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß diesem Absatz zu unterrichten. Die Behörde hat den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unterrichtet die Europäische Kommission umgehend über jede gemäß Abs. 1 oder 2 gewährte Abweichung.

Abkürzung

EG-K 2013

Besondere Situationen

§ 7. (1) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Anlagen gewähren, in denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Die Behörde hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des Betreibers eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 6, 9, 10, 11 und 43 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen gewähren, in denen eine Anlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird, wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer Abgasreinigungsanlage ausgestattet werden müsste. Eine solche Abweichung darf für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen gewährt werden, es sei denn, es ist ein vorrangiges Bedürfnis für die Aufrechterhaltung der Energieversorgung gegeben. Der Betreiber hat die Behörde umgehend über jeden einzelnen Fall gemäß diesem Absatz zu unterrichten. Die Behörde hat den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unverzüglich über jede gemäß diesem Absatz gewährte Abweichung zu unterrichten.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unterrichtet die Europäische Kommission umgehend über jede gemäß Abs. 1 oder 2 gewährte Abweichung.

Abkürzung

EG-K 2013

3.

Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Allgemeines

§ 8. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6 und 8 bis 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11.

Abkürzung

EG-K 2013

3.

Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und äquivalente Parameter für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

Allgemeines

§ 8. Für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr gelten ergänzend zu den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis 6, 8, 9 und 12 und des § 7 auch die Bestimmungen der §§ 9 bis 11.

Abkürzung

EG-K 2013

Altanlagen und bestehende Anlagen

§ 9. (1) Die Emissionen in die Luft von Altanlagen und bestehenden Anlagen – ausgenommen Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – dürfen unbeschadet § 43 die in Anlage 3, Abschnitt 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte ab dem 1. Jänner 2016 nicht überschreiten.

(2) Für Anlagen, die seit dem 1. Jänner 1992 nicht länger betrieben werden dürfen als der zugeführten Brennstoffwärmemenge von 5 000 Volllaststunden entspricht, gelten ab dem 1. Jänner 2016 – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die Emissionsgrenzwerte der Anlage 3, Abschnitt 1.

(3) Altanlagen und bestehende Anlagen, die keiner Aktualisierung der Genehmigungsauflagen hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte gemäß § 43 unterzogen werden, dürfen mit einer auf 1 500 Stunden im gleitenden Fünfjahresschnitt beschränkten jährlichen Betriebsdauer mit Emissionsgrenzwerten gemäß Anlage 3, Abschnitt 1 entsprechend den Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 weiter betrieben werden, außer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 oder Verordnungen nach § 10 Abs. 6 sehen entgegenstehende Regelungen vor.

(4) Für Altanlagen und bestehende Anlagen, die gemäß Abs. 2 und 3 mit einer beschränkten Betriebsdauer betrieben werden, hat der Betreiber die geleisteten Betriebsstunden zu registrieren und über die Emissionserklärung gemäß § 38 an die Behörde zu melden.

Abkürzung

EG-K 2013

Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen

§ 10. (1) Die Behörde hat im Rahmen von Genehmigungsverfahren und der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen Emissionsgrenzwerte festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt sind, nicht überschreiten, und hiezu eine der beiden folgenden Maßnahmen zu treffen:

1.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind mit den gleichen oder kürzeren Zeiträumen und unter denselben Referenzbedingungen festzulegen wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte oder

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß § 33 zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eine längere Frist festlegen als in § 43 angegeben. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:

1.

geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder

2.

technische Merkmale der betroffenen Anlage.

In jedem Fall ist von der Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(3) Die Behörde hat die Gründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen zu dokumentieren und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Anschluss der Dokumentation zu melden. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend meldet diese Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen an die Europäische Kommission.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(5) Die Behörde hat als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß § 42 Abs. 1 eine erneute Bewertung entsprechend Abs. 2 durchzuführen.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Emissionsgrenzwerte für Emissionen in die Luft nach den in Abs. 1 angeführten Kriterien mit Verordnung festlegen. Von der Behörde vor Inkrafttreten solcher Verordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen gemäß § 43 festgelegte Emissionsgrenzwerte bleiben bis zur nächsten Aktualisierung von Genehmigungsauflagen hievon unberührt.

(7) In Verordnungen gemäß Abs. 6 angeführte Emissionsgrenzwerte sind bis zur Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 für Genehmigungen und für die Aktualisierung von Genehmigungen von der Behörde vorzuschreiben. Nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen sind jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die sich aus den neuen BVT-Schlussfolgerungen ergeben, wenn diese strenger sind als jene, die in einer vor diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung angeführt sind.

Abkürzung

EG-K 2013

Neue Anlagen und Aktualisierung von Genehmigungen

§ 10. (1) Die Behörde hat im Rahmen von Genehmigungsverfahren und der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen Emissionsgrenzwerte festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen in die Luft unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, wie sie in den Beschlüssen über die BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt sind, nicht überschreiten, und hiezu eine der beiden folgenden Maßnahmen zu treffen:

1.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte sind mit den gleichen oder kürzeren Zeiträumen und unter denselben Referenzbedingungen festzulegen wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte oder

2.

Festlegung von Emissionsgrenzwerten, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in Z 1 angeführten Emissionsgrenzwerten abweichen. In diesem Fall hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung gemäß § 33 zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde in besonderen Fällen weniger strenge Emissionsgrenzwerte oder bei der Aktualisierung der Genehmigungsauflagen eine längere Frist festlegen als in § 43 angegeben. Solche Ausnahmeregelungen dürfen nur angewandt werden, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aus den folgenden Gründen gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde:

1.

geografischer Standort und lokale Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder

2.

technische Merkmale der betroffenen Anlage.

In jedem Fall ist von der Behörde sicherzustellen, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(3) Die Behörde hat die Gründe für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen im Anhang der Genehmigungsauflagen zu dokumentieren und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft unter Anschluss der Dokumentation zu melden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft meldet diese Ausnahmeregelungen gemäß Abs. 2 und die Ergebnisse der Analyse sowie die Begründung der festgelegten Auflagen an die Europäische Kommission.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen – mit Ausnahme von Emissionsgrenzwerten für Ablaugekessel der Zellstofferzeugung, Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren für katalytisches Kracken sowie Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefelwasserstoff in Schwefel – die in Anlage 3, Abschnitt 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(5) Die Behörde hat als Teil jeder Überprüfung der Genehmigungsauflagen gemäß § 42 Abs. 1 eine erneute Bewertung entsprechend Abs. 2 durchzuführen.

(6) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Emissionsgrenzwerte für Emissionen in die Luft nach den in Abs. 1 angeführten Kriterien mit Verordnung festlegen. Von der Behörde vor Inkrafttreten solcher Verordnungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren oder der Aktualisierung von Genehmigungsauflagen gemäß § 43 festgelegte Emissionsgrenzwerte bleiben bis zur nächsten Aktualisierung von Genehmigungsauflagen hievon unberührt.

(7) In Verordnungen gemäß Abs. 6 angeführte Emissionsgrenzwerte sind bis zur Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 5 Abs. 1 für Genehmigungen und für die Aktualisierung von Genehmigungen von der Behörde vorzuschreiben. Nach Veröffentlichung neuer BVT-Schlussfolgerungen sind jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die sich aus den neuen BVT-Schlussfolgerungen ergeben, wenn diese strenger sind als jene, die in einer vor diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Verordnung angeführt sind.

Abkürzung

EG-K 2013

Erweiterungen und Änderungen

§ 11. (1) Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß § 2 erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.

(2) Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.

(3) Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (§ 3 Z 25) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.

Abkürzung

EG-K 2013

Erweiterungen und Änderungen

§ 11. (1) Wird eine Anlage nach der Aggregationsregel gemäß § 2 erweitert, so gelten für den erweiterten, von der Änderung betroffenen Teil der Anlage die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte, die nach Maßgabe der Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage festgelegt werden.

(2) Im Falle der Änderung einer Anlage, die sich möglicherweise auf die Umwelt auswirkt und einen Teil einer Anlage mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr betrifft, gelten die gemäß § 10 festgelegten Emissionsgrenzwerte für jenen Teil der Anlage, der im Verhältnis zur Brennstoffwärmeleistung der gesamten Anlage umgestellt wurde.

(3) Wird im Rahmen einer Änderung des Betriebes (§ 3 Z 25) der Feuerraum eines Dampfkessels erneuert oder werden Gasturbinen oder Motoren ausgetauscht, so gelten für diese Anlagenteile die Emissionsgrenzwerte für neue Anlagen.

Abkürzung

EG-K 2013

3.

Hauptstück

Genehmigung von Anlagen

1.

Abschnitt

Anforderungen

Allgemeines

§ 12. Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 kW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

Abkürzung

EG-K 2013

3.

Hauptstück

Genehmigung von Anlagen

1.

Abschnitt

Anforderungen

Allgemeines

§ 12. (1) Der Betrieb einschließlich der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 0,1 MW oder mehr bedarf der Genehmigung durch die Behörde. Der Betreiber hat für den Betrieb einschließlich der Errichtung einer Anlage oder für den Betrieb einschließlich einer wesentlichen Änderung einer Anlage die Genehmigung bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Betreiber einer mittelgroßen Anlage hat sich unter Angabe der Informationen gemäß Anlage 4 im Register gemäß § 22 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, unter „edm.gv.at“ zu registrieren. Hiezu sind die im Register enthaltenen Referenztabellen (zB für Anlagentypen) zu verwenden.

(3) Die Registrierung gemäß Abs. 2 ist innerhalb folgender Fristen vorzunehmen:

1.

hinsichtlich neuer mittelgroßer Anlagen bis spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 173/2023 oder einen Monat nach erfolgter Genehmigung (maßgebend ist der spätere Zeitpunkt);

2.

hinsichtlich bestehender mittelgroßer Anlagen bis 31. Dezember 2023.

(4) Die Daten gemäß Anlage 4 sind vom Betreiber der mittelgroßen Anlage im Register aktuell zu halten. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb eines Monats über das Register zu melden.

(5) Die Behörde hat die Angaben in der Registrierung auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Der Betreiber hat auf Verlangen der Behörde etwaige weitere von der Behörde für erforderlich erachtete Informationen unverzüglich nachzutragen.

Abkürzung

EG-K 2013

Emissionen und Immissionen

§ 13. Eine Genehmigung gemäß § 12 darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.

im Betrieb die gemäß §§ 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und

2.

durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die

a)

das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b)

zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, führen und

3.

die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L oder eine Überschreitung

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

a)

die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

b)

der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 IG L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Abkürzung

EG-K 2013

Emissionen und Immissionen

§ 13. Eine Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 darf – erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen – nur erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass

1.

im Betrieb die gemäß §§ 23 und 24 vorzuschreibenden Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden und

2.

durch die Anlage keine Immissionen bewirkt werden, die

a)

das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden oder

b)

zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Sinne des § 77 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, führen und

3.

die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG L), BGBl. I Nr. 115/1997, erfüllt werden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L oder eine Überschreitung

– des um 10 µg/m 3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,

– des Jahresmittelwertes für PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L,

– des Jahresmittelwertes für PM 2,5 gemäß Anlage 1b zum IG L,

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG L,

– des Grenzwertes für Blei in PM 10 gemäß Anlage 1a zum IG L oder

– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a zum IG L

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

a)

die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

b)

der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglich und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG L oder der Anordnung von Maßnahmen gemäß § 10 IG L ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Abkürzung

EG-K 2013

Anforderungen für Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 50 MW oder mehr

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