Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der begleitende Maßnahmen zur Verordnung (EU) Nr. 722/2012 getroffen werden (MPTG-VO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 77 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2009, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 über besondere Anforderungen betreffend die in der Richtlinie 90/385/EWG bzw. 93/42/EWG des Rates festgelegten Anforderungen an unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellte aktive implantierbare medizinische Geräte und Medizinprodukte, ABl. Nr. L 212 vom 9.8.2012, S. 3, obliegt nach Maßgabe des Abs. 2 dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen.
(2) Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 722/2012 geregelten Aufgaben obliegen dem für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. August 2013 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Anforderungen an Medizinprodukte der Richtlinie 93/42/EWG, die unter Verwendung von Gewebe tierischen Ursprungs hergestellt werden (MTGV), BGBl. II Nr. 579/2003, außer Kraft.
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