Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Generalstabsausbildung (Generalstabsausbildungsverordnung 2013)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2013, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt
die Auswahl zur Generalstabsausbildung,
den Generalstabslehrgang und
die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BO 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst.
Ziele
§ 2. (1) Die Generalstabsausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als militärische Führungskräfte, als Expertinnen und Experten in militärischen Angelegenheiten und als Koordinatorinnen und Koordinatoren zwischen den Führungsbereichen des Bundesheeres im Inland sowie zur Bewältigung der Anforderungen im multinationalen Streitkräfteverbund notwendig sind. Darüber hinaus soll das für Offizierinnen und Offiziere des Generalstabsdienstes berufsspezifisch geforderte notwendige generelle und fachspezifische Wissen erreicht werden, um
nach wissenschaftlichen Kriterien gesamtheitlich beurteilen, bewerten und entscheiden,
Ziele vorgeben und definieren sowie
Lösungsmodelle entwickeln und Projekte leiten
zu können und somit der Aufgabe als militärische Führungskräfte und Koordinatorinnen und Koordinatoren gerecht zu werden.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse nach Abs. 1 werden erreicht durch
Erwerb der erforderlichen Grundlagen der nationalen und internationalen Sicherheitspolitik, insbesondere der Verteidigungspolitik Österreichs und der Europäischen Union,
Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung von Führung und Organisation unter Anlegung ökonomischer Maßstäbe sowie der jeweiligen wissenschaftlichen Methoden und Techniken, insbesondere zur Erstellung militärischer Abläufe und Strukturen,
Vermittlung der Grundsätze zur Beherrschung der militärstrategischen und operativen Führung,
Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens zur Beherrschung der taktischen Führung von Truppen unter Verwendung der Stabsorganisation sowie der hiezu erforderlichen Grundlagen und Führungsverfahren einschließlich der Methodik der Ausbildung,
Vermittlung der Grundlagen der Ausbildungssysteme und der Anwendung der Grundsätze von Ausbildungsplanungen,
Vermittlung der Grundsätze über die Arbeitsweise internationaler Gremien und Stäbe sowie der Befähigung, auf der Basis der entsprechenden Fremdsprachen internationale Tätigkeiten durchführen zu können,
Vermittlung des erforderlichen Fachwissens der allgemeinen Verwaltung, insbesondere der Heeresverwaltung, und
Förderung und Weiterentwicklung der psychischen und physischen Belastbarkeit der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer sowie ihrer Fähigkeit zur Führung von Menschen.
Ablauf der Generalstabsausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. Der Generalstabslehrgang dauert sechs Semester und umfasst die in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenpläne). Er hat an der Landesverteidigungsakademie stattzufinden und ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Der Generalstabslehrgang hat bis zum Ende des sechsten Semesters mit der Dienstprüfung abzuschließen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Generalstabslehrgang sind
die erfolgreich abgeschlossene Truppenoffiziersausbildung,
eine mindestens sechsjährige Dienstleistung als Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen oder in gleichwertigen Verwendungen als Militär-VB nach § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und
der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
(2) Auf das Zeiterfordernis des Abs. 1 Z 2 sind jene Zeiten anzurechnen, in denen die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie in einer anderen Verwendungsgruppe oder als Militär-VB oder als Person im Ausbildungsdienst zurückgelegt worden ist.
(3) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist spätestens ein Monat vor Beginn des Generalstabslehrganges auf dem Dienstweg zu beantragen.
Widerruf der Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung zum Generalstabslehrgang ist zu widerrufen, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat
mehr als ein Viertel der Gesamtstunden des Generalstabslehrganges versäumt hat oder
eine zweite Wiederholungsprüfung in einem Prüfungsfach der Dienstprüfung nicht positiv absolviert hat oder eine vorgesehene Hausarbeit dreimal negativ bewertet wurde oder
bis spätestens zum Ende des ersten Semesters des Generalstabslehrganges das für diesen Lehrgang erforderliche Einstiegsniveau in der Fremdsprache Englisch nicht nachweislich erreicht hat oder
bis spätestens zu Beginn des ersten Semesters des Generalstabslehrganges die für diesen Lehrgang erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit nicht nachweislich erreicht hat.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 gilt der Nachweis über das standardisierte fremdsprachige Leistungsprofil (SFLP) „3/3/3/2+“ in der Fremdsprache Englisch nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 gilt der Nachweis über die körperliche Leistungsfähigkeit nach den jeweils geltenden Leistungsbestimmungen im Österreichischen Bundesheer als erforderliches Einstiegsniveau.
Auswahlverfahren
§ 6. (1) Die Kandidatinnen und Kandidaten zur Generalstabsausbildung sind während eines abgestuften Auswahlverfahrens durch die Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung zum Generalstabsoffizier auszuwählen. Das Auswahlverfahren hat zu bestehen aus
der Vorprüfung,
der Auswahlprüfung und
der Aufnahmeprüfung.
Die Vorprüfung ist durch das Streitkräfteführungskommando durchzuführen. Die Auswahlprüfung und die Aufnahmeprüfung sind durch die Landesverteidigungsakademie durchzuführen. Die Teilnahme an der Auswahlprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der Vorprüfung und die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung den erfolgreichen Abschluss der Auswahlprüfung voraus. Die Studienplätze sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens nach Maßgabe der freien Studienplätze zuzuweisen.
(2) Während des Auswahlverfahrens sind zu bewerten
im Zuge der Vorprüfung Kenntnisse aus den Bereichen
der Taktik, einschließlich der Versorgung, und
des allgemeinen militärischen Wissens,
im Zuge der Auswahlprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1 und der Einsatzmittellehre
und
im Zuge der Aufnahmeprüfung Kenntnisse aus den Bereichen nach Z 1, dem Allgemeinwissen und der Wehrtechnik.
(3) Die Bewertung hat zu erfolgen
im Zuge der Vorprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a und
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
im Zuge der Auswahlprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b, und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Einsatzmittellehre
und
im Zuge der Aufnahmeprüfung durch
zwei Klausurarbeiten über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. a,
eine Klausurarbeit über Themen aus den Bereichen nach Abs. 2 Z 1 lit. b,
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich der Wehrtechnik und
eine Klausurarbeit über Themen aus dem Bereich des Allgemeinwissens.
(4) Die Klausurarbeiten sind während der Prüfungen nach Abs. 1 an jeweils aufeinander folgenden Tagen abzuhalten und dürfen nicht länger als jeweils fünf Stunden dauern.
(5) Die Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die jeweiligen Prüfungen nach Abs. 1 hat durch Selbststudium zu erfolgen. Davon abweichend können zur Vorbereitung der Kandidatinnen und Kandidaten auf die Vorprüfung und die Auswahlprüfung Lehrgänge abgehalten werden. Den Kandidatinnen und Kandidaten sind jedenfalls geeignete Lehrbehelfe zur Verfügung zu stellen.
Auswahlkommissionen
§ 7. (1) Zur Bewertung sind einzurichten
eine Auswahlkommission beim Streitkräfteführungskommando für die Klausurarbeiten im Zuge der Vorprüfung und
eine Auswahlkommission bei der Landesverteidigungsakademie für die Klausurarbeiten im Zuge der Auswahlprüfung und der Aufnahmeprüfung.
Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der jeweiligen Auswahlkommissionen aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Bei Bedarf sind die Auswahlkommissionen für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Auswahlkommission nach Abs. 1 endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(3) Die Auswahlkommissionen haben jeweils in Senaten zu entscheiden. Der jeweilige Senat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Auswahlkommission zu bestehen. Die Senatsmitglieder sind von den Vorsitzenden der jeweiligen Auswahlkommission aus dem Kreis der Mitglieder der Auswahlkommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung nach § 6 zu bestimmen. Ein Senatsmitglied ist mit der Vorsitzführung zu betrauen. Der Senat hat nach nicht öffentlicher Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden.
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Truppenführung I (untere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),
Truppenführung II (mittlere taktische Führungsebene inklusive Einsatzunterstützung),
Truppenführung III (obere taktische Führung und teilstreitkraftspezifische Logistik),
Operative Führung I (Grundlagen der Planung und Führung von Operationen),
Operative Führung II (Anwendung des operativen Planungsverfahrens),
Sicherheitspolitik I (Internationale Dimensionen der Sicherheitspolitik),
Sicherheitspolitik II (Nationale Dimensionen der Sicherheitspolitik und Institutionen),
Strategie,
Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union,
Wehrrecht,
Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts,
Völkerrecht,
Führungslehre I (Grundlagen von Führung und Führungsprozess),
Führungslehre II (Anwendung des Führungsprozesses und Führungskompetenzen),
Militärstrategie I (Grundlagen der militärstrategischen Führung und Organisation),
Militärstrategie II (Streitkräfteplanung, Streitkräftebereitstellung und Streitkräfteunterhalt),
Englisch und
Körperausbildung.
Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6, 7, 9 bis 12 und 15 schriftlich,
nach Abs. 1 Z 3, 5, 8, 13 und 16 mündlich,
nach Abs. 1 Z 14 und 18 praktisch und
nach Abs. 1 Z 17 schriftlich und mündlich.
(4) Schriftliche Prüfungen sind abzuhalten vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern
als Klausurarbeiten mit einer maximalen Dauer von sechs Stunden oder
in Form von Seminararbeiten, wobei die Prüfungsdauer einer zur Bearbeitung der Seminararbeit angemessen anberaumten Zeitspanne zu entsprechen hat.
Mündliche Prüfungen sind vor einem Prüfungssenat abzuhalten. Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses von praktischen Prüfungen ist eine Gesamtbeurteilung der im jeweiligen Prüfungsfach bisher erbrachten Leistungen miteinzubeziehen.
(5) Die Kandidatinnen und Kandidaten sind nach Absolvierung der jeweils einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte durch die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Institutes der Landesverteidigungsakademie zu den jeweiligen Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan). Im Falle einer unverschuldeten Nichtabsolvierung von Teilen der Lehrinhalte eines Ausbildungsfaches hat diese Leiterin oder dieser Leiter auf Grund einer Gesamtbeurteilung der bereits erbrachten Leistungen im Rahmen des Generalstabslehrganges über die Zuweisung zu weiteren Ausbildungsfächern zu entscheiden. Dies gilt auch bei unverschuldeter Nichtabsolvierung der gesamten einem Ausbildungsfach zugewiesenen Lehrinhalte eines Prüfungsfaches nach Abs. 1. § 5 Abs. 1 Z 1 über den Widerruf der Zulassung bleibt davon unberührt.
(6) Spätestens bis zum Ende des vierten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten eine Planübung zum Thema „Großer Verband, einschließlich Einsatzunterstützung“ als Hausarbeit auszuarbeiten und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Dabei haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, eine derartige Planübung anzulegen und zu präsentieren. Die Kommandantin oder der Kommandant des Generalstabslehrganges darf die Ausarbeitung der Hausarbeit nach Maßgabe ihres Umfanges und des damit zu erreichenden Anforderungsniveaus als Gruppenarbeit mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten festlegen. Dabei ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen jedenfalls sicherzustellen, dass eine getrennte Bewertung der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgen kann.
(7) Spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters ist durch die Kandidatinnen und Kandidaten jeweils eine militärwissenschaftliche Arbeit als Hausarbeit abzufassen und durch Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer zu bewerten. Das Thema dieser Arbeit ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu Beginn des dritten Semesters nach Maßgabe dienstlicher Erfordernisse festzulegen. Anhand der genannten Arbeit haben die Kandidatinnen und Kandidaten nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, ein Thema mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(8) Nicht bestandene Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nichtbestandene Hausarbeiten nach Abs. 6.
(9) Abs. 8 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist auf Hausarbeiten nach Abs. 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Wiederholungen dieser Hausarbeiten innerhalb von sechs Monaten zu ermöglichen sind.
Prüfungsorgane
§ 9. (1) Die Prüfungskommission ist in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport einzurichten und hat zu bestehen aus
der Chefin oder dem Chef des Generalstabes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer der im § 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 angeführten Prüfungsfächer müssen rechtskundig sein.
(4) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Mit dem Senatsvorsitz ist jedenfalls eine Beamtin oder ein Beamter der Verwendungsgruppe M BO 1 oder H 1 mit Verwendung im Generalstabsdienst zu betrauen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des jeweiligen Senatsvorsitzenden. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können die jeweiligen Vorsitzenden anordnen, dass einzelne Bewertungen mündlicher Prüfungsteile in den Prüfungsfächern nach § 8 Abs. 1 durch ein Einzelmitglied der Prüfungskommission zu erfolgen haben.
Übergangsbestimmungen
§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt als erfolgreicher Abschluss der Generalstabsausbildung nach dieser Verordnung.
(2) Der erfolgreiche Abschluss des Auswahlverfahrens nach der bis zum Ablauf des 30. September 2013 geltenden Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss des Auswahlverfahrens nach dieser Verordnung.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. September 2013 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Generalstabsausbildung, BGBl. II Nr. 42/2007, außer Kraft.
Anlage 1
| Ausbildungs- und Prüfungsfach | Richt-stunden-anzahl | Lehrinhalte - Schwerpunkte |
| Truppenführung I | 250 | Taktische und versorgungsmäßige Führung eines nationalen oder multinationalen kleinen Verbandes, Grundlagen und Grundsätze der Truppenführung |
| Truppenführung II | 330 | Taktische Führung eines nationalen oder multinationalen großen Verbandes auf mittlerer taktischer Führungsebene in unterschiedlichen Umfeld- und Einsatzszenarien, Führungsverfahren sowie Führungs- und Einsatzgrundsätze der Waffengattungen, moderne Einsatzmittel, taktische Führung von Luftstreitkräften, Anwendung der erworbenen Kenntnisse in einem multinationalen Umfeld unter Einsatzbedingungen in Stabs- oder Kommandantenfunktionen |
| Truppenführung III | 120 | Taktische Führung eines nationalen oder multinationalen großen Verbandes auf oberer taktischer Führungsebene in unterschiedlichen Umfeld- und Einsatzszenarien, Führungsverfahren sowie Führungs- und Einsatzgrundsätze der Waffengattungen, Entwicklungstrends ausländischer und multinationaler Verbände, Grundsätze der Truppenführung in Streitkräften anderer Staaten, moderne Einsatzmittel, taktische Führung von Luftstreitkräften, Anwendung der erworbenen Kenntnisse in einem multinationalen Umfeld unter Einsatzbedingungen in Stabs- oder Kommandantenfunktionen taktische Führung von Spezialeinsatzkräften |
| Operative Führung I | 390 | Aufgaben von Streitkräften im gesamtstaatlichen und internationalen Krisenmanagement, Abgrenzung der Führungsebenen anhand der jeweiligen Aufgabenstellungen, Schnittstellen der taktischen zur operativen Führungsebene (Component Command), operative Führungskunst und historische Entwicklung, Elemente der Operation und historische Entwicklung, Integration nationaler Streitkräfte in multinationalen Operationen, nationale und internationale operative Doktrinen, Konzepte und Verfahren, Einsatzarten der Teilstreitkräfte, ihre Verfahren sowie deren Integration auf der operativen Führungsebene, operativer Planungs- und Führungsprozess im nationalen und internationalen Verständnis einschließlich des Anteils der operativen Logistik |
| Operative Führung II | 400 | Anwendung des operativen Führungsverfahrens, Vertiefung und Reflexion der vermittelten Inhalte anhand von Beobachtungen und Erfahrungen aus der Anwendung |
| Führungslehre I | 100 | Grundsätze der Führungslehre, Führungsdenken, nationales und multinationales Führungssystem, Führungsprozess, Theorien der Führungsorganisation |
| Führungslehre II | 340 | Persönlichkeitsentwicklung, Grundsätze und Praxis der Menschenführung im Frieden und Einsatz, praktische Anwendung des Führungssystems als Kommandant oder Führungsgehilfe, Präsentationstechniken, Kommunikation, Organisationsfähigkeiten |
| Sicherheitspolitik I | 180 | Schulen und Theorien des Internationalen Systems und der Sicherheitspolitik, sicherheitspolitische Entwicklungsgeschichte, Theorien der Außenpolitik, internationale Regime. Transformation des Konfliktbildes, Transformation des Begriffes „Sicherheit“. Sicherheitspolitische Herausforderungen wie Terrorismus, Globalisierung, Proliferation, Ressourcen und Energie, Demographie, Umweltentwicklungen und Technologie und ihre Auswirkungen auf globale Mächte und Akteure, Polemologie und Kriegsursachen |
| Sicherheitspolitik II | 250 | Sicherheitspolitische Entwicklung in Österreich, Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin. Sicherheits-politische Akteure und Gremien und deren Strukturen in Österreich, Nationale Gesamt- und Teilstrategien und Ableitungen für die Sicherheitspolitik und Militärpolitik im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS), aktuelle sicherheitspolitische Entwicklungen und Analysen, Institutionenanalyse der Europäischen Union (EU), des Nordatlantischen Verteidigungsbündnisses (NATO), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Vereinten Nationen (VN) und deren Auswirkungen auf die österreichische Sicherheits-, Verteidigungs- und Militärpolitik |
| Strategie | 200 | Grundzüge strategischen Denkens, Gesamtstrategien (Theorien, Modelle und Methoden der Strategie), Methoden und Verfahren zur Strategiebildung, Zusammenhänge zwischen gesamtstrategischen und teilstrategischen Konzeptionen, Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Strategie im militärischen und zivilen Umfeld, Ausgewählte nationale Sicherheitsstrategien und Sicherheitsstrategien und Visionen der EU und der NATO, Konfliktlösungsorientierte oder präventive Strategien und Konzepte (Sicherheitssektorenreform, Demobilisierung und Integration, Staatsaufbau, zivile und militärische Zusammenarbeit, Diplomatie) |
| Militärstrategie I | 200 | Grundzüge und Wesen der Militärstrategie, Grundlagen und Verfahren der militärstrategischen Einsatzplanung, Politische/Militärstrategische Führung im BMLVS, intra- und interministerielle Entscheidungsfindungsprozesse im Rahmen eines gesamtstaatlichen Ansatzes, militärstrategisches Führungsverfahren im BMLVS, Einsatzkonzept, militärstrategisches Lagebild |
| Militärstrategie II | 600 | Betriebswirtschaftliche Grundlagen und militärökonomische Aspekte der Militärstrategie, Grundlagen des Haushaltsrechts, einschließlich der wirkungsorientierten Verwaltungsführung des Bundes, das Konzeptwesen im österreichischen Bundesheer (ÖBH), Fähigkeitenbasierte Streitkräfteplanung und die abgeleitete Entwicklung von Strukturen und Gliederungen, Internationale Streitkräfteplanung und Kooperationsmodelle, Strategisches Personalmanagement und Ausbildung als Säulen der Streitkräftebereitstellung und des Unterhalts von Streitkräften, Budgetplanung und steuerung im Rahmen der Streitkräftebereitstellung und des Unterhalts von Streitkräften, Rüstung und Beschaffung als weitere Säule der Streitkräftebereitstellung und des Unterhalts von Streitkräften, Strategische Logistik im Rahmen der Streitkräftebereitstellung und des Unterhalts von Streitkräften, Wissenschaft und Forschung im ÖBH, Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) im Rahmen der Streitkräftebereitstellung, Projektmanagement, Change Management, Methoden moderner Unternehmensführung |
| Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich des Rechts der Europäischen Union | 40 | Allgemeine Staatslehre und Organisationsrecht, Grundrechte, Europäischer Menschenrechtsschutz (EU, Europarat und OSZE), Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts hinsichtlich der österreichischen und der europäischen Gerichtsbarkeit |
| Wehrrecht | 45 | Praxisbezogene Aspekte der Wehrverfassung, insbesondere des Wehrsystems mit den wesentlichen Kriterien für die Heeresorganisation, der Stellung des Heeres im Gefüge der Staatsgewalten einschließlich der Aufgaben des Bundesheeres und der Leitungsbefugnisse über das Bundesheer, der Rechtsstellung der Angehörigen des Bundesheeres und der Aufgaben, Aufbau- und Ablauforganisation der Zentralstelle des BMLVS, einschließlich der hoheitlichen Aufgaben der Zentralstelle des BMLVS, Praxisbezogene Aspekte des Wehrgesetzes, des Heeresgebührenrechts, des militärischen Befugnis- und Leistungsrechts sowie des Auslandseinsatzrechts, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der Anwendung bei In- und Auslandseinsätzen, Vollziehung des Heersdisziplinarrechts auf der Ebene des Disziplinarvorgesetzten, Grundzüge des Sperrgebietsgesetzes, des Munitionslagergesetzes und des Militärauszeichnungsgesetzes, Erörterung aktueller rechtspolitischer Problemstellungen und Bearbeitung von Fallbeispielen. |
| Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Personalvertretungsrechts | 60 | Praxisbezogene Aspekte des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten einschließlich des Pensionsrechtes und des Personalvertretungsrechts, der personalspezifischen Informationssysteme, der Personalentwicklung und der Personalführung, jeweils unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben eines Dienststellenleiters einschließlich der Bearbeitung von Fallbeispielen |
| Völkerrecht | 95 | Praxisbezogene Aspekte des Völkerrechtes, insbesondere internationales Einsatzrecht, einschließlich der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausübung von Befugnissen in Auslandseinsätzen und deren Umsetzung, die Anwendbarkeit sowie Einhaltung von Menschenrechten in militärischen Operationen, jeweils anhand von aktuellen Fallbeispielen, die rechtliche Qualifikation von internationalen Abkommen und deren Bedeutung für die internationale militärische Zusammenarbeit, die rechtlichen Aspekte des Aufenthalts fremder Truppen in Österreich, praxisbezogene Aspekte des Rechts der bewaffneten Konflikte, einschließlich der Frage der Anwendbarkeit in internationalen Einsätzen und der Auswirkungen auf die Einsatzführung anhand von Fallbeispielen, sowie Vertiefung der im Rahmen des Fachs Völkerrecht vermittelten Inhalte und deren Anwendung anhand eines umfassenden Planspiels |
| Englisch | - | Anwendung der englischen Sprache als zweite Arbeitssprache, Festigen der Leistungsstufe „3/3/3/2+“ gemäß dem standardisierten fremdsprachlichen Leistungsprofil (SFLP) |
| Körperausbildung | 470 | Methodik der Körperausbildung, Erhaltung und Verbesserung der eigenen körperlichen Leistungsfähigkeit |
Anlage 2
| Weitere Ausbildungsfächer* | Richt-stunden-anzahl | Lehrinhalte - Schwerpunkte |
| Logistik | 150 | Versorgungsmäßige Führung eines nationalen oder multinationalen kleinen und großen Verbandes, Grundlagen der Versorgung und Logistik im nationalen und multinationalen Umfeld, Operative und strategische Logistik |
| Human- und Sozialwissenschaften | 50 | Grundlagen der Soziologie und Psychologie und deren Schnittstellen zu den Streitkräften |
| Publizistik und Kommunikationswissenschaften | 50 | Grundlagen und Themenfelder von Publizistik und Kommunikation, Bedeutung der verschiedenen Formen der Massenkommunikation für Politik, Gesellschaft und Streitkräfte, Interaktionen zwischen Medien und Streitkräften, Arbeitsbereiche interner und externer Öffentlichkeitsarbeit, Grundsätze und Bedeutung von Werbung und Marketing, Medien- und Kommunikationstraining |
| Fremdsprachen außer Englisch | 250 | Vertiefung oder Erwerb eines Grundniveaus einer zweiten Fremdsprache |
| Wissenschaftliches Arbeiten | 190 | Wissenschaftstheorien, Formalerfordernisse wissenschaftlicher Arbeiten, Techniken methodischen Arbeitens |
| Informations- und Kommunikationstechnologie | 40 | Grundlagen der Informations- und Kommunikationstechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie-Ausstattung des ÖBH und deren Anwendung |
- keine Prüfungsfächer
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