Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-09-28
Status Aufgehoben · 2016-12-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
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(2) Eine Böschungsterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Böschungsterrasse ermöglicht wird. Die Böschungsterrassenlage muss eine Hangneigung (auf die Parzelle bezogen) von mehr als 16% aufweisen. Wird ein Weingarten im Rahmen dieser Teilmaßnahme neu angelegt, so muss er zu mindestens zwei Drittel in einer solchen Böschungsterrassenlage liegen.

(3) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(4) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(5) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenböschung beträgt mindestens 200 Laufmeter. Die auf die Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks (Parzelle) bezogene Förderobergrenze liegt bei 1.500 Laufmeter Terrassenböschung pro ha.

(6) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Böschungsterrassen den Abschluss eines allfälligen Böschungsterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

C. MAUERTERRASSEN

(1) Im Rahmen der Teilmaßnahme werden in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens) Terrassenmauern (Trockensteinmauern und Mörtelsteinmauern) einschließlich des erforderlichen Sockels insbesondere für den Erosionsschutz errichtet oder bestehende, stark beschädigte Terrassenmauern einschließlich des erforderlichen Sockels rekultiviert. Eine Mauerterrasse im Sinne dieser Teilmaßnahme ist gegeben, wenn die Bewirtschaftung des Weingartens, insbesondere zum Schutz vor Erosion, nur durch das Vorhandensein einer Mauerterrasse ermöglicht wird.

(2) Der Weingarten muss aus einer oder mehrere Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

(3) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(4) Das Mindestausmaß der neu errichteten oder rekultivierten Terrassenmauer beträgt mindestens 20 m². Die auf die Parzelle bezogene Förderobergrenze für das Ausmaß der Terrassenmauer leitet sich aus einem Prozentsatz der Gesamtfläche des betroffenen Grundstücks ab. Dieser Prozentsatz errechnet sich für Grundstücksflächen bis zu 1 ha wie folgt: % = (20 – Grundstücksfläche in m²/1000). Für Grundstücksflächen von mehr als 1 ha beträgt der Prozentsatz 10%.

(5) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Mauerterrassen den Abschluss eines allfälligen Mauerterrassenprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

D. BEWÄSSERUNG

(1) Die Teilmaßnahme Bewässerung umfasst alle notwendigen Arbeitsschritte ab dem günstigsten Wasser-Versorgungspunkt zur vollständigen Neuerrichtung einer dauerhaft stationären Tröpfchenbewässerung in bestehenden Weingärten (oder zusätzlich zur Neuanlage eines Weingartens), die direkt aus Oberflächengewässer oder aus Grundwasser gespeist wird. Dabei ist ausschließlich neues, ungebrauchtes Material zu verwenden. In jeder Rebzeile ist mindestens ein Tropferschlauch anzubringen; bei jedem Rebstock muss mindestens ein Tropfer angebracht sein. In Steinmauerterrassen können auch Teile einer Bewässerungsanlage errichtet werden.

(2) Das Vorhandensein allenfalls erforderlicher, rechtskräftiger behördlicher Bewilligungen ist gegenüber der katasterführenden Stelle nachzuweisen.

(3) Die Vorlage eines Entwurfes über einen weiteren Umstellungsplan erfordert im Fall der Teilmaßnahme Bewässerung den Abschluss eines allfälligen Bewässerungsprojektes im Rahmen eines vorangegangenen Umstellungsplanes.

(4) Der Weingarten muss aus einer oder mehreren Rebsorten gemäß der Verordnung des BMLFUW, BGBl. II Nr. 161/2010, i.d.g.F. bestehen.

ANHANG III zu § 8 Abs. 2 und 3

BEIHILFENHÖHE

Teilmaßnahme Beihilfe/ha
A. Weingartenumstellung Weingartenumstellung in der Hanglage Weingartenumstellung in der Steillage Rodung 6.440,-€ 9.000,-€ 13.300,-€ 1.000,- €
B. Böschungsterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro Laufmeter Böschung berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens 8,40 €/lfm gem. Pkt. A.)
C. Mauerterrassen Neuerrichtung oder Rekultivierung von Terrassen (Beihilfe wird pro m² Mauer berechnet!) Neuauspflanzung eines Weingartens 91,- €/m2 gem. Pkt. A.)
D. Bewässerung Bewässerung in der Hanglage Bewässerung in der Steillage Bewässerung in Steinmauerterrassen 3.411,- € 3.667,- € 3.923,- € 50 % der Errichtungskosten gem. § 8 Abs. 3

ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1.

Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

a)

Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren

– Der Behälter muss geschlossen sein und ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.

– Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.

– Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.

– Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.

b)

Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall

– Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen.

– Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.

– Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.

c)

Holzgärständer

– Das Fassungsvermögen muss mind. 1.000 Liter betragen und darf 8.000 Liter nicht überschreiten.

– Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.

– Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3.000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 5.000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.

2.

Einrichtungen zur Gärungssteuerung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten zur Steuerung der Gärung:

a)

Kühlaggregat.

b)

Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird.

c)

Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen für Gärtanks.

d)

Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station.

e)

Gärungssteuerungssoftware.

f)

Plattenwärmetauscher, die fix in den Gärungssteuerungskreislauf integriert sind.

3.

Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.

4.

Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 30.000,- Euro.

5.

Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 170.000,- Euro.

6.

Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

a)

Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar.

b)

Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis.

ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1.

Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

a)

Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren

– Der Behälter muss geschlossen sein und ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.

– Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.

– Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.

– Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.

– Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

b)

Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall

– Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3.000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2.000 cm²) verfügen.

– Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.

– Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.

– Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

c)

Holzgärständer

– Das Fassungsvermögen muss mind. 1.000 Liter betragen und darf 8.000 Liter nicht überschreiten.

– Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.

– Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3.000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3.001 und 5.000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.

2.

Einrichtungen zur Gärungssteuerung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten zur Steuerung der Gärung:

a)

Kühlaggregat.

b)

Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird.

c)

Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen für Gärtanks.

d)

Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station.

e)

Gärungssteuerungssoftware.

f)

Plattenwärmetauscher, die fix in den Gärungssteuerungskreislauf integriert sind.

3.

Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 50.000,- Euro.

4.

Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 30.000,- Euro.

5.

Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 170.000,- Euro.

6.

Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

a)

Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar.

b)

Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis.

ANHANG IV zu § 16 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1.

Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

a)

Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren

– Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.

– Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.

– Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.

– Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

b)

Liegender rotierender Rührwerktank aus Metall

– Der Behälter muss ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

– Der Behälter muss über ein integriertes Flügelrührwerk verfügen.

– Der Behälter muss über ein automatisiertes System zur Maischeaustragung verfügen.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

c)

Holzgärständer

– Das Fassungsvermögen muss mind. 1 000 Liter betragen und darf 8 000 Liter nicht überschreiten.

– Der Behälter muss über einen abnehmbaren Holz- oder Stahldeckel am oberen Boden verfügen.

– Es muss sich um einen stehenden, nach oben hin konisch zulaufenden Behälter handeln.

– Die max. förderbare Investitionssumme beträgt bei einem Fassungsvermögen bis 3 000 Liter 2,20 Euro pro Liter, bei einem Fassungsvermögen zwischen 3 001 und 5 000 Liter 2,00 Euro pro Liter und bei einem darüber liegendem Fassungsvermögen 1,80 Euro pro Liter.

Nicht gefördert werden Systeme zur Maischeerhitzung, alle Zuleitungen und Ableitungen zum/vom Behälter, (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft), Maischepumpen, Mostpumpen, jegliche Förderanlagen für die Maische vom Gärtank weg und Kompressoren. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.

2.

Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung:

Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

a)

Kühlaggregat;

b)

Kühlmäntel für Gärtanks aus Metall. Gefördert werden auch die Kosten für das Aufschweißen. Bei neu angeschafften Weißweingärtanks sind die Kosten für Kühlmäntel förderbar, wenn der Aufpreis mittels Rechnung nachgewiesen wird;

c)

Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;

d)

Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;

e)

Steuerungssoftware;

f)

Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;

g)

Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;

h)

Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;

i)

Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung:

Wird das Kühlaggregat auch zu anderen Zwecken als für die Gärungssteuerung und Maischetemperierung eingesetzt, so sind die auf die Gärungssteuerung bzw. Maischetemperierung entfallenden anteiligen Kosten zu schätzen und bekannt zu geben. Dabei können max. 50% der Gesamtkosten des Kühlaggregats geltend gemacht werden. Systeme zur Raumtemperierung sind nicht förderbar. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

3.

Klärungseinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung der Klärungseinrichtungen Kieselgurfilter, Crossflowfilter, Mostflotation, Schichtenfilter, Kerzenfilter, Membranfilter, Zentrifuge und Modulfilter. Ein Kombinationsgerät Trubfilter/Kieselgurfilter ist förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 75.000,- Euro.

4.

Einrichtungen zur Trubaufbereitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumdrehfiltern oder Trubfiltern. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 45.000,- Euro.

5.

Flaschenabfülleinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von Flaschenabfülllinien (Gesamtanlagen oder einzelnen Komponenten). Die förderfähige Flaschenabfülllinie beginnt beim Eintritt der gereinigten Einzelflasche in die Anlage und endet beim Verlassen der abgefüllten und verkehrsfähigen Einzelflasche. Das abgefüllte Produkt ist für den direkten menschlichen Verzehr bestimmt. Einrichtungen zum Auswaschen von Flaschen, Komponenten zur Herstellung des Produkts, Dampfgeräte sowie alle Zuleitungen zur Abfülleinrichtung (z. B. Wasser, Elektro, Gase, Druckluft) sind nicht förderfähig. Wird die Flaschenabfülleinrichtung im Rahmen der Flaschengärung bei der Schaumweinherstellung verwendet, so sind die Komponenten zum Degorgieren und zum Dosieren (Fülldosage, Versanddosage) nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 225.000,- Euro.

6.

Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von

Stationären horizontalen Sortiereinrichtungen zum händischen Aussortieren von Trauben oder Beeren. Der Transport kann dabei durch Förderbänder (Mindestbreite 60 cm) oder Vibrationsmotoren erfolgen. Förderbänder mit Querstegen zum reinen Traubentransport sind nicht förderbar;

Stationären Geräten zur automatischen Reinigung und anschließenden Sortierung der Trauben auf mechanischer (z. B. Sieb, Gebläse) oder optoelektronischer Basis;

Abbeermaschinen zum Abbeeren und/oder Quetschen des Lesegutes.

Peripheriegeräte für den Transport des Leseguts zu und von der Abbeermaschine bzw. Sortiereinrichtung sind nicht Gegenstand der Förderung. Kombinationsgeräte aus Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sind möglich. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.

7.

Weinpressen:

Gefördert wird die Neuanschaffung von pneumatischen Weinpressen in Edelstahlausführung einschließlich Falltrichter, Rutschen und Verschubwannen sowie integrierter Einrichtungen zur Kühlung des Pressgutes und des Schutzes vor Oxidation. Weitere Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen zur Presse sind nicht förderfähig. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 100.000,- Euro.

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