Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Durchführung des Personenstandsgesetzes 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 – PStG-DV 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-01
Letzte Aktualisierung 2024-01-01
Status Aufgehoben · 2017-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 79
Änderungshistorie JSON API

(1a) Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (§ 52 PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013 ausgestellt werden.

(2) Personen nach Abs. 1 oder 1a Z 4 und Abs. 1a haben einen Antrag im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.

(3) Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 oder 1a der gesuchte Mensch im ZPR nicht auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine (Sterbe-)Daten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“

(4) Bei einer Abfrage durch die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.

(5) Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält nur vollständig nacherfasste Datensätze.“

Abkürzung

PStG-DV 2013

8.

Abschnitt

Abfrage von Personenstandsdaten

Abfrage

§ 33. (1) Soweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und diese Person durch Namen und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:

1.

jeder Person durch die Personenstandsbehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität;

2.

jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG);

3.

nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;

4.

den nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sonstigen auf Antrag Abfrageberechtigten.

(1a) Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (§ 52 PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013 ausgestellt werden.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a haben einen Antrag im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.

(3) Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 oder 1a der gesuchte Mensch im ZPR nicht auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine (Sterbe-)Daten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“

(4) Bei einer Abfrage durch die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.

(5) Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält nur vollständig nacherfasste Datensätze.“

Abkürzung

PStG-DV 2013

Kosten

§ 34. (1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.

(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Kosten

§ 34. (1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.

(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Kosten

§ 34. (1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.

(1a) Für Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 2 PStG 2013 sind pro Personenstandsfall und Abfrage 10 Euro an den Auftragsverarbeiter zu entrichten.

(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Kosten

§ 34. (1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 417/2023)

(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Abkürzung

PStG-DV 2013

9.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 35. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

PStG-DV 2013

9.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 35. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Verweise

§ 36. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

Zu § 61 Abs. 4 PStG 2013

§ 37. Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Inkrafttreten

§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Inkrafttreten

§ 38. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.

(2) § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Inkrafttreten

§ 38. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.

(2) § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, §§ 19 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 27, § 33 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Inkrafttreten

§ 38. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.

(2) § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, §§ 19 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 27, § 33 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Inkrafttreten

§ 38. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.

(2) § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, §§ 19 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 27, § 33 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 3 Abs. 1, die Überschrift zum 8. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 1a und § 35 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Inkrafttreten

§ 38. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.

(2) § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 6, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, §§ 19 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 27, § 33 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(4) § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(5) § 3 Abs. 1, die Überschrift zum 8. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 1a und § 35 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.

(6) § 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 5, § 26, § 32 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 34 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 1

ANZEIGE DER GEBURT

(Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 1

ANZEIGE DER GEBURT

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

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PStG-DV 2013

Anlage 1a

Angaben der Hebamme – Geburt

(Anlage 1a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 1a

Angaben der Hebamme – Geburt

(Anm.: Anlage 1a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 2

ANZEIGE DES TODES

(Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 2

ANZEIGE DES TODES

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 2a

TODESURSACHE

(Anlage 2a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 2a

TODESURSACHE

(Anm.: Anlage 2a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 3

ANZEIGE DER TOTGEBURT

(Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 3

ANZEIGE DER TOTGEBURT

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

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PStG-DV 2013

Anlage 3a

Angaben der Hebamme – Totgeburt

(Anlage 3a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 3a

Angaben der Hebamme – Totgeburt

(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 4

Geburtsurkunde

(Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 4

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 4a

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 4a ist als PDF dokumentiert)

Anlage 5

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 5

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 5

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 5a

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 5a

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 5a

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 5b

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5b ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 5c

Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5c ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6a

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6a

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6b

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6b ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6b

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6b ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6c

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6c ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6c

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6c ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6d

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6d ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6e

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6e ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6f

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6f ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 6g

Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6g ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7a

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7a

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7b

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7b ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7b

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7b ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7c

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7c ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7c

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7c ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7d

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7d ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7e

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7e ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7f

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7f ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 7g

Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7g ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 8

Sterbeurkunde

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 8

Sterbeurkunde

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 8a

Sterbeurkunde

(Anm.: Anlage 8a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 8a

Sterbeurkunde

(Anm.: Anlage 8a ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 8b

Sterbeurkunde

(Anm.: Anlage 8b ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 8c

Sterbeurkunde

(Anm.: Anlage 8c ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 9

Urkunde gemäß § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 9

Urkundegemäß § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 9a

Urkunde gem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9a ist als PDF dokumentiert)

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PStG-DV 2013

Anlage 9a

Urkundegem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9a ist als PDF dokumentiert)

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PStG-DV 2013

Anlage 9b

Urkundegem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9b ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 9c

Urkundegem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9c ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 9d

Urkundegem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9d ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 9e

Urkundegem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9e ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 9f

Urkundegem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9f ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 9g

Urkundegem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9g ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 10

Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 10

Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

PStG-DV 2013

Anlage 10a

Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

(Anm.: Anlage 10a ist als PDF dokumentiert)

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