Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Durchführungsvorschriften für kosmetische Mittel (Kosmetik-Durchführungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 171/2013, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (ABl. Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009).

Kennzeichnung verpackter kosmetischer Mittel

§ 2. Die in Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 genannten Angaben sind in deutscher Sprache anzuführen.

Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel

§ 3. Die Kennzeichnung unverpackter kosmetischer Mittel hat im Sinne von Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu erfolgen und ist auf der Ware durch Anhängerzettel, Aufkleber oder in ähnlicher Form anzubringen. § 2 gilt sinngemäß.

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