Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Curricula der Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Curriculaverordnung 2013 – HCV 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-11-08
Letzte Aktualisierung 2022-06-15
Status Aufgehoben · 2015-07-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 55
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Abkürzung

HCV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Abkürzung

HCV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

Abkürzung

HCV 2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3a, 38a und 40 bis 43 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2013, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2015 in Kraft)

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 und hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 4 und 7).

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Studienkommissionen gemäß § 42 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005.

(2) Die Curricula für den Erwerb der Lehrbefähigung für den Unterrichtsgegenstand Religion in den Lehrämtern der Primar- und Sekundarstufe sind im Rahmen privater Pädagogischer Hochschulen bzw. privater Bachelor- oder privater Bachelor- und Masterstudien zu erlassen und haben in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

Abkürzung

HCV 2013

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

1.

die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2.

den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und

3.

den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe)

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.

Abkürzung

HCV 2013

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die nähere Gestaltung der durch die Hochschulkollegien gemäß § 42 Abs. 13 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zu verordnenden Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) für

1.

die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung),

2.

den Hochschullehrgang zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) und

3.

den Hochschulehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe),

4.

den Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung),

5.

den Hochschullehrgang für den Religionsunterricht,

6.

den Hochschullehrgang für Elementarpädagogik und

7.

den Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik.

an öffentlichen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetzes 2005.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 und hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 4 und 7).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

4.

unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 7).

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

4.

unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

(Anm.:Z 6 tritt mit 1.10.2019 in Kraft)

7.

unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;

8.

unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemeinbildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Abkürzung

HCV 2013

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Modul“ eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit mit einem Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Anrechnungspunkten;

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe.

Abkürzung

HCV 2013

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:

1.

unter „Lehramt“ die mit dem erforderlichen Studienabschluss verbundene grundsätzliche Befähigung zur Ausübung eines Lehrberufes (§ 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005);

2.

unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;

3.

unter „Bachelor of Education (BEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Lehramtsstudiums gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005 oder eines berufsbegleitenden Ergänzungsstudiums gemäß § 65a des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

4.

unter „Bachelor of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Bachelorstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz;

5.

unter „Master of Education (MEd)“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 zu verleihende akademische Grad;

6.

unter „Master of…“ der anlässlich des erfolgreichen Abschlusses eines Masterstudiums gemäß § 65 Abs. 1 erster Satz des Hochschulgesetzes 2005 in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern zu verleihende akademische Grad mit einem auf das jeweilige Studium bezogenen Zusatz.

7.

unter „kohärentes Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mehr als zwei einander inhaltlich überschneidende Fächer;

8.

unter „Fächerbündel“ im Bereich der Sekundarstufe (Berufsbildung) die Bündelungen mehrerer Fächer (zB aus allgemein bildenden und betriebswirtschaftlichen oder aus allgemeinbildenden und fachtheoretischen oder aus fachtheoretischen und fachpraktischen oder aus fachpraktischen Unterrichtsgegenständen).

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Tritt mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“ mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. Die Studien im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass sie zu wissenschaftlich-berufsbezogenen Kompetenzen gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit führen und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Abkürzung

HCV 2013

Allgemeine Bildungsziele

§ 3. Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie der Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und der Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Abkürzung

HCV 2013

Allgemeine Qualifikationsziele

§ 3. Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie die Hochschullehrgänge sind unter Beachtung der Aufgaben, der leitenden Grundsätze und der Kooperationsverpflichtung gemäß den §§ 8 bis 10 des Hochschulgesetzes 2005 so zu gestalten, dass die Studierenden wissenschaftlich-berufsbezogene Kompetenzen wie allgemeine und spezielle pädagogische Kompetenzen, fachliche und didaktische, inklusive, interkulturelle, interreligiöse und soziale Kompetenzen sowie Diversitäts- und Genderkompetenzen erwerben und das grundlegende Berufswissen dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.10.2016 in Kraft)

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.

(5) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Die Wortfolge "Bachelor- und Masterstudien" tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Die Wortfolge "Bachelor- und Masterstudien" tritt mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

Die Wortfolge "Bachelor- und Masterstudien" tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.10.2016 in Kraft)

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.

(5) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Abkürzung

HCV 2013

Die Wortfolge "Bachelor- und Masterstudien" tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 7).

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Bachelor- und Masterstudien, Hochschullehrgänge und Lehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula sämtlicher Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Ein Modul ist eine inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit und hat einen Studienumfang von mindestens 5 ECTS-Credits vorzusehen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(3) Die Curricula im Bereich der Berufsbildung haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann die Studienkommission im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.

(5) Für Studierende mit einer Behinderung im Sinne des § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, sind die Anforderungen der Curricula – allenfalls unter Bedachtnahme auf gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005 beantragte abweichende Prüfungsmethoden – zu modifizieren (individuelles Curriculum), wobei das Ausbildungsziel des gewählten Studiums erreichbar sein muss.

Abkürzung

HCV 2013

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für den Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik und für den Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula dieser Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(3) Die Curricula für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum eine verlängerte Mindeststudiendauer vorsehen.

Abkürzung

HCV 2013

Allgemeine Bestimmung über die Gestaltung der Curricula

§ 4. (1) Die Curricula für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sowie für die Hochschullehrgänge haben den aktuellen europäischen und internationalen Studienstrukturen zu entsprechen und die europäischen und internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(2) Die Curricula dieser Studien sind modular zu gestalten. Sie haben jedenfalls Pflichtmodule zu enthalten. Wahlpflichtmodule, frei zu wählende Module, Basismodule sowie auf Module aufbauende Module können vorgesehen werden und sind als solche zu kennzeichnen. Leistungsnachweise über Module sind studienbegleitend zeitnah zu den Studienveranstaltungen, in denen die relevanten Inhalte erarbeitet worden sind, durchzuführen.

(3) Die Curricula für die Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben auf die besonderen Rahmenbedingungen, insbesondere die hohe Differenzierung der fachtheoretischen und fachpraktischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die speziellen Ansätze der Berufspädagogik Bedacht zu nehmen.

(3a) Die Curricula der Hochschullehrgänge für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), für den Religionsunterricht, für Elementarpädagogik sowie für Inklusive Elementarpädagogik haben auf die berufsbegleitende Organisation dieser Hochschullehrgänge Bedacht zu nehmen.

(4) Hinsichtlich der berufsbegleitenden Angebote gemäß § 9 Abs. 9 des Hochschulgesetzes 2005 kann das Hochschulkollegium im Curriculum die vorgesehene Studiendauer verlängern.

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 3).

Bachelorarbeiten

§ 5. (1) Bachelorarbeiten sind die in Bachelorstudien anzufertigenden eigenständigen schriftlichen Arbeiten, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen abzufassen sind.

(2) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

Abkürzung

HCV 2013

Masterarbeiten

§ 6. (1) Masterarbeiten sind wissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen von Masterstudien oder –lehrgängen anzufertigen sind. Sie sollen dem Nachweis der Befähigung dienen, wissenschaftliche Themen selbständig sowie inhaltlich und methodisch vertretbar zu bearbeiten.

(2) Die Aufgabenstellung der Masterarbeit ist so zu wählen, dass für eine Studierende oder einen Studierenden die Bearbeitung innerhalb von sechs Monaten möglich und zumutbar ist.

(3) Die gemeinsame Bearbeitung eines Themas durch mehrere Studierende ist zulässig, wenn die Leistungen der einzelnen Studierenden gesondert beurteilbar bleiben.

Abkürzung

HCV 2013

Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)

§ 7. Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Zusätzliche Lehrbefähigungen

§ 7. Ein auf einem abgeschlossenen Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Abkürzung

HCV 2013

Zusätzliche Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium)

§ 7. (1) Ein auf einem Lehramtsstudium im Sinne des § 8 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005 aufbauendes Studium zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung (Erweiterungsstudium) umfasst zu definierende Module im Gesamtausmaß von mindestens 60 ECTS-Credits und ist unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Tritt mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)

Prüfungsordnung

§ 8. Die Prüfungsordnung ist Bestandteil des Curriculums und hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

1.

Art und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),

2.

Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),

3.

Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf Wahl einer alternativen Prüfungsmethode gemäß § 63 Abs. 1 Z 7 des Hochschulgesetzes 2005),

4.

Beurteilungskriterien (für Prüfungen sowie für Bachelor- und Masterarbeiten),

5.

etwaige Sonderbestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase,

6.

Informationen zu Bachelorarbeit und Masterarbeit (zB Thema, Struktur, Umfang, Abgabetermin),

7.

Anmeldeverfahren, fristen und –erfordernisse sowie

8.

Prüfungswiederholungen.

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Tritt mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)

Prüfungsordnung

§ 8. Die Prüfungsordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

1.

Art und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),

2.

Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),

3.

Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf Wahl einer alternativen Prüfungsmethode gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 des Hochschulgesetzes 2005),

4.

Beurteilungskriterien (für Prüfungen sowie für Bachelor- und Masterarbeiten),

5.

etwaige Sonderbestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase,

6.

Informationen zu Bachelorarbeit und Masterarbeit (zB Thema, Struktur, Umfang, Abgabetermin),

7.

Anmeldeverfahren, fristen und –erfordernisse sowie

8.

Prüfungswiederholungen.

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Tritt mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)

Prüfungsordnung

§ 8. Die Prüfungsordnung hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

1.

Art und Umfang von Prüfungen (zB Lehrveranstaltungsprüfung, Modulprüfung, studienabschließende Prüfung, kommissionelle Prüfung),

2.

Prüfungsmethoden (zB mündlich, schriftlich, elektronisch),

3.

Pflicht zur Information der Studierenden (zB hinsichtlich des Prüfungsablaufes, des Rechts auf eine alternative Prüfungsmethode gemäß § 63 Abs. 1 Z 11 des Hochschulgesetzes 2005),

4.

Beurteilungskriterien (für Prüfungen sowie für Bachelor- und Masterarbeiten),

5.

etwaige Sonderbestimmungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase,

6.

Informationen zu Bachelorarbeit und Masterarbeit (zB Thema, Struktur, Umfang, Abgabetermin),

7.

Anmeldeverfahren, fristen und –erfordernisse sowie

8.

Prüfungswiederholungen.

Abkürzung

HCV 2013

Tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Tritt mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

Tritt hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019 in Kraft.

(vgl. § 18 Abs. 1 Z 4, 5 und 7)

2.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1.

Abschnitt

Bachelor- und Masterstudien, facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes sowie Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern

Studienfachbereiche

§ 9. (1) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien zur Erlangung eines Lehramtes haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Credits verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Die Curricula der Bachelor- und Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern gemäß § 35 Z 1 lit. a und Z 1a des Hochschulgesetzes 2005 haben als Studienfachbereiche verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(4) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. lehrveranstaltungen vorzusehen.

(5) Weiters können die Curricula vorsehen, dass Studienveranstaltungen aus sämtlichen Studienfachbereichen oder – im Rahmen eines außerordentlichen Studiums – auch aus Angeboten der Lehrerfort- und weiterbildung gewählt werden können.

(6) Auf der Basis der zu vermittelnden professionsorientierten Kompetenzen gem. § 42 Abs. 1a des Hochschulgesetzes 2005 sind in den Curricula der Bachelorstudien gemäß Abs. 1 und Abs. 2 auch interreligiöse Kompetenzen zu berücksichtigen.

Abkürzung

HCV 2013

2.

Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die einzelnen Studien

1.

Abschnitt

Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

Studienfachbereiche

§ 9. (1) Die Curricula der Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Bachelorstudien für das Lehramt Sekundarstufe (Berufsbildung) haben folgende Studienfachbereiche im Ausmaß der in der Anlage zum Hochschulgesetz 2005 vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte verpflichtend vorzusehen:

1.

Allgemeine bildungswissenschaftliche Grundlagen,

2.

Fachwissenschaft (abgedeckt durch Anrechnung eines facheinschlägigen Studiums) und Fachdidaktik sowie

3.

Pädagogisch-praktische Studien.

(3) Innerhalb der Curricula sind abweichend von § 4 Abs. 2 zweiter Satz neben Pflichtmodulen jedenfalls Wahlpflichtmodule bzw. -lehrveranstaltungen vorzusehen.

Abs. 1 tritt hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016 in Kraft (vgl. § 18 Abs. 1 Z 4).

Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen

§ 10. (1) Die Curricula der Bachelorstudien haben Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen vorzusehen, wobei jedenfalls Inklusive Pädagogik als Schwerpunkt bzw. Spezialisierung anzubieten ist.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.10.2016 in Kraft)

Abkürzung

HCV 2013

Bachelorstudien für die Primar- und Sekundarstufe (Allgemeinbildung) – Studienfächer, kohärente Fächerbündel und Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen

§ 10. (1) Die Curricula der Bachelorstudien haben Schwerpunkte bzw. Spezialisierungen vorzusehen, wobei jedenfalls Inklusive Pädagogik als Schwerpunkt bzw. Spezialisierung anzubieten ist.

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen oder Fachbereichen an Sekundarschulen entsprechen. Es ist vorzusehen, dass die Studierenden

1.

zwei Studienfächer oder

2.

ein Studienfach und eine Spezialisierung oder

3.

ein kohärentes Fächerbündel

zu wählen haben.

Abkürzung

HCV 2013

Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) – Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

§ 11. (1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:

1.

Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe,

2.

Fachbereich Mode und Design,

3.

Fachbereich Information und Kommunikation,

4.

Fachbereich Ernährung,

5.

Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Biologie (Umwelt).

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.

Abkürzung

HCV 2013

Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

§ 11. (1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:

1.

Fachbereich Duale Berufsausbildung,

2.

Fachbereich Technik und Gewerbe,

3.

Fachbereich Mode und Design,

4.

Fachbereich Information und Kommunikation,

5.

Fachbereich Ernährung,

6.

Fachbereich Soziales,

7.

Fachbereich Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung,

8.

Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt).

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.

Abkürzung

HCV 2013

Studienfächer, Fächerbündel und Fachbereiche

§ 11. (1) Im Bereich der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind insbesondere folgende Fachbereiche vorzusehen:

1.

Fachbereich Duale Berufsausbildung,

2.

Fachbereich Technik und Gewerbe,

3.

Fachbereich Mode und Design,

4.

Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung),

5.

Fachbereich Ernährung,

6.

Fachbereich Soziales,

7.

Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung,

8.

Fachbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Berufsbildung sowie der Fachbereich Agrar, Ernährung und Naturwissenschaften (Umwelt).

(2) Die Curricula der Bachelorstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) haben Lehrveranstaltungen in Studienfächern vorzusehen, die den Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen oder Fächerbündeln entsprechen.

2.

Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

§ 12. Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und -pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind Lehrveranstaltungen aus folgenden Modulen vorzusehen:

Module ECTS-Credits
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen 5 – 7
Kunst und Kreativität 5 – 7
Musik 5 – 7
Sport 5 – 7

Abkürzung

HCV 2013

2.

Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

§ 12. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Credits sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Credits
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen 5 – 7
Kunst und Kreativität 5 – 7
Musik 5 – 7
Sport 5 – 7

(2) Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Credits ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Credits
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen 5 – 7
Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt 15 – 21

Abkürzung

HCV 2013

2.

Abschnitt

Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik

Module

§ 12. (1) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und pädagogen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Anrechnungspunkte
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen 5 – 7
Kunst und Kreativität 5 – 7
Musik 5 – 7
Sport 5 – 7

(2) Im Rahmen des Hochschullehrgangs für Freizeitpädagogik im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten ist im Curriculum bei Bedarf eine künstlerisch-kreative, musikalische oder sportliche Schwerpunktsetzung vorzusehen. In diesem Fall sind abweichend von Abs. 1 folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Anrechnungspunkte
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Grundlagen 5 – 7
Künstlerisch-kreativer, musikalischer oder sportlicher Schwerpunkt 15 – 21

Abkürzung

HCV 2013

3.

Abschnitt

Hochschullehrgänge und Lehrgänge ab 30 ECTS-Credits

Zielvorgaben und Qualitätsanforderungen

§ 13. (1) Die Curricula für Hochschullehrgänge und Lehrgänge zur Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bauen auf einer abgeschlossenen Erstausbildung auf. Sie haben den aktuellen Entwicklungen im Bildungsbereich durch entsprechende Angebote Rechnung zu tragen.

(2) Die Curricula der Angebote der Fort- und Weiterbildung sind untereinander und im Hinblick auf die Curricula der Ausbildung abgestimmt im Sinne eines nachhaltigen Professionalisierungskontinuums zu gestalten.

(3) Sämtliche Curricula haben die für die berufsbegleitende Professionalisierung erforderlichen fachlichen, fachdidaktischen, sozial- und erziehungswissenschaftlichen sowie unterrichtsmethodischen Entwicklungen zu berücksichtigen.

(4) Die Curricula jener Lehrgänge, die zur Unterstützung der Tätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer in den ersten Berufsjahren angeboten werden, haben die Reflexion der berufspraktischen Erfahrungen unter Einbeziehung der in der Ausbildung erworbenen theoretischen und schulpraktischen Kenntnisse zu ermöglichen.

Abkürzung

HCV 2013

3.

Abschnitt

Hochschullehrgang für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe

Module

§ 13. Im Rahmen des Hochschullehrganges für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe (zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen) im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Anrechnungspunkte
Hospitation und Praxis 12 – 14
Rechtliche Grundlagen 5 – 7
Pädagogische Grundlagen 5 – 7
Persönlichkeitsentwicklung und Kommunikation 5 – 7
Diversität 5 – 7
Freizeitpädagogische Schwerpunkte 5 – 7
Lernprozesse begleiten 15 – 21

Abkürzung

HCV 2013

4.

Abschnitt

Sonderbestimmung

Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums im Bereich der Berufsbildung

§ 14. Vom Erfordernis des Masterstudiums ist für folgende Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 8 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 abzusehen:

1.

für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“ und

2.

für die Lehrämter mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

Abkürzung

HCV 2013

4.

Abschnitt

Sonderbestimmung

Absehen vom Erfordernis des Masterstudiums für Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung)

§ 14. Vom Erfordernis des Masterstudiums wird für folgende Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 des Hochschulgesetzes 2005 abgesehen:

1.

für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Duale Berufsausbildung“,

2.

für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachpraktische Unterrichtsgegenstände“,

3.

für die Lehramtsstudien des Fachbereiches „Technik und Gewerbe“ mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ für berufsbildende mittlere Schulen,

4.

für die Lehramtsstudien mit den Fächerbündeln „fachpraktische und fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“ des Fachbereiches „Soziales“ und des Fachbereiches „Erziehung – Bildung – Entwicklungsbegleitung“ und

5.

für die Lehramtsstudien mit dem Fächerbündel „fachtheoretische Unterrichtsgegenstände“, sofern bereits ein akademischer Grad auf Grund des Abschlusses eines facheinschlägigen Diplom- oder Masterstudiums, eines facheinschlägigen Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen facheinschlägigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung vorliegt.

Abkürzung

HCV 2013

4.

Abschnitt

Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung)

Qualifikationsziele, Umfang, Module

§ 14. (1) Der Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist eine professions- und wissenschaftsorientierte Ausbildung in den für die Ausübung des Berufs der Lehrerin oder des Lehrers notwendigen Kompetenzen. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen, als außerordentliches Masterstudium gemäß Abs. 5 jedoch 150 ECTS-Anrechnungspunkte.

(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Anrechnungspunkte
Einführende Lehrveranstaltungen 10
Bildungswissenschaftliche Grundlagen 19 – 23
Fachdidaktik 13 – 17
Pädagogisch-praktische Studien 9 – 15
Wahlpflichtfächer 4 – 6
Summe 60

Darüber hinaus sind berufsfachliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.

(3) Im Modul „Einführende Lehrveranstaltungen“ sind Kompetenzen im Bereich des Classroommanagements, des Schulrechts und Dienstrechts, der Leistungsfeststellung, der lernförderlichen Leistungsbeurteilung, der Elternarbeit, des Konfliktmanagements, der Reflexion der eigenen Professionalität, des Qualitätsmanagementsystems an Schulen, der Digitalisierung und der sprachlichen Bildung sowie erste didaktische Prinzipien zu vermitteln.

(4) Für die berufsfachlichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte, fachlich geeignete Berufspraxis anerkannt werden.

(5) Der Hochschullehrgang kann auch als außerordentliches Masterstudium absolviert werden. In diesem Fall ist über die Module gemäß Abs. 2 hinaus eine Masterarbeit zu verfassen. Die Masterarbeit (einschließlich der Begleitlehrveranstaltungen und der Masterprüfung) hat 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

Abkürzung

HCV 2013

5.

Abschnitt

Hochschullehrgang für den Religionsunterricht

Qualifikationsziele, Umfang, Module

§ 14a. (1) Der Hochschullehrgang für den Religionsunterricht vermittelt eine fundierte kontextualisierte Theologie, eine in den Lehrveranstaltungen entsprechend integrierte und explizite Fachdidaktik sowie grundlegendes bildungswissenschaftliches Fachwissen für die Primarstufe. Er hat 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für den Religionsunterricht sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Anrechnungspunkte
Bildungswissenschaftliche Grundlagen 10
Fachwissenschaften und Fachdidaktik 30
Pädagogisch-praktische Studien 20
Summe 60

Darüber hinaus sind berufliche Grundlagen im Umfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkten zu absolvieren.

(3) Für die beruflichen Grundlagen kann eine mindestens dreijährige, nach dem Studium erfolgte Berufspraxis anerkannt werden

Abkürzung

HCV 2013

6.

Abschnitt

Hochschullehrgang für Elementarpädagogik

Qualifikationsziele, Umfang, Module

§ 14b. (1) Der Hochschullehrgang für Elementarpädagogik befähigt die Absolventinnen und Absolventen, aufbauend auf einem fachlich in Frage kommenden Studium, Kinder vom ersten bis zum siebenten Lebensjahr in ihren Lern- und Entwicklungsprozessen an elementaren Bildungseinrichtungen kompetent zu begleiten und anzuleiten, Bildungskooperationen professionell zu gestalten und qualitätsvolle Beiträge zur Organisationsentwicklung in der jeweiligen Institution zu leisten. Er hat 60 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Elementarpädagogik sind folgenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Anrechnungspunkte
Grundlagen Elementarpädagogik 5
Pädagogischer und rechtlicher Qualitätsrahmen 5
Sprachliche Bildung 5
Wahrnehmung und Bewegung 5
Soziabilität 5
Elementarpädagogisch-praktische Studien I 5
Pädagogisches Denken und Handeln 5
Handeln im System 5
MINT-Bildung 5
Musikalische Bildung 5
Kreative Bildung 5
Elementarpädagogisch-praktische Studien II 5
Summe 60

Abkürzung

HCV 2013

7.

Abschnitt

Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik

Qualifizierungsziele, Umfang, Module

§ 14c. (1) Der Hochschullehrgang für Inklusive Elementarpädagogik bietet aufbauend auf einer einschlägigen Ausbildung zur Elementarpädagogin bzw. zum Elementarpädagogen eine professions-, wissenschafts- und praxisorientierte Qualifizierung zur Inklusiven Elementarpädagogin bzw. zum Inklusiven Elementarpädagogen kombiniert mit einer Berufsberechtigung an. Er befähigt die Absolventinnen und Absolventen, Kinder mit Unterstützungsbedarf im inklusiven Setting an elementaren Bildungseinrichtungen in ihren individuellen Lern- und Entwicklungsprozessen zu begleiten, die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen und in multiprofessionellen Teams zusammenzuarbeiten. Er hat 90 ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen.

(2) Im Rahmen des Hochschullehrganges für Inklusive Elementarpädagogik sind folgenden, vom Umfang gemäß § 2 Z 1 abweichenden Modulen Lehrveranstaltungen zuzuordnen:

Module ECTS-Anrechnungspunkte
Biographische und professionelle Reflexion 4
Grundlagen Inklusiver Pädagogik 4
Entwicklungsbegleitung im Bereich der Motorik 4
Entwicklungsbegleitung im Bereich der basalen Wahrnehmung und sensorischen Integration 4
Pädagogisch-Praktische Studien 1 – Fokus: Beobachtung 7
Medizinische und rechtliche Grundlagen 4
Grundlagen der individuellen Entwicklungsbegleitung 4
Entwicklungsbegleitung im Schwerpunkt auditive Wahrnehmung 4
Entwicklungsbegleitung im Schwerpunkt visuelle Wahrnehmung 4
Pädagogisch-Praktische Studien 2 – Fokus: pädagogische Diagnostik 6
Aspekte psychosozialer Entwicklung 4
Kritische Lebensereignisse 4
Entwicklungsbegleitung im sozial-emotionalen Bereich 4
Entwicklungsbegleitung im Bereich der Kognition 4
Pädagogisch-Praktische Studien 3 – Fokus: Entwicklungsbegleitung 7
Professionalisierung 4
Transitionen und interdisziplinäre Zusammenarbeit 4
Entwicklungsbegleitung im Bereich der Sprache 4
Begleitung bei multiplen Entwicklungsherausforderungen 4
Pädagogisch-Praktische Studien 4 - Fokus: Interdisziplinarität, Dokumentation und Transfer 6
Summe 90“
3.

Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 15. (1) Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:

1.

Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,

2.

Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

3.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

4.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

5.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie

6.

Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

3.

Hauptstück

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen für Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes

§ 15. (1) Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, ist bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 weiterhin, mit Ausnahme der Bestimmungen zur Studieneingangsphase und zur Gliederung in Studienabschnitte (für Bachelorstudien, die nach dem 30. September 2013 begonnen wurden), auslaufend anzuwenden für:

1.

Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Volksschule, die vor dem 1. Oktober 2015 beginnen,

2.

Studiengänge zur Erlangung eines Lehramtes für die Sonderschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

3.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Hauptschule bzw. Neue Mittelschule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

4.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes für die Polytechnische Schule, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen,

5.

Studiengänge und facheinschlägige Studien ergänzende Studien zur Erlangung eines Lehramtes im Bereich der Berufsbildung, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen sowie

6.

Studiengänge für das Lehramt für Religion an Pflichtschulen, die vor dem 1. Oktober 2016 beginnen.

(2) Die Curricula der facheinschlägige Studien ergänzenden Studien (§ 38a Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005) gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 5 sind in Bezug auf das jeweils zugrunde liegende facheinschlägige Studium im Ausmaß von höchstens 120 ECTS-Credits anrechenbar zu gestalten.

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 16. Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule sowie die Polytechnische Schule anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Abkürzung

HCV 2013

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 16. Die Verordnung über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011 ist weiterhin für auf Lehramtsstudien, die vor dem 1. Oktober 2016 begonnen werden, aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung für die Neue Mittelschule bzw. Hauptschule, die Polytechnische Schule sowie die berufsbildenden Schulen anzuwenden. Die genannten Studien umfassen mindestens 30 ECTS-Credits und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen zu gestalten.

Abkürzung

HCV 2013

Übergangsbestimmung für Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung

§ 16. (1) Aufbauend auf Studiengängen für die Lehrämter an Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen oder berufsbildenden Schulen, welche vor dem 1. Oktober 2016 begonnen wurden, können bis 30. September 2018 Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung im betreffenden Lehramt angeboten werden. Auf solche aufbauende Studien zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung findet die Hochschul-Curriculaverordnung (HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, Anwendung. Diese Studien haben mindestens 30 ECTS-Credits zu umfassen und sind unter Bedachtnahme auf und unter Einbeziehung von Berufserfahrungen so zu gestalten, dass das Studium durch den Besuch von Lehrveranstaltungen der auslaufenden Lehramtsstudiengänge oder des sonst eingerichteten Studienangebots absolviert werden kann.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums zur Erlangung einer zusätzlichen Lehrbefähigung gemäß Abs. 1 wird kein akademischer Grad und keine akademische Bezeichnung verliehen.

Abkürzung

HCV 2013

Verweisungen

§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

HCV 2013

Verweisungen

§ 17. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der letzten in § 18 angeführten Novelle dieser Verordnung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 2 Z 4 mit 1. Oktober 2015,

3.

§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

4.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

5.

§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,

6.

§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 7, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,

7.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,

8.

in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.

Abkürzung

HCV 2013

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,

3.

§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

4.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

5.

§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,

6.

§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,

7.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,

8.

in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.

(3) § 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

HCV 2013

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,

3.

§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

4.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

5.

§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,

6.

§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,

7.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,

8.

in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.

(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.

(3) § 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

HCV 2013

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,

3.

§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

4.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

5.

§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,

6.

§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,

7.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,

8.

in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.

(2) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt tritt die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Grundsätze für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen (Hochschul-Curriculaverordnung – HCV), BGBl. II Nr. 495/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 340/2011, außer Kraft.

(3) § 12, § 15 Abs. 2 sowie § 16 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(4) § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(5) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2018 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch diese Verordnung entfallenen Bestimmungen gilt Folgendes:

1.

Der Titel, die Abschnittsüberschriften des 1. und 3. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis sowie die die §§ 11 und 13 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, § 8, die Überschrift des 1. Abschnitts des 2. Hauptstücks, § 9 samt Überschrift, § 11 samt Überschrift, § 12, der 3. Abschnitt des 2. Hauptstücks sowie § 14 samt Überschrift und § 17 treten Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.

Die die §§ 5, 6, 7 und 10 betreffenden Zeilen im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5, 6, 7 und 10 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Abkürzung

HCV 2013

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 18. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 1, der Einleitungsteil des § 2, § 2 Z 5, mit Ausnahme der Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 4 Abs. 1, mit Ausnahme der Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 4 Abs. 2, 4 und 5, § 12, § 13, § 15, § 16 sowie § 17 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2.

§ 2 Z 4 und § 7 in der Fassung BGBl. II Nr. 211/2015 mit 1. Oktober 2015,

3.

§ 5 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern und neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 sowie hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien und facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

4.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1 bis 3, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8, § 9 sowie § 10 Abs. 1 hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien für die Primarstufe mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der neu beginnenden Bachelorstudien sowie facheinschlägige Studien ergänzenden Studien für die Sekundarstufe mit 1. Oktober 2016,

5.

§ 3, mit Ausnahme der Wendung „gemäß § 42 Abs. 1a leg. cit“, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“ § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2015 und hinsichtlich der Masterstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern mit 1. Oktober 2019,

6.

§ 2 Z 7 und 8, § 4 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 11 sowie § 14 mit 1. Oktober 2016,

7.

§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, § 3, in § 4 Abs. 1 die Wortfolge „Bachelor- und Masterstudien,“, § 8 sowie § 9 hinsichtlich der Masterstudien für die Primar- und Sekundarstufe mit 1. Oktober 2019,

8.

in § 2 Z 5 die Wortfolge „eines Masterstudiums zur Erlangung eines Lehramtes gemäß § 65 Abs. 1 zweiter Satz oder“, § 2 Z 6 sowie § 6 mit 1. Oktober 2019.

Werden Bachelor- oder Masterstudien gemäß § 80 Abs. 8 Z 3 und 4 des Hochschulgesetzes 2005 bereits vor den gesetzlichen Inkrafttretenszeitpunkten angeboten, finden die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend früher Anwendung.

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