Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Mai 2010, hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010), LGBl. Nr. 29/2010 idF LGBl. Nr. 67/2011, gesetzwidrig waren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2013-11-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 4 und 5 B-VG und § 60 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. September 2013, V 38/2013-7, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Anlage B der Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Mai 2010, hinsichtlich der Festlegung von Öffnungszeiten und Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsruhe (Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung 2010), LGBl. Nr. 29/2010 idF LGBl. Nr. 67/2011, gesetzwidrig waren.

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