Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Erprobung von Handfeuerwaffen 2013 (Beschussverordnung 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-12-17
Letzte Aktualisierung 2019-12-24
Status Aufgehoben · 2019-12-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1, 3 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 1, 3 bis 8, 10, 11, 15 und 22 des Beschußgesetzes, BGBl. Nr. 141/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erprobung der in Abs. 2 angeführten Handfeuerwaffen, bei der Erprobung der in Abs. 3 angeführten höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen an diesen anzuwenden.

(2) Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschussgesetzes sind:

1.

Feuerwaffen: Geräte, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck Geschoße durch einen Lauf getrieben werden; dazu zählen insbesondere:

a)

Gewehre (Langwaffen): Flinten, Büchsen;

b)

Faustfeuerwaffen (Kurzwaffen): Revolver, Pistolen;

2.

Schussapparate: tragbare Geräte für gewerbliche, industrielle oder technische Zwecke, bei denen durch den, durch die Verbrennung von Treibmitteln entstehenden Gasdruck, Geschoße oder andere mechanische Teile angetrieben werden; dazu zählen insbesondere:

a)

Schlachtschussapparate;

b)

Bolzensetzgeräte

3.

Alarm-, Schreckschuss- und Reizstoffwaffen: Geräte, die nicht zum Verschießen eines Geschoßes konstruiert sind;

4.

Böller: Prangerstutzen, Salutkanonen, usw.

(3) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Beschußgesetzes sind fertige Läufe, Verschlüsse, als Patronenlager dienende Trommeln sowie alle dem Gasdruck unmittelbar ausgesetzten Teile einer Handfeuerwaffe.

(4) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf:

1.

Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, die von einer Streitkraft verwendet oder durch diese oder in deren Auftrag hergestellt oder instand gesetzt worden sind und für deren Zwecke Verwendung finden;

2.

Handfeuerwaffen gemäß Abs. 2 und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 3, welche vor dem 1. Januar 1900 gefertigt wurden und die ausschließlich Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.

(5) Die Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen, welche in einem anderen Mitgliedstaat des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen, BGBl. Nr. 269/1971 in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984, hergestellt wurden, unterliegt grundsätzlich nicht den Bestimmungen dieser Verordnung; sie kann vom Beschussamt nur in jenem Fall vorgenommen werden, wenn das Beschussamt des anderen Mitgliedstaates darum ersucht und bestätigt, dass technische Gründe vorliegen, welche eine Erprobung dort nicht möglich machen.

Verpflichtung zur beschussamtlichen Erprobung

§ 2. (1) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind alle jene natürlichen und juristischen Personen verpflichtet, welche diese Gegenstände in Österreich herstellen, in Österreich in den Verkehr zu bringen beabsichtigen bzw. entgeltlich vermitteln, dass sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt hinsichtlich von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen, welche mit einem gültigen österreichischen (§ 19 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 1, § 48 Abs. 4) oder anerkannten Prüfzeichen gemäß den Bestimmungen der Prüfzeichenverordnung 2013, BGBl. II Nr. 444/2013, versehen sind, sowie hinsichtlich der in § 38 Abs. 4 bezeichneten Schussapparate. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 entfällt ferner hinsichtlich jener natürlichen Personen, die innerhalb des Hoheitsgebietes der Republik Österreich keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, allerdings nur hinsichtlich der zu ihrem persönlichen Gebrauch vorübergehend in das Bundesgebiet eingebrachten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen.

(3) Zur Einreichung zur beschussamtlichen Erprobung der Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind in den Fällen der §§ 17, 32 und 49 alle jene Personen verpflichtet, welche die in diesen Bestimmungen angeführten Bearbeitungen vorgenommen oder Veränderungen festgestellt haben.

(4) Aus dem Ausland eingeführte Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind spätestens dreißig Tage nach ihrem Einlangen am inländischen Bestimmungsort zur beschussamtlichen Erprobung einzureichen, sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung gelangt.

Vornahme der beschussamtlichen Erprobungen

§ 3. Die der Beschusspflicht unterliegenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind durch das Beschussamt gemäß den jeweils für sie in Betracht kommenden Bestimmungen des 2. bis 4. Hauptstückes einer beschussamtlichen Erprobung zu unterziehen; dabei ist gegebenenfalls unterstützend auf die Sachinhalte rechtskräftiger Beschlüsse der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung von Handfeuerwaffen (Commission Internationale Permanente pour l’épreuve des armes à feu portatives – C.I.P.), BGBl. Nr. 269/1971, Bedacht zu nehmen.

Reinigung vor Einreichung

§ 4. Die zur beschussamtlichen Erprobung eingereichten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen müssen dem Beschussamt in sauberem Zustand übergeben werden.

2.

Hauptstück

Beschussvorschrift für Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver

Anwendungsbereich

§ 5. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes sind bei der Erprobung von Handfeuerwaffen für Munition mit rauchlosem Pulver und höchstbeanspruchten Teilen solcher Handfeuerwaffen sowie beim Anbringen der Beschusszeichen anzuwenden.

Einreichung

§ 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels des vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen; auf Aufforderung des Beschussamtes hat der Einreicher die Daten für das Formular in elektronischer Form in einem Datenfile, welches mit dem im Beschussamt verwendeten Datenverarbeitungsprogramm für diese Datenerfassung kompatibel ist, beizustellen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Einreichers;

2.

Datum der Einreichung;

3.

Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe;

4.

Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;

5.

Waffen- bzw. Herstellungsnummer;

6.

Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;

7.

Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;

8.

den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instandgesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;

9.

bei Einsteckläufen, die in eine Trägerwaffe eingebaut sind, zusätzlich die Angaben gemäß Z 3 bis 7 der Trägerwaffe.

(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Formular der Grund der Einreichung anzugeben.

(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Formular nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

(4) Bei Einreichung von Flinten mit Laufverengung an der Mündung („Choke“), welche auswechselbar ist („Wechselchoke“), sind alle zugehörigen Wechselchokes sowie der Schlüssel zum Auswechseln der Chokes vorzulegen.

(5) Mit einem Formular dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.

Einreichung

§ 6. (1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels des vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen; auf Aufforderung des Beschussamtes hat der Einreicher die Daten für das Formular in elektronischer Form in einem Datenfile, welches mit dem im Beschussamt verwendeten Datenverarbeitungsprogramm für diese Datenerfassung kompatibel ist, beizustellen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Einreichers;

2.

Datum der Einreichung;

3.

Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe;

4.

Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;

5.

Waffen- bzw. Herstellungsnummer;

6.

Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 3 ) enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;

7.

Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;

8.

den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instandgesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;

9.

bei Einsteckläufen, die in eine Trägerwaffe eingebaut sind, zusätzlich die Angaben gemäß Z 3 bis 7 der Trägerwaffe.

(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Formular der Grund der Einreichung anzugeben.

(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Formular nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

(4) Bei Einreichung von Flinten mit Laufverengung an der Mündung („Choke“), welche auswechselbar ist („Wechselchoke“), sind alle zugehörigen Wechselchokes sowie der Schlüssel zum Auswechseln der Chokes vorzulegen.

(5) Mit einem Formular dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.

(6) Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen – Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 3) enthalten sind, müssen mit einem Maßblatt vom Patronenlager und der Patrone eingereicht werden. Bei der Einreichung müssen Messlehren, Matrizensätze sowie Patronen bzw. deren Komponenten beigestellt werden.

Vorbeschuss

§ 7. (1) Der Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren ist als zerstörungsfreie Werkstoffprüfung mittels Magnetprüfgerätes, Ultraschallprüfgerätes, Röntgenprüfgerätes oder eines ähnlichen Gerätes oder einer anderen geeigneten Methode durchzuführen.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Läufe müssen für den Vorbeschuss außen auf Fertigmaß gebracht und die Laufbohrung muss vorgearbeitet sein.

Vorbeschusszeichen

§ 8. (1) Nach bestandenem Vorbeschuss gemäß § 7 Abs. 1 ist am Lauf das im § 19 Abs. 4 Z 1 vorgesehene Beschusszeichen derart anzubringen, dass es auch nach Fertigstellung der Handfeuerwaffe deutlich sichtbar bleibt.

(2) Läufe, die bei der Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 an ihrer Oberfläche erkennbare Fehler aufweisen, sind dem Einreicher ohne Vorbeschusszeichen zurückzustellen.

Umfang der Beschussprüfung

§ 9. (1) Die Beschussprüfung umfasst:

1.

die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 10;

2.

die Kontrolle der Funktionssicherheit und die Sichtprüfung gemäß § 11;

3.

die Kontrolle der Abmessungen gemäß § 12;

4.

den Endbeschuss gemäß § 14;

5.

die Kontrolle nach dem Endbeschuss gemäß § 15.

(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 10. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

1.

Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;

2.

Land oder Ort der Herstellung;

3.

Waffen- bzw. Herstellungsnummer;

4.

Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);

5.

Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;

6.

bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;

7.

Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe gemäß ÖNORM S 1205 oder der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1);

8.

bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für Kleinschrot“ („arme à grenaille“, „shot weapon“);

9.

bei Handfeuerwaffen mit glattem Lauf / glatten Läufen die Angabe der Lagertiefe.

(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.

Kontrolle der Kennzeichnung

§ 10. (1) Im Zuge der Kontrolle der Kennzeichnung ist zu überprüfen, ob die folgenden Angaben deutlich sichtbar und dauerhaft auf mindestens einem der höchstbeanspruchten Teile der Handfeuerwaffe angebracht sind:

1.

Name, Firma oder eingetragenes Warenzeichen bzw. amtsbekanntes Kurzzeichen des Herstellers oder andere Angaben, die eine Identifizierung der Handfeuerwaffe ermöglichen;

2.

Land oder Ort der Herstellung;

3.

Waffen- bzw. Herstellungsnummer;

4.

Herstellungsjahr (soweit dieses nicht Teil der Waffen- bzw. Herstellungsnummer ist);

5.

Bezeichnung des Kalibers (zB 7 x 64, .243 Win, 12/70) auf jedem Lauf, wenn die Handfeuerwaffe Läufe verschiedener Kaliber hat, oder nur auf einem Lauf, wenn alle Läufe dasselbe Kaliber haben;

6.

bei Revolvern, wenn die Möglichkeit des Austausches der Trommel gegeben ist, die Bezeichnung des Kalibers auf jeder Trommel;

7.

Art des verwendeten Laufmaterials durch Angabe der Werkstoffbezeichnung nach ISO (Kurzzeichen der chemischen Zusammensetzung, zB 42CrMo4, 34CrNiMo6, X39CrMo17-1);

8.

bei Handfeuerwaffen für Kleinschrot die Bezeichnung „Waffe für Kleinschrot“ („arme à grenaille“, „shot weapon“);

9.

bei Handfeuerwaffen mit glattem Lauf / glatten Läufen die Angabe der Lagertiefe.

(2) Bei Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthalten sind, ist ferner zu überprüfen, ob die Kaliberbezeichnung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen, bereits genormten Kalibern Anlass gibt.

Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung

§ 11. (1) Die Kontrolle der Funktionssicherheit umfasst die Prüfung der zuverlässigen Funktion des Lade und Entlademechanismus, der Verschlusseinrichtung, des Schlosses, der Sicherung und der Spann und Zündeinrichtung.

(2) Bei Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot ist bei der Kontrolle der Funktionssicherheit auf die besonderen Eigenschaften dieser Handfeuerwaffen Bedacht zu nehmen. Unter Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot sind Kurzwaffen zu verstehen, aus denen nur Patronen verschossen werden können, deren Geschoße aus metallischem Kleinschrot mit einem Durchmesser kleiner als 2 mm bestehen.

(3) Bei ehemals automatischen Handfeuerwaffen, welche auf Grund eines Umbaus nunmehr halbautomatische Waffen oder Handrepetierer sind (zB ehemals militärische Waffen), ist zu überprüfen, ob ein Rückbau zu automatischen Waffen nicht mehr möglich ist.

(4)Die Sichtprüfung erstreckt sich auf Materialfehler, Schwachstellen (besonders betreffend die ausreichende Verriegelungsfläche und den Belastungsquerschnitt im Zusammenhang mit der Materialfestigkeit), Schweißstellen an höchstbeanspruchten Teilen sowie Aufbauchungen des Laufes und des Patronenlagers.

(5) In Verschlussgehäusen eingelassene Fernrohrfußplatten (zB Mauser Mod. 98) sind zulässig, wenn

1.

die Wanddicke des Gehäuses im Laufgewindebereich 2,30 mm nicht unterschreitet (ausgehend vom Nenndurchmesser des Gewindes und dem Durchmesser der Ausdrehung für die Verschlusswarzen) und

2.

die hinterste Ecke einer Schwalbenschwanzdurchfräsung die obere Gehäuseverriegelungsfläche nicht überlappt.

Kontrolle der Abmessungen

§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9.

(2) Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von in Abständen von 0,05 mm auf 0,05 mm abgestuften Prüflehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;

2.

bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit Hilfe von Prüflehren, deren Abmessungen gleich dem Mindestmaß des betreffenden Kalibers sind.

(3) Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von Minimal- und Maximallehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;

2.

bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen und bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen mit Hilfe einer Formlehre und konischer Lehren, deren Abmessungen den Mindestmaßen des Patronenlagers entsprechen, oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind.

(4) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen:

a)

D: Durchmesser am Anfang des Patronenlagers;

b)

L: Länge des Patronenlagers;

c)

H: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;

d)

T: Tiefe der Randeinfräsung;

e)

1: Übergangswinkel;

f)

B: Laufdurchmesser;

g)

Choke-Bohrung bei Handfeuerwaffen für bleifreie Schrote, wenn der Durchmesser der Schrote bei den Kalibern 10 und 12 größer als 4 mm, im Kaliber 16 größer als 3,5 mm und im Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist.

Die Messwerte haben innerhalb der in der ON-Regel 191395 angegebenen Toleranzen zu liegen; die Choke-Bohrung muss gleich oder um nicht mehr als 0,5 mm kleiner des Laufdurchmessers (B) sein. Das Profil des Chokes sollte solange wie möglich sein; die maximale Neigung beträgt 0°30“ (Zentralwinkel von 1°).

2.

Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Handfeuerwaffen für Kleinschrot, die zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen bestimmt sind:

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

c)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

d)

: Schulterkonuswinkel;

e)

R: Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung;

f)

G1: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;

g)

i: halber Winkel des Übergangskonus;

h)

G: Länge des Übergangskonus;

i)

F: Felddurchmesser;

j)

Z: Zugdurchmesser.

Die Messwerte haben jenen Maßen zu entsprechen, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln, angegeben sind. Wenn für Maße Toleranzen festgelegt wurden, sind diese einzuhalten.

3.

Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren:

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

c)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

d)

L1: Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus;

e)

R: Tiefe der Randeinfräsung;

f)

F: Felddurchmesser;

g)

Z: Zugdurchmesser.

Die Messwerte haben gleich groß oder größer als die in der ON-Regel 191390 angegebenen Werte zu sein.

(5) Der Verschlussabstand ist bestimmt durch den Abstand zwischen dem Stoßboden oder der Basküle und dem Boden einer Verschlussabstandslehre, bei verriegeltem Schloss, deren Abmessungen dem Minimalpatronenlager entsprechen; dieser ist bei Handfeuerwaffen für

1.

Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L1/P2 und L2/H1 definierte Schulterkonus;

2.

Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L3;

3.

Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R;

4.

Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;

5.

Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T.

Abweichende Definitionen des Verschlussabstandes sind den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln zu entnehmen. Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem Abs. 4 bzw. den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln zu entnehmen.

(6) Eine besondere Vorgangswiese bei der Überprüfung des Verschlussabstandes ist dann erforderlich, wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

es handelt sich um ein Kaliber ohne Rand, bei dem die Maximalpatrone aus dem Minimallager um einen Wert L heraussteht und

2.

dieses Kaliber in einer Handfeuerwaffe mit einer Verschlusskonstruktion eingebaut ist, welche auf den in Z 1 genannten Umstand sensibel reagiert (zB Blockverschluss, Kipplaufverschluss), was in jedem konkreten Fall vom Beschussamt im Einvernehmen mit dem Antragsteller zu klären ist.

In diesen Fällen ist der Verschlussabstand mit folgenden speziell konstruierten Lehren zu überprüfen:

a)

Minimallehre ( L – Lehre): gegenüber einer normalen Minimallehre um den Wert L verlängert. Nach Einführung der Minimallehre ( L – Lehre) in das Patronenlager muss sich der Verschluss schließen lassen.

b)

Maximallehre ( L – Lehre): auf der Grundlage der Minimallehre ( L – Lehre) unter Berücksichtigung der in Abs. 7 angegebenen Höchstwerte für einen Verschlussabstand hergestellt. Nach Einführung der Maximallehre in das Patronenlager darf sich der Verschluss nicht schließen lassen.

Der Wert L ist den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln zu entnehmen.

(7) Der Verschlussabstand darf vor und nach erfolgtem Beschuss nicht größer sein als der Minimalabstand gemäß Abs. 5 zuzüglich der im Folgenden angegebenen Werte:

1.

Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sowie bei Pistolen und Revolvern für Patronen mit Schulter und einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen maximalen Gebrauchsgasdruck von

a)

PT max 3800 bar: 0,15 mm,

b)

PT max 3800 bar: 0,10 mm;

2.

Bei Pistolen für andere als die in Z 1 genannten Zentralfeuerpatronen und zwar für

a)

Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem durch den Winkel 1 180° am Beginn des Geschossüberganges sowie dem Durchmesser H2 und dem Durchmesser G1 gebildetes Maß h (zB Kaliber 7,63 Mauser, 7,65 Parabellum): 0,20 mm,

b)

Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem Winkel 1 = 180° und den Maßen L3 max der Patrone L3 min des Patronenlagers (zB Kaliber 5,45x18), bei welchen der Verschlussabstand an der Schulter gebildet wird: 0,20 mm,

c)

Patronen ohne Rand und ohne Schulter: 0,30 mm,

d)

andere Patronen mit Rand und Rille (Semirand, zB Kaliber 6,35 Browning, 7,65 Browning) sowie für Patronen ohne Rand mit Schulter, mit dem Winkel 1 = 180° am Beginn des Geschoßüberganges und den Maßen L3 max der Patrone gleich L3 min des Patronenlagers (zB Kaliber 7,62x25 Tokarev, .357 SIG), bei welchen der Verschlussabstand am Hülsenmund gebildet wird, am Rand R und am Hülsenmund L3: 0,30 mm

3.

Bei Revolvern für Zentralfeuerpatronen, ausgenommen jene, welche in Z 1 genannt sind: 0,25 mm;

4.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen, und zwar bei

a)

automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,

b)

Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm;

Nach dem Beschuss muss der Spalt zwischen Lauf und Basküle ≤ 0,10 mm sein;

5.

Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen, bei denen

a)

die kinetische Energie anstelle des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,

b)

der maximale Gasdruck PCr max bzw. PT max 1900 bar ist: 0,20 mm,

c)

der maximale Gasdruck PCr max bzw. PT max 1900 bis 2500 bar beträgt: 0,15 mm,

d)

der maximale Gasdruck PCr max bzw. PT max 2500 bar ist: 0,10 mm;

6.

Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen kann der Verschlussabstand gemäß Z 1 in jenen Fällen, in welchen die Mindestmaße des Patronenlagers und die Maximalmaße der Patrone, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 53 der Patronenprüfordnung 2013, BGBl. II Nr. 446, angeführten ON-Regeln angegeben sind, einen Überstand der Hülse aus dem Patronenlager ergeben, um das Überstandsmaß vergrößert werden.

(8) Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände haben das in ÖNORM S 1205 für das jeweilige Kaliber angegebene, zahlenmäßig größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß ÖNORM S 1205 oder eine dieser entsprechende Bezeichnung gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 vorhanden, dann können die für die betreffende Stahlsorte in ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken und Lötflächenabstände zugelassen werden.

(9) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den jeweils in Betracht kommenden, im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten ist, zur beschussamtlichen Erprobung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Kontrolle der Abmessungen

§ 12. (1) Die Kontrolle der Abmessungen betrifft die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, den Verschlussabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 9.

(2) Die Kontrolle der Abmessungen des Laufdurchmessers hat zu erfolgen:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von in Abständen von 0,05 mm auf 0,05 mm abgestuften Prüflehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;

2.

bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen mit Hilfe von Prüflehren, deren Abmessungen gleich dem Mindestmaß des betreffenden Kalibers sind.

(3) Die Kontrolle der Abmessungen des Patronenlagers und des Übergangskonus hat zu erfolgen:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen mit Hilfe von Minimal- und Maximallehren oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind;

2.

bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen und bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen mit Hilfe einer Formlehre und konischer Lehren, deren Abmessungen den Mindestmaßen des Patronenlagers entsprechen, oder mit Hilfe gleichwertiger Messsysteme, welche mit einer mechanischen Ablesevorrichtung oder mit einem elektronischen Umwandler verbunden sind.

(4) Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren:

1.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen:

a)

D: Durchmesser am Anfang des Patronenlagers;

b)

L: Länge des Patronenlagers;

c)

H: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;

d)

T: Tiefe der Randeinfräsung;

e)

1: Übergangswinkel;

f)

B: Laufdurchmesser;

g)

Choke-Bohrung bei Handfeuerwaffen für bleifreie Schrote, wenn der Durchmesser der Schrote bei den Kalibern 10 und 12 größer als 4 mm, im Kaliber 16 größer als 3,5 mm und im Kaliber 20 größer als 3,25 mm ist.

Die Messwerte haben innerhalb der in der TDCC Tabelle VII (Anlage 3) angegebenen Toleranzen zu liegen; die Choke-Bohrung muss gleich oder um nicht mehr als 0,5 mm kleiner des Laufdurchmessers (B) sein. Das Profil des Chokes sollte solange wie möglich sein; die maximale Neigung beträgt 0°30“ (Zentralwinkel von 1°).

2.

Bei Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen und Handfeuerwaffen für Kleinschrot, die zum Verschießen von Zentralfeuerpatronen bestimmt sind:

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

c)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

d)

: Schulterkonuswinkel;

e)

R: Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung;

f)

G1: Durchmesser am Anfang des Übergangskonus;

g)

i: halber Winkel des Übergangskonus;

h)

G: Länge des Übergangskonus;

i)

F: Felddurchmesser;

j)

Z: Zugdurchmesser.

Die Messwerte haben jenen Maßen zu entsprechen, die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3), angegeben sind. Wenn für Maße Toleranzen festgelegt wurden, sind diese einzuhalten.

3.

Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren:

a)

P1: Durchmesser am Eingang des Patronenlagers;

b)

L3: Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses;

c)

H2: Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses;

d)

L1: Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus;

e)

R: Tiefe der Randeinfräsung;

f)

F: Felddurchmesser;

g)

Z: Zugdurchmesser.

Die Messwerte haben gleich groß oder größer als die in der TDCC Tabelle V (Anlage 3) angegebenen Werte zu sein.

(5) Der Verschlussabstand ist bestimmt durch den Abstand zwischen dem Stoßboden oder der Basküle und dem Boden einer Verschlussabstandslehre, bei verriegeltem Schloss, deren Abmessungen dem Minimalpatronenlager entsprechen; dieser ist bei Handfeuerwaffen für

1.

Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L1/P2 und L2/H1 definierte Schulterkonus;

2.

Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L3;

3.

Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R;

4.

Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E;

5.

Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T.

Abweichende Definitionen des Verschlussabstandes sind den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) zu entnehmen. Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem Abs. 4 bzw. den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) zu entnehmen.

(6) Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Verschlussabstand mit den in Abs. 6a genannten speziell zu konstruierenden Lehren ( Ä L-Minimallehre und Ä L-Maximallehre) zu überprüfen:

1.

es handelt sich um ein Kaliber ohne Rand, bei dem die Maximalpatrone aus dem Minimallager um einen Wert Ä L heraussteht und

2.

dieses Kaliber ist in einer Handfeuerwaffe mit einer Vorschlusskonstruktion eingebaut, die auf den in Z 1 genannten Umstand sensibel reagiert (zB Blockverschluss, Kipplaufverschluss), wobei dies in jedem konkreten Fall vom Beschussamt im Einvernehmen mit dem Antragsteller geklärt werden muss.

(6a) Für die Konstruktion der gemäß Abs. 6 zu verwendenden Lehren gilt Folgendes:

1.

Die Ä L-Minimallehre ist gegenüber einer normalen Minimallehre um den Wert Ä L so zu verlängern, dass sich nach Einführung der Lehre in das Patronenlager der Verschluss schließen lässt.

2.

Die Ä L-Maximallehre ist auf der Grundlage der Ä L-Minimallehre unter Berücksichtigung der in Abs. 7 angegebenen Höchstwerte für einen Verschlussabstand so zu konstruieren, dass sich nach Einführung der Lehre in das Patronenlager der Verschluss nicht schließen lässt.

Der Wert ÄL ist den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabelle (Anlage 3) zu entnehmen.

(7) Der Verschlussabstand darf vor und nach erfolgtem Beschuss nicht größer sein als der Minimalabstand gemäß Abs. 5 zuzüglich der im Folgenden angegebenen Werte:

1.

Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sowie bei Pistolen und Revolvern für Patronen mit Schulter und einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen maximalen Gebrauchsgasdruck von

a)

PT max 3800 bar: 0,15 mm,

b)

PT max 3800 bar: 0,10 mm;

2.

Bei Pistolen für andere als die in Z 1 genannten Zentralfeuerpatronen und zwar für

a)

Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem durch den Winkel 1 180° am Beginn des Geschossüberganges sowie dem Durchmesser H2 und dem Durchmesser G1 gebildetes Maß h (zB Kaliber 7,63 Mauser, 7,65 Parabellum): 0,20 mm,

b)

Patronen ohne Rand mit Schulter mit einem Winkel 1 = 180° und den Maßen L3 max der Patrone L3 min des Patronenlagers (zB Kaliber 5,45x18), bei welchen der Verschlussabstand an der Schulter gebildet wird: 0,20 mm,

c)

Patronen ohne Rand und ohne Schulter und andere Patronen mit Rand und Rille (Semirand, zB Kaliber 6,35 Browning, 7,65 Browning): 0,30 mm,

d)

Patronen ohne Rand mit Schulter mit dem Winkel = 180° am Beginn des Geschoßüberganges und den Maßen L3 max der Patrone gleich L3 min des Patronenlagers (zB Kaliber 7,62 x 25 Tokarev, .357 SIG), bei welchen der Verschlussabstand am Hülsenmund gebildet wird, am Rand R und am Hülsenmund L3: 0,20 mm;

3.

Bei Revolvern für Zentralfeuerpatronen, ausgenommen jene, welche in Z 1 genannt sind: 0,25 mm;

4.

Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen, und zwar bei

a)

automatischen und halbautomatischen Flinten: 0,35 mm,

b)

Kipplaufflinten und anderen Flinten: 0,20 mm;

Nach dem Beschuss muss der Spalt zwischen Lauf und Basküle ≤ 0,10 mm sein;

5.

Bei Handfeuerwaffen für Randfeuerpatronen, bei denen

a)

die kinetische Energie anstelle des Gasdruckes angegeben ist: 0,20 mm,

b)

der maximale Gasdruck PCr max bzw. PT max 1900 bar ist: 0,20 mm,

c)

der maximale Gasdruck PCr max bzw. PT max 1900 bis 2500 bar beträgt: 0,15 mm,

d)

der maximale Gasdruck PCr max bzw. PT max 2500 bar ist: 0,10 mm;

6.

Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen kann der Verschlussabstand gemäß Z 1 in jenen Fällen, in welchen die Mindestmaße des Patronenlagers und die Maximalmaße der Patrone in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 3 ) angegeben sind, die einen Überstand der Hülse aus dem Patronenlager ergeben, um das Überstandsmaß vergrößert werden.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch Z 14, BGBl. II Nr. 433/2019)

(9) Wird eine Handfeuerwaffe, deren Abmessungen noch nicht in den jeweils in Betracht kommenden, im 5. Hauptstück angeführten technischen Normenwerken enthalten ist, zur beschussamtlichen Erprobung eingereicht, ist die Kontrolle der Maßhaltigkeit auf der Grundlage der vollständigen, vom Hersteller gelieferten Angaben durchzuführen.

Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 13. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:

1.

Fehlen einer der in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;

2.

Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials verursacht worden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:

a)

Schmiedefalten bzw. Stauchungen,

b)

Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen, unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen und Lötungen, bei welchen durch Wärmeeinwirkung die Materialfestigkeit beeinträchtigt wurde,

c)

schlechte Anpassung bzw. fehlerhafte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der Verschlusssperre,

d)

Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren Mangel an Glätte geführt haben, so dass das Erkennen von durch den Beschuss hervorgerufenen Fehlern erschwert wird,

e)

Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,

f)

Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,

g)

Ausbüchsungen von Patronenlagern,

h)

ausgebrannte Schlagbozen und Zündstiftbohrungen sowie schadhafte Schlagbolzen und Zündstifte;

3.

mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;

4.

mangelhafte Verschlusskonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;

5.

keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:

a)

bei leichter Funktion des Verschlusses und sicherer, vollständiger Verriegelung,

b)

bei guter Funktion des Lade und Entlademechanismus bei halbautomatischen Handfeuerwaffen,

c)

bei einwandfreier Funktion der Sicherung,

d)

wenn die Handfeuerwaffe geladen werden kann, ohne dass sich dabei ein Schuss selbsttätig löst,

e)

wenn die Schlagbolzen bzw. Zündstifte sich in ihren Führungen leicht bewegen und sie nach dem Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen,

f)

wenn die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftbohrung und die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftspitze frei von jedem Grat sind,

g)

bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf nicht zu leicht sein, ausgenommen bei Handfeuerwaffen für Wettbewerbszwecke,

h)

bei sicherer Funktion der Trommel sowie bei Übereinstimmung der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel bei Revolvern,

i)

bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt oder in anderer geeigneter Weise gesichert ist;

6.

Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 12 entsprechen;

a)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, deren Bohrungsdurchmesser (B) den zulässigen Höchstwert überschreitet, können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie das Kaliber des größeren Bohrungsdurchmessers oder der Bohrungsdurchmesser in Millimeter auf dem Lauf angebracht sind (z. B. Kaliber 12/76 – 10 oder 12/76 – 19,3); der Bohrungsdurchmesser darf jedoch nicht kleiner sein als der für die betreffende Lagerlehre festgesetzte Durchmesser;

b)

Handfeuerwaffen, deren Profil von normalen Lauf- Zugprofilen abweicht (Polygonlauf), können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn der Laufinnenquerschnitt den in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln angegebenen Wert Q um nicht mehr als 0,7% unterschreitet, vorausgesetzt, dass keine Erhöhung des Gasdruckes, im Vergleich mit einem Lauf mit minimalem Querschnitt, eintritt;

7.

Korrosion; diese kann jedoch bei gebrauchten Handfeuerwaffen zugelassen werden; der Beschuss ist dann mit der dreifachen Anzahl von Schüssen vorzunehmen;

8.

Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen genormten Kalibern Anlass gibt (§ 10 Abs. 2);

9.

Fehlen der Randausbildung an der Trommel bei Revolvern mit Randfeuerzündung;

10.

unzureichender Umbau im Sinne des § 11 Abs. 3.

(2) Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

wenn eingelassene Fernrohrfußplatten Mängel im Sinne des § 11 Abs. 5 bewirken;

2.

unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen;

3.

Läufe, welche weniger als 90% der gemäß § 12 Abs. 8 geforderten Mindestwanddicke erreichen;

4.

Läufe, welche wegen vorhandener Rostnarben die Mindestwanddicke gemäß § 12 Abs. 8 nicht mehr aufweisen.

(5) Mangelhafte höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 sowie anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

Rückstellung vor dem Endbeschuss

§ 13. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bei den Kontrollen gemäß den Bestimmungen der §§ 10 bis 12 einen der folgenden Mängel aufweisen, sind dem Einreicher gemäß Abs. 2 zurückzustellen:

1.

Fehlen einer der in § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben bzw. Zeichen;

2.

Fehler, die durch unsachgemäße Bearbeitung des Materials verursacht worden sind, wenn dadurch die Funktion und Haltbarkeit beeinträchtigt werden, wie:

a)

Schmiedefalten bzw. Stauchungen,

b)

Risse im Material, Faserungen, Materialtrennungen, unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen und Lötungen, bei welchen durch Wärmeeinwirkung die Materialfestigkeit beeinträchtigt wurde,

c)

schlechte Anpassung bzw. fehlerhafte Lötung der Läufe, Laufhaken oder Laufschienen und des Schubers der Verschlusssperre,

d)

Kratzer und andere Unregelmäßigkeiten, die bei der Bearbeitung der inneren Oberfläche von Lauf oder Patronenlager entstanden sind und die zu einem mit bloßem Auge erkennbaren Mangel an Glätte geführt haben, so dass das Erkennen von durch den Beschuss hervorgerufenen Fehlern erschwert wird,

e)

Dellen im Inneren des Laufes oder des Patronenlagers,

f)

Aufbauchungen, besonders in den Übergangsbereichen vom Patronenlager zum Lauf und am Choke, die zu einer Festigkeitsminderung der Wandungen führen,

g)

Ausbüchsungen von Patronenlagern,

h)

ausgebrannte Schlagbozen und Zündstiftbohrungen sowie schadhafte Schlagbolzen und Zündstifte;

3.

mit dem freien Auge im Laufinneren sichtbare Vertiefungen, Falten oder Furchen;

4.

mangelhafte Verschlusskonstruktion, insbesondere wenn beim Spannen und Verriegeln des Verschlusses kein einwandfreies Funktionieren gewährleistet ist;

5.

keine Gewährleistung der Funktionssicherheit; diese ist nur gegeben:

a)

bei leichter Funktion des Verschlusses und sicherer, vollständiger Verriegelung,

b)

bei guter Funktion des Lade und Entlademechanismus bei halbautomatischen Handfeuerwaffen,

c)

bei einwandfreier Funktion der Sicherung,

d)

wenn die Handfeuerwaffe geladen werden kann, ohne dass sich dabei ein Schuss selbsttätig löst,

e)

wenn die Schlagbolzen bzw. Zündstifte sich in ihren Führungen leicht bewegen und sie nach dem Spannen nicht aus dem Stoßboden herausragen,

f)

wenn die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftbohrung und die Schlagbolzen- bzw. Zündstiftspitze frei von jedem Grat sind,

g)

bei guter Funktion der Abzugsvorrichtung; die Auslösung darf nicht zu leicht sein, ausgenommen bei Handfeuerwaffen für Wettbewerbszwecke,

h)

bei sicherer Funktion der Trommel sowie bei Übereinstimmung der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel bei Revolvern,

i)

bei Kugelläufen, wenn der Zündstift entsprechend verschraubt oder in anderer geeigneter Weise gesichert ist;

6.

Abmessungen, die nicht den Bestimmungen des § 12 entsprechen;

a)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, deren Bohrungsdurchmesser (B) den zulässigen Höchstwert überschreitet, können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn das Kaliber und die entsprechende Lagerlänge sowie das Kaliber des größeren Bohrungsdurchmessers oder der Bohrungsdurchmesser in Millimeter auf dem Lauf angebracht sind (z. B. Kaliber 12/76 – 10 oder 12/76 – 19,3); der Bohrungsdurchmesser darf jedoch nicht kleiner sein als der für die betreffende Lagerlehre festgesetzte Durchmesser;

b)

Handfeuerwaffen, deren Profil von normalen Lauf- Zugprofilen abweicht (Polygonlauf), können zum Endbeschuss zugelassen werden, wenn der Laufinnenquerschnitt den in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 3 ) angegebenen Wert Q um nicht mehr als 0,7% unterschreitet, vorausgesetzt, dass keine Erhöhung des Gasdruckes, im Vergleich mit einem Lauf mit minimalem Querschnitt, eintritt;

7.

Korrosion; diese kann jedoch bei gebrauchten Handfeuerwaffen zugelassen werden; der Beschuss ist dann mit der dreifachen Anzahl von Schüssen vorzunehmen;

8.

Kaliberbezeichnung, die irreführend ist oder zur Verwechslung mit anderen genormten Kalibern Anlass gibt (§ 10 Abs. 2);

9.

Fehlen der Randausbildung an der Trommel bei Revolvern mit Randfeuerzündung;

10.

unzureichender Umbau im Sinne des § 11 Abs. 3.

(2) Die zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, welche gemäß Abs. 1 nicht zum Endbeschuss zugelassen wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass die festgestellten Mängel behoben sind. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 vorzunehmen.

(4) Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

wenn eingelassene Fernrohrfußplatten Mängel im Sinne des § 11 Abs. 5 bewirken;

2.

unsachgemäße Ausbesserungsschweißungen an höchstbeanspruchten Stellen;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch Z 15, BGBl. II Nr. 433/2019)

(5) Mangelhafte höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen gemäß Abs. 4 sind jedoch auf besonderen schriftlichen Antrag nicht unbrauchbar zu machen, wenn der Einreicher gleichzeitig erklärt, sie nur für Dekorationszwecke oder wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufzubewahren. Auf diesen Teilen sind in allen Fällen die Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 sowie anzubringen und dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

Endbeschuss

§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 13 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen.

(2) Der Endbeschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Passarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zusammengebaut, dann ist die fertige Waffe ebenfalls dem Endbeschuss zu unterziehen. Unter Passarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.

(3) Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in § 11 Abs. 1 angeführten Handfeuerwaffenteilen ist; bei allen anderen Handfeuerwaffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.

(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuss zu unterziehen.

(5) Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen erfolgt der Endbeschuss grundsätzlich unabhängig von der Art des Chokes; sollte der Hersteller jedoch in der Bedienungsanleitung einen Maximal-Choke für die Verwendung von Stahlschrotpatronen auf eine bestimmte Größe des Chokes begrenzen, so ist der Beschuss mit diesem durchzuführen. Der Endbeschuss erfolgt auf folgende vier Arten:

1.

Normalbeschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Patronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck folgende Werte nicht überschreitet:

a)

740 bar für die Kaliber 14 und darüber;

b)

780 bar für Kaliber 16;

c)

830 bar für die Kaliber 20 und darunter;

2.

Verstärkter Beschuss (auf Antrag) für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Hochleistungspatronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck die in Z 1 genannten Werte jeweils überschreitet und bis maximal 1050 bar betragen kann;

3.

Verstärkter Beschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe gleich oder größer als 73 mm ist;

4.

Stahlschrotbeschuss für Handfeuerwaffen, welche zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß § 13 Abs. 1 der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind; der Stahlschrotbeschuss schließt den verstärkten Beschuss gemäß Z 2 und Z 3 mit ein.

(6) Der Endbeschuss ist mit Beschusspatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 entsprechen. Die Beschusspatronen sind vor dem Endbeschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.

(7) Der Endbeschuss erfolgt je Lauf durch das Abfeuern von

1.

zwei Beschusspatronen bei

a)

Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,

b)

Pistolen unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,

c)

Handfeuerwaffen, für die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten ON-Regeln anstelle des Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,

d)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Schrotpatronen;

2.

zwei Beschusspatronen bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, ausgenommen Handfeuerwaffen gemäß Z 1 lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen der Messstelle 1 und 2 gemäß den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschusspatronen, welche die Bedingungen der Messstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer Beschusspatrone, welche die Bedingungen der Meßstelle 2 erfüllt;

3.

einer Beschusspatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;

4.

drei Beschusspatronen gemäß § 16 Abs. 2 der Patronenprüfordnung 2013 bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, die zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß § 13 Abs. 1 der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind.

(8) Auf Verlangen des Beschussamtes sind diesem fertige Beschusspatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.

(9) Besteht ein Grund zur Annahme, dass die Beschusspatrone fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 7 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuss vorzunehmen.

Endbeschuss

§ 14. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die nicht gemäß § 13 zurückzustellen sind, sind dem Endbeschuss zu unterziehen.

(2) Der Endbeschuss ist an fertigen Handfeuerwaffen durchzuführen. Handfeuerwaffen, die noch der Brünierung bzw. einer Gravur bedürfen (weißfertige Handfeuerwaffen), gelten als fertige Handfeuerwaffen. Höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind vom Einreicher durch Ergänzung fehlender Bestandteile zu einer fertigen Handfeuerwaffe zusammenzubauen. Wird eine Handfeuerwaffe durch Passarbeit aus bereits beschossenen höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zusammengebaut, dann ist die fertige Waffe ebenfalls dem Endbeschuss zu unterziehen. Unter Passarbeit wird jede an einem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe durchgeführte Arbeit, welche dessen Festigkeit ändern könnte, verstanden.

(3) Eine fertige Handfeuerwaffe ist dann mit dem Originalschaft vorzulegen, wenn dieser tragendes Element von in § 11 Abs. 1 angeführten Handfeuerwaffenteilen ist; bei allen anderen Handfeuerwaffen kann an die Stelle des Originalschaftes ein Ersatzschaft oder eine geeignete gleichwertige Vorrichtung treten.

(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder Lauf, bei Revolvern jedes Patronenlager der Trommel dem Endbeschuss zu unterziehen.

(5) Bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen erfolgt der Endbeschuss grundsätzlich unabhängig von der Art des Chokes; sollte der Hersteller jedoch in der Bedienungsanleitung einen Maximal-Choke für die Verwendung von Stahlschrotpatronen auf eine bestimmte Größe des Chokes begrenzen, so ist der Beschuss mit diesem durchzuführen. Der Endbeschuss erfolgt auf folgende vier Arten:

1.

Normalbeschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Patronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck folgende Werte nicht überschreitet:

a)

740 bar für die Kaliber 14 und darüber;

b)

780 bar für Kaliber 16;

c)

830 bar für die Kaliber 20 und darunter;

2.

Verstärkter Beschuss (auf Antrag) für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe kleiner als 73 mm ist und die zum Verschießen von Hochleistungspatronen bestimmt sind, deren mittlerer Gasdruck die in Z 1 genannten Werte jeweils überschreitet und bis maximal 1050 bar betragen kann;

3.

Verstärkter Beschuss für Handfeuerwaffen, bei welchen die Lagertiefe gleich oder größer als 73 mm ist;

4.

Stahlschrotbeschuss für Handfeuerwaffen, welche zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß § 13 Abs. 1 der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind; der Stahlschrotbeschuss schließt den verstärkten Beschuss gemäß Z 2 und Z 3 mit ein.

(6) Der Endbeschuss ist mit Beschusspatronen auszuführen, welche den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 entsprechen. Die Beschusspatronen sind vor dem Endbeschuss mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von 21 °C 1 °C zu lagern.

(7) Der Endbeschuss erfolgt je Lauf durch das Abfeuern von

1.

zwei Beschusspatronen bei

a)

Handfeuerwaffen mit gezogenen Läufen,

b)

Pistolen unabhängig vom Gasdruck der Gebrauchsmunition,

c)

Handfeuerwaffen, für die in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen ( Anlage 3 ) anstelle des Gasdruckes die kinetische Energie angegeben ist,

d)

Handfeuerwaffen mit glatten Läufen für Schrotpatronen;

2.

zwei Beschusspatronen bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, ausgenommen Handfeuerwaffen gemäß Z 1 lit. d, wenn beide Patronen die Bedingungen der Messstelle 1 und 2 gemäß den Bestimmungen der Patronenprüfordnung 2013 gleichzeitig erfüllen, sonst jedoch mit zwei Beschusspatronen, welche die Bedingungen der Messstelle 1 erfüllen und zusätzlich mit einer Beschusspatrone, welche die Bedingungen der Meßstelle 2 erfüllt;

3.

einer Beschusspatrone je Patronenlager bei Revolvern und bei Handfeuerwaffen, deren Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist;

4.

drei Beschusspatronen gemäß § 16 Abs. 2 der Patronenprüfordnung 2013 bei Handfeuerwaffen mit glatten Läufen, die zum Verschießen von Patronen mit bleifreien Schroten der Typen B und C gemäß § 13 Abs. 1 der Patronenprüfordnung 2013 bestimmt sind.

(8) Auf Verlangen des Beschussamtes sind diesem fertige Beschusspatronen in ungeöffneter Originalverpackung oder passende Gebrauchspatronen bzw. Hülsen und die schwersten in Gebrauch stehenden Geschoße zur Verfügung zu stellen.

(9) Besteht ein Grund zur Annahme, dass die Beschusspatrone fehlerhaft war, so hat das Beschussamt über die in Abs. 7 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus einen weiteren Beschuss vorzunehmen.

Kontrolle nach dem Endbeschuss

§ 15. (1) Nach dem Endbeschuss sind die Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen einer neuerlichen beschussamtlichen Kontrolle zu unterziehen; hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 Abs. 3 und 4.

(2) Lässt das Ergebnis der Beschussprüfung den geringsten Zweifel an der Haltbarkeit der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe zu oder bestehen Zweifel über das Vorhandensein einer Beschädigung oder eines Fehlers gemäß § 16 Abs. 1 oder wird an der Hülse einer abgeschossenen Beschusspatrone ein Mangel festgestellt, so hat das Beschussamt über die in § 14 Abs. 7 vorgeschriebene Anzahl von Patronen hinaus weitere Schüsse mit Beschussmunition abzugeben; wird ein Funktionsfehler vermutet, dann ist dazu Gebrauchsmunition zu verwenden.

(3) Treten bei der Beschussprüfung von Handfeuerwaffen für Patronen mit Kleinschrot Funktionsstörungen auf, so ist die Funktionssicherheit zusätzlich durch das Abfeuern von fünf Gebrauchspatronen mit Kleinschrot bei Handfeuerwaffen mit einem einzigen Patronenlager bzw. von zwei Gebrauchspatronen mit Kleinschrot für jedes Patronenlager der Trommel zu überprüfen. Es ist zu kontrollieren, ob die Handfeuerwaffe ordnungsgemäß funktioniert und der Lauf nicht verstopft ist. Wenn festgestellt wird, dass der Lauf verstopft ist, ist dieser für eine Wiederholungsprüfung vollkommen zu reinigen, die mit der doppelten Anzahl von Gebrauchspatronen mit Kleinschrot vorgenommen werden kann. Nach dieser letzteren Überprüfung darf kein Fehler festgestellt werden.

Rückstellung nach dem Endbeschuss

§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Abs. 2 ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden oder wenn deren Kontrolle gemäß § 15 einen der folgenden Mängel ergibt:

1.

Zündversagen oder exzentrischer, schwacher Schlagbolzen- bzw. Zündstifteinschlag;

2.

unbeabsichtigtes Lösen eines Schusses beim Schließen der Handfeuerwaffe;

3.

unbeabsichtigtes Losgehen mehrerer Patronen in mehrläufigen Handfeuerwaffen bei Gebrauchspatronen;

4.

starkes Klemmen der Patronenhülse beim Ausziehen verursacht durch eine anormale Verformung der Patronenhülse; dieses Klemmen wird mit Patronen überprüft, die einen mittleren Gasdruck von P max entwickeln;

5.

Durchschlagen des Zündhütchens auch bei Verwendung von Gebrauchspatronen;

6.

jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Beschädigung oder Verformung am Lauf, am Lager oder an wesentlichen Verschlussteilen;

7.

jede Dehnung des Laufes, einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;

8.

gelöste Laufhaken oder Laufschienen;

9.

Überschreitung des gemäß § 12 Abs. 7 maximal zulässigen Verschlussabstandes bzw. maximal zulässigen Spaltes zwischen Lauf und Basküle;

10.

offensichtlich schadhafter oder nicht sicherer Funktionsmechanismus (Sicherungs und Schlageinrichtung, Abzugseinrichtung, Lade- und Entlademechanismus, Verriegelung sowie Drehmechanismus der Trommel) bzw. wirkungslose Sicherung;

11.

Nichtübereinstimmen der Achse des Laufes mit den Patronenlagerachsen der Trommel des Revolvers.

(2) Die ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu wiederholen.

(4) Nach dem Beschuss sind höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

1.

jede die Sicherheit der Handfeuerwaffe gefährdende Verformung an Lauf und Patronenlager;

2.

jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;

3.

Beschädigung oder Verformung wesentlicher Teile des Verschlusses;

4.

Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche sowie an anderen höchstbeanspruchten Teilen der Handfeuerwaffe;

5.

Laufsprengung.

§ 13 Abs. 5 ist anzuwenden.

Neuerliche Erprobungspflicht

§ 17. (1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 9 bis 15 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:

1.

Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 11 Abs. 1 und 2 und § 13 Abs. 1 Z 5);

2.

Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14 Abs. 2);

3.

Einbau eines Einstecklaufes;

4.

jede Änderung der in § 12 angeführten Abmessungen;

5.

jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;

6.

jede Verringerung der Wanddicke.

(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der im § 13 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 und 4.

Freiwillige Erprobung

§ 18. (1) Einem Antrag auf freiwillige Erprobung ist stattzugeben, wenn der Antrag zum Gegenstand hat:

1.

Handfeuerwaffen, die der gesetzlichen Erprobungspflicht nicht unterliegen und sich zur Erprobung im Sinne dieser Verordnung eignen;

2.

Handfeuerwaffen, die bereits einer beschussamtlichen Erprobung unterzogen worden sind und die keine der im § 17 Abs. 1 angeführten Veränderungen erfahren haben.

(2) Für die freiwillige Erprobung gelten die Bestimmungen der §§ 6 bis 16 und 19.

(3) Nach erfolgter freiwilliger Erprobung ist bezüglich der Beschusszeichen folgendermaßen vorzugehen:

1.

Bei Handfeuerwaffen, die ein inländisches Beschusszeichen tragen:

a)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (§ 19 Abs. 2) an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;

b)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 4 angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.

2.

Bei Handfeuerwaffen, welche ein anerkanntes Beschusszeichen gemäß § 2 Abs. 2 tragen:

a)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 keinen der in § 16 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe die Beschusszeichen (§ 19 Abs. 4) und das Kennzeichen für Monat und Jahr (§ 19 Abs. 2) an den in § 19 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschusszeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschussbestätigung (§ 21 Abs. 2) auszustellen;

b)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe, so ist gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren;

c)

hat die Erprobung gemäß Abs. 2 einen der in § 16 Abs. 1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe, so ist unverzüglich das Beschussamt, welches das Beschusszeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß § 17 Abs. 2 zu verfahren.

Anbringen der Beschusszeichen

§ 19. (1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 9 bis 15, 17 und 18 keine Mängel ergeben, so sind die in Abs. 4 festgelegten Beschusszeichen deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen anzubringen:

1.

bei Revolvern: auf dem Lauf, auf der Trommel und auf dem Rahmen;

2.

bei Handfeuerwaffen, bei denen der Lauf nicht mit dem Patronenlager verbunden ist: auf dem Lauf, auf jedem Patronenlager und auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus bzw. auf der Laufbrille bei Brillenkonstruktion;

3.

bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf, auf den wesentlichen Teilen des Verschlussmechanismus (Basküle bei Kipplaufwaffen, Verschlussstück bei den anderen Handfeuerwaffen) und auf dem Gehäuse, wenn es vorhanden ist.

(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 4 das Kennzeichen für Monat und Jahr einmal deutlich sichtbar anzubringen. Die Angabe von Monat und Jahr kann auch in kodierter Form gemäß nachstehender Tabellen erfolgen:

Monat 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12
Code E L N B S Z G P I C V A
Jahreszahl 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0
Code W K R F M H Y T D O

Das Anbringen der Beschusszeichen hat mittels Schlagstempel oder mittels Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe, welche eine deutliche Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit gewährleistet, zu erfolgen.

(3) Sollten durch besondere Herstellungsverfahren serienmäßig hergestellte, fertige Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen Oberflächenhärten über HRC 50 (Rockwell-Verfahren) aufweisen und kann durch andere Vorgangsweisen das (nachfolgende) Einschlagen der Beschusszeichen nicht ermöglicht werden, sind diese bereits vor dem Endbeschuss mit dem Beschusszeichen zu versehen. Bei dieser Vorgangsweise muss durch entsprechende Aufzeichnungen sichergestellt werden, dass diese Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen ohne nachträgliche beschussamtliche Erprobung nicht in Verkehr gesetzt werden können. Sollten beim Beschuss derart bereits vorgestempelter Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen Mängel auftreten, so sind an den beschädigten Teilen die Beschusszeichen heraus zu schleifen und diese Teile unbrauchbar zu machen.

(4) Beschusszeichen; diese Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden:

1.

Zeichen für den Vorbeschuss der Läufe von Flinten und mehrläufigen Gewehren:

Beschussamt WienBeschussamt Ferlach

2.

Zeichen auf Handfeuerwaffen, die der Erprobung mit rauchlosem Pulver standgehalten haben:

3.

Zeichen auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm sowie auf Handfeuerwaffen mit glatten Läufen und einem Patronenlager 73 mm, die einer freiwilligen Erprobung mit verstärkter Ladung standgehalten haben:

4.

Zeichen auf allen Läufen von Handfeuerwaffen, die einer Erprobung mit Patronen mit bleifreien Schroten gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 standgehalten haben, zusätzlich zu dem Zeichen gemäß Z 3:

5.

Zeichen für das Beschussamt:

Beschussamt Wien Beschussamt Ferlach

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