Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der nähere Regelungen für die Gesundheitstelematik getroffen werden – Gesundheitstelematikverordnung 2013 (GTelV 2013)
Abkürzung
GTelV 2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, wird verordnet:
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GTelV 2013
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),
das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),
die Festlegung der kryptografischen Algorithmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit (§ 4),
Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowie
die Festlegung von Anforderungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).
(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).
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GTelV 2013
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind nähere Regelungen von technischen und organisatorischen Grundlagen der Gesundheitstelematik, insbesondere
die Definition der von den Gesundheitsdiensteanbietern zu verwendenden Rollen (§ 2),
das Verfahren zur Aktualisierung des Rollenkatalogs (§ 3),
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 11/2025)
Konkretisierungen der Eintragung in bzw. die Austragung aus dem eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 5 bis 8) sowie
die Festlegung von Anforderungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes (§ 9).
(2) Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind Regelungen zum 4. Abschnitt des GTelG 2012 (Elektronische Gesundheitsakte – ELGA).
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GTelV 2013
Abschnitt
Rollen und Vertraulichkeit
Rollen
§ 2. (1) Bei der elektronischen Verwendung von Gesundheitsdaten haben Gesundheitsdiensteanbieter ausschließlich die in der Anlage 1 definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verwendungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung eine nähere Beschreibung der in der Anlage 1 genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.
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GTelV 2013
Abs. 1 ist für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Z 34 der Anlage) bis 31. Juli 2026 nicht anzuwenden, vgl. § 11 Abs. 4.
Abschnitt
Rollen für Gesundheitsdiensteanbieter
Rollen
§ 2. (1) Bei der elektronischen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und 13 DSGVO) haben Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 2 Z 2 GTelG 2012 ausschließlich die in der Anlage definierten Rollen zu verwenden. Gesundheitsdiensteanbieter, die in mehreren Rollen tätig werden, haben jeweils die auf den konkreten Verarbeitungsvorgang zutreffende Rolle zu verwenden.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann im Internet sowie über die Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) gemäß § 5 WZEVI-Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, eine nähere Beschreibung der in der Anlage genannten Rollen veröffentlichen, in der insbesondere einzelne Rollen erläutert oder Abgrenzungen der Rollen vorgenommen werden.
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Aktualisierung des Rollenkataloges
§ 3. (1) Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit keiner Rolle der Anlage 1 zugeordnet werden kann, haben bei einer Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das vom Bundesminister für Gesundheit im Internet zur Verfügung zu stellen ist.
(3) Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
Name oder Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers,
die postalische und elektronische Erreichbarkeit der Antragstellerin/des Antragstellers,
bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle ( Anlage 1 ) nicht zugeordnet werden können,
einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle sowie
eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Auftraggeber oder Dienstleister gemäß § 4 DSG 2000 die neue Rolle voraussichtlich zutrifft.
(4) Die Registrierungsstellen haben die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage 1 um eine neue Rolle erforderlich ist. Sie können dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.
(5) Nach Abschluss der Prüfung gemäß Abs. 4 haben die Registrierungsstellen
den Antrag,
das Ergebnis ihrer Prüfungen sowie
eine Empfehlung zur weiteren Vorgangsweise
dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn:
die Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
(7) Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, hat der Bundesminister für Gesundheit mit Bescheid abzuweisen.
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Aktualisierung des Rollenkataloges
§ 3. (1) Verantwortliche (Art. 4 Z 7 DSGVO) oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die zur Auffassung kommen, dass ihre Tätigkeit weder einer Rolle nach Teil 1 noch nach Teil 2 der Anlage zugeordnet werden kann, haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Eintragung einer neuen Rolle zu beantragen. Die Antragstellung kann in elektronischer Form erfolgen.
(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 ist ein entsprechendes Formular zu verwenden, das von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen ist.
(3) Bei der Beantragung einer neuen Rolle sind anzugeben:
Name oder Bezeichnung der antragstellenden Person,
die postalische und elektronische Erreichbarkeit der antragstellenden Person,
bei juristischen Personen der Name der Kontaktperson,
eine detaillierte Beschreibung der von der Antragstellerin/vom Antragsteller (Anm. 1) erbrachten Leistungen oder ausgeübten Tätigkeiten,
die Bezeichnung der für die Erbringung dieser Leistungen oder Ausübung dieser Tätigkeiten geltenden Rechtsvorschriften,
sofern vorhanden, die Bezeichnung der Behörde, die über die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeiten oder zur Erbringung der Leistungen auf Grund der in Z 5 genannten Rechtsvorschriften entscheidet,
allfällige sonstige Voraussetzungen, die für die Erbringung dieser Leistungen oder die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind, wie etwa Ausbildungs-, Melde- oder Zulassungsverpflichtungen,
Angabe der Gründe, warum diese Leistungen oder Tätigkeiten einer bestehenden Rolle ( Anlage ) nicht zugeordnet werden können,
einen Vorschlag für die Bezeichnung der neuen Rolle,
eine Begründung, warum diese Rolle eine bundesweite Relevanz hat, wie zum Beispiel eine Abschätzung, für wie viele andere Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 7 und 8 DSGVO) die neue Rolle voraussichtlich zutrifft sowie
sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 ist, die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten für die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die Anträge gemäß Abs. 1 auf Plausibilität und insbesondere dahingehend zu prüfen, ob in Bezug auf die Art der genannten Leistungen oder Tätigkeiten die Ergänzung der Anlage um eine neue Rolle erforderlich ist. Er oder sie kann dazu weitere Erhebungen durchführen. Kann die Plausibilitätsprüfung nicht positiv abgeschlossen werden, sind die Anträge zur Verbesserung zurückzustellen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. II Nr. 11/2025)
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die beantragte Rolle in den Rollenkatalog aufzunehmen, wenn
die Rolle nicht im Rollenkatalog enthalten ist und
sich die im Rahmen der vorgeschlagenen Rolle auszuführenden Tätigkeiten klar von den Tätigkeiten bestehender Rollen unterscheiden.
(7) Anträge, die den Kriterien gemäß Abs. 6 nicht entsprechen, sind mit Bescheid abzuweisen.
(______
Anm. 1: Art. 1 Z 6 der Novelle BGBl. II Nr. 11/2025 lautet: „In § 3 Abs. 3 Z 1, Z 2 und Z 4 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „Antragstellerin/des Antragstellers“ durch die Wendung „antragstellenden Person“ ersetzt.“ In Abs. 3 Z 4 konnte diese Anweisung nicht eingearbeitet werden.)
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GTelV 2013
Vertraulichkeit
§ 4. Die in der Anlage 2 angeführten Algorithmen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen des § 6 GTelG 2012.
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GTelV 2013
Abschnitt
eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)
Allgemeines zur Eintragung
§ 5. (1) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
(3) Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 4 GTelG 2012 nähere Bestimmungen über
Art und Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten zu enthalten sowie
das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.
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GTelV 2013
Abschnitt
eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD)
Allgemeines zur Eintragung
§ 5. (1) Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst und deren Austragung erfolgt durch die gemäß § 9 Abs. 3 GTelG 2012 zuständigen Registrierungsstellen
durch Übermittlung aus Registern (§ 6),
durch Meldung (§ 7) oder
durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (§ 8).
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die von den Registrierungsstellen zu verwendenden Datenformate sowie die konkreten technischen Anforderungen für die Übermittlungen gemäß den §§ 6 bis 8 in einer Spezifikation zu beschreiben, die im Internet zu veröffentlichen ist. Änderungen dieser Spezifikation sind von den Registrierungsstellen binnen sechs Monaten nach ihrer Veröffentlichung umzusetzen.
(3) Die Spezifikation gemäß Abs. 2 hat für vereinfachte Meldungen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 4 GTelG 2012
nähere Bestimmungen über
die Art und den Umfang der hinsichtlich der Organisationseinheiten zu meldenden Daten und
die von den Gesundheitsdiensteanbietern zu übernehmenden Daten
zu enthalten sowie
das Vorschlagsrecht der Gesundheitsdiensteanbieter zu den Angaben gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 in Bezug auf die Organisationseinheiten zu berücksichtigen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin (Anm. 1) hat im Rahmen der erstmaligen Eintragung von Gesundheitsdiensteanbietern in den eHealth-Verzeichnisdienst die eindeutige Kennung (OID) gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 GTelG 2012 zu vergeben. Die Gesundheitsdiensteanbieter sind berechtigt, im Wege der zuständigen Registrierungsstelle den symbolischen Bezeichner festzulegen oder zu ändern, wenn diesbezüglich die Anforderungen gemäß § 10 Abs. 5 GTelG 2012 eingehalten werden.
(___
Anm. 1: Art. 1 Z 17 der Novelle BGBl. II Nr. 11/2025 lautet: „In § 5 Abs. 2 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ durch die Wortfolge „für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin“ ersetzt.“. Offensichtlich gemeint ist die Ersetzung in § 5 Abs. 2 und Abs.4.)
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GTelV 2013
Eintragung durch Übermittlung aus Registern
§ 6. (1) Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen in ihrem jeweiligen Register eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln.
(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.
(3) Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben ab dem 1. März 2014 an Arbeitstagen zu erfolgen.
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GTelV 2013
Eintragung durch Übermittlung aus Registern
§ 6. (1) Die Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten von allen im jeweiligen Register gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 lit. a bis i GTelG 2012 eingetragenen Gesundheitsdiensteanbietern zu übermitteln. Die Übermittlung hat von Montag bis Freitag zu erfolgen.
(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 20, BGBl. II Nr. 11/2025)
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GTelV 2013
Eintragung durch Meldung
§ 7. (1) Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem Bundesminister für Gesundheit die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln.
(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.
(3) Die Übermittlungen gemäß Abs. 1 haben spätestens ab dem 1. März 2014 zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.
Abkürzung
GTelV 2013
Eintragung durch Meldung
§ 7. (1) Die Registrierungsstellen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 GTelG 2012 haben dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten der ihrem jeweiligen Wirkungsbereich zugeordneten Gesundheitsdiensteanbieter zu übermitteln. Die Übermittlung hat zumindest einmal monatlich, bei Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle jedoch unverzüglich, zu erfolgen.
(2) Die Pflicht zur Übermittlung gemäß Abs. 1 umfasst alle zum Übermittlungszeitpunkt zur Wahrnehmung der jeweiligen Rolle berechtigten Gesundheitsdiensteanbieter.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 22, BGBl. II Nr. 11/2025)
Abkürzung
GTelV 2013
Eintragung durch den Bundesminister für Gesundheit
§ 8. (1) Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der Bundesminister für Gesundheit zuständige Registrierungsstelle ist, haben die in § 10 Abs. 1 GTelG 2012 genannten Daten sowie jede Änderung dieser Daten, insbesondere den Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, unverzüglich zu übermitteln.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 können auch im Wege eines im Unternehmensserviceportal (§ 1 Abs. 1 des Unternehmensserviceportalgesetzes [USPG], BGBl. I Nr. 52/2009, in der jeweils geltenden Fassung) zur Verfügung gestellten elektronischen Services erfolgen. Der Bundesminister für Gesundheit hat im Internet sowie im Amtsblatt der Wiener Zeitung den Zeitpunkt und die Rollen, für die dieses Service zur Verfügung steht, zu veröffentlichen.
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GTelV 2013
Eintragung durch Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin
§ 8. (1) Gesundheitsdiensteanbieter, für die gemäß § 9 Abs. 3 Z 3 GTelG 2012 der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die zuständige Registrierungsstelle ist, haben die für die Eintragung erforderlichen Daten gemäß § 10 Abs. 1 GTelG 2012 diesem oder dieser zu übermitteln. Jede Änderung dieser Daten, insbesondere der Wegfall der Berechtigung zur Wahrnehmung der Rolle, ist dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat vor der erstmaligen Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst die ihm oder ihr von dem Gesundheitsdiensteanbieter übermittelten Daten auf Vorliegen aller Voraussetzungen für die Eintragungen zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist der Gesundheitsdiensteanbieter von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin in den eHealth-Verzeichnisdienst einzutragen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vor, ist über die nicht vorgenommene Eintragung ein Bescheid zu erlassen.
(3) Beabsichtigt der Gesundheitsdiensteanbieter mit der Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst auch die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex (§ 19 GTelG 2012), so hat er bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 anzugeben, dass es sich bei ihm um einen ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 10 GTelG 2012) handelt und ist dies ausführlich zu begründen. Die Eintragung in den Gesundheitsdiensteanbieterindex setzt die Eintragung in den eHealth-Verzeichnisdienst voraus.
Abkürzung
GTelV 2013
Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes
§ 9. (1) Der Bundesminister für Gesundheit kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
(2) Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben beim Bundesminister für Gesundheit die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
den Umfang der Daten,
den genauen Zweck der Verwendung der Daten sowie
die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten
zu beschreiben.
(3) Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit schriftlich verpflichtet,
den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,
bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) und
die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen.
Abkürzung
GTelV 2013
Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes
§ 9. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann die technischen Voraussetzungen sowie die Nutzungsbedingungen für die Verarbeitung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 im Internet veröffentlichen.
(2) Interessenten gemäß § 10 Abs. 7 GTelG 2012 haben bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes schriftlich zu beantragen. Darin haben sie zumindest:
den Umfang der Daten,
den genauen Zweck der Verarbeitung der Daten sowie
die Art der technischen Inanspruchnahme der Daten
zu beschreiben.
(3) Die Übermittlung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes ist ausschließlich in Form eines Gesamtdatenbestandes sowie nur dann zulässig, wenn sich die Übermittlungsempfängerin/der Übermittlungsempfänger gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister oder der zuständigen Bundesministerin schriftlich verpflichtet,
den Datenbestand zumindest einmal innerhalb von drei Werktagen zu aktualisieren,
bei einer allfälligen Verknüpfung von Daten des eHealth-Verzeichnisdienstes mit eigenen Daten sicherzustellen, dass die Prüfung von Identität und Rolle von Gesundheitsdiensteanbietern ausschließlich anhand der vom eHealth-Verzeichnisdienst bereitgestellten Daten erfolgt (§ 4 Abs. 4 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 GTelG 2012) und
die Periodizität der Aktualisierung, die Protokollierung von Übermittlungen, die Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen gemäß Z 2 sowie zur Einhaltung der technischen Anforderungen gemäß Abs. 1 in seinem IT-Sicherheitskonzept (§ 8 GTelG 2012) verbindlich festzulegen.
Abkürzung
GTelV 2013
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Veröffentlichungen
§ 10. Der Bundesminister für Gesundheit hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im öffentlich zugänglichen Gesundheitsportal (www.gesundheit.gv.at) vorzunehmen.
Abkürzung
GTelV 2013
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Veröffentlichungen
§ 10. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Veröffentlichungen im Internet im Öffentlichen Gesundheitsportal Österreichs (§ 12a GTelG 2012) unter www.gesundheit.gv.at vorzunehmen.
Abkürzung
GTelV 2013
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 11. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, außer Kraft. Soweit die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2010, noch in Geltung steht, tritt sie ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Abkürzung
GTelV 2013
Inkraft- und Außerkrafttreten
§ 11. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 tritt die Gesundheitstelematikverordnung 2012, BGBl. II Nr. 483/2012, außer Kraft. Soweit die Gesundheitstelematikverordnung, BGBl. II Nr. 451/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 464/2010, noch in Geltung steht, tritt sie ebenfalls mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, § 3 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Z 1, 2, 4, 8 und 9 bis 11, Abs. 4, 6 und 7, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 bis 4, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 samt Überschrift, die Überschrift zu § 9, § 9 und § 10 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 5, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und die Anlage 2 außer Kraft.
(4) Für Medizinproduktehersteller (Teil 2 Z 34 der Anlage) ist § 2 Abs. 1 bis 31. Juli 2026 nicht anzuwenden.
Abkürzung
GTelV 2013
Anlage 1: Rollen
Teil 1: Rollen für Personen
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, gegebenenfalls unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffenden Zusatzbezeichnung des Additivfaches in runden Klammern
Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt
Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß ÄAO 2006 zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach sowie als Zusatzbezeichnung das Additivfach/die Additivfächer in runden Klammern)
Fachärztin/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
Zahnärztin/Zahnarzt
Dentistin/Dentist
Psychotherapeutin/Psychotherapeut
Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe
Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe
Musiktherapeutin/Musiktherapeut
Hebamme
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
Radiologietechnologin/Radiologietechnologe
Diätologin/Diätologe
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Logopädin/Logopäde
Orthoptistin/Orthoptist
Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Diplomierte Kinderkrankenschwester/Diplomierter Kinderkrankenpfleger
Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester/Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger
Heilmasseurin/Heilmasseur
Diplomierte Kardiotechnikerin/Diplomierter Kardiotechniker
Teil 2: Rollen für Organisationen
Allgemeine Krankenanstalt
Sonderkrankenanstalt
Pflegeanstalt
Sanatorium
Selbstständiges Ambulatorium
Ärztliche Gruppenpraxis
Zahnärztliche Gruppenpraxis
Straf- und Maßnahmenvollzug
Öffentliche Apotheke
Pflegeeinrichtung
Mobile Pflege
Kuranstalt
Untersuchungsanstalt
Gewebebank
Gewebeentnahmeeinrichtung
Blutspendeeinrichtung
Rettungsdienst
Arbeitsmedizinisches Zentrum
Augen- und Kontaktlinsenoptik
Hörgeräteakustik
Orthopädische Produkte
Zahntechnik
Gesundheitsmanagement
Öffentlicher Gesundheitsdienst
ELGA-Ombudsstelle
Widerspruchstelle
Patientenvertretung
Sozialversicherung
Krankenfürsorge
Gesundheitsversicherung
Verrechnungsservice
IKT-Gesundheitsservice
Abkürzung
GTelV 2013
Anlage: Rollen
Teil 1: Rollen für Personen
Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, gegebenenfalls unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, in der jeweils geltenden Fassung, zutreffenden Zusatzbezeichnung des Additivfaches in runden Klammern
Approbierte Ärztin/Approbierter Arzt
Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß ÄAO 2006 zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach sowie als Zusatzbezeichnung das Additivfach/die Additivfächer in runden Klammern)
3a. Fachärztin/Facharzt, unter Beifügung der gemäß Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, zutreffenden Berufsbezeichnung (Sonderfach in runden Klammern)
Fachärztin/Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
4a. Turnusärztin/Turnusarzt
4b. Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang
Zahnärztin/Zahnarzt
Dentistin/Dentist
Psychotherapeutin/Psychotherapeut
Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe
Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe
Musiktherapeutin/Musiktherapeut
Hebamme
Physiotherapeutin/Physiotherapeut
Biomedizinische Analytikerin/Biomedizinischer Analytiker
Radiologietechnologin/Radiologietechnologe
Diätologin/Diätologe
Ergotherapeutin/Ergotherapeut
Logopädin/Logopäde
Orthoptistin/Orthoptist
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
(Anm.: Z 20 und 21 aufgehoben durch Art. 1 Z 33a, BGBl. II Nr. 11/2025)
Heilmasseurin/Heilmasseur
Diplomierte Kardiotechnikerin/Diplomierter Kardiotechniker
Pflegeassistenz
Pflegefachassistenz
Operationstechnische Assistenz
Teil 2: Rollen für Organisationen
Allgemeine Krankenanstalt
Sonderkrankenanstalt
Pflegeanstalt
Sanatorium
Selbstständiges Ambulatorium
Ärztliche Gruppenpraxis
Zahnärztliche Gruppenpraxis
Straf- und Maßnahmenvollzug
Öffentliche Apotheke
Pflegeeinrichtung
Mobile Pflege
Kuranstalt
Untersuchungsanstalt
Gewebebank
Gewebeentnahmeeinrichtung
Blutspendeeinrichtung
Rettungsdienst
Arbeitsmedizinisches Zentrum
Augen- und Kontaktlinsenoptik
Hörgeräteakustik
Orthopädische Produkte
Zahntechnik
Gesundheitsmanagement
Öffentlicher Gesundheitsdienst
ELGA-Ombudsstelle
25a. eHealth-Servicestelle
Widerspruchstelle
Patientenvertretung
Sozialversicherung
Krankenfürsorge
Gesundheitsversicherung
Verrechnungsservice
IKT-Gesundheitsservice
Primärversorgungseinheit
Medizinproduktehersteller
Gesundheitsberatung 1450
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
36a. Ärztebereitstellungsdienst gemäß § 45 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998
Telemedizinischer Dienst
National Contact Point (NCP)
Schulgesundheitspflege
Abkürzung
GTelV 2013
Anlage 2: Zulässige Algorithmen
Alle Verfahren, die im Anhang der Signaturverordnung 2008 (SigV 2008), BGBl. II Nr. 3/2008, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, sind zulässig.
Als symmetrische Verfahren sind geeignet:
- AES (Advanced Encryption Standard) mit einer Schlüssellänge von 128, 192 oder 256 Bit [FIPS 197]
- TDEA (Triple Data Encryption Algorithm) mit einer effektiven Schlüssellänge von mindestens 112 Bit [NIST 800-67]
jeweils in CBC oder CTR Modus [NIST 800-38A].
Abkürzungen (zitierte Referenzen):
| [FIPS 197] | „Advanced Encryption Standard (AES)“; National Institute of Standards and Technology (NIST); Federal Information Processing Standards Publication 197; November 2001. |
|---|---|
| [NIST 800-67] | „Recommendation for the Triple Data Encryption Algorithm (TDEA) Block Cipher“; National Institute of Standards and Technology; NIST Special Publication 800-67, Revision 1; 2012 |
| [NIST 800-38A] | „Recommendation for Block Cipher Modes of Operation – Methods and Techniques“; National Institute of Standards and Technology; NIST Special Publication 800-38A; 2001. |
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