Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2014-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 12 Abs. 1 und 2 des EU-Informationsgesetzes – EU-InfoG, BGBl. I Nr. 113/2011, wird kundgemacht:

Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß § 4 und von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 des EU-Informationsgesetzes an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.