Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-03-01
Status Aufgehoben · 2019-01-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalischtischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2019)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung – EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2014, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalischtischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2019)

§ 1. Die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wird ausgeschrieben.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalischtischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2019)

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 25. Mai 2014 festgesetzt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalischtischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 30/2019)

§ 3. Als Stichtag wird der 11. März 2014 bestimmt.

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