Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)
Abkürzung
HSG 2014
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
HSG 2014
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
HSG 2014
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
HSG 2014
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993,
den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und
der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:
Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 die Bezeichnung „Universität“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privatuniversität“.
(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft begründet.
Abkürzung
HSG 2014
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993,
den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und
der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:
Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 die Bezeichnung „Universität“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privatuniversität“.
(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung begründet.
Abkürzung
HSG 2014
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993,
den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privatuniversitätengesetzes – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, und
der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22/2004.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:
Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 die Bezeichnung „Universität“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privatuniversität“.
(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5a) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung begründet.
Abkürzung
HSG 2014
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,
den Privathochschulen und den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:
Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 die Bezeichnung „Universität“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privathochschule“ und „Privatuniversität“.
(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5a) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung begründet.
Abkürzung
HSG 2014
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002,
den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006,
den Fachhochschulen und Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 1 des Fachhochschulgesetzes – FHG, BGBl. Nr. 340/1993,
den Privathochschulen und den Privatuniversitäten gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020 und
des Institute of Digital Sciences Austria gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung des Institute of Digital Sciences Austria, BGBl. I Nr. 120/2022.
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet, wobei folgende Bezeichnungen für die einzelnen Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 verwendet werden:
Für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 5 die Bezeichnung „Universität“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 die Bezeichnung „Pädagogische Hochschule“,
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 die Bezeichnung „Fachhochschule“ und
für die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 die Bezeichnung „Privathochschule“ und „Privatuniversität“.
(3) Ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH) sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2, soweit sich der Standort von Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz befindet, sowie die Studierenden der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5. Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Studierenden an den Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften vertreten auch die Interessen der außerordentlichen Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5a) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung begründet.
Abkürzung
HSG 2014
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),
an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHStG,
an Privatuniversitäten Studierende von Studien, mit Ausnahme der Universitätslehrgänge, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privatuniversität zugelassen sind und
an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von „PhD“-Studien gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.
(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,
an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHStG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 4 PUG und
an der Universität für Weiterbildung Krems Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 5 Abs. 1 des DUK-Gesetzes 2004.
(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
die Universitätsvertretungen,
die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
die Fachhochschulvertretungen und
die Privatuniversitätsvertretungen.
Abkürzung
HSG 2014
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),
an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHG,
an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
(2) Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,
an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 PrivHG.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)
(3) Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
die Universitätsvertretungen,
die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
die Fachhochschulvertretungen und
die Privatuniversitätsvertretungen.
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen
§ 3. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Dies gilt solange, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Bundesvertretung rechtsgeschäftlich vertreten. Auf Antrag einer Hochschulvertretung kann die rechtsgeschäftliche Vertretung von einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen werden. Ein solcher Antrag und eine allfällige Zustimmung bedürfen eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der beiden Hochschulvertretungen. Ein entsprechender Beschluss kann nicht vor Ablauf von vier Jahren geändert werden und hat mit der Funktionsperiode der Organe ident zu sein.
(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Abkürzung
HSG 2014
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen
§ 3. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Dies gilt solange, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 5 und 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, welche von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen sind, so auf die jeweiligen Bildungseinrichtungen aufzuteilen, dass die Summe für jede Studierende oder jeden Studierenden den Wert 1 ergibt. Wenn kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Aufteilung der Anzahl der Studierenden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Bildungseinrichtungen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die kein gemeinsam eingerichtetes Studium studieren.
(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Bundesvertretung rechtsgeschäftlich vertreten. Auf Antrag einer Hochschulvertretung kann die rechtsgeschäftliche Vertretung von einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen werden. Ein solcher Antrag und eine allfällige Zustimmung bedürfen eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der beiden Hochschulvertretungen. Ein entsprechender Beschluss kann nicht vor Ablauf von vier Jahren geändert werden und hat mit der Funktionsperiode der Organe ident zu sein.
(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Abkürzung
HSG 2014
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen
§ 3. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
(2a) Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 70 Abs. 14 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2b) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.
(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Abkürzung
HSG 2014
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen
§ 3. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.
(2a) Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 2 sind mit Ausnahme der Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 70 Abs. 18 solange eingerichtet, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vorliegen. Wurde durch Verordnung festgestellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 3.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, oder liegen die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr vor, erlischt die Stellung als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Ende der Funktionsperiode, die nach der nächstfolgenden Wahl endet. Gesamtrechtsnachfolgerin ist in diesem Fall die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2b) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 22 Abs. 5 und 7 sowie § 24 Abs. 5 und 6 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, zu berechnen und aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die zu keinem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind.
(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft rechtsgeschäftlich vertreten, wobei ein Verwaltungsbeitrag an diese abzuführen ist.
(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.
(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Hauptstück
Vertretungseinrichtungen
Abschnitt
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. (1) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen.
(2) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
(3) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Hauptstück
Vertretungseinrichtungen
Abschnitt
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. (1) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Bildungseinrichtung betreffen.
(1a) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen und studienförderungsrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.
(2) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
(3) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 5. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen.
(2) Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(3) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, an den von den in Abs. 2 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
HSG 2014
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 5. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen.
(2) Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume, nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß Abs. 1 zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
(3) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, an den von den in Abs. 2 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Abkürzung
HSG 2014
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 5. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen.
(2) Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privathochschule oder Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung, insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume, nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte. In die Berechnung der Fristen sind Samstage, Sonn- und Feiertage nicht einzubeziehen. Entstehen der Bildungseinrichtung durch die Zurverfügungstellung der Räume über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten, so sind diese von der Veranstalterin oder dem Veranstalter gemäß Abs. 1 zu tragen. Die Einhebung einer angemessenen Kaution durch die Bildungseinrichtung für der Bildungseinrichtung durch die Abhaltung größerer gesellschaftlicher Veranstaltungen außerhalb des gesetzlichen Vertretungsauftrages allenfalls entstehende, über den ordentlichen Betrieb hinausgehende zusätzliche Kosten ist zulässig.
(3) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppen haben das Recht, an den von den in Abs. 2 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 6. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 verwendet werden.
(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieser Verzeichnisse der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(3) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abkürzung
HSG 2014
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 6. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 verwendet werden, wobei für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen gemäß Abs. 2, § 107 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden ist.
(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieser Verzeichnisse der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(3) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
Abkürzung
HSG 2014
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 6. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 verarbeitet werden, wobei für die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die wahlwerbenden Gruppen gemäß Abs. 2, § 107 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der jeweils geltenden Fassung, nicht anzuwenden ist.
(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieser Verzeichnisse der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verarbeitung der Daten verantwortlich ist.
(3) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 1 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
Abkürzung
HSG 2014
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 6. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Die Auszüge dieser Verzeichnisse sind, sobald neue Auszüge zur Verfügung gestellt worden sind, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Bundesvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen.
(3) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 1 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
Abkürzung
HSG 2014
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 6. (1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters einer Fachhochschule hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie an Fachhochschulen die Personenkennzahl zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 4 Abs. 1 (Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden) verarbeitet werden, wobei es sich hier um keine Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelt. Personenbezogene Daten in diesen Verzeichnissen sind spätestens drei Jahre nach Erhalt zu löschen.
(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Auszüge dieser Verzeichnisse der Studierenden mit Angaben über Namen, Matrikelnummer, Anschrift am Studienort und am Heimatort, E-Mail-Adresse, die betriebenen Studien sowie allenfalls die Personenkennzahl (personenbezogene Daten), über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, welche personenbezogenen Daten im Sinne der Datenminimierung gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) zur Verfügung gestellt werden sollen. Der Antrag ist von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verarbeitung und Löschung der Daten verantwortlich ist. Die Auszüge dieser Verzeichnisse sind, sobald neue Auszüge zur Verfügung gestellt worden sind, jedenfalls aber spätestens bei Ende der Funktionsperiode umgehend zu löschen. Nicht mehr in der Bundesvertretung vertretene wahlwerbende Gruppen haben spätestens bei der Beendigung ihrer Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe gemäß § 49 Abs. 2 die erhaltenen Daten unverzüglich zu löschen.
(3) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten des Verzeichnisses gemäß Abs. 1 und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte sowie die zweckwidrige Verwendung ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.
Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 7. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 38 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 8. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
die Bundesvertretung der Studierenden,
die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Abkürzung
HSG 2014
Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 8. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
die Bundesvertretung der Studierenden,
die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.
Abkürzung
HSG 2014
Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 8. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
die Bundesvertretung der Studierenden,
die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (WK-ÖH).
(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für das Organ gemäß Abs. 1 Z 1 nicht zulässig.
Bundesvertretung der Studierenden
§ 9. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten,
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung und
Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung ist auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
HSG 2014
Bundesvertretung der Studierenden
§ 9. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten,
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und
Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung ist auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
HSG 2014
Bundesvertretung der Studierenden
§ 9. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
55 gewählte Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Form und Ablauf von Sitzungen, wobei Mindestkriterien für die Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation vorzusehen sind,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten,
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen während einer Sitzung,
Regelungen betreffend die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen auf Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist und
Regelungen über die Durchführung von nicht in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Wahlen (z. B. Jahrgangsvertretungswahlen) an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
(3) In der Satzung ist festzulegen, dass jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen. Es sind Kriterien festzulegen, unter welchen Bedingungen die Durchführung einer Sitzung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation zulässig ist. Dies sind insbesondere: Entscheidungsfindung über die Abhaltung solcher Sitzungen, Form der Einladung, sichere Identifizierung der Mitglieder, zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen, Einhaltung der Wahlgrundsätze und der Öffentlichkeit, Vorgehensweise bei technischen Problemen.
(4) Die Satzung ist auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Diese tritt mit Veröffentlichung oder dem im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
Vorsitzendenkonferenzen
§ 10. (1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Pädagogischen Hochschulvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).
(3) Die Vorsitzenden der Fachhochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Fachhochschulvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Fachhochschulvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschulvertretungen).
(4) Die Vorsitzenden der Privatuniversitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Privatuniversitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Privatuniversitätsvertretung hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen).
(5) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 4 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(6) Die Vorsitzendenkonferenzen sind berechtigt, eigene Geschäftsordnungen mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen. Wird keine Geschäftsordnung beschlossen, so sind die Bestimmungen der Satzung der Bundesvertretung sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 11. (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
Einhebung der Studierendenbeiträge;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
Abkürzung
HSG 2014
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 11. (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
5a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
Abkürzung
HSG 2014
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 11. (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von der an der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichteten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen wird;
Bekanntgabe und Verteilung der Studierendenbeiträge und allfälliger Sonderbeiträge;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Beschlussfassung über den Jahresabschluss der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
5a. Beschlussfassung über die Bestellung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers gemäß § 40 Abs. 3;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlussfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerbern sowie der Studierenden;
Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Hochschulvertretungen im Einvernehmen Aufgaben übertragen werden.
Abschnitt
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 12. (1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.
(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Abschnitt
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 12. (1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder an den jeweiligen Bildungseinrichtungen an.
(1a) Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen inklusive deren Kommissionen und Unterkommissionen, sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
(2a) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind ermächtigt, nach Bevollmächtigung eines ordentlichen oder außerordentlichen Mitglieds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dieses im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, insbesondere in studienrechtlichen, und familienbeihilfenrechtlichen Angelegenheiten, vor Behörden und Verwaltungsgerichten unentgeltlich zu vertreten. Die Bestimmungen über die Anwaltspflicht bleiben unberührt.
(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Hochschulwesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 13. (1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Bildungseinrichtung durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Privatuniversität abgehalten werden, der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität, sofern sie an einer Fachhochschule abgehalten werden, der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder des Leiters der Privatuniversität oder der Vertreterin oder des Vertreters des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von den zuständigen Organen gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Bildungseinrichtung Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, dass dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, wenn vorhanden über Matrikelnummer bzw. Personenkennzahl bzw. Personenkennzeichen, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die betriebenen Studien zu enthalten. Die Daten dieses Verzeichnisses dürfen nur für Zwecke gemäß § 12 Abs. 2 verwendet werden.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern zur zweckwidrigen Verwendung an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge gemäß § 91 UG beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 UG das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
Genehmigung des Entwicklungsplans,
Genehmigung des Organisationsplans,
Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung,
Abkürzung
HSG 2014
Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.