Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014)
(6) Die Referentinnen und Referenten sowie die allfällige Stellvertreterin oder der allfällige Stellvertreter des Wirtschaftsreferats werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Die Satzung kann vorsehen, dass bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden können.
(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(8) Vorsitzende oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nicht gleichzeitig mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Wirtschaftsreferates betraut werden.
(9) Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern sowie Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 37 fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen.
Abkürzung
HSG 2014
Abschnitt
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
Organisation der Verwaltung
§ 36. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:
ein Referat für Bildungspolitik,
ein Referat für Sozialpolitik und
ein Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).
(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für das Wirtschaftsreferat kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden. Dieser oder diesem können von der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall handelt die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent im Auftrag und unter Verantwortung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten. Im Verhinderungsfall der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten übernimmt ihre oder seine Aufgaben die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent. Die Referentinnen und Referenten müssen mit Ausnahme des Abs. 4 ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.
(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind darüber hinaus an die Weisungen der oder des Vorsitzenden gebunden und verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.
(6) Die Referentinnen und Referenten sowie die allfällige Stellvertreterin oder der allfällige Stellvertreter des Wirtschaftsreferats werden von der oder dem Vorsitzenden auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Bestellung vorgeschlagen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Eine Abberufung vor Ablauf der Funktionsperiode ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich, wenn der Antrag auf Abberufung als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint. Die Satzung kann vorsehen, dass bis zur Bestellung entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden können.
(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(8) Vorsitzende oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nicht gleichzeitig mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Wirtschaftsreferates betraut werden.
(9) Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 37 fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen.
Abkürzung
HSG 2014
Abschnitt
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
Organisation der Verwaltung
§ 36. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften durch die jeweiligen Satzungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:
ein Referat für Bildungspolitik,
ein Referat für Sozialpolitik und
ein Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).
(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden. Dieser oder diesem können von der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall handelt die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent im Auftrag und unter Verantwortung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten. Im Verhinderungsfall der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten übernimmt ihre oder seine Aufgaben die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent. Die Referentinnen und Referenten müssen mit Ausnahme des Abs. 4 ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.
(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind darüber hinaus an die Weisungen der oder des Vorsitzenden gebunden, haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Geschäftsordnungen zu beachten und sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.
(6) Die Referentinnen und Referenten sowie die allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferent werden von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Wahl vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich, wenn der Antrag auf Abwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint. Die Satzung kann vorsehen, dass bis zur Wahl entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden können.
(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(8) Vorsitzende der Bundesvertretung und von Hochschulvertretungen oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nicht gleichzeitig mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Wirtschaftsreferates betraut werden.
(9) Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 37 fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen.
Abkürzung
HSG 2014
Abschnitt
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
Organisation der Verwaltung
§ 36. (1) Die Verwaltung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit sowie unter Heranziehung moderner technischer Hilfsmittel zu erfolgen.
(2) Die Verwaltung und die übrigen Aufgabenbereiche sind durch Referate zu führen. Die Referate sind durch die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen durch die jeweiligen Satzungen bzw. Geschäftsordnungen einzurichten. Folgende Referate sind jedenfalls einzurichten:
ein Referat für Bildungspolitik,
ein Referat für Sozialpolitik und
ein Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten (Wirtschaftsreferat).
(3) Die Referate stehen unter der Leitung von Referentinnen und Referenten. Für die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten kann eine stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder ein stellvertretender Wirtschaftsreferent gewählt werden. Dieser oder diesem können von der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten genau bestimmte Teile ihrer oder seiner Aufgaben übertragen werden. In diesem Fall handelt die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent im Auftrag und unter Verantwortung der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten. Im Verhinderungsfall der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten übernimmt ihre oder seine Aufgaben die stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der stellvertretende Wirtschaftsreferent. Die Referentinnen und Referenten müssen mit Ausnahme des Abs. 4 ordentliche Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sein und die erforderliche Befähigung besitzen. Den Referentinnen und Referenten können im Hinblick auf den Umfang ihrer Aufgaben von der oder dem Vorsitzenden Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sowie Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden.
(4) Das zuständige Organ kann auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden qualifizierte Angestellte mit der Leitung eines Referates betrauen. Diese Angestellten haben die Interessen der Studierenden gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen.
(5) Die Referentinnen und Referenten sowie die Delegierten in internationalen Studierendenorganisationen sind an Beschlüsse der zuständigen Organe gebunden. Die Referentinnen und Referenten sind darüber hinaus an die Weisungen der oder des Vorsitzenden gebunden, haben die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und Geschäftsordnungen zu beachten und sind verpflichtet, der oder dem Vorsitzenden und den Mandatarinnen und Mandataren sämtliche Auskünfte über ihre Tätigkeiten im Bereich ihres Referates zu erteilen.
(6) Die Referentinnen und Referenten sowie die allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferentin oder der allfällige stellvertretende Wirtschaftsreferent werden von der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zur Wahl vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ. Bei der Wahl der Wirtschaftsreferentin oder des Wirtschaftsreferenten und der allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferentin oder dem allfälligen stellvertretenden Wirtschaftsreferenten ist darauf zu achten, dass angemessene Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten vorliegen oder zeitnah erworben werden müssen, welche im Protokoll jener Sitzung, in welcher die Wahl erfolgt, zu dokumentieren sind. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich. Eine Abwahl vor Ablauf der Funktionsperiode ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dann möglich, wenn der Antrag auf Abwahl als eigener Tagesordnungspunkt in der Einladung, die in diesem Fall mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ausgesandt werden muss, aufscheint. Die Satzung kann vorsehen, dass bis zur Wahl entsprechend qualifizierte Personen von der oder dem Vorsitzenden mit der Leitung eines Referates vorläufig betraut werden können.
(7) Die Referentinnen und Referenten sind den jeweiligen Organen für ihre Tätigkeit verantwortlich. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind den Referentinnen und Referenten für ihre Tätigkeit verantwortlich.
(8) Vorsitzende der Bundesvertretung und von Hochschulvertretungen oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nicht gleichzeitig mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Wirtschaftsreferates betraut werden.
(9) Vorsitzenden der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern und Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist es während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 37 fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für zwei Jahre nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen.
Abkürzung
HSG 2014
Wirtschaftsbetriebe
§ 37. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können.
(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, der Kontrollkommission spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen auch der Kontrollkommission unverzüglich vorzulegen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission auf ihr Verlangen schriftliche und mündliche Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Wirtschaftsbetriebe beantragen, wobei diese Verordnung insbesondere Gliederungsschemata zu enthalten hat.
Abkürzung
HSG 2014
Wirtschaftsbetriebe
§ 37. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können.
(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form spätestens vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres vorzulegen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater ist hinsichtlich der auftragsgemäßen Erstellung des Jahresabschlusses und die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer ist hinsichtlich der Erstellung des Prüfungsberichtes und des Bestätigungsvermerkes gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im Vorhinein die Jahresbudgets in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965, § 28a des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) und die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen auch der Kontrollkommission unverzüglich in elektronischer Form zu übermitteln. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission auf ihr Verlangen schriftliche und mündliche Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einblick in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Wirtschaftsbetriebe beantragen, wobei diese Verordnung insbesondere Gliederungsschemata zu enthalten hat.
Finanzierung
§ 38. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),
Erträge aus Vermögen,
Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen errichtet werden,
Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
Erträge aus Veranstaltungen,
Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
(2) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer ordentlichen Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 18,00 Euro.
(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2014. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.
(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen.
(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Hochschulvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.
Abkürzung
HSG 2014
Finanzierung
§ 38. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),
Erträge aus Vermögen,
Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen errichtet werden,
Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
Erträge aus Veranstaltungen,
Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
(2) Die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 18,00 Euro.
(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2014. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.
(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.
(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Hochschulvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.
Abkürzung
HSG 2014
Finanzierung
§ 38. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),
Erträge aus Vermögen,
Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen errichtet werden,
Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
Erträge aus Veranstaltungen,
Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
(2) Die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 18,00 Euro.
(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2014. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.
(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.
(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Hochschulvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.
Abkürzung
HSG 2014
Finanzierung
§ 38. (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),
Erträge aus Vermögen,
Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen errichtet werden,
Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
Erträge aus Veranstaltungen,
Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
(2) Die ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind verpflichtet, einen Studierendenbeitrag an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu entrichten. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 18,00 Euro.
(3) Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2014. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.
(4) Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums an den Universitäten und Pädagogischen Hochschulen setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an sämtlichen Bildungseinrichtungen ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges pro Semester in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. Juli und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.
(5) Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Hochschulvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
(6) Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.
Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 39. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Pädagogischen Hochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 2 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Fachhochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 2 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Privatuniversitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 2 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(6) Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 2 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 000 Euro,
bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 6 000 Euro,
bis zu 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro und
über 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 15 000 Euro.
(7) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 30. November und im Sommersemester bis spätestens 30. April anzuweisen. Den restlichen Betrag auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß § 17 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Der in § 17 Z 2 festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß § 28 anzuwenden.
Abkürzung
HSG 2014
Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 39. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
(1a) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 5 und 7 UniStEV 2004, welche von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen sind, so auf die jeweiligen Bildungseinrichtungen aufzuteilen, dass die Summe für jede Studierende oder jeden Studierenden den Wert 1 ergibt. Wenn kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Aufteilung der Anzahl der Studierenden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Bildungseinrichtungen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die kein gemeinsam eingerichtetes Studium studieren.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Pädagogischen Hochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Fachhochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Privatuniversitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(6) Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 000 Euro,
bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 6 000 Euro,
bis zu 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro und
über 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 15 000 Euro.
(7) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 30. Juni jeden Jahres anzuweisen.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß § 17 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Der in § 17 Z 2 festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß § 28 anzuwenden.
Abkürzung
HSG 2014
Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 39. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
(1a) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Universitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Universitätsvertretungen zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Pädagogischen Hochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Fachhochschulvertretungen zustehenden Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des den Privatuniversitätsvertretungen zustehenden Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(6) Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
bis zu 200 einen Grundbetrag in der Höhe von 3 000 Euro,
bis zu 400 einen Grundbetrag in der Höhe von 6 000 Euro,
bis zu 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro und
über 1.000 einen Grundbetrag in der Höhe von 15 000 Euro.
(7) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 31. August jeden Jahres anzuweisen.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß § 17 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Der in § 17 Z 2 festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß § 28 anzuwenden.
Abkürzung
HSG 2014
Abs. 2 bis 6 sind ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden (vgl. § 70 Abs. 19)
Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 39. (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge, gegliedert nach den Studierendenbeiträgen von Studierenden an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen, Privathochschulen und Privatuniversitäten einschließlich der Sonderbeiträge festzustellen. Die Sonderbeiträge sind von der Summe der zu verteilenden Studierendenbeiträge abzuziehen.
(1a) Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist gemäß § 3 Abs. 2b zu berechnen.
(2) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 84 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten den Universitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Universitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Universitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Universitäten, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(3) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen den Pädagogischen Hochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Pädagogischen Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Pädagogische Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(4) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Fachhochschulen den Fachhochschulvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Fachhochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Fachhochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(5) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat 95 vH der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten den Privatuniversitätsvertretungen anzuweisen. 30 vH des von Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, eingezahlten Betrages ist den Privatuniversitätsvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, zu gleichen Teilen als Sockelbetrag zuzuweisen. Die Anweisung des Restbetrages hat nach Maßgabe der Zahl der Studierenden zu erfolgen, wobei Privatuniversitätsvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, einen Grundbetrag gemäß Abs. 6 erhalten.
(6) Hochschulvertretungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 Abs. 2 eingerichtet ist, erhalten mit einer Studierendenanzahl von
bis zu 500 einen Grundbetrag in der Höhe von 8 000 Euro,
bis zu 1 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 12 000 Euro,
bis zu 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 24 000 Euro und
über 2 000 einen Grundbetrag in der Höhe von 28 000 Euro.
(7) Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat Hochschulvertretungen, an denen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 eine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, mindestens 90 vH der ihnen zustehenden Beträge im Wintersemester bis spätestens 15. Dezember und im Sommersemester bis spätestens 15. Mai anzuweisen. Den restlichen Betrag hat die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung den Hochschulvertretungen auf Grund der tatsächlichen Zahlen der Studierenden bis zum 31. August jeden Jahres anzuweisen.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Hochschulvertretung hat die gemäß § 17 Z 2 zur Verfügung stehende Gesamtsumme den Studienvertretungen und, sofern eingerichtet, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 zur Verfügung zu stellen. Der in § 17 Z 2 festgelegte Verteilungsschlüssel ist auch auf Studienvertretungen gemäß § 28 anzuwenden.
Budgetierung und Bilanzierung
§ 40. (1) Bis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, dass er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Er hat jedenfalls der folgenden Mindestgliederung zu entsprechen:
Personalaufwand der einzelnen Organe und Referate,
Steuern und Abgaben,
Sachaufwand der einzelnen Organe und Referate,
Einnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
sonstige Einnahmen.
(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Kommt ein Beschluss über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Bezüglich der Gliederung und der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.
(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegt, der Prüfvermerk und eine zusammenfassende Darstellung des Jahresabschlusses sind auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Budgetierung, der Bilanzierung und der Erstellung von Jahresabschlüssen beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der Budgeterstellung, der Erstellung des Jahresabschlusses, des Budget – Ist Vergleiches sowie die Darstellung der Informationen in den einzelnen Rechenwerken zu präzisieren sind.
(6) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere der Prüfungsauftrag, der Prüfvermerk und Mängel, die jedenfalls als wesentliche Punkte in den Feststellungen der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers aufzunehmen sind, zu präzisieren.
Abkürzung
HSG 2014
Budgetierung und Bilanzierung
§ 40. (1) Bis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag (Budget) unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, dass er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt.
(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Kommt ein Beschluss über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen. Die Bestimmungen der §§ 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist die Anzahl der abgeschlossenen Dienstverträge anzugeben und gesondert auszuweisen, ob bei deren Abschluss die einschlägigen Gesetze und Verordnungen beachtet worden sind. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Bezüglich der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.
(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Homepage der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung) und Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die jeweiligen allgemeinen Grundsätze sowie deren Konkretisierung für einzelne Positionen für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresabschlusses, weiters die jeweiligen Mindestinhalte (Rechenwerke, anzuführende Positionen, etc.) und deren Gliederung sowie die Grundsätze der Ausgestaltung des Budget-Ist-Vergleiches zu präzisieren.
(6) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und deren Wirtschaftsbetrieben, die Beauftragung und der Prüfungsauftrag, der Umfang der Prüfung sowie die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (insbesondere auch der Bestätigungsvermerk) und Informationspflichten gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Kontrollkommission zu präzisieren. Zu prüfende Inhalte oder zu übermittelnde Informationen können dafür in, bei der Prüfung zu verwendenden, Musterformularen näher definiert werden.
Abkürzung
HSG 2014
Budgetierung und Bilanzierung
§ 40. (1) Bis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag (Budget) unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, dass er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt.
(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form zuzustellen. Kommt ein Beschluss über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein Budget-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist auch anzuführen:
Die Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Beschäftigungsausmaß.
Die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge und eine Bestätigung, dass bei deren Abschluss oder Änderung die einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere die Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) eingehalten worden sind.
Eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion beschlossenen Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in § 31 definierten Kriterien entspricht.
Die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Steuerberaterin oder den Steuerberater oder die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Bezüglich der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.
(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung) und Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die jeweiligen allgemeinen Grundsätze sowie deren Konkretisierung für einzelne Positionen für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresabschlusses, weiters die jeweiligen Mindestinhalte (Rechenwerke, anzuführende Positionen, etc.) und deren Gliederung sowie die Grundsätze der Ausgestaltung des Budget-Ist-Vergleiches zu präzisieren.
(6) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und deren Wirtschaftsbetrieben, die Beauftragung und der Prüfungsauftrag, der Umfang der Prüfung sowie die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (insbesondere auch der Bestätigungsvermerk) und Informationspflichten gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Kontrollkommission zu präzisieren. Zu prüfende Inhalte oder zu übermittelnde Informationen können dafür in, bei der Prüfung zu verwendenden, Musterformularen näher definiert werden.
Abkürzung
HSG 2014
Abs. 3 Z 2 ist ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden (vgl. § 70 Abs. 19)
Budgetierung und Bilanzierung
§ 40. (1) Bis spätestens 1. Juni jeden Jahres hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen (Budgetierung) und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag (Budget) unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen. Der Jahresvoranschlag hat alle Einnahmen und Ausgaben aller Organe zu umfassen. Er ist zweckmäßig und so weit zu gliedern, dass er eine ausreichende Aussage über die Finanzierung der Aufgaben der Organe enthält. Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt.
(2) Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form bis spätestens 30. Juni jeden Jahres und jede Änderung binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung zuzustellen. Kommt ein Beschluss über den Jahresvoranschlag nicht rechtzeitig zustande, so ist bis zur Einigung über den neuen Voranschlag der letzte vom jeweiligen Organ beschlossene Jahresvoranschlag mit der Maßgabe anzuwenden, dass in jedem Monat nicht mehr als ein Zwölftel der Ansätze dieses Voranschlages verbraucht werden darf. Zahlungen auf Grund bereits bestehender rechtlicher Verpflichtungen bleiben davon unberührt.
(3) Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat einen schriftlichen Jahresabschluss zu verfassen und nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden spätestens Ende Dezember jeden Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zumindest in elektronischer Form und der Kontrollkommission durch Briefsendung und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss sind ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich und ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers anzuschließen. Die Bestimmungen der §§ 268 bis 276 UGB sind sinngemäß anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist auch anzuführen:
Die Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Beschäftigungsausmaß.
Die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge. Die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen.
Eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandersätze, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion tatsächlich ausbezahlten Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in § 31 definierten Kriterien entspricht.
Die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Steuerberaterin oder den Steuerberater oder die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Die Prüfung des Jahresabschlusses kann entfallen, wenn die Kontrollkommission bereits eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer mit einer entsprechenden Prüfung beauftragt hat. Dies gilt auch für die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirtschaftsbetriebe. Eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer ist als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 ausgeschlossen, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre. Bezüglich der Genehmigung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen über den Jahresvoranschlag sinngemäß anzuwenden.
(4) Jahresvoranschlag und Jahresabschluss samt Prüfungsbericht sind mindestens zwei Wochen vor der ihre Genehmigung betreffenden Sitzung zur öffentlichen Einsicht in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufzulegen. Der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der beschlossene Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss samt schriftlichem Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers sind auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.
(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung) und Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die jeweiligen allgemeinen Grundsätze sowie deren Konkretisierung für einzelne Positionen für die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Jahresabschlusses, weiters die jeweiligen Mindestinhalte (Rechenwerke, anzuführende Positionen, etc.) und deren Gliederung sowie die Grundsätze der Ausgestaltung des Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches zu präzisieren.
(6) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere die allgemeinen Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und deren Wirtschaftsbetrieben, die Beauftragung und der Prüfungsauftrag, der Umfang der Prüfung sowie die Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses (insbesondere auch der Bestätigungsvermerk) und Informationspflichten gegenüber der Bundesministerin oder dem Bundesminister oder der Kontrollkommission zu präzisieren. Zu prüfende Inhalte oder zu übermittelnde Informationen können dafür in, bei der Prüfung zu verwendenden, Musterformularen näher definiert werden.
Haushaltsführung
§ 41. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.
(2) Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.
(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln.
(4) Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 ordentlichen Mitgliedern hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu umfassen.
(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 400 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.
(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und des Abschlusses von Rechtsgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Aufzeichnungen zu präzisieren sind.
Abkürzung
HSG 2014
Haushaltsführung
§ 41. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.
(2) Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.
(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln.
(4) Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Jede Studierendenvertreterin oder jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit mehr als 2 500 ordentlichen Mitgliedern hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten. Bei kleineren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung zumindest eine Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu umfassen. Ergänzend sind das vorhandene Vermögen und die bestehenden Verbindlichkeiten zum Abschlussstichtag darzustellen.
(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 400 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.
(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und des Abschlusses von Rechtsgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Aufzeichnungen zu präzisieren sind.
Abkürzung
HSG 2014
Abs. 4 ist ab dem Wirtschaftsjahr 2024/25 mit 1. Juli 2024 anzuwenden (vgl. § 70 Abs. 19)
Haushaltsführung
§ 41. (1) Der Gebarung ist der genehmigte Jahresvoranschlag zugrunde zu legen. Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und der leichten Kontrollierbarkeit zu gestalten. Überschreitungen und Umgliederungen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das jeweilige Organ.
(2) Organe gemäß § 15 Abs. 2 und Studienvertretungen können mit einfacher Mehrheit die Gliederung der ihnen zugewiesenen Mittel ändern.
(3) Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über ein Konto einer Kreditunternehmung abzuwickeln.
(4) Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Jede Studierendenvertreterin und jeder Studierendenvertreter, die oder der Bareinnahmen aufbringt oder Barausgaben bestreitet, hat darüber ein Kassabuch zu führen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften hat die Buchführung auch eine Vermögensrechnung zu enthalten.
(5) Das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen ist für den Bereich der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Bereich jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in gesonderten Verzeichnissen festzuhalten, wobei Güter des Anlagevermögens erst ab einem Anschaffungswert von über 400 Euro in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind.
(6) Jede Verrechnungsunterlage und jede Verrechnungsaufschreibung ist sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Rechnungsjahres, auf das sich die Unterlage oder Aufschreibung bezieht, jedoch nicht vor Erstellung des diesbezüglichen Jahresabschlusses.
(7) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und des Abschlusses von Rechtsgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Aufzeichnungen zu präzisieren sind.
Rechtsgeschäfte
§ 42. (1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.
(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 6 000 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Hochschulvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 12 000 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Hochschulvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 9 000 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 18 000 Euro.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 800 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt.
(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.
(6) Abgeschlossene Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen sind der Kontrollkommission, auf deren Verlangen, in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Bei Feststellung grober Mängel ist die Bundesministerin oder der Bundesminister zu informieren.
(7) Die Kontrollkommission kann im Einvernehmen mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
Abkürzung
HSG 2014
Rechtsgeschäfte
§ 42. (1) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen Einnahmen oder Ausgaben verbunden sind, bedarf des Einvernehmens zwischen der oder dem Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit der Wirtschaftsreferentin oder dem Wirtschaftsreferenten.
(2) Der Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben von über 6 000 Euro verbunden sind, erfordert einen Beschluss des fachlich zuständigen Ausschusses der jeweiligen Hochschulvertretung. Ist kein fachlich zuständiger Ausschuss eingerichtet, ist ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Ab einem Betrag von 12 000 Euro ist jedenfalls ein Beschluss der jeweiligen Hochschulvertretung erforderlich. Für die Bundesvertretung und jene Hochschulvertretungen, in denen mindestens 15 Mandatarinnen und Mandatare zu wählen sind, gilt eine für die erforderliche Beschlussfassung im Ausschuss maßgebliche Betragsgrenze von 9 000 Euro und eine für die Beschlussfassung der Bundesvertretung bzw. der jeweiligen Hochschulvertretung maßgebliche Betragsgrenze von 18 000 Euro.
(3) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, kann die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Wirtschaftsreferentin oder den Wirtschaftsreferenten gemeinsam mit der sachlich zuständigen Referentin oder dem sachlich zuständigen Referenten ermächtigen.
(4) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 1 800 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt.
(5) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, mit denen je Rechtsgeschäft Einnahmen oder Ausgaben bis zu einem Betrag von höchstens 900 Euro verbunden sind, ist die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent gemeinsam mit der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Studienvertretung berechtigt.
(6) Die im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Dienstverträge sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zusammen mit dem Jahresabschluss zu übermitteln. Abgeschlossene Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen sind der Kontrollkommission, auf deren Verlangen, in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln. Bei Feststellung grober Mängel ist die Bundesministerin oder der Bundesminister zu informieren.
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