Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen über KWK-Punkte gesichert wird (KWK-Punkte-Gesetz – KPG)
Abkürzung
KPG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
KPG
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Verfassungsbestimmung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Geltungsbereich
§ 2. Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bereits existierenden KWK-Anlagen durch die Endverbraucher in Österreich und die Voraussetzungen für die rechtswirksame Anerkennung einer KWK-Branchenorganisation und von den Marktteilnehmern autonom entwickelter Branchenregeln zur Unterstützung umweltschonender Erzeugung von Energie in bestehenden KWK-Anlagen im Wege der Zuteilung von KWK-Punkten an Erzeuger hocheffizienten KWK-Stroms ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder staatlicher Stellen über diese Mittel.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Umsetzung von Unionsrecht
§ 3. Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, umgesetzt.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Ziele
§ 4. Ziele dieses Bundesgesetzes sind
die Unterstützung der Energieerzeugung in hocheffizienten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung bundeseinheitlich in einem solchen Ausmaß zu ermöglichen, dass deren weiterer Betrieb aus Gründen des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit sichergestellt werden kann;
die Schaffung von Branchenregeln für ein Zuteilungs- und Ankaufssystem von KWK-Punkten und für die Berechtigungen und Verpflichtungen der Marktteilnehmer zur Sicherstellung des Einsatzes bestehender hocheffizienter KWK-Anlagen ohne Einsatz staatlicher Mittel und ohne Verfügungsgewalt des Staates oder vom Staat mit der Verwaltung beauftragter Stellen über diese Mittel.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Begriffsbestimmungen
§ 5. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
„Betreiber“, jene natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 innehat, für welche Herkunftsnachweise gemäß § 71 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, ausgestellt werden dürfen;
„Endverbraucher“ jede juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft, mit Ausnahme der Pumpspeicherkraftwerke;
„hocheffizienter KWK-Strom“ jene Menge elektrischer Energie, die in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht.
(2) Im Übrigen gelten die Definitionen des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, sowie des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010.
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
Abkürzung
KPG
Teil
KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln
KWK-Branchenorganisation
§ 6. (Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Verband „Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie)“ ist bis zu einer anderen bescheidmäßigen Anerkennung die KWK-Branchenorganisation im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
KPG
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten; aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt (vgl. § 19 Abs. 1)
Teil
KWK-Branchenorganisation und Branchenregeln
KWK-Branchenorganisation
§ 6. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat nach Anhörung der E-Control einen Verband auf dessen Antrag mit Bescheid als „KWK-Branchenorganisation“ gemäß diesem Bundesgesetz anzuerkennen, wenn in diesem Verband eine Mehrheit der Betreiber vertreten ist. Die Mehrheit bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes installierten elektrischen Leistungen bestehender KWK-Anlagen der Betreiber in Österreich. Im Antrag auf Anerkennung ist nachzuweisen, dass der antragstellende Verband die Mehrheit der Betreiber repräsentiert. Der Verbandszweck hat auch die Förderung des Einsatzes besonders umweltfreundlicher Technologien, wie etwa zur Erzeugung und Nutzung hocheffizienten KWK-Stroms, zu umfassen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Verband „Österreichs E-Wirtschaft (Österreichs Energie)“ ist bis zu einer anderen bescheidmäßigen Anerkennung die KWK-Branchenorganisation im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Abkürzung
KPG
Schaffung und Verbindlichkeit von Branchenregeln für ein KWK-Modell
§ 7. (Verfassungsbestimmung) (1) Die KWK-Branchenorganisation hat in Zusammenarbeit mit den Betreibern Branchenregeln für ein KWK-Modell zu erarbeiten und zu beschließen. Die Branchenregeln haben mit den Vorschriften des ElWOG 2010, der Ausführungsgesetze und der Verordnungen der Behörde im Einklang zu stehen.
(2) Die Bundesregierung hat auf Antrag der KWK-Branchenorganisation binnen zwei Monaten die von dieser beschlossenen Branchenregeln für ein KWK-Modell durch Verordnung für allgemein rechtsverbindlich zu erklären, wenn diese Branchenregeln den Rahmenbedingungen dieses Bundesgesetzes und den sonstigen Marktregeln im Elektrizitätsmarkt entsprechen. Die verbindlich erklärten Branchenregeln sind als Anhang zur Verordnung aufzunehmen.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Teil
Rahmenbedingungen für Branchenregeln
Pflichten der Endverbraucher
§ 8. (1) Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten von Betreibern verpflichtet werden. KWK-Punkte sind als Maßeinheiten festzulegen, die zum Nachweis der Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher heranzuziehen sind. Die KWK-Punkte haben reine Ursprungsnachweise ohne Wertträgereigenschaft zu sein. Eine Verpflichtung der Endverbraucher zum Ankauf von KWK-Punkten ist frühestens mit der Benennung der Transparenzstelle (§ 14) vorzusehen.
(2) Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat vom jeweiligen Verbrauch unabhängig zu sein und ist in Abhängigkeit von der Netzebene des jeweiligen Netzanschlusses des Endverbrauchers und der Dauer der Zuordnung dieses Zählpunkts zum verpflichteten Endverbraucher zu bemessen.
(3) Die Ankaufverpflichtung der Endverbraucher hat pro Kalenderjahr und Zählpunkt zu betragen:
auf den Netzebenen 1 bis 3 9.820 KWK-Punkte;
auf der Netzebene 4 8.080 KWK-Punkte;
auf der Netzebene 5 1.015 KWK-Punkte;
auf der Netzebene 6 130 KWK-Punkte;
auf der Netzebene 7 10 KWK-Punkte.
(4) In den Branchenregeln (§ 7) ist festzulegen, dass Endverbraucher die Erfüllung ihrer Ankaufsverpflichtungen für eine Nachweisperiode zu einem Stichtag nachzuweisen haben, zu welchem eine kostengünstige und effiziente Abwicklung möglich ist. Die Ankaufsverpflichtung hat in der ersten Nachweisperiode anteilig ab Benennung der Transparenzstelle und in der letzten Nachweisperiode anteilig bis zum Auslaufen der Unterstützungsjahre ab Benennung der Transparenzstelle zu bestehen.
(5) Endverbraucher, die KWK-Anlagen betreiben, die den Effizienzkriterien gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz entsprechen, sind hinsichtlich ihrer Zählpunkte auf den Netzebenen 1 bis 6 von der Ankaufverpflichtung gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen. Der Betrieb einer solchen KWK-Anlage ist durch ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, Ziviltechnikers, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder eines technischen Büros aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie zu belegen.
(6) Personen, die gemäß § 3 Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören, sind, jeweils für ihren Hauptwohnsitz, von der Pflicht zur Entrichtung der KWK-Punkte befreit. Für das Verfahren, die Befristung der Befreiung, die Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht und das Ende der Zuschussleistung gelten § 4, § 5, § 7, § 8 und § 12 Abs. 1 Fernsprechentgeltzuschussgesetz sowie die Befreiungsverordnung Ökostrom, BGBl. II Nr. 237/2012, sinngemäß, wobei die GIS Gebühren Info Service GmbH der Transparenzstelle sowie dem jeweiligen Netzbetreiber auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung sowie den Antragstellern zu geben hat. Die Leistungen der GIS Gebühren Info Service GmbH sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen und in Höhe von 53 Cent netto pro Erledigung abzugelten. Die Datenübermittlung der GIS Gebühren Info Service GmbH an die Transparenzstelle und die Netzbetreiber sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber an die GIS Gebühren Info Service GmbH zum Zwecke dieser Bestimmung ist zulässig. Der Anspruch für eine Befreiung erlischt bei Wegfall von zumindest einer der Voraussetzungen sowie bei Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 7 Fernsprechentgeltzuschussgesetz. Die GIS Gebühren Info Service GmbH hat diesen Zeitpunkt den betroffenen Personen sowie dem Netzbetreiber mitzuteilen. Zu Unrecht erlangte Vermögensvorteile sind vom Netzbetreiber zurückzufordern und an die Transparenzstelle abzuführen. In Streitigkeiten zwischen der GIS Gebühren Info Service GmbH, dem Netzbetreiber und den betroffenen Personen entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(7) Die Erfüllung der Verpflichtungen der Endverbraucher und deren Nachweis ist im Wege der Abwicklung über eine Transparenzstelle und der von dieser zu führenden Konten vorzusehen.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Nachtragsbuchungen
§ 9. (1) Die Branchenregeln (§ 7) können auch vorsehen, dass die Transparenzstelle alle auf den Betreiberkonten am ersten Tag nach dem jeweiligen Nachweisstichtag noch für die Nachweisperiode erliegenden KWK-Punkte binnen eines Monats auf die Konten jener Endverbraucher/Netzbetreiber zu buchen hat, die Verpflichtungen zum Ankauf von KWK-Punkten hinsichtlich der Nachweisperiode nicht oder nicht vollständig erfüllt haben. Für den Fall, dass die Anzahl der auf Betreiberkonten noch verfügbaren KWK-Punkte die Anzahl der noch nicht erfüllten Verpflichtungen übersteigt, erfolgt die Aufbuchung durch die Transparenzstelle derart, dass auf alle noch offenen Endverbraucherverpflichtungen gleichförmig und aliquot zu den noch offenen Verpflichtungen gebucht wird. Die Nachtragsbuchung hat hinsichtlich der Zuordnung von Betreiberkonten zu Endverbraucherkonten nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.
(2) Es ist jedenfalls vorzusehen, dass Endverbraucher den Betreibern für die von der Transparenzstelle mittels Nachtragsbuchung aufgebuchten KWK-Punkte den Mindestpreis zuzüglich des Aufschlags in Höhe von 5% zu bezahlen haben. Die Betreiber haben den Aufschlag nach Erhalt an die Transparenzstelle weiterzugeben.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Zuteilung von KWK-Punkten
§ 10. (1) Die Branchenregeln (§ 7) haben festzulegen, dass KWK-Punkte nur an Betreiber unentgeltlich zugeteilt werden dürfen, die eine KWK-Anlage zur öffentlichen Fernwärmeversorgung im Sinne der GewO 1994 inne haben, für welche das Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz erreicht wird.
(2) Es ist in den Branchenregeln zudem Folgendes vorzusehen:
Für die Verteilung der zuzuteilenden KWK-Punkte je Nachweisperiode an KWK-Anlagen ist der in einer Basisperiode (einem Kalenderjahr) in das öffentliche Netz eingespeiste hocheffiziente KWK Strom maßgeblich. Basisperiode für die Bemessung der Zuteilung der KWK-Punkte ist das vor dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten liegende Kalenderjahr. Abweichend davon ist als Basisperiode für die erste Nachweisperiode das Kalenderjahr festzulegen, das zwei Jahre vor dem Kalenderjahr des Übermittlungszeitpunkts für die Daten zur Zuteilung liegt;
Betreiber von Anlagen, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht, können der Transparenzstelle spätestens vier Wochen nach Benennung der Transparenzstelle und in den Folgejahren bis zum 30. September jedes Kalenderjahres von einem fachlich geeigneten Ziviltechniker oder gewerblich befugten Ingenieurbüro geprüfte Daten über die Menge des in der Basisperiode pro KWK-Anlage in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms zu übermitteln. Es sind nähere Bestimmungen für die Datenübermittlung vorzusehen, wobei bei widersprüchlichen Datenmeldungen nach wechselnder Innehabung im Basisjahr im Zweifel die Meldung des neuen Betreibers zu gelten haben. Betreiber haben bei fristgerechter Übermittlung dieser Daten Anspruch auf Zuteilung von KWK-Punkten binnen einer angemessenen Frist;
Mängel des Zuteilungsverfahrens oder unrichtige Zuteilungen bereits auf andere Konten als dem betroffenen Betreiberkonto lassen Buchungen und Erwerbsvorgänge hinsichtlich KWK-Punkte unberührt. Unrichtige Zuteilungen für eine Nachweisperiode sind bei der nächsten Zuteilung zu berücksichtigen.
Es sind anteilig ab Benennung der Transparenzstelle für die erste Nachweisperiode an alle Betreiber 71 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten, wobei Zählpunkte, für welche eine Ausnahme gemäß § 8 Abs. 5 oder Abs. 6 gilt, jedenfalls in Abzug zu bringen sind. Betreiber haben Anspruch auf kostenlose Zuteilung von KWK-Punkten im Umfang des Anteils der Menge an in das öffentliche Netz eingespeistem hocheffizientem KWK-Strom aus ihrer KWK-Anlage im Verhältnis zur Einspeisung hocheffizienten KWK-Stroms aus allen im Bundesgebiet gelegenen KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung, in denen elektrische Energie in einem KWK-Prozess erzeugt wird, welcher den in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegten Kriterien entspricht und für die fristgerecht Daten übermittelt wurden. Der Zuteilung sind die Einspeisungen und die Anzahl der Zählpunkte in der Basisperiode zugrunde zu legen;
Betreiber haben zugeteilte KWK-Punkte Endverbrauchern auf erste Anfrage zu verkaufen, wenn der Mindestpreis geboten wird;
Betreiber, die für den Betrieb ihrer Anlage Betriebsbeihilfen erhalten, sind von der Zuteilung von KWK-Punkten ausgeschlossen.
(3) Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gilt sinngemäß auch für Betreiber von KWK-Anlagen, die nicht das in § 8 Abs. 2 KWK-Gesetz festgelegte Kriterium erfüllen, jedoch über einen Bescheid gemäß § 71 ElWOG 2010 verfügen. Diesen Betreibern sind insgesamt 4 Millionen KWK-Punkte zuzuteilen. Diese Anzahl ändert sich für die Folgeperioden im Ausmaß der Änderung der Anzahl an Zählpunkten. Werden diese KWK-Punkte nicht benötigt, sind sie von der Transparenzstelle den KWK-Betreibern gemäß Abs. 1 und Abs. 2 anteilig zu übertragen.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Nachtragszuteilung
§ 11. Reichen die auf Betreiberkonten insgesamt erliegenden KWK-Punkte nicht aus, um entsprechend der nach Ablauf des Nachweisstichtages noch offenen Verpflichtungen auf Konten der Endverbraucher zu buchen, so ist in den Branchenregeln vorzusehen, dass durch die Transparenzstelle solange weitere KWK-Punkte generiert werden, bis die Außenstände auf den Endverbraucherkonten ausgeglichen werden können. Die Zuteilung auf die Endverbraucherkonten erfolgt entsprechend dem allgemeinen Zuteilungsmechanismus.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Preisband
§ 12. Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass Preise für KWK-Punkte vom Mindestpreis bis zum Höchstpreis frei zu vereinbaren sind. Der Mindestpreis hat nach den Branchenregeln 0,5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen. Der Höchstpreis hat nach den Branchenregeln ein Euro zuzüglich Umsatzsteuer je KWK-Punkt für jede volle Nachweisperiode zu betragen.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Abwicklung
§ 13. In den Branchenregeln (§ 7) ist vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Verpflichtungen jener Endverbraucher, deren Anlagen an ihr Netz angeschlossen sind, nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Markregeln treuhändig abzuwickeln haben, solange der Endverbraucher dem Netzbetreiber gegenüber nicht schriftlich erklärt hat, die Abwicklung für den konkreten Zählpunkt selbst vorzunehmen, wobei diese Mitteilung ab dem Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten Wirksamkeit entfaltet.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Transparenzstelle
§ 14. (1) Die Branchenregeln (§ 7) haben vorzusehen, dass eine Transparenzstelle Infrastruktur und Dienstleistungen zur Abwicklung des KWK-Modells zur Verfügung zu stellen hat.
(2) Die Aufgaben der Transparenzstelle haben insbesondere zu umfassen:
Die Generierung von KWK-Punkten als Maßeinheiten ohne Wertträgereigenschaft durch Registereintrag;
Zuteilung, Nachtragszuteilung und Nachtragsbuchung;
Datenübermittlung, insbesondere aus der Nachtragsbuchung an betroffene Erzeuger und Endverbraucher bzw. Netzbetreiber, was auch Informationen über Konten und die entsprechenden Kontaktinformationen den von der konkreten Aufbuchung betroffenen Personen zu umfassen hat;
Erfüllung aller ihr gesetzlich auferlegten Aufgaben;
Feststellung der Kontostände und der Außenstände nach Ablauf des Nachweisstichtages;
die Einrichtung von Konten für KWK-Punkte für die betroffenen Marktteilnehmer inklusive Sammelkonten für jeden Netzbetreiber;
die Ausarbeitung von weiteren Branchenregeln.
(3) Die E-Control hat der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Zählpunktsdaten zu übermitteln.
(4) Die Betreiber, die Netzbetreiber und die Endverbraucher haben der Transparenzstelle alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten zu übermitteln. Insbesondere haben Netzbetreiber Namen, Anschrift, Zählpunktbezeichnung und Netzebene jener Endverbraucher, die sich nicht ihrer Netzbetreiber zur Abwicklung bedienen an die Transparenzstelle nach Ablauf des Nachweisstichtages zu übermitteln.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Kostentragung
§ 15. Die Kosten für die Abwicklung sind von den Betreibern anteilig zu den Erlösen aus dem Verkauf von KWK-Punkten zu tragen. Die Behörde hat pro Zählpunkt ein den Netzbetreibern gebührendes angemessenes Abwicklungsentgelt, getrennt für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 eine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, und für jene Endverbraucher, für die gemäß § 13 keine Abwicklung durch den Netzbetreiber erfolgt, durch Verordnung festzulegen und im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Aliquotierungen sind hierbei zulässig. Eine Rückerstattungspflicht des Abwicklungsentgelts besteht nur, wenn der Netzbetreiber seinen Auftrag nachweislich schlecht oder nicht erfüllt.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Behörden
§ 16. (1) Sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Regulierungsbehörde gemäß E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2011 (E-Control).
(2) Die Behörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen. Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(3) Die Aufsicht über die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz obliegt der Behörde. Diese ist zu diesem Zweck ermächtigt, auf jedes bei der Transparenzstelle geführte Konto und in alle an die Transparenzstelle übermittelten Daten Einsicht zu nehmen.
(4) In Streitigkeiten zwischen den Marktteilnehmern wegen Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz und der auf dessen Grundlage erlassenden Verordnungen und Branchenregeln entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 17. (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren und in sonstigen Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, die die Behörde oder die Transparenzstelle in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis gelangt sind, dürfen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, die Behörde und die Transparenzstelle sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren und im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz zu übermitteln an
die Beteiligten und andere Verpflichtete nach diesem Bundesgesetz;
Sachverständige;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG).
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Übergangsbestimmungen
§ 18. (1) Die Betreiber haben eine geeignete natürliche oder juristische Person oder eingetragenen Personengesellschaften über die KWK-Branchenorganisation als Transparenzstelle zu benennen. Ein Widerruf der Benennung ist im gleichen Verfahren wie die Benennung zulässig. Die KWK-Branchenorganisation kann sich dazu eines – nicht auf Gewinn gerichteten – Dritten bedienen. Zur Durchführung der Benennung sind binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannte Betreiber schriftlich zur Teilnahme am Benennungsverfahren aufzufordern, wobei diese Aufforderung bereits die Nominierung von als Transparenzstelle geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaften enthalten kann. Die Aufforderung ist im Internet öffentlich bekannt zu machen und zumindest bis sechs Wochen nach Inkrafttreten im Internet verfügbar zu halten. Betreiber nehmen am Benennungsverfahren durch Übermittlung der Menge zur Zuteilung sowie der Bezeichnung der als Transparenzstelle zu benennenden geeigneten natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten an die Stelle teil. Die Stelle hat die Benennung jener Person als Transparenzstelle bekannt zu geben, die der Mehrheit der fristgerecht von teilnehmenden Betreibern eingelangten Übermittlungen entspricht. Die Mehrheit ist entsprechend der Mengen an in der Basisperiode in das öffentliche Netz eingespeisten hocheffizienten KWK-Stroms (ausschließlich) gemäß den fristgerecht eingelangten Übermittlungen festzustellen. Die Benennung ist der Behörde binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen, die dies auf geeignete Art zu veröffentlichen hat.
(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens vier Monate nach erstmaliger Benennung der Transparenzstelle sämtliche organisatorischen und rechtlichen Vorkehrungen zu treffen, um die treuhändige Abwicklung für Endverbraucher vornehmen zu können. Durch die Abwicklung durch Netzbetreiber oder Dritte werden Endverbraucher nicht von ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz und den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entbunden.
(3) Die Bestimmungen des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009, bleiben unberührt. Die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2009, weiterzuführen.
Abkürzung
KPG
Zum Inkrafttreten vgl. § 19 Abs. 1.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19 Abs. 2.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Die nicht als Verfassungsbestimmung gekennzeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nicht die Europäische Kommission die Beihilfenfreiheit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt hat, mit dem nach Ablauf einer dreimonatigen Frist, beginnend mit der jeweiligen Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Bestimmungen gemäß Abs. 1 treten vier Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Bundesregierung hat für den Fall, dass der Fortbestand des Betriebs der bestehenden hocheffizienten KWK-Anlagen ohne die Bestimmungen dieses Gesetzes gefährdet wäre, dessen Verlängerung im Wege einer Regierungsvorlage zu initiieren.
Abkürzung
KPG
Zum Außerkrafttreten vgl. § 19.
Vollziehung
§ 20. (1) (Anm.: Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.)
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1, § 6 Abs. 2, § 7 und § 20 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
KPG
zum Außerkrafttreten vgl. § 19
Vollziehung
§ 20. (Anm.: Abs. 1 tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft)
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
KPG
zum In- und Außerkrafttreten vgl. § 19
Vollziehung
§ 20. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.
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