(Übersetzung) Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2014-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-09
Status Aufgehoben · 2015-05-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 81
Änderungshistorie JSON API

Österreich III 88/2017, III 73/2024 Albanien III 164/2014 Andorra III 164/2014, III 13/2020, III 73/2024 Belgien III 61/2016, III 88/2017 Bosnien-Herzegowina III 164/2014 Dänemark III 164/2014, III 124/2019 Deutschland III 177/2017 Estland III 200/2017 EU III 112/2023 Finnland III 54/2015, III 66/2020 Frankreich III 164/2014, III 24/2016, III 124/2019, III 180/2024 Georgien III 88/2017 Griechenland III 106/2018, III 73/2024 Irland III 37/2019, III 73/2024 Island III 106/2018 Italien III 164/2014 Kroatien III 106/2018, III 73/2024 Lettland III 73/2024 Liechtenstein III 19/2022 Luxemburg III 141/2018 Malta III 164/2014, III 106/2018, III 141/2018 Moldau III 19/2022 Monaco III 54/2015, III 122/2020, III 180/2024 Montenegro III 164/2014 Niederlande III 24/2016 Nordmazedonien III 52/2018 Norwegen III 177/2017 Polen III 24/2016, III 27/2021 idF III 42/2021 Portugal III 164/2014 Rumänien III 88/2017 San Marino III 24/2016 Schweden III 164/2014, III 124/2019, III 180/2024 Schweiz III 52/2018, III 186/2022, III 203/2024 Serbien III 164/2014, III 28/2020, III 73/2024 Slowenien III 54/2015 Spanien III 164/2014 Türkei III 164/2014, III 19/2022 K Ukraine III 115/2022 Vereinigtes Königreich III 115/2022 Zypern III 200/2017, III 64/2023

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 203/2024)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:
Frankreich 4. Juli 2014
Malta 29. Juli 2014
Schweden 1. Juli 2014

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch erhoben.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:

Andorra, Dänemark, Deutschland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.

Estland

Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Frankreich

Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.

Irland

Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Lettland

Lettland hat einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.

Monaco

Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.

Schweiz

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Art. 59 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.

Serbien

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 28/2020)

Türkei

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Türkei das Übereinkommen am 22. März 2021 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 gekündigt.

Zypern

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 sowie zu Art. 59 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 64/2023)

Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);

unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);

eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu;

unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.

8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000.

10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008.

13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.

14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 88/2017, III 73/2024 Albanien III 164/2014 Andorra III 164/2014, III 13/2020, III 73/2024 Belgien III 61/2016, III 88/2017 Bosnien-Herzegowina III 164/2014 Dänemark III 164/2014, III 124/2019, III 35/2025 Deutschland III 177/2017 Estland III 200/2017 EU III 112/2023 Finnland III 54/2015, III 66/2020 Frankreich III 164/2014, III 24/2016, III 124/2019, III 180/2024 Georgien III 88/2017 Griechenland III 106/2018, III 73/2024 Irland III 37/2019, III 73/2024 Island III 106/2018 Italien III 164/2014 Kroatien III 106/2018, III 73/2024 Lettland III 73/2024 Liechtenstein III 19/2022 Luxemburg III 141/2018 Malta III 164/2014, III 106/2018, III 141/2018 Moldau III 19/2022 Monaco III 54/2015, III 122/2020, III 180/2024 Montenegro III 164/2014 Niederlande III 24/2016 Nordmazedonien III 52/2018 Norwegen III 177/2017 Polen III 24/2016, III 27/2021 idF III 42/2021 Portugal III 164/2014 Rumänien III 88/2017 San Marino III 24/2016 Schweden III 164/2014, III 124/2019, III 180/2024 Schweiz III 52/2018, III 186/2022, III 203/2024 Serbien III 164/2014, III 28/2020, III 73/2024 Slowenien III 54/2015 Spanien III 164/2014 Türkei III 164/2014, III 19/2022 K Ukraine III 115/2022 Vereinigtes Königreich III 115/2022 Zypern III 200/2017, III 64/2023

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:
Frankreich 4. Juli 2014
Malta 29. Juli 2014
Schweden 1. Juli 2014

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch erhoben.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:

Andorra, Dänemark, Deutschland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.

Dänemark

Dänemark hat seinen Vorbehalt zu Art. 34 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zurückgenommen, sowie mit Wirkung ab 1. August 2024 für weitere fünf Jahre den Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Estland

Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Frankreich

Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.

Irland

Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Lettland

Lettland hat einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.

Monaco

Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.

Schweiz

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Art. 59 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.

Serbien

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 28/2020)

Türkei

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Türkei das Übereinkommen am 22. März 2021 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 gekündigt.

Zypern

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 sowie zu Art. 59 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 64/2023)

Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);

unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);

eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu;

unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.

8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000.

10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008.

13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.

14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 88/2017, III 73/2024 Albanien III 164/2014 Andorra III 164/2014, III 13/2020, III 73/2024 Belgien III 61/2016, III 88/2017 Bosnien-Herzegowina III 164/2014 Dänemark III 164/2014, III 124/2019, III 35/2025 Deutschland III 177/2017 Estland III 200/2017 EU III 112/2023 Finnland III 54/2015, III 66/2020 Frankreich III 164/2014, III 24/2016, III 124/2019, III 180/2024 Georgien III 88/2017 Griechenland III 106/2018, III 73/2024 Irland III 37/2019, III 73/2024 Island III 106/2018 Italien III 164/2014 Kroatien III 106/2018, III 73/2024 Lettland III 73/2024 Liechtenstein III 19/2022 Luxemburg III 141/2018 Malta III 164/2014, III 106/2018, III 141/2018 Moldau III 19/2022 Monaco III 54/2015, III 122/2020, III 180/2024 Montenegro III 164/2014 Niederlande III 24/2016 Nordmazedonien III 52/2018 Norwegen III 177/2017 Polen III 24/2016, III 27/2021 idF III 42/2021 Portugal III 164/2014 Rumänien III 88/2017 San Marino III 24/2016 Schweden III 164/2014, III 124/2019, III 180/2024 Schweiz III 52/2018, III 186/2022, III 203/2024 Serbien III 164/2014, III 28/2020, III 73/2024 Slowenien III 54/2015, III 60/2025 Spanien III 164/2014 Türkei III 164/2014, III 19/2022 K Ukraine III 115/2022 Vereinigtes Königreich III 115/2022 Zypern III 200/2017, III 64/2023

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 60/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:
Frankreich 4. Juli 2014
Malta 29. Juli 2014
Schweden 1. Juli 2014

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch erhoben.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:

Andorra, Dänemark, Deutschland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.

Dänemark

Dänemark hat seinen Vorbehalt zu Art. 34 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zurückgenommen, sowie mit Wirkung ab 1. August 2024 für weitere fünf Jahre den Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Estland

Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Frankreich

Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.

Irland

Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Lettland

Lettland hat einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.

Monaco

Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.

Schweiz

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Art. 59 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.

Serbien

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 28/2020)

Slowenien

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Slowenien seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen gemäß Art. 78 Abs. 2 erklärten Vorbehalt, welcher bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Juni 2020 an gerechnet, erneuert wurde, mit Wirkung ab 1. Juni 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Türkei

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Türkei das Übereinkommen am 22. März 2021 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 gekündigt.

Zypern

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 sowie zu Art. 59 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 64/2023)

Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);

unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);

eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu;

unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.

8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000.

10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008.

13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.

14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 88/2017, III 73/2024 Albanien III 164/2014 Andorra III 164/2014, III 13/2020, III 73/2024 Belgien III 61/2016, III 88/2017 Bosnien-Herzegowina III 164/2014 Dänemark III 164/2014, III 124/2019, III 35/2025 Deutschland III 177/2017 Estland III 200/2017 EU III 112/2023 Finnland III 54/2015, III 66/2020, III 83/2025 Frankreich III 164/2014, III 24/2016, III 124/2019, III 180/2024 Georgien III 88/2017 Griechenland III 106/2018, III 73/2024 Irland III 37/2019, III 73/2024 Island III 106/2018 Italien III 164/2014 Kroatien III 106/2018, III 73/2024 Lettland III 73/2024 Liechtenstein III 19/2022 Luxemburg III 141/2018 Malta III 164/2014, III 106/2018, III 141/2018 Moldau III 19/2022 Monaco III 54/2015, III 122/2020, III 180/2024 Montenegro III 164/2014 Niederlande III 24/2016 Nordmazedonien III 52/2018 Norwegen III 177/2017 Polen III 24/2016, III 27/2021 idF III 42/2021 Portugal III 164/2014 Rumänien III 88/2017 San Marino III 24/2016 Schweden III 164/2014, III 124/2019, III 180/2024 Schweiz III 52/2018, III 186/2022, III 203/2024 Serbien III 164/2014, III 28/2020, III 73/2024 Slowenien III 54/2015, III 60/2025 Spanien III 164/2014 Türkei III 164/2014, III 19/2022 K Ukraine III 115/2022 Vereinigtes Königreich III 115/2022 Zypern III 200/2017, III 64/2023

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 83/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:
Frankreich 4. Juli 2014
Malta 29. Juli 2014
Schweden 1. Juli 2014

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch erhoben.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:

Andorra, Dänemark, Deutschland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.

Dänemark

Dänemark hat seinen Vorbehalt zu Art. 34 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zurückgenommen, sowie mit Wirkung ab 1. August 2024 für weitere fünf Jahre den Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Estland

Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Finnland

Finnland hat seinen Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. August 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Frankreich

Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.

Irland

Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Lettland

Lettland hat einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.

Monaco

Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.

Schweiz

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Art. 59 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.

Serbien

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 28/2020)

Slowenien

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Slowenien seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen gemäß Art. 78 Abs. 2 erklärten Vorbehalt, welcher bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Juni 2020 an gerechnet, erneuert wurde, mit Wirkung ab 1. Juni 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Türkei

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Türkei das Übereinkommen am 22. März 2021 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 gekündigt.

Zypern

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 sowie zu Art. 59 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 64/2023)

Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auflieg

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);

unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);

eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu;

unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.

8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000.

10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008.

13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.

14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 88/2017, III 73/2024 Albanien III 164/2014 Andorra III 164/2014, III 13/2020, III 73/2024 Belgien III 61/2016, III 88/2017 Bosnien-Herzegowina III 164/2014 Dänemark III 164/2014, III 124/2019, III 35/2025 Deutschland III 177/2017 Estland III 200/2017 EU III 112/2023 Finnland III 54/2015, III 66/2020, III 83/2025 Frankreich III 164/2014, III 24/2016, III 124/2019, III 180/2024 Georgien III 88/2017 Griechenland III 106/2018, III 73/2024 Irland III 37/2019, III 73/2024 Island III 106/2018 Italien III 164/2014 Kroatien III 106/2018, III 73/2024 Lettland III 73/2024 Liechtenstein III 19/2022 Luxemburg III 141/2018 Malta III 164/2014, III 106/2018, III 141/2018, III 133/2025 Moldau III 19/2022 Monaco III 54/2015, III 122/2020, III 180/2024 Montenegro III 164/2014 Niederlande III 24/2016 Nordmazedonien III 52/2018 Norwegen III 177/2017 Polen III 24/2016, III 27/2021 idF III 42/2021 Portugal III 164/2014 Rumänien III 88/2017 San Marino III 24/2016 Schweden III 164/2014, III 124/2019, III 180/2024 Schweiz III 52/2018, III 186/2022, III 203/2024 Serbien III 164/2014, III 28/2020, III 73/2024 Slowenien III 54/2015, III 60/2025 Spanien III 164/2014 Türkei III 164/2014, III 19/2022 K Ukraine III 115/2022 Vereinigtes Königreich III 115/2022 Zypern III 200/2017, III 64/2023

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 133/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:
Frankreich 4. Juli 2014
Malta 29. Juli 2014
Schweden 1. Juli 2014

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch erhoben.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:

Andorra, Dänemark, Deutschland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.

Dänemark

Dänemark hat seinen Vorbehalt zu Art. 34 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zurückgenommen, sowie mit Wirkung ab 1. August 2024 für weitere fünf Jahre den Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Estland

Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Finnland

Finnland hat seinen Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. August 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Frankreich

Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.

Irland

Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Lettland

Lettland hat einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.

Malta:

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 lit. e ab 1. November 2024 für weitere fünf Jahre verlängert.

Monaco

Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.

Schweiz

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Art. 59 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.

Serbien

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 28/2020)

Slowenien

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Slowenien seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen gemäß Art. 78 Abs. 2 erklärten Vorbehalt, welcher bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Juni 2020 an gerechnet, erneuert wurde, mit Wirkung ab 1. Juni 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Türkei

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Türkei das Übereinkommen am 22. März 2021 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 gekündigt.

Zypern

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 sowie zu Art. 59 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 64/2023)

Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auflieg

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);

unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);

eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu;

unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.

8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000.

10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008.

13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.

14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 88/2017, III 73/2024 Albanien III 164/2014 Andorra III 164/2014, III 13/2020, III 73/2024, III 15/2026 Belgien III 61/2016, III 88/2017 Bosnien-Herzegowina III 164/2014 Dänemark III 164/2014, III 124/2019, III 35/2025 Deutschland III 177/2017 Estland III 200/2017 EU III 112/2023 Finnland III 54/2015, III 66/2020, III 83/2025 Frankreich III 164/2014, III 24/2016, III 124/2019, III 180/2024 Georgien III 88/2017 Griechenland III 106/2018, III 73/2024 Irland III 37/2019, III 73/2024 Island III 106/2018 Italien III 164/2014 Kroatien III 106/2018, III 73/2024 Lettland III 73/2024 Liechtenstein III 19/2022 Luxemburg III 141/2018 Malta III 164/2014, III 106/2018, III 141/2018, III 133/2025 Moldau III 19/2022 Monaco III 54/2015, III 122/2020, III 180/2024 Montenegro III 164/2014 Niederlande III 24/2016 Nordmazedonien III 52/2018 Norwegen III 177/2017 Polen III 24/2016, III 27/2021 idF III 42/2021 Portugal III 164/2014 Rumänien III 88/2017 San Marino III 24/2016 Schweden III 164/2014, III 124/2019, III 180/2024 Schweiz III 52/2018, III 186/2022, III 203/2024 Serbien III 164/2014, III 28/2020, III 73/2024 Slowenien III 54/2015, III 60/2025 Spanien III 164/2014 Türkei III 164/2014, III 19/2022 K Ukraine III 115/2022 Vereinigtes Königreich III 115/2022 Zypern III 200/2017, III 64/2023

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 15/2026)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:
Frankreich 4. Juli 2014
Malta 29. Juli 2014
Schweden 1. Juli 2014

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch erhoben.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:

Dänemark, Deutschland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.

Dänemark

Dänemark hat seinen Vorbehalt zu Art. 34 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zurückgenommen, sowie mit Wirkung ab 1. August 2024 für weitere fünf Jahre den Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Estland

Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Finnland

Finnland hat seinen Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. August 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Frankreich

Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.

Irland

Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Lettland

Lettland hat einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.

Malta

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 lit. e ab 1. November 2024 für weitere fünf Jahre verlängert.

Monaco

Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.

Schweiz

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Art. 59 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.

Serbien

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 28/2020)

Slowenien

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Slowenien seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen gemäß Art. 78 Abs. 2 erklärten Vorbehalt, welcher bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Juni 2020 an gerechnet, erneuert wurde, mit Wirkung ab 1. Juni 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Türkei

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Türkei das Übereinkommen am 22. März 2021 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 gekündigt.

Zypern

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 sowie zu Art. 59 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 64/2023)

Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auflieg

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);

unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);

eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu;

unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.

8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000.

10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008.

13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.

14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 88/2017, III 73/2024 Albanien III 164/2014 Andorra III 164/2014, III 13/2020, III 73/2024, III 15/2026 Belgien III 61/2016, III 88/2017 Bosnien-Herzegowina III 164/2014 Dänemark III 164/2014, III 124/2019, III 35/2025 Deutschland III 177/2017 Estland III 200/2017 EU III 112/2023 Finnland III 54/2015, III 66/2020, III 83/2025 Frankreich III 164/2014, III 24/2016, III 124/2019, III 180/2024 Georgien III 88/2017 Griechenland III 106/2018, III 73/2024 Irland III 37/2019, III 73/2024 Island III 106/2018 Italien III 164/2014 Kroatien III 106/2018, III 73/2024 Lettland III 73/2024 Liechtenstein III 19/2022, III 90/2026 Luxemburg III 141/2018 Malta III 164/2014, III 106/2018, III 141/2018, III 133/2025 Moldau III 19/2022 Monaco III 54/2015, III 122/2020, III 180/2024 Montenegro III 164/2014 Niederlande III 24/2016 Nordmazedonien III 52/2018 Norwegen III 177/2017 Polen III 24/2016, III 27/2021 idF III 42/2021 Portugal III 164/2014 Rumänien III 88/2017 San Marino III 24/2016 Schweden III 164/2014, III 124/2019, III 180/2024 Schweiz III 52/2018, III 186/2022, III 203/2024 Serbien III 164/2014, III 28/2020, III 73/2024 Slowenien III 54/2015, III 60/2025 Spanien III 164/2014 Türkei III 164/2014, III 19/2022 K Ukraine III 115/2022 Vereinigtes Königreich III 115/2022 Zypern III 200/2017, III 64/2023

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 90/2026)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. November 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 3 mit 1. August 2014 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Italien, Montenegro, Portugal, Serbien, Spanien, Türkei.

Seit Inkrafttreten des Übereinkommens haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde:
Frankreich 4. Juli 2014
Malta 29. Juli 2014
Schweden 1. Juli 2014

Österreich

Österreich hat gegen die Erklärung (den Vorbehalt) Polens am 13. April 2016 einen Einspruch erhoben.

Österreich hat gegen die als Vorbehalt zu klassifizierende Erklärung der Ukraine am 20. Juli 2023 einen Einspruch erhoben.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 210]:

Dänemark, Deutschland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Malta, Mazedonien, Moldau, Monaco, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern

Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Belgien

Belgien hat am 25. April 2016 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, Brüssel, Belgien“.

Dänemark

Dänemark hat seinen Vorbehalt zu Art. 34 des Übereinkommens mit Wirkung vom 1. Februar 2025 zurückgenommen, sowie mit Wirkung ab 1. August 2024 für weitere fünf Jahre den Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Estland

Estland hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 10 Abs. 1 das Ministerium für Justiz als Koordinierungsstelle im Sinne dieses Übereinkommens benannt.

Finnland

Finnland hat seinen Vorbehalt zu Art. 55 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. August 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Frankreich

Weiters hat Frankreich am 18. August 2015 seine zuständige Stelle nach Art. 10 des Übereinkommens wie folgt notifiziert:

„Generaldirektion für sozialen Zusammenhalt, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Frauenrechte“.

Irland

Irland hat am 28. März 2024 seinen anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens zurückgezogen sowie mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere fünf Jahre seinen Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 3 des Übereinkommens erneuert.

Lettland

Lettland hat einen Vorbehalt nach Art. 78 Abs. 2 zu Art. 55 Abs. 1 in Bezug auf Art. 35 des Übereinkommens angebracht sowie eine Erklärung abgegeben.

Liechtenstein

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein seine Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 sowie Art. 59 ab 1. Oktober 2026 für weitere fünf Jahre verlängert.

Malta

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 lit. e ab 1. November 2024 für weitere fünf Jahre verlängert.

Monaco

Monaco hat am 31. Oktober 2024 den anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalt zu Art. 30 Abs. 2 zurückgenommen sowie mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für weitere fünf Jahre die Vorbehalte zu Art. 44 und 59 des Übereinkommens erneuert.

Schweiz

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz am 5. Dezember 2024 ihren Vorbehalt zu Art. 59 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2025 zurückgenommen.

Serbien

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 28/2020)

Slowenien

Laut Mitteilung der Generalsekretärin des Europarats hat Slowenien seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen gemäß Art. 78 Abs. 2 erklärten Vorbehalt, welcher bereits für einen Zeitraum von fünf Jahren, vom 1. Juni 2020 an gerechnet, erneuert wurde, mit Wirkung ab 1. Juni 2025 für weitere fünf Jahre erneuert.

Türkei

Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Türkei das Übereinkommen am 22. März 2021 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2021 gekündigt.

Zypern

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 44 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 und 4 sowie zu Art. 59 zurückgezogen; vgl. BGBl. III Nr. 64/2023)

Zypern hat den Vorbehalt hinsichtlich Art. 30 Abs. 2 des Übereinkommens ab 1. März 2023 für weitere fünf Jahre verlängert.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.

Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten auflieg

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –

eingedenk der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten1 (SEV Nr. 5, 1950) und ihrer Protokolle2, der Europäischen Sozialcharta3 (SEV Nr. 35, 1961, geändert 1996, SEV Nr. 163), des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels4 (SEV Nr. 197, 2005) und des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch5 (SEV Nr. 201, 2007);

eingedenk der folgenden Empfehlungen des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten des Europarats: Empfehlung Rec (2002)5 zum Schutz von Frauen vor Gewalt, Empfehlung CM/Rec (2007)17 zu Normen und Mechanismen zur Gleichstellung von Frauen und Männern, Empfehlung CM/Rec (2010)10 zur Rolle von Frauen und Männern in der Konfliktverhütung und lösung sowie der Friedenskonsolidierung und sonstige einschlägige Empfehlungen;

unter Berücksichtigung der immer umfangreicheren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, durch die wichtige Normen auf dem Gebiet der Gewalt gegen Frauen gesetzt werden;

in Anbetracht des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte6 (1966), des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte7 (1966), des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau8 („CEDAW“, 1979) und seines Fakultativprotokolls9 (1999) sowie der Allgemeinen Empfehlung Nr. 19 des CEDAW-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau zur Gewalt gegen Frauen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes10 (1989) und seiner Fakultativprotokolle11 (2000) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen12 (2006);

unter Berücksichtigung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs13 (2002);

eingedenk der Grundsätze des humanitären Völkerrechts und insbesondere des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten14 (1949) sowie der Zusatzprotokolle15 I und II (1977) hierzu;

unter Verurteilung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;

in Anerkennung der Tatsache, dass die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen der Ausdruck historisch gewachsener ungleicher Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern ist, die zur Beherrschung und Diskriminierung der Frau durch den Mann und zur Verhinderung der vollständigen Gleichstellung der Frau geführt haben;

in Anerkennung der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen als geschlechtsspezifische Gewalt strukturellen Charakter hat, sowie der Tatsache, dass Gewalt gegen Frauen einer der entscheidenden sozialen Mechanismen ist, durch den Frauen in eine untergeordnete Position gegenüber Männern gezwungen werden;

mit großer Sorge feststellend, dass Frauen und Mädchen häufig schweren Formen von Gewalt wie häuslicher Gewalt, sexueller Belästigung, Vergewaltigung, Zwangsverheiratung, im Namen der sogenannten „Ehre“ begangener Verbrechen und Genitalverstümmelung ausgesetzt sind, die eine schwere Verletzung der Menschenrechte von Frauen und Mädchen sowie ein Haupthindernis für das Erreichen der Gleichstellung von Frauen und Männern darstellen;

in Anbetracht der fortdauernden Menschenrechtsverletzungen während bewaffneter Konflikte, welche die Zivilbevölkerung und insbesondere Frauen in Form von weit verbreiteter oder systematischer Vergewaltigung und sexueller Gewalt betreffen, sowie der höheren Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl während als auch nach Konflikten;

in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen einer größeren Gefahr von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind als Männer;

in der Erkenntnis, dass häusliche Gewalt Frauen unverhältnismäßig stark betrifft und dass auch Männer Opfer häuslicher Gewalt sein können;

in der Erkenntnis, dass Kinder Opfer häuslicher Gewalt sind, auch als Zeuginnen und Zeugen von Gewalt in der Familie;

in dem Bestreben, ein Europa zu schaffen, das frei von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist –

sind wie folgt übereingekommen:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 329/1970, BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 47/2010.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 460/1969 und BGBl. III Nr. 112/2011.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2008.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 96/2011.

6 Kundgemacht in BGBl. Nr. 591/1978.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 590/1978.

8 Kundgemacht in BGBl. Nr. 443/1982.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 206/2000.

10 Kundgemacht in BGBl. Nr. 7/1993, geändert durch BGBl. III Nr. 16/2003.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2002 und BGBl. III Nr. 93/2004.

12 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 155/2008.

13 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 180/2002.

14 Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953.

15 Kundgemacht in BGBl. Nr. 527/1982.

Kapitel I – Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen

Artikel 1

Zweck des Übereinkommens

1) Zweck dieses Übereinkommens ist es,

a)

Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen;

b)

einen Beitrag zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zu leisten und eine echte Gleichstellung von Frauen und Männern, auch durch die Stärkung der Rechte der Frauen, zu fördern;

c)

einen umfassenden Rahmen sowie umfassende politische und sonstige Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung aller Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu entwerfen;

d)

die internationale Zusammenarbeit im Hinblick auf die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu fördern;

e)

Organisationen und Strafverfolgungsbehörden zu helfen und sie zu unterstützen, um wirksam mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, einen umfassenden Ansatz für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt anzunehmen.

2) Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien sicherzustellen, wird durch dieses Übereinkommen ein besonderer Überwachungsmechanismus eingeführt.

Artikel 2

Geltungsbereich des Übereinkommens

1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der häuslichen Gewalt, die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft.

2) Die Vertragsparteien werden ermutigt, dieses Übereinkommen auf alle Opfer häuslicher Gewalt anzuwenden. Die Vertragsparteien richten bei der Durchführung dieses Übereinkommens ein besonderes Augenmerk auf Frauen, die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt geworden sind.

3) Dieses Übereinkommen findet in Friedenszeiten und in Situationen bewaffneter Konflikte Anwendung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a)

wird der Begriff „Gewalt gegen Frauen“ als eine Menschenrechtsverletzung und eine Form der Diskriminierung der Frau verstanden und bezeichnet alle Handlungen geschlechtsspezifischer Gewalt, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben;

b)

bezeichnet der Begriff „häusliche Gewalt“ alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte;

c)

bezeichnet der Begriff „Geschlecht“ die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht;

d)

bezeichnet der Begriff „geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen“ Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft;

e)

bezeichnet der Begriff „Opfer“ eine natürliche Person, die Gegenstand des unter den lit. a und b beschriebenen Verhaltens ist;

f)

umfasst der Begriff „Frauen“ auch Mädchen unter achtzehn Jahren.

Artikel 4

Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung

1) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zur Förderung und zum Schutz des Rechts jeder Person, insbesondere von Frauen, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich frei von Gewalt zu leben.

2) Die Vertragsparteien verurteilen jede Form von Diskriminierung der Frau und treffen unverzüglich die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen zu ihrer Verhütung, insbesondere durch

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