Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die zur Vorbereitung der Umsetzung von Solvabilität II nach den EIOPA Leitlinien zu übermittelnden Informationen (Vorbereitungsleitlinien-Verordnung)
Diese Informationen sind anzugeben, wenn Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder allein oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet wird;
bei Verwendung der Kombinationsmethode sind diese Informationen nur für den Teil der Gruppe zu übermitteln, bei dem die Berechnung mit der in Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG definierten Methode 1 erfolgte; und
diese Informationen gelten nicht für Gruppen, wenn ausschließlich Methode 2 angewendet wird.
S.28.01 Mindestkapitalanforderung – Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen (bisher MCR B4A)
„Mindestkapitalanforderung – Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.28.01 (verschiedene Varianten) festgelegten Informationen sowie Informationen zur Mindestkapitalanforderung für Unternehmen außer Mehrsparten-Unternehmen.
S.28.02 Mindestkapitalanforderung – Mehrsparten-Unternehmen (bisher MCR-B4B)
„Mindestkapitalanforderung – Mehrsparten-Unternehmen“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.28.02 (verschiedene Varianten) festgelegten Informationen sowie Informationen zur Mindestkapitalanforderung für Mehrsparten-Unternehmen.
S.32.01.g Unternehmen der Gruppe (bisher G01)
„Unternehmen der Gruppe“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.32.01.g festgelegten Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
die zeilenweise Aufstellung der zur Gruppe gehörenden Unternehmen, einschließlich ihrer Rechtsform, der jeweils zuständigen nationalen Behörde und der Art des Unternehmens;
Rangfolge-Kriterien für jedes gemeldete Unternehmen;
Einflusskriterien; und
Informationen über die Einbeziehung in die Gruppenaufsicht und die gewählte Methode für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung.
S.33.01.g Anforderungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene (bisher G03)
„Anforderungen an Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf Einzelebene“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.33.01.g festgelegten Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
Für alle Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (bei Anwendung der Regelungen der Richtlinie 2009/138/EG), wenn Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG angewendet wird:
die zeilenweise Aufstellung der Einzelanforderungen der zur Gruppe gehörenden Unternehmen, einschließlich der Einzel-Solvenzkapitalanforderung, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Risikokategorien, der Einzel-Mindestkapitalanforderung und der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung auf Einzelebene;
im Falle der Verwendung der Standardformel Informationen über Vereinfachungen und über die Verwendung eines partiellen internen Modells;
Informationen über ein internes Modell auf Gruppen- oder Einzelebene.
Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich alle lokalen Kapitalanforderungen, Mindestkapitalanforderungen und anrechnungsfähigen Eigenmittel gemäß den lokalen Regeln, unabhängig von der Berechnungsmethode.
S.34.01.g Anforderungen an andere beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften auf Einzelebene (bisher G04)
„Anforderungen an andere beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Finanzunternehmen, einschließlich Versicherungsholdinggesellschaften auf Einzelebene“ umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.34.01.g festgelegten Informationen sowie die zeilenweise Aufstellung der Einzelanforderungen an andere beaufsichtigte Finanzunternehmen und andere unbeaufsichtigte Finanzunternehmen, einschließlich gemischter Versicherungsholdinggesellschaften, unabhängig davon, ob es sich um ein beherrschtes oder nicht beherrschtes Unternehmen handelt, und welche Berechnungsmethode angewendet wird, einschließlich der fiktiven Solvenzkapitalanforderung oder der sektorbezogenen Kapitalanforderung, der fiktiven Mindestkapitalanforderung oder der sektorbezogenen Mindestkapitalanforderung und der anrechnungsfähigen Eigenmittel.
S.35.01.g Beitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe (bisher G14)
Die Aufstellung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe beitragen, umfasst die im Technischen Anhang II zu den Leitlinien für die Informationsübermittlung an die nationalen zuständigen Behörden, EIOPA-CP- 13/010 DE unter der Referenz S.35.01.g festgelegten Informationen und beinhaltet die folgenden Anforderungen:
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – Nichtlebensversicherung ohne Krankenversicherung;
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – Krankenversicherung nach Art der Nichtlebensversicherung;
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung;
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – Lebensversicherung ohne Krankenversicherung sowie ohne index- und fondsgebunden;
eine Aufstellung versicherungstechnischer Rückstellungen – index- und fondsgebundene Versicherung; und
Gesamtbeitrag zu den versicherungstechnischen Rückstellungen der Gruppe. (ohne IGT)
Die Vorlage findet Anwendung für Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG, Methode 2 nach Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG und bei einer Kombination aus Methode 1 und 2.
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