Zustimmung zur Verwertung von an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenem unbeweglichem Bundesvermögen
Der Bundesminister für Finanzen ist gemäß Artikel 5, § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 16, Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002, zu nachstehenden Verfügungen betreffend die Zustimmung zur Verwertung von an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft übertragenen unbeweglichem Bundesvermögen ermächtigt. Die Verwertung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu erfolgen.
| BL: | EZ: | Grundstücke: | KG: |
|---|---|---|---|
| S | 2837 | 2166/1 | 56528 Liefering II |
| S | 2838 | 2062/2, 2062/3, 2062/4, 2062/10; | 56528 Liefering II |
| S | 2061 | 2673/2 (Teilung) | 56546 Wals I |
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