Verordnung der Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Bezügeverordnung 2015)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-12-01
Status Aufgehoben · 2015-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. Dezember 2014 wie folgt angepasst:

1.

Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.

2.

Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2 –Ansatz) ab 1. September 2014 Euro 2.433,80 beträgt.

§ 2. Eine neuerliche Anpassung findet frühestens mit 1. September 2015 statt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2014 in Kraft.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2014 mit Ablauf des 30. November 2014 außer Kraft.

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

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