Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften
§ 1. Das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge:
| Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
|---|---|
| 0298 | Telekommunikation und Internettechnologie |
| 0299 | Softwareentwicklung |
| 0303 | Informationsmanagement und Computersicherheit |
| 0680 | Fahrzeugtechnik/Automotive Engineering |
| 0710 | Mechatronik/Wirtschaft |
| 0727 | Energietechnik und Energiewirtschaft |
| 0738 | Web Communication and Information Systems |
Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
§ 2. Das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften haben die Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge:
| Studiengangskennzahl | Bezeichnung |
|---|---|
| 0260 | Leadership im Tourismus |
| 0514 | Journalismus und Neue Medien |
| 0725 | Information Medien Kommunikation |
| 0737 | Digital Marketing |
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