Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Magdeburg-Kaserne zur Betreuungsstelle erklärt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:
§ 1. Die Magedeburg-Kaserne – Gemeinde Klosterneuburg (Postleitzahl 3400), Magdeburggasse 9, gilt als Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 GVG-B 2005.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2014 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.