Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
ob und wieweit der andere Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sonstige alternative Finanzierungsmöglichkeiten in Anspruch nimmt.
(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen für die Kreditaufnahme sind zwischen dem kreditnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, die ihre Teilnahme beschlossen haben, zu vereinbaren. Für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
(5) Die Höhe des Kredits der einzelnen teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen ist anteilig zur Höhe der gesicherten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Verhältnis zu der aggregierten Höhe der gesicherten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen berechnet. Die Abwicklungsbehörde darf abweichende Vereinbarungen nur unter der Anwendung der Bedingungen gemäß Abs. 3 und nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen treffen.
(6) Die Forderung aus Kreditgewährung an einen anderen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß den vorstehenden Absätzen ist auf die Zielausstattung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus anzurechnen.
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung
§ 130. (1) Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den §§ 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus eines in Österreich zugelassenen Instituts, das Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Institute, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 139 bis 146 zu vereinbaren.
(3) Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen:
Eine Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;
die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;
für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;
der Beitrag, den Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 132Absatz 1 zu leisten hätten;
der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;
die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag gemäß Z 5 aufgebracht werden kann;
den Betrag, den der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;
den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß § 128 in Anspruch nehmen können;
einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind; die Abwicklungsbehörde kann den Zeitrahmen verlängern, wenn und insoweit dies erforderlich ist.
(4) Die Grundlage für den in Abs. 3 Z 6 genannten Beitrag hat im Einklang mit Abs. 5 sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Der Anteil an den risikogewichteten Vermögenswerten der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
der Anteil an den Vermögenswerten der Gruppe, die bei Instituten und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
der Anteil an den Verlusten, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und
der Anteil an den Mitteln der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.
(6) Für die Zwecke dieses Paragraphen ist es den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen unter den in § 128 festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, CRR-Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
(7) Die jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können für die Kredite, die von den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Abs. 6 aufgenommen wurden, Garantien stellen.
(8) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Abs. 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.
Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung
§ 130. (1) Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den §§ 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Bestimmten Wertpapierfirma, die Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so hat sie nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der Bestimmten Wertpapierfirmen, die Teil der Gruppe sind, erforderlichenfalls vor Ergreifen einer Abwicklungsmaßnahme als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146 einen Finanzierungsplan vorzuschlagen. Der Finanzierungsplan ist nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 139 bis 146 zu vereinbaren.
(3) Der Finanzierungsplan hat Folgendes zu umfassen:
Eine Bewertung gemäß den §§ 54 bis 57 in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;
die Verluste, die von jedem betroffenen Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente auszuweisen sind;
für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern erleiden würde;
der Beitrag, den Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 132Absatz 1 zu leisten hätten;
der Gesamtbeitrag der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form des Beitrags;
die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen des Mitgliedstaats, in dem die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, damit der Gesamtbeitrag gemäß Z 5 aufgebracht werden kann;
den Betrag, den der nationale Abwicklungsfinanzierungsmechanismus jedes betroffenen Unternehmen der Gruppe zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, und die Form dieser Beiträge;
den Betrag der Kredite, den die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, durch Institute, CRR-Finanzinstitute oder sonstige Dritte gemäß § 128 in Anspruch nehmen können;
einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Abwicklungsfinanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind; die Abwicklungsbehörde kann den Zeitrahmen verlängern, wenn und insoweit dies erforderlich ist.
(4) Die Grundlage für den in Abs. 3 Z 6 genannten Beitrag hat im Einklang mit Abs. 5 sowie den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 zu stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.
(5) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wurde, ist bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
Der Anteil an den risikogewichteten Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
der Anteil an den Vermögenswerten der Gruppe, die bei Bestimmten Wertpapierfirmen gehalten werden, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind;
der Anteil an den Verlusten, die die Gruppenabwicklung erforderlich machen, die in den Unternehmen der Gruppe entstanden sind, die unter der Aufsicht der zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus stehen, und
der Anteil an den Mitteln der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie unmittelbar den Unternehmen der Gruppe zugutekommen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismus ansässig sind.
(6) Für die Zwecke dieses Paragraphen ist es den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen unter den in § 128 festgelegten Voraussetzungen gestattet, bei Instituten, CRR-Finanzinstituten oder sonstigen Dritten Kredite aufzunehmen oder von ihnen sonstige Formen der Unterstützung anzunehmen.
(7) Die jeweiligen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen können für die Kredite, die von den Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen im Einklang mit Abs. 6 aufgenommen wurden, Garantien stellen.
(8) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismen ergeben, sind von der Abwicklungsbehörde allen nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen entsprechend ihren gemäß Abs. 2 festgelegten Beiträgen zur Finanzierung der Abwicklung zuzuteilen.
Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge
§ 131. (1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die in Art. 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegte Deckungssumme überschreitet;
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.
(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:
gesicherte Einlagen;
Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
(3) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
(4) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Abkürzung
BaSAG
Rang der Einlagen in der Insolvenzrangfolge
§ 131. (1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten und nicht bevorzugten Gläubigern:
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gedeckten Einlagen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 ESAEG überschreitet;
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.
(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:
gesicherte Einlagen;
Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
(3) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
(4) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Abkürzung
BaSAG
Rang in der Insolvenzrangfolge
§ 131. (1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden.
(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:
gesicherte Einlagen,
Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
(3) Bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
(4) Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in § 90 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Instrumenten.
(5) Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sind
Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder
nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,
nicht allein wegen der in Z 1 oder Z 2 dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.
(7) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
(8) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Abkürzung
BaSAG
Rang in der Insolvenzrangfolge
§ 131. (1) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher ist als der Rang von Forderungen von nicht abgesicherten Gläubigern:
der Teil erstattungsfähiger Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen, der die gesicherten Einlagen überschreitet;
Einlagen, die als erstattungsfähige Einlagen von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gelten würden, wenn sie nicht auf Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Union zurückgehen würden, die sich außerhalb der Union befinden;
die Liquiditätsreserve im Rahmen eines Liquiditätsverbunds in dem gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß und im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG in demselben gemäß § 27a BWG geforderten Ausmaß.
(2) Folgende Forderungen haben im Konkursverfahren denselben Rang, der höher als der Rang gemäß Abs. 1 ist:
gesicherte Einlagen,
Einlagensicherungseinrichtungen, die im Fall der Insolvenz in die Rechte und Pflichten der gesicherten Einleger eintreten.
(3) Bei Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nehmen gewöhnliche unbesicherte Forderungen im Konkursverfahren einen höheren Rang ein als unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
die ursprüngliche vertragliche Laufzeit der Schuldtitel beträgt mindestens ein Jahr;
die Schuldtitel beinhalten keine eingebetteten Derivate und sind selbst keine Derivate;
in den einschlägigen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls dem Prospekt im Zusammenhang mit der Emission wird explizit auf den niedrigeren Rang gemäß diesem Absatz hingewiesen.
(4) Unbesicherte Forderungen aus Schuldtiteln, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 erfüllen, haben im Konkursverfahren einen höheren Rang als Forderungen aus in § 90 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Instrumenten.
(5) Für den im Konkursverfahren vorgesehenen Rang von unbesicherten Forderungen aus Schuldtiteln, die von den Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 vor dem 30. Juni 2018 ausgegeben wurden, sind die bundesgesetzlichen Bestimmungen über das Konkursverfahren in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 sind
Schuldtitel mit variabler Verzinsung, die sich aus einem in großem Umfang genutzten Referenzsatz herleiten, oder
nicht auf die Landeswährung des Emittenten lautende Schuldtitel, soweit Hauptforderung, Rückzahlung und Zinsen auf dieselbe Währung lauten,
nicht allein wegen der in Z 1 oder Z 2 dieses Absatzes genannten Merkmale als Schuldtitel, die eingebettete Derivate umfassen, zu behandeln.
(7) Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen verhältnismäßig zu befriedigen.
(8) Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung
§ 132. (1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
Für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 auszugleichen oder
für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch Verluste erlitten hätten.
(2) Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.
(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu leisten.
(4) Wenn bei der Bewertung gemäß § 107 festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 108.
(5) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 haftet, hat den in § 57 genannten Bedingungen zu entsprechen.
(7) Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Abs. 1 ist in Aktiva gemäß Z 1 der Anlage 2 zu § 43, Teil 1 BWG zu zahlen.
(8) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Einlagensicherungseinrichtung gemäß den §§ 93 ff BWG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel dem in Art. 6 der Richtlinie 2014/49/EU festgelegten Gesamtdeckungsniveau entspricht oder es übersteigt.
(9) Die Haftung der Einlagensicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 50 vH seiner Zielausstattung gemäß Art. 10 der Richtlinie 2014/49/EU entspricht.
Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung
§ 132. (1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
Für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 auszugleichen oder
für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch Verluste erlitten hätten.
(2) Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.
(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu leisten.
(4) Wenn bei der Bewertung gemäß § 107 festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 108.
(5) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 haftet, hat den in § 57 genannten Bedingungen zu entsprechen.
(7) Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Abs. 1 ist in Aktiva gemäß Z 1 der Anlage 2 zu § 43, Teil 1 BWG zu zahlen.
(8) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG entspricht oder diese übersteigt.
(9) Die Haftung der Sicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 0,4 vH der Summe der gesicherten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute entspricht.
Teil
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
§ 133. Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, so haben sie die folgenden Grundsätze zu beachten:
Bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme ist das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten einzuhalten.
Entscheidungen und Maßnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
Österreichische Behörden haben untereinander und mit den Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der EZB als zuständige Behörde, zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter Weise getroffen werden können.
Österreichische Behörden haben untereinander und mit Behörden anderer Mitgliedstaaten genau festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten sie jeweils innehaben.
Die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen EU-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und das Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten.
Die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.
Die Ziele des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, werden angemessen berücksichtigt.
Bestehen nach diesem Bundesgesetz Verpflichtungen, andere Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, sind diese Behörden zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,
die entweder Auswirkungen auf das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und
die Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde die vorhandenen Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
Das Transparenzgebot ist in jenen Fällen, in denen sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats auswirkt, einzuhalten.
Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.
Teil
Grenzüberschreitende Gruppenabwicklung
Abschnitt
Grenzüberschreitende Entscheidungsfindung und Information; Abwicklungskollegien
Allgemeine Grundsätze für die Entscheidung unter Beteiligung von mehr als einem Mitgliedstaat
§ 133. Wenn die Abwicklungsbehörde oder andere nach diesem Bundesgesetz dazu befugte Behörden Entscheidungen treffen oder Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz einleiten, die sich auf einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten auswirken können, so haben sie die folgenden Grundsätze zu beachten:
Bei der Einleitung einer Abwicklungsmaßnahme ist das Gebot der wirksamen Entscheidungsfindung bei geringstmöglichen Abwicklungskosten einzuhalten.
Entscheidungen und Maßnahmen sind erforderlichenfalls zügig und mit der gebotenen Dringlichkeit zu treffen.
Österreichische Behörden haben untereinander und mit den Abwicklungsbehörden, zuständigen Behörden und anderen Behörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich der EZB als zuständige Behörde, zusammenzuarbeiten, damit Entscheidungen und Maßnahmen in koordinierter Weise getroffen werden können.
Österreichische Behörden haben untereinander und mit Behörden anderer Mitgliedstaaten genau festzulegen, welche Aufgaben und Zuständigkeiten sie jeweils innehaben.
Die Interessen der Mitgliedstaaten, in denen EU-Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen niedergelassen sind, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und das Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungssystem dieser Mitgliedstaaten.
Die Interessen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder deren Unterlassung auf die finanzielle Stabilität dieser Mitgliedstaaten betrifft.
Die Ziele des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen bestimmter Mitgliedstaaten, einschließlich der Vermeidung einer unfairen Verteilung der Lasten auf die Mitgliedstaaten, werden angemessen berücksichtigt.
Bestehen nach diesem Bundesgesetz Verpflichtungen, andere Behörde anzuhören, bevor eine Entscheidung oder Maßnahme getroffen wird, sind diese Behörden zumindest zu denjenigen Aspekten der vorgeschlagenen Entscheidung oder Maßnahme anzuhören,
die entweder Auswirkungen auf das EU-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle haben oder wahrscheinlich haben werden und
die Auswirkungen auf die Stabilität des Mitgliedstaats, in dem das EU-Mutterunternehmen, das Tochterunternehmen oder gegebenenfalls die Zweigstelle niedergelassen ist oder sich befindet, haben oder wahrscheinlich haben werden.
Wenn Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden, hat die Abwicklungsbehörde die vorhandenen Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörde gelangt unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht enthalten sind, besser zu erreichen sind.
Das Transparenzgebot ist in jenen Fällen, in denen sich eine vorgeschlagene Entscheidung oder Maßnahme wahrscheinlich auf die finanzielle Stabilität, die Finanzmittel, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines anderen Mitgliedstaats auswirkt, einzuhalten.
Das Ziel der Koordinierung und Zusammenarbeit ist eine Senkung der Gesamtkosten der Abwicklung.
Abkürzung
BaSAG
Abwicklungskollegien
§ 134. (1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105 und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.
(2) Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den §§ 22 bis 26;
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß § 28;
Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den §§ 30 und 31;
Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146;
Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 139 bis 146 vorgeschlagen wird;
Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und konzepten;
Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105 gelten.
Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 und 2, sowie den §§ 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
Abkürzung
BaSAG
Abwicklungskollegien
§ 134. (1) Vorbehaltlich § 137 hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde Abwicklungskollegien einzurichten, um die in den §§ 22 bis 26, 28, 30, 31, 100 bis 105b und 139 bis 146 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern durchzuführen.
(2) Das Abwicklungskollegium hat die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf Gruppen und für die Gruppenabwicklung;
Ausarbeitung von Gruppenabwicklungsplänen gemäß den §§ 22 bis 26;
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß § 28;
Ausübung von Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit von Gruppen gemäß den §§ 30 und 31;
Entscheidung über die Erforderlichkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den §§ 139 bis 146;
Abschluss der Vereinbarung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den §§ 139 bis 146 vorgeschlagen wird;
Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und konzepten;
Koordinierung der Inanspruchnahme der gemäß Titel VII der Richtlinie 2014/59/EU geschaffenen Finanzierungsmechanismen;
Festlegung der Mindestanforderungen, die für Gruppen auf konsolidierter Ebene und auf der Ebene der Tochterunternehmen nach den §§ 100 bis 105b gelten.
Ergänzend kann das Abwicklungskollegium auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann von der Einrichtung eines Abwicklungskollegiums absehen, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in den Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und sämtliche in den Abs. 1 und 2, sowie den §§ 135, 136 und 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
Mitglieder des Abwicklungskollegiums
§ 135. (1) Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind:
die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;
die Abwicklungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen ein der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegendes Tochterunternehmen niedergelassen ist;
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen ein Mutterunternehmen eines oder mehrerer Institute der Gruppe niedergelassen ist;
die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden;
die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde;
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, deren Abwicklungsbehörden Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind; wenn es sich bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nicht um die Zentralbank des Mitgliedstaats handelt, kann sich die zuständige Behörde von einem Vertreter der Zentralbank des Mitgliedstaats begleiten lassen;
das Bundesministerium für Finanzen;
die zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten, wenn es sich bei den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Abwicklungskollegiums sind, nicht um die zuständigen Ministerien handelt;
die Behörde, die für das Einlagensicherungssystem eines Mitgliedstaats zuständig ist, wenn die Abwicklungsbehörde dieses Mitgliedstaats Mitglied des Abwicklungskollegiums ist;
die EBA gemäß Abs. 2.
(2) Die EBA trägt dazu bei, eine effiziente, effektive und einheitliche Arbeitsweise von Abwicklungskollegien unter Beachtung internationaler Standards zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist sie von der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde als Mitglied ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Abwicklungskollegiums einzuladen.
(3) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde kann die Abwicklungsbehörden von Drittländern auf deren Ersuchen einladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, wenn
ein im EWR niedergelassenes Mutterunternehmen oder Institut ein Tochterinstitut oder eine Zweigstelle in diesem Drittland hat, die als bedeutend angesehen werden würde, wenn sie im EWR niedergelassen wäre, und
die Abwicklungsbehörde des Drittlands Geheimhaltungsanforderungen unterliegt, die nach Auffassung der Abwicklungsbehörde den in § 122 festgelegten Anforderungen entsprechen.
Organisation des Abwicklungskollegiums
§ 136. (1) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Vorsitz im Abwicklungskollegium zu führen und in dieser Funktion
nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums die Modalitäten und Verfahren für die Arbeitsweise des Abwicklungskollegiums schriftlich festzuhalten;
sämtliche Tätigkeiten des Abwicklungskollegiums zu koordinieren;
die Sitzungen einzuberufen und in diesen den Vorsitz zu führen sowie die Mitglieder des Abwicklungskollegiums vor den Sitzungen umfassend über die Anberaumung der Sitzungen des Abwicklungskollegiums, die wichtigsten Tagesordnungspunkte und die zu erörternden Fragen zu informieren;
den Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mitzuteilen, welche Sitzungen geplant sind, damit diese um Teilnahme ersuchen können;
ausgehend vom konkreten Bedarf zu entscheiden, welche Mitglieder und Beobachter zur Teilnahme an bestimmten Sitzungen des Abwicklungskollegiums eingeladen werden, wobei sie der Bedeutung der zu erörternden Frage für die betreffenden Mitglieder und Beobachter, insbesondere den möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten, Rechnung zu tragen hat; und
alle Mitglieder des Kollegiums rechtzeitig über die Entscheidungen und Ergebnisse im Rahmen der betreffenden Sitzungen zu informieren.
(2) Die Mitglieder des Abwicklungskollegiums haben eng miteinander zusammenzuarbeiten.
Abkürzung
BaSAG
Europäische Abwicklungskollegien
§ 137. (1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen oder eine EU-Zweigstelle in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden, so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese EU-Tochterunternehmen niedergelassen sind oder sich diese EU-Zweigstellen befinden, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
(2) Das europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die EU-Tochterunternehmen und in Bezug auf die EU-Zweigstellen, soweit die Funktionen und Aufgaben dieser EU-Zweigstellen bedeutend sind, wahrzunehmen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im Europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
die Unionstochterunternehmen gemäß Art. 127 Abs. 3 dritter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU von einer Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union gehalten werden oder die bedeutenden Zweigniederlassungen zu einer solche Finanzholdinggesellschaft gehören, und
die FMA gemäß der Richtlinie 2013/36/EU die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist.
Werden die Voraussetzungen des ersten Satzes oder des Art. 88 Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt, hat die Nominierung und Ernennung des Vorsitzes des Abwicklungskollegiums durch dessen Mitglieder zu erfolgen.
(4) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien, einschließlich eines gemäß Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU eingerichteten Abwicklungskollegiums, die in Abs. 1 bis 3 und 5 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 3, 5 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(5) Vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.
Abkürzung
BaSAG
Europäische Abwicklungskollegien
§ 137. (1) Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat
EU Tochterunternehmen oder
EU Mutterunternehmen oder
EU Zweigstellen, die von wenigstens zwei Mitgliedstaaten als bedeutend eingestuft werden,
so hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind oder in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium einzurichten.
(2) Das in Abs. 1 genannte europäische Abwicklungskollegium hat die in Art. 88 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Abs. 1 genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die EUZweigstellen wahrzunehmen.
(3) Zu den Aufgaben des europäischen Abwicklungskollegiums zählt auch die Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b. Bei der Festlegung der Anforderungen gemäß §§ 100 bis 105b haben die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie zu berücksichtigen.
(4) Sind EUTochterunternehmen oder ein EUMutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die EUTochterunternehmen oder das EUMutterunternehmen auf konsolidierter Basis den Anforderungen gemäß § 105 Abs. 1 bis 5 zu entsprechen, indem sie die in § 105 Abs. 8 Z1 und Z 2 genannten Instrumente an das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Drittlandsmutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß § 105 Abs. 8 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b ausgeben.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat den Vorsitz im europäischen Abwicklungskollegium zu übernehmen, wenn
alle EU Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen EU Mutterunternehmen unterstehen und dieses EU Mutterunternehmen in Österreich niedergelassen ist oder
das in Österreich niedergelassene EU Mutterunternehmen oder EU Tochterunternehmen über die höchste Bilanzsumme verfügt.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann im gegenseitigen Einverständnis aller betroffenen Behörden auf die Einrichtung eines europäischen Abwicklungskollegiums verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder andere Kollegien die in Abs. 1 bis 5 und 7 genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in Abs. 1 bis 5, 7 und § 138 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.
(7) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 hat das europäische Abwicklungsgremium gemäß § 134 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 135 und 136 tätig zu werden.
Informationsaustausch zwischen Behörden
§ 138. (1) Vorbehaltlich der §§ 120 und 121 hat die Abwicklungsbehörde und die FMA den Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten auf deren Antrag alle Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen durch die Richtlinie 2014/59/EU übertragenen Funktionen relevant sind.
(2) Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat den Austausch aller relevanten Informationen zwischen den Abwicklungsbehörden zu koordinieren. Insbesondere stellt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten alle einschlägigen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um ihnen die Ausübung der in § 134 Abs. 2 Z 2 bis 9 genannten Aufgaben zu erleichtern.
(3) Vor der Weitergabe von Informationen, die von einer Abwicklungsbehörde eines Drittlands stammen, hat die Abwicklungsbehörde die Zustimmung der betroffenen Abwicklungsbehörde des Drittlands zur Weitergabe dieser Informationen einzuholen, wenn eine solche Zustimmung nicht bereits vorliegt. Erteilt die Abwicklungsbehörde des Drittlands keine solche Zustimmung, so ist die Abwicklungsbehörde nicht dazu verpflichtet, Informationen, die von der Abwicklungsbehörde des Drittlands stammen, weiterzugeben.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat Informationen, die sich auf eine Entscheidung oder Angelegenheit beziehen, in deren Fall eine Mitteilung an den Bundesminister für Finanzen oder an andere zuständige Ministerien oder die Anhörung oder Zustimmung des Bundesministers für Finanzen oder eines anderen zuständigen Ministeriums vorgeschrieben ist, oder wenn die Entscheidung oder Angelegenheit Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen Österreichs oder eines anderen Mitgliedstaats haben kann, dem Bundesminister für Finanzen oder dem jeweils zuständigen Ministerium eines anderen Mitgliedstaates zu übermitteln.
Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem Tochterunternehmen der Gruppe
Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen
§ 139. Gelangt die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung, dass ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, das Tochterunternehmen einer Gruppe ist, die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde sowie den Mitgliedern des für die Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums folgende Informationen zu übermitteln:
Ihre Einschätzung, dass das Institut oder das Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 erfüllt; und
Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des betreffenden Instituts oder betreffenden Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 für zweckmäßig erachtet.
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 140. (1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, so kann sie die nach § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen treffen, wenn
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der übrigen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung gelangt, dass die ihr gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder
die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde der Abwicklungsbehörde innerhalb einer Frist von 24 Stunden oder einer vereinbarten längeren Frist nach Eingang der Informationen gemäß § 139 überhaupt keine Einschätzung übermittelt.
(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept gemäß Art. 91 Abs. 6 der Richtlinie 2014/59/EU, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 91 Abs. 7 oder 9 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 141. (1) Erhält die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde eine Mitteilung einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 91 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU, so hat sie nach Anhörung der anderen Mitglieder des jeweiligen Abwicklungskollegiums die Folgen zu bewerten, die die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben würden. Dabei ist insbesondere zu bewerten, ob die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Bedingungen oder Voraussetzungen für die Abwicklung in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.
(2) Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, teilt sie dies der mitteilenden Abwicklungsbehörde mit.
(3) Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde nach Anhörung der anderen Mitglieder des Abwicklungskollegiums zu der Einschätzung, dass die ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen und Insolvenzmaßnahmen erwarten lassen, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 32 oder 33 der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem weiteren Mitgliedstaat erfüllt werden, so hat sie dem Abwicklungsgremium innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erhalt der Mitteilung gemäß Abs. 1 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept gemäß § 142 vorzulegen, wobei diese Frist mit Zustimmung der mitteilenden Abwicklungsbehörde verlängert werden kann.
Gruppenabwicklungskonzept
§ 142. (1) In einem Gruppenabwicklungskonzept
ist vorhandenen Abwicklungsplänen Rechnung zu tragen und sind diese zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser zu erreichen sind;
sind die Abwicklungsmaßnahmen darzustellen, die die jeweiligen Abwicklungsbehörden in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen oder bestimmte Unternehmen der Gruppe ergreifen sollten, um die Abwicklungsziele gemäß § 48 zu erreichen und die Abwicklungsgrundsätze gemäß § 53 einzuhalten;
ist darzulegen, wie die Abwicklungsmaßnahmen koordiniert werden sollten;
ist ein Finanzierungsplan festzulegen, der dem Gruppenabwicklungsplan, den Grundsätzen für die Aufteilung der Finanzierungsverantwortung gemäß § 23 Abs. 2 Z 6 und der gegenseitigen Unterstützung gemäß § 130 Rechnung trägt.
(2) Das Gruppenabwicklungskonzept ist vorbehaltlich des Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten, die für die vom Gruppenabwicklungskonzept erfassten Tochterunternehmen zuständig sind. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(3) Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle ausfallenden oder wahrscheinlich ausfallenden Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
(4) Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 2 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 91 Abs. 8 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
§ 143. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 139 bis 142 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Abschnitt
Gruppenabwicklung im Zusammenhang mit einem EU-Mutterunternehmen
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 144. (1) Ist die Abwicklungsbehörde mit einem Gruppenabwicklungskonzept, das von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde gemäß Art. 92 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgeschlagen wurde, nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität andere als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Bezug auf ein Institut oder ein Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ergreifen muss, hat sie detailliert zu begründen, warum sie nicht mit dem Gruppenabwicklungskonzept einverstanden ist oder davon abweichen will. Bei der Begründung hat die Abwicklungsbehörde vorhandene Abwicklungspläne, die möglichen Auswirkungen auf die finanzielle Stabilität der betreffenden Mitgliedstaaten sowie mögliche Folgen der Maßnahmen für andere Teile der Gruppe angemessen zu berücksichtigen. Die Abwicklungsbehörde hat die Begründung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen Abwicklungsbehörden, die das Gruppenabwicklungskonzept betrifft, zu übermitteln und gleichzeitig mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergreifen will.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Art. 92 Abs. 3 und 5 der Richtlinie 2014/59/EU und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 145. (1) Gelangt die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde zu der Einschätzung, dass ein ihrer Zuständigkeit unterliegendes EU-Mutterunternehmen die Voraussetzungen gemäß den §§ 49 oder 52 erfüllt, so hat sie unverzüglich die in § 139 Z 1 und 2 genannten Informationen an die FMA und die anderen Mitglieder des für die betreffende Gruppe zuständigen Abwicklungskollegiums zu übermitteln. Dabei können die Abwicklungsmaßnahmen oder Insolvenzmaßnahmen gemäß § 139 Z 2 auch die Umsetzung eines gemäß § 142 Abs. 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts umfassen, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
Aufgrund von gemäß § 139 Z 2 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens ist es wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52 in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden;
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene des Mutterunternehmens reichen nicht aus, um die Lage zu stabilisieren, oder führen voraussichtlich nicht zu einem zufriedenstellenden Ergebnis;
gemäß einer Feststellung der für sie zuständigen Abwicklungsbehörden erfüllen ein oder mehrere Tochterunternehmen in anderen Mitgliedstaaten die Voraussetzungen der §§ 49 oder 52;
Abwicklungsmaßnahmen oder sonstige Maßnahmen auf Ebene der Gruppe werden für die Tochterunternehmen der Gruppe so vorteilhaft sein, dass die Anwendung eines Gruppenabwicklungskonzeptes als angemessene Lösung gerechtfertigt ist.
(2) Umfassen die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Maßnahmen kein Gruppenabwicklungskonzept, so hat die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung nach Anhörung der Mitgliedern des Abwicklungskollegiums zu treffen. Bei ihrer Entscheidung hat die Abwicklungsbehörde
vorhandene Abwicklungspläne zu berücksichtigen und zu befolgen, es sei denn, die Abwicklungsbehörden gelangen unter Berücksichtigung der Sachlage zu der Einschätzung, dass die Ziele der Abwicklung sich mit Maßnahmen, die in den Abwicklungsplänen nicht vorgesehen sind, besser erreichen lassen, und
die Finanzmarktstabilität der betreffenden Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
(3) Umfassen die gemäß Abs. 1 mitgeteilten Maßnahmen ein Gruppenabwicklungskonzept, so ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde und der für die Tochterunternehmen, die von dem Gruppenabwicklungskonzept erfasst sind, zuständigen Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten. Stimmen nicht alle Abwicklungsbehörden dem Gruppenabwicklungskonzept zu, kann die Abwicklungsbehörde mit den übrigen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame Entscheidung über ein Gruppenabwicklungskonzept für die in ihren Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen der Gruppe treffen. Die Abwicklungsbehörde und die anderen zuständigen Abwicklungsbehörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Art. 31 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
(4) Wenn ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt wird und die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe trifft, so hat sie eng mit jenen Abwicklungsbehörden des Abwicklungskollegiums zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Abwicklungsmaßnahmen treffen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu entwickeln.
(5) Die Abwicklungsbehörde hat die Mitglieder des Abwicklungskollegiums regelmäßig und umfassend über von ihr in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe getroffene Abwicklungsmaßnahmen und laufende Fortschritte zu unterrichten.
(6) Die Abwicklungsbehörde hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Abs. 3 und die von anderen Abwicklungsbehörden gemäß Art. 92 Abs. 4 der Richtlinie 2014/59/EU getroffenen Entscheidungen als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.
Unverzügliche Durchführung der Maßnahmen
§ 146. Die Abwicklungsbehörde führt alle Maßnahmen gemäß den §§ 144 und 145 unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
Teil
Beziehungen zu Drittländern
Abkommen mit Drittländern
§ 147. (1) Sofern die Voraussetzungen des § 122 erfüllt sind und der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann der Bundesminister für Finanzen auf Vorschlag der Abwicklungsbehörde mit Abwicklungsbehörden von Drittländern Abkommen schließen, in denen die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden, unter anderem zum Zweck des Informationsaustausches im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Instituten, CRR-Finanzinstituten, Mutterunternehmen und Drittlandsinstituten, für die folgenden Fälle festgelegt wird:
in Fällen, in denen ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterinstitute oder bedeutende Zweigstellen in Österreich und mindestens einem weiteren Mitgliedstaat hat;
in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält;
in Fällen, in denen ein in Österreich niedergelassenes Institut, das in mindestens einem anderen Mitgliedstaat ein Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine bedeutende Zweigstelle hat, eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält.
(2) Im Rahmen eines Abkommen gemäß Abs. 1 ist insbesondere sicherzustellen, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und den jeweiligen Drittlandsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in § 148 Abs. 3 und 4 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.
(3) Die Aufnahme von Bestimmungen in Bezug auf einzelne Institute, Finanzdienstleistungsinstitute, Mutterunternehmen oder Drittlandsinstitute ist in einem Abkommen gemäß Abs. 1 unzulässig.
(4) Abkommen gemäß Abs. 1 sind auf unbestimmte Zeit abzuschließen. Sie treten außer Kraft, sobald eine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt.
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
§ 148. (1) Die Abs. 2 bis 5 gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 5 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die in Abs. 2 bis 5 geregelten Inhalte zum Gegenstand hat.
(2) Im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit einem Drittland kann die EBA rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU mit Drittlandsbehörden abschließen. Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können mit den betreffenden Drittlandsbehörden rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen abschließen, die mit solchen Rahmenkooperationsvereinbarungen der EBA im Einklang stehen. Diese Kooperationsvereinbarungen können zusätzlich Bestimmungen betreffend die in Abs. 4 angeführten Themenbereiche beinhalten.
(3) Die FMA oder die Abwicklungsbehörde können, unabhängig von einer bestehenden Rahmenkooperationsvereinbarung der EBA mit Drittlandsbehörden gemäß Art. 97 der Richtlinie 2014/59/EU, eigene, rechtlich nicht bindende Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden abschließen, soweit sie dies für notwendig halten. In solchen Kooperationsvereinbarungen können die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender in den Z 1 bis 5 angeführten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden:
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen gemäß § 19 Abs. 1 und 2, § 20 und 21, § 22 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23 bis 26 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute und Gruppen gemäß den §§ 27 und 28 und den vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Ausübung der Befugnisse zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 29 bis 31 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 und den vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
(4) Die gemäß Abs. 2 oder 3 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können darüber hinaus Bestimmungen zu folgenden Themenbereichen enthalten:
zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
zu Anhörungen und zur Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 149 und 151 und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
zum Informationsaustausch, der für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer erforderlich ist;
zur frühzeitigen Warnung oder Anhörung der Parteien der Kooperationsvereinbarung, bevor wesentliche Maßnahmen gemäß diesem Gesetz oder nach dem Recht des jeweiligen Drittlands ergriffen werden, die das Institut oder die Gruppe betreffen, die Gegenstand der Vereinbarung ist;
zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
zu Verfahren und Modalitäten für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit nach den Z 1 bis 5, insbesondere, soweit angemessen, durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.
(5) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA über Kooperationsvereinbarungen zu informieren, die sie gemäß Abs. 2 bis 4 geschlossen haben.
Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
§ 149. (1) Die Abs. 2 bis 6 gelten in Bezug auf Drittlandsabwicklungsverfahren, solange und soweit keine Übereinkunft der Europäischen Union gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland in Kraft tritt. Die Abs. 2 bis 6 gelten darüber hinaus auch nach dem Inkrafttreten einer internationalen Übereinkunft gemäß Art. 93 Abs. 1 der Richtlinie 2014/59/EU mit dem betreffenden Drittland, sofern die Übereinkunft nicht die Anerkennung und Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern zum Gegenstand hat.
(2) Besteht ein europäisches Abwicklungskollegium gemäß § 137 Abs. 1, so hat dieses, ausgenommen in den in § 150 genannten Fällen, im Rahmen einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu entscheiden, ob es Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf ein Drittlandsinstitut oder ein Mutterunternehmen anerkennt, das
in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene EU-Tochterunternehmen oder in zwei oder mehr Mitgliedstaaten gelegene EU-Zweigstellen unterhält, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder
über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten belegen sind oder dem Recht dieser Mitgliedstaaten unterliegen.
(3) Kommen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums zu keiner gemeinsamen Entscheidung über die Anerkennung eines Drittlandsabwicklungsverfahrens gemäß Abs. 2 oder besteht überhaupt kein europäisches Abwicklungsgremium, so hat die Abwicklungsbehörde, unter Berücksichtigung des § 150, selbst über die Anerkennung von Drittlandsabwicklungsverfahren in Bezug auf Drittlandsinstitute oder Mutterunternehmen zu entscheiden, die
in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat EU-Tochterunternehmen haben oder in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat EU-Zweigstellen unterhalten, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachtet werden; oder
über Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten verfügen, die in Österreich und mindestens einem anderen Mitgliedstaat belegen sind oder die österreichischem Recht und mindestens dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterworfen sind.
(4) Für die Zwecke der Abs. 3 und 4 ist die Abwicklungsbehörde berechtigt:
zur Ausübung von Abwicklungsbefugnissen in Bezug auf
Vermögenswerte eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens, die sich in Österreich befinden oder österreichischem Recht unterliegen;
Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittlandsinstituts, die der EU-Zweigstelle in Österreich obliegen oder österreichischem Recht unterliegen oder die in Österreich gerichtlich durchsetzbare Forderungen begründen;
zum Vollzug beziehungsweise zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem in Österreich niedergelassenen EU-Tochterunternehmen;
zur Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 64 bis 66 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrages mit einem in Abs. 2 genannten Unternehmen, wenn diese Befugnis für die Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens erforderlich ist;
zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung, Auflösung oder Beschleunigung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Abs. 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittlandsinstitut, das Drittlandsmutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe – durch die Drittlandsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen – getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen sowie die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(5) Stellt die jeweilige Drittlandsbehörde fest, dass ein Institut mit Sitz in dem jeweiligen Drittland die nach dem Recht dieses Drittlands geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt, so kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf ein in Österreich niedergelassenes Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen treffen, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Zu diesem Zweck kann die Abwicklungsbehörde jegliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf das Mutternunternehmen ergreifen und § 63 anwenden.
(6) Österreichische Konkursverfahren, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Bundesgesetz anwendbar sind, bleiben durch die Anerkennung und Durchsetzung von Drittlandsabwicklungsverfahren unberührt.
Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren von Drittländern
§ 150. Die Abwicklungsbehörde kann die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren eines Drittlands gemäß § 149 verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass
sich das betreffende Abwicklungsverfahren des Drittlands negativ auf Österreich auswirken würde, oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken kann;
unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 151 in Bezug auf eine EU-Zweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen;
Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittlandsabwicklungsverfahrens nicht dieselbe Behandlung wie Drittlandsgläubiger und Einleger mit vergleichbaren Rechten genießen würden;
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittlandsabwicklungsverfahrens wesentliche haushaltspolitische Auswirkungen auf Österreich haben würde; oder
die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zum österreichischen Rechtsbestand stehen würden.
Abwicklung von EU-Zweigstellen
§ 151. (1) Wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle entweder keinem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt oder wenn eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle zwar einem Drittlandsabwicklungsverfahren unterliegt aber gleichzeitig einer der Umstände gemäß § 150 vorliegt, kann die Abwicklungsbehörde in Bezug auf diese EU-Zweigstelle Abwicklungsmaßnahmen ergreifen oder § 63 anwenden, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Maßnahmen im öffentlichen Interesse erforderlich sind und wenn gleichzeitig mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
die in Österreich gelegene EU-Zweigstelle erfüllt nicht mehr oder wird voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr die Voraussetzungen für ihre Zulassung und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in Österreich erfüllen, und es besteht keine Aussicht, dass eine Maßnahme des privaten Sektors, der FMA oder des Drittlandes, in dem das übergeordnete Unternehmen seinen Sitz hat, bewirkt, dass die Voraussetzungen innerhalb eines vertretbaren Zeitrahmens wieder erfüllt werden;
das Drittlandsinstitut ist nach Auffassung der Abwicklungsbehörde nicht in der Lage, in naher Zukunft voraussichtlich nicht mehr in der Lage oder nicht dazu bereit, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern in der Europäischen Union oder den von der EU-Zweigstelle eingegangenen oder verbuchten Verpflichtungen bei Fälligkeit nachzukommen, und die Abwicklungsbehörde geht davon aus, dass in Bezug auf das Drittlandsinstitut kein Drittlandsabwicklungsverfahren oder Drittlandsinsolvenzverfahren eingeleitet wurde oder in einem angemessenen Zeitrahmen eingeleitet wird;
die Drittlandsbehörde hat in Bezug auf das Drittlandsinstitut ein Drittlandsabwicklungsverfahren eingeleitet oder die Abwicklungsbehörde über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt, ein solches Verfahren einleiten zu wollen.
(2) Ergreift die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf eine in Österreich gelegene EU-Zweigstelle, so hat sie dabei den Abwicklungszielen Rechnung zu tragen und im Einklang mit den in § 53 festgelegten Grundsätzen sowie den Voraussetzungen gemäß den §§ 54 bis 57 betreffend die Anwendung von Abwicklungsinstrumenten vorzugehen, soweit diese Grundsätze oder Voraussetzungen für die Ausübung des entsprechender Abwicklungsbefugnis einschlägig sind.
Abkürzung
BaSAG
Teil
Strafbestimmungen und sonstige Maßnahmen
Strafbestimmungen
§ 152. (1) Wer
es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß § 8 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines EU-Mutterunternehmens unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Gruppensanierungspläne gemäß § 15 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 fortzuschreiben oder zu aktualisieren;
als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Unternehmens die FMA nicht gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 von der Absicht unterrichtet, eine finanzielle Gruppenunterstützung zu gewähren;
es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 entgegen § 114 Abs. 1 unterlässt, die FMA darüber zu unterrichten, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausfällt oder auszufallen droht;
es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts unterlässt, der Abwicklungsbehörde oder der FMA alle für die Entwicklung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationen gemäß § 21 Abs. 1 bereitzustellen,
(2) Wer
als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts in einem Sanierungsplan unrichtige Angaben macht;
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