Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG)
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
Abkürzung
BaSAG
Inkrafttreten
§ 167. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
(7) § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
Abkürzung
BaSAG
Inkrafttreten
§ 167. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
(7) § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Abkürzung
BaSAG
Inkrafttreten
§ 167. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
(7) § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
Abkürzung
BaSAG
Inkrafttreten
§ 167. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
(7) § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 65 Abs. 4 und § 164 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft.
Abkürzung
BaSAG
Inkrafttreten und Anwendung
§ 167. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
(7) § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 65 Abs. 4 und § 164 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft.
(11) § 160 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 ist erstmalig auf das FMAGeschäftsjahr 2023 anzuwenden. Vorauszahlungen sind erstmalig für das FMAGeschäftsjahr 2024 vorzuschreiben.
(12) § 2 Z 3, 3b und 21, § 3 Abs. 5, § 4a Abs. 1 bis 4, § 50 Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 3 bis 5, § 125 Abs. 1 bis 4, § 126 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 127 Abs. 1, § 160 Abs. 1 und 1a, § 164 Abs. 2, § 167 und § 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 123 Abs. 8 und § 164 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
Abkürzung
BaSAG
Inkrafttreten und Anwendung
§ 167. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
(7) § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 65 Abs. 4 und § 164 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft.
(11) § 160 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 ist erstmalig auf das FMAGeschäftsjahr 2023 anzuwenden. Vorauszahlungen sind erstmalig für das FMAGeschäftsjahr 2024 vorzuschreiben.
(12) § 2 Z 3, 3b und 21, § 3 Abs. 5, § 4a Abs. 1 bis 4, § 50 Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 3 bis 5, § 125 Abs. 1 bis 4, § 126 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 127 Abs. 1, § 160 Abs. 1 und 1a, § 164 Abs. 2, § 167 und § 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 123 Abs. 8 und § 164 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
(13) § 20 Abs. 5 Z 3 und 17, Anlage zu § 9 Z 16, Anlage zu § 21 Z 14, 14a, Anlage zu § 27 Z 4 und Z 4a, § 164 Abs. 2 Z 11 und § 168 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
Abkürzung
BaSAG
Inkrafttreten und Anwendung
§ 167. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
(7) § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 65 Abs. 4 und § 164 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft.
(11) § 160 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 ist erstmalig auf das FMAGeschäftsjahr 2023 anzuwenden. Vorauszahlungen sind erstmalig für das FMAGeschäftsjahr 2024 vorzuschreiben.
(12) § 2 Z 3, 3b und 21, § 3 Abs. 5, § 4a Abs. 1 bis 4, § 50 Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 3 bis 5, § 125 Abs. 1 bis 4, § 126 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 127 Abs. 1, § 160 Abs. 1 und 1a, § 164 Abs. 2, § 167 und § 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 123 Abs. 8 und § 164 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
(13) § 20 Abs. 5 Z 3 und 17, Anlage zu § 9 Z 16, Anlage zu § 21 Z 14, 14a, Anlage zu § 27 Z 4 und Z 4a, § 164 Abs. 2 Z 11 und § 168 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
(14) § 2 Z 82c, § 102 Abs. 3a bis 3e, § 103 Abs. 4, § 105 Abs. 3a, 5a und 5b, § 105b Abs. 4, § 105c Abs. 4 und 6 und § 168 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 102 Abs. 3 außer Kraft.
Abkürzung
BaSAG
Inkrafttreten und Anwendung
§ 167. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 99, § 2 Z 109, § 74 Abs. 6 und 7, § 84 Abs. 8a, § 99 und § 126 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(3) § 123d Abs. 1 und 2 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des § 4a sowie § 4a samt Überschrift und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(5) § 2 Z 3, § 2 Z 107, § 51 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 1 Z 13, § 58 Abs. 3 Z 3, § 75 Abs. 7, § 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 84 Abs. 1, 4, 9 und 10 bis 12, § 88 Abs. 2, § 89 Abs. 4, § 96 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 116 Abs. 6 Z 4, § 120 Abs. 1 Z 9, § 152 Abs. 2 Z 4 und § 153 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 153 Abs. 5, § 154 samt Überschrift und § 158b Abs. 3 treten mit Ablauf des 2. Jänner 2018 außer Kraft.
(6) Das Inhaltsverzeichnis zu § 133 (Anm.: richtig: § 131), § 2 Z 49a, § 90 Abs. 1 Z 5 und § 131 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 30. Juni 2018 in Kraft.
(7) § 97 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2019 tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft.
(8) § 105c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2021 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(9) § 2 Z 95 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 199/2021 tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft.
(10) § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 65 Abs. 4 und § 164 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2022 treten mit 12. August 2022 in Kraft.
(11) § 160 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 ist erstmalig auf das FMAGeschäftsjahr 2023 anzuwenden. Vorauszahlungen sind erstmalig für das FMAGeschäftsjahr 2024 vorzuschreiben.
(12) § 2 Z 3, 3b und 21, § 3 Abs. 5, § 4a Abs. 1 bis 4, § 50 Abs. 4 und 5, § 100 Abs. 3 bis 5, § 125 Abs. 1 bis 4, § 126 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 127 Abs. 1, § 160 Abs. 1 und 1a, § 164 Abs. 2, § 167 und § 168 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 treten mit 1. Februar 2023 in Kraft. § 123 Abs. 8 und § 164 Abs. 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.
(13) § 20 Abs. 5 Z 3 und 17, Anlage zu § 9 Z 16, Anlage zu § 21 Z 14, 14a, Anlage zu § 27 Z 4 und Z 4a, § 164 Abs. 2 Z 11 und § 168 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 treten mit 17. Jänner 2025 in Kraft.
(14) § 2 Z 82c, § 102 Abs. 3a bis 3e, § 103 Abs. 4, § 105 Abs. 3a, 5a und 5b, § 105b Abs. 4, § 105c Abs. 4 und 6 und § 168 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich tritt § 102 Abs. 3 außer Kraft.
(15) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 162a sowie § 105 Abs. 3a, Abs. 3a Z 1 lit. b und Abs. 5a, § 152 Abs. 2 Z 5 bis 7, § 162a samt Überschrift, § 164 Abs. 2 Z 11 und 12 und § 168 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 162a Abs. 4 erster Satz ist ab dem 9. Jänner 2030 anzuwenden. § 162a Abs. 1 bis 3, Abs. 4 zweiter und dritter Satz und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2014/59/EU angeführter Informationen ist.
Abkürzung
BaSAG
Umsetzungshinweis
§ 168. Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.
Abkürzung
BaSAG
Umsetzungshinweis
§ 168. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.
(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74, umgesetzt.
Abkürzung
BaSAG
Umsetzungshinweis
§ 168. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.
(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74, umgesetzt.
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 153.
Abkürzung
BaSAG
Umsetzungshinweis
§ 168. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.
(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74, umgesetzt.
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 153.
(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2025 dient der Umsetzung von Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2036 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1 sowie der Umsetzung von Art. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 2024/1174 vom 22.04.2024.
Abkürzung
BaSAG
Umsetzungshinweis
§ 168. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2021 wird die Richtlinie (EU) 2019/879 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG, ABl. Nr. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, umgesetzt.
(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EG, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74, umgesetzt.
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2556 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 153.
(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2025 dient der Umsetzung von Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2036 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf die aufsichtliche Behandlung global systemrelevanter Institute mit einer multiplen Abwicklungsstrategie und auf Methoden für die indirekte Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten berücksichtigungsfähig sind, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2022 S. 1 sowie der Umsetzung von Art. 1 der Richtlinie (EU) 2024/1174 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 2024/1174 vom 22.04.2024.
(5) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026 wird die Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024 umgesetzt.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 9
Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen
Der Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:
Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebes des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;
eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 9
Informationen, die im Sanierungsplan enthalten sein müssen
Der Sanierungsplan hat insbesondere zu enthalten:
Eine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit der Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie die Firma mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderlich sind;
eine Schätzung des Zeitrahmens für die Durchführung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Unternehmensverfassung des Instituts, zu den Strategien und Verfahren für die Genehmigung des Sanierungsplans sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Durchführung des Plans verantwortlich sind;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die sicherstellen, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich der gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 eingerichteten und verwalteten Netzwerk- und Informationssysteme, erforderlich sind;
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen dieser Maßnahmen und Strategien;
eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Durchführung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen;
eine Reihe von Indikatoren, mit deren Hilfe festgestellt wird, wann die im Plan genannten geeigneten Maßnahmen getroffen werden können.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 21
Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:
Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;
Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
Einzelheiten zu den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts;
eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;
eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
Angaben zu den wichtigsten oder kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenpartien auf die Finanzlage des Instituts;
Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Angaben zu den Eigentümern der in Z 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, beispielsweise:
gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzversicherungsvereinbarungen, Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
Angabe zur zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortliche leitenden Mitarbeiter;
eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
alle von den Institutionen und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 21
Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:
Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;
Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
Einzelheiten zu den bail in fähigen Verbindlichkeiten des Instituts;
eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;
eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
Angaben zu den wichtigsten oder kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenpartien auf die Finanzlage des Instituts;
Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Angaben zu den Eigentümern der in Z 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, beispielsweise:
gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzversicherungsvereinbarungen, Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
Angabe zur zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortliche leitenden Mitarbeiter;
eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
alle von den Institutionen und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 21
Informationen, die die Abwicklungsbehörde für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen bei den Instituten anfordern kann
Für die Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen kann die Abwicklungsbehörde bei den Instituten insbesondere Folgendes anfordern:
Eine detaillierte Beschreibung der Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung sämtlicher juristischer Personen;
Angaben zu den direkten Eigentümern jeder juristischen Person und zum jeweiligen Prozentsatz der Stimmrechte und der stimmrechtslosen Anteile;
Angaben zu Standort, Gründungsstaat und Zulassung jeder juristischen Person sowie zur Besetzung der Schlüsselpositionen;
Zuordnung der kritischen Operationen und der Kerngeschäftsbereiche des Instituts, einschließlich wesentlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Operationen und Geschäftsbereichen, zu den jeweiligen juristischen Personen;
Detaillierte Angaben zur Zusammensetzung der Verbindlichkeiten des Instituts und sämtlicher seiner juristischen Personen, wobei mindestens eine Aufschlüsselung nach Art und Höhe von kurzfristigen und langfristigen Schulden, besicherten, unbesicherten und nachrangigen Verbindlichkeiten vorzunehmen ist;
Einzelheiten zu den bail in fähigen Verbindlichkeiten des Instituts;
eine Aufstellung der Verfahren, die erforderlich sind, um festzustellen, wem das Institut Sicherheiten verpfändet hat, in wessen Besitz sich die verpfändeten Sicherheiten befinden und in welchem Rechtsgebiet die Sicherheiten belegen sind;
eine Beschreibung der außerbilanziellen Positionen des Instituts und seiner juristischen Personen, einschließlich Zuordnung zu den kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen;
Angaben zu den wesentlichen Absicherungsgeschäften des Instituts, einschließlich Zuordnung zur jeweiligen juristischen Person;
Angaben zu den wichtigsten oder kritischsten Gegenparteien des Instituts und Analyse der Auswirkungen eines Ausfalls wichtiger Gegenpartien auf die Finanzlage des Instituts;
Angaben zu allen Systemen, über die das Institut ein zahlen- oder wertmäßig wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Angaben zu allen Zahlungs-, Clearing- oder Settlement-Systemen, bei denen das Institut direkt oder indirekt Mitglied ist, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
eine detaillierte Aufstellung und Beschreibung der wichtigsten vom betreffenden Institut – unter anderem für das Risikomanagement und für die Berichterstattung in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzen und Regulierung – genutzten Management-Informationssysteme, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts;
Angaben zu den Eigentümern der in Z 13 genannten Systeme, zu entsprechenden Dienstgütevereinbarungen und zu Software, Systemen oder Lizenzen, einschließlich Zuordnung zu den jeweiligen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereichen des Instituts, sowie Angaben zu kritischen IKT-Drittdienstleistern im Sinne des Art. 3 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2022/2554;
14a. Ergebnisse der von Instituten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz;
eine Aufstellung und Zuordnung der verschiedenen juristischen Personen und ihrer Verbindungen und Abhängigkeiten untereinander, beispielsweise:
gemeinsame oder gemeinsam eingesetzte Mitarbeiter, Einrichtungen und Systeme;
Kapital-, Finanzierungs- oder Liquiditätsregelungen;
bestehende oder eventuelle Kreditrisiken;
wechselseitige Bürgschaftsvereinbarungen, Überkreuzversicherungsvereinbarungen, Drittverzugsklauseln (Cross-Default-Klauseln) und Cross-Affiliate-Saldierungsvereinbarungen;
Risikotransfers und Vereinbarungen über Back-to-back-Transaktionen; Dienstgütevereinbarungen;
Angabe zur zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde;
Angabe des Geschäftsleitungsmitglieds, das für die Bereitstellung der zur Ausarbeitung des Abwicklungsplans des Instituts erforderlichen Informationen verantwortlich ist, sowie – falls es sich nicht um dieselbe Person handelt – der für die verschiedenen juristischen Personen, kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche verantwortliche leitenden Mitarbeiter;
eine Darstellung der innerhalb des Instituts geltenden Regelungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Abwicklungsbehörde im Fall einer Abwicklung über alle von ihr verlangten und für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und befugnisse erforderlichen Informationen verfügt;
alle von den Institutionen und ihren juristischen Personen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen, deren Kündigung ausgelöst werden könnte, wenn die Behörden die Anwendung eines Abwicklungsinstruments beschließen, und Angaben dazu, ob die Anwendung des Abwicklungsinstruments infolge einer Kündigung beeinträchtigt werden könnte;
eine Beschreibung potenzieller Liquiditätsquellen zur Unterstützung der Abwicklung;
Angaben zur Belastung von Vermögenswerten, zu flüssigen Mitteln, außerbilanziellen Tätigkeiten, Absicherungsstrategien und Buchungspraktiken.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 27
Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:
Inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
inwieweit Notfallpläne und maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde in der Lage ist, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;
inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für das neue Institut;
inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die für die Identifizierung der Einleger und der von der Einlagensicherungseinrichtung gesicherten Beträge erforderlichen Informationen erhält;
falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;
falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;
inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
wie hoch und welcher Art die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;
falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere CRR-Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;
ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;
inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;
mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;
wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden könnten;
inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und befugnisse eingedämmt werden könnte;
inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 27
Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:
Inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
inwieweit Notfallpläne und maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde in der Lage ist, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;
inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für das neue Institut;
inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die für die Identifizierung der Einleger und der von der Einlagensicherungseinrichtung gesicherten Beträge erforderlichen Informationen erhält;
falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;
falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;
inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
wie hoch und welcher Art die bail in fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;
falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere CRR-Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;
ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;
inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;
mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;
wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden könnten;
inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und befugnisse eingedämmt werden könnte;
inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 27
Aspekte, die die Abwicklungsbehörde bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts mit einzubeziehen hat
Bei der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder einer Gruppe hat die Abwicklungsbehörde die nachstehend genannten Sachverhalte zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit einer Gruppe wird bei der Bezugnahme auf ein Institut davon ausgegangen, dass diese sich auf jedes Institut oder jede Einheit gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 oder 4 innerhalb der Gruppe bezieht:
Inwieweit das Institut in der Lage ist, Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen juristischen Personen zuzuordnen;
inwieweit Rechts- und Unternehmensstrukturen auf Kerngeschäftsbereiche und kritische Operationen abgestimmt sind;
inwieweit Regelungen bestehen, mit denen sichergestellt wird, dass Personal, Infrastrukturen, Finanzierung, Liquidität und Kapital im erforderlichen Maß vorhanden sind, um die Kerngeschäftsbereiche und kritischen Operationen zu stützen und aufrechtzuerhalten;
inwieweit die vom Institut geschlossenen Dienstleistungsvereinbarungen, einschließlich vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, solide und im Fall einer Abwicklung des Instituts in vollem Umfang durchsetzbar sind;
4a. die digitale operationale Resilienz derjenigen Netzwerk- und Informationssysteme, die die kritischen Funktionen und Kerngeschäftsbereiche des Instituts unterstützen, wobei Berichte über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und die Ergebnisse der entsprechend der Verordnung (EU) 2022/2554 durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz zu berücksichtigen sind;
inwieweit die Unternehmensverfassung des Instituts angemessen ist, um die internen Strategien des Instituts in Bezug auf getroffene Dienstgütevereinbarungen umzusetzen und deren Einhaltung sicherzustellen;
inwieweit das Institut für den Fall einer Ausgliederung kritischer Funktionen oder Kerngeschäftsbereiche über ein Verfahren für die Übertragung der im Rahmen von Dienstgütevereinbarungen erbrachten Dienste auf Dritte verfügt;
inwieweit Notfallpläne und maßnahmen bestehen, die einen dauerhaften Zugang zu Zahlungs- und Abrechnungssystemen sicherstellen;
ob die Management-Informationssysteme ausreichend sind, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde in der Lage ist, korrekte und vollständige Informationen über die Kerngeschäftsbereiche und die kritischen Operationen zu erheben, sodass eine rasche Entscheidungsfindung erleichtert wird;
ob die Management-Informationssysteme in der Lage sind, jederzeit – auch unter sich rasch verändernden Bedingungen – die für eine effektive Abwicklung des Instituts wesentlichen Informationen bereitzustellen;
inwieweit das Institut seine Management-Informationssysteme einem Stresstest auf der Grundlage von durch die Abwicklungsbehörde vorgegebenen Szenarien unterzogen hat;
inwieweit das Institut die Kontinuität seiner Management-Informationssysteme sicherstellen kann, und zwar sowohl für das betroffene Institut als auch – im Fall einer Trennung der kritischen Operationen und Kerngeschäftsbereiche von den übrigen Operationen und Geschäftsbereichen – für das neue Institut;
inwieweit das Institut angemessene Verfahren implementiert hat, um sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörde die für die Identifizierung der Einleger und der von der Einlagensicherungseinrichtung gesicherten Beträge erforderlichen Informationen erhält;
falls gruppeninterne Garantievereinbarungen bestehen: inwieweit diese Garantien zu Marktkonditionen gewährt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Garantien robust sind;
falls die Gruppe an Back-to-back-Transaktionen beteiligt ist: inwieweit diese Transaktionen zu Marktkonditionen durchgeführt werden und inwieweit die Risikomanagementsysteme in Bezug auf diese Transaktionen solide sind;
inwieweit sich durch gruppeninterne Garantien oder Back-to-back-Transaktionen die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gruppe erhöht;
inwieweit die Rechtsstruktur der Gruppe durch die Zahl der juristischen Personen, die Komplexität der Gruppenstruktur oder die Schwierigkeit, Geschäftsbereiche auf Unternehmenseinheiten auszurichten, ein Hindernis für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente darstellt;
wie hoch und welcher Art die bail in fähigen Verbindlichkeiten des Instituts sind;
falls sich die Bewertung auf eine gemischte Holdinggesellschaft bezieht: inwieweit sich die Abwicklung von Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere CRR-Finanzinstitute handelt, negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken könnte;
ob Dienstgütevereinbarungen bestehen und wie solide diese sind;
ob Drittlandsbehörden über die zur Unterstützung von Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde aus der Union erforderlichen Abwicklungsinstrumente verfügen und welche Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen zwischen Unions- und Drittlandsbehörden bestehen;
ob die Abwicklungsinstrumente angesichts ihrer Verfügbarkeit und der Struktur des Instituts den Abwicklungszielen entsprechend eingesetzt werden können;
inwieweit die Gruppenstruktur es der Abwicklungsbehörde ermöglicht, die gesamte Gruppe oder eine oder mehrere Einheiten der Gruppe ohne erhebliche direkte oder indirekte Beeinträchtigungen des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft mit dem Ziel abzuwickeln, den Wert der Gruppe insgesamt zu maximieren;
mit welchen Regelungen und Mitteln die Abwicklung bei Gruppen erleichtert werden könnte, deren Tochtergesellschaften in verschiedenen Rechtsgebieten niedergelassen sind;
wie glaubhaft ein den Abwicklungszielen entsprechender Einsatz der Abwicklungsinstrumente angesichts der möglichen Auswirkungen auf Gläubiger, Gegenparteien, Kunden und Mitarbeiter und möglicher Maßnahmen von Drittlandsbehörden ist;
inwieweit die Auswirkungen, die die Abwicklung des Instituts auf das Finanzsystem und das Vertrauen der Finanzmärkte hat, angemessen bewertet werden könnten;
inwieweit die Abwicklung des Instituts eine erhebliche unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Finanzsystems, des Marktvertrauens oder der Wirtschaft nach sich ziehen könnte;
inwieweit die Ansteckung anderer Institute oder der Finanzmärkte durch Einsatz der Abwicklungsinstrumente und befugnisse eingedämmt werden könnte;
inwieweit sich die Abwicklung des Instituts erheblich auf den Betrieb von Zahlungs- und Abrechnungssystemen auswirken könnte.
Abkürzung
BaSAG
Anlage zu § 28a
Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird durch Multiplikation der gemäß Z 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Z 3 festgelegten Faktor berechnet. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3 gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag in Bezug auf den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herab.
Die zu multiplizierende Summe hat folgende Bestandteile zu umfassen:
sämtliche Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; zuzüglich
sämtlicher Gewinne zum Jahresultimo, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen infolge der Maßnahmen gemäß § 28a Abs. 1 Z 1 bis 3; abzüglich
der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die unter den lit. a und b genannten Gewinne einbehalten würden.
Der Faktor wird wie folgt bestimmt:
Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des untersten Quartils der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0.
Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,2.
Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote, so ist der Faktor 0,4.
Liegt das von dem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen gemäß Art. 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemäß §§ 102 und 103 verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der genannten Verordnung berechneten Gesamtrisikobetrags, so ist der Faktor 0,6.
Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung werden wie folgt berechnet:
Wobei Qn die Ordinalzahl des betreffenden Quartils ist.
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 117/2015, zu den §§ 2, 120, 125, 131 und 132, BGBl. I Nr. 98/2014)
Mit diesem Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, und
die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger, ABl. Nr. L 84 vom 26.03.1997 S. 22
Artikel 1
Umsetzungshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2015, zu den §§ 1 bis 3a, 13, 16, 44, 46, 47, 58 bis 60, 67a, 80, 88, 91, 93, 95, 97a, 105, 111 bis 113a, 116, 116a, 119a, 121, 123 bis 130, 133, 158a bis 159 und 165, BGBl. I Nr. 98/2014)
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden
der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014, S. 1,
der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.