Bundesgesetz über die Zusammenarbeit in Finanzstrafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-FinStrZG)
– Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,
– Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,
– Sachbeschädigung,
– Diebstahl,
– Straftatbestände, die in Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden.
Abkürzung
FinStrZG
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
FinStrZG
Anlage 3
Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)
(Siehe Dokument Anlage 3)
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
FinStrZG
Anlage 4
Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die Europäische Ermittlungsanordnung)
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
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