Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 – HSWO 2014)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2014-10-01
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status Aufgehoben · 2019-03-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 172
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Wahlergebnis

Zusammenführung der Wahlergebnisse

§ 60. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission oder versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.

(2) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat die für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für diese zu ermitteln. Diese von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ermittelten Stimmen sind um die für die jeweilige Hochschulvertretung durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu ergänzen und die abgegebenen Stimmen der Wahl der Bundesvertretung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese hat sodann die übermittelten Stimmen für die Wahl der Bundesvertretung mit den abgegebenen Briefwahlstimmen zu ergänzen. Es ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.

7.

Abschnitt

Wahlergebnis

Zusammenführung der Wahlergebnisse

§ 60. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission zu übergeben oder versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.

(2) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat die für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für diese zu ermitteln. Diese von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission ermittelten Stimmen sind um die für die jeweilige Hochschulvertretung durch Briefwahl abgegebenen Stimmen zu ergänzen und die abgegebenen Stimmen der Wahl der Bundesvertretung an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Diese hat sodann die übermittelten Stimmen für die Wahl der Bundesvertretung mit den abgegebenen Briefwahlstimmen zu ergänzen. Es ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 49 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.

Wahlakt

§ 61. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.

Abkürzung

HSWO 2014

Wahlakt

§ 61. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.

Abkürzung

HSWO 2014

Wahlakt

§ 61. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß § 60 Abs. 2 und § 62 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von zwei Jahren, zumindest aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wahlverfahrens aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Briefwahl.

(3) Elektronisch geführte Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse müssen nach vollständigem Ausdruck, spätestens jedoch eine Woche nach dem letzten Wahltag, gelöscht werden.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen

§ 62. (1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 52 bis 54 HSG 2014 vorzugehen.

(2) Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 13 bis 15 anzufertigen.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 63. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für die Bundesvertretung oder die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag, in der in § 11 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren und zu veröffentlichen.

(2) Hierbei ist anzugeben:

1.

das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,

2.

die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,

3.

die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.

Verständigung der Gewählten

§ 64. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 16 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.

(2) Lehnt die oder der Gewählte für die Bundesvertretung oder Hochschulvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten zugeteilt.

(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl zuzuweisen.

(4) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Abkürzung

HSWO 2014

Verständigung der Gewählten

§ 64. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 16 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.

(2) Lehnt die oder der Gewählte für die Bundesvertretung oder Hochschulvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten zugeteilt.

(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl zuzuweisen.

(4) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Abkürzung

HSWO 2014

Verständigung der Gewählten

§ 64. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl gleichzeitig mit Verlautbarung des Wahlergebnisses in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 16 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses mit Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Dokument an die Wahlkommission ablehnt.

(2) Lehnt die oder der Gewählte für die Bundesvertretung oder Hochschulvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten zugeteilt.

(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl zuzuweisen.

(4) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 65. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 HSG 2014 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder einer Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen für die Bundesvertretung Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen

§ 66. (1) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaften eingerichtet ist, der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des jeweiligen Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission oder Unterwahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 58 HSG 2014 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen den Bescheid der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Beschwerde haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ bzw. die betreffende Hochschulvertretung oder Studienvertretung Parteistellung.

Wahlwiederholung

§ 67. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.

Wahlwiederholung

§ 67. (1) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen. Bei einer Wahlwiederholung ist eine Stimmabgabe durch Briefwahl in Form der Übermittlung einer Wahlkarte nicht zulässig.

(1a) Ist auf Grund eines Einspruchs wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren gemäß § 57 HSG 2014 die Wiederholung einer Wahl notwendig, hat die zuständige Wahlkommission oder Unterwahlkommission festzulegen, ob das elektronische Wahladministrationssystem für die Durchführung der Wahlwiederholung erforderlich ist.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission zugelassen wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe bzw. die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.

8.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 68. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2014 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Bundesvertretung auf dem Stimmzettel ergibt sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 aus der Mandatsstärke der Klubs gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, sofern dem jeweiligen Wahlvorschlag eine schriftliche Bestätigung der oder des jeweiligen Klubvorsitzenden gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 28. Juni 2014 beigelegt wird, in der diese oder dieser bestätigt, dass der Wahlvorschlag von ihrem oder seinem Klub unterstützt wird.

(2) Jeder Klub kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Für die Beurteilung der Mandatsstärke der Klubs ist ein Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, heranzuziehen. Haben mehrere Klubs die gleiche Mandatsstärke, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Wahlvorschläge, die von keinem Klub unterstützt werden, sind hinter den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge anzureihen.

(4) Wahlwerbende Gruppen in der Bundesvertretung, die gemäß Abs. 1 von einem Klub gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, BGBl I Nr. 22/1999, unterstützt werden, sind jedenfalls berechtigt, bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 die Bezeichnung des jeweiligen unterstützenden Klubs als Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beizubehalten.

(5) Die Wahlvorschläge für die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen bzw. die Kandidaturen für Studienvertretungen an diesen Bildungseinrichtungen sind für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge vorzunehmen.

(6) Die Zusammenfassung mehrerer Studienvertretungen zu einer Studienvertretung durch die Hochschulvertretung im Sinne des § 19 Abs. 2 HSG 2014 an Bildungseinrichtungen, an denen noch keine Hochschulvertretungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 HSG 2014 eingerichtet sind, kann durch die gemäß § 70 Abs. 1 HSG 2014 im Amt befindlichen Organe gemäß § 5 FHStG bzw. § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998 beschlossen werden.

Übergangsbestimmungen

§ 69. (1) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge für die Bundesvertretung auf dem Stimmzettel ergibt sich bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 aus der Mandatsstärke der Klubs gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, sofern dem jeweiligen Wahlvorschlag eine schriftliche Bestätigung der oder des jeweiligen Klubvorsitzenden gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der Fassung vom 28. Juni 2014 beigelegt wird, in der diese oder dieser bestätigt, dass der Wahlvorschlag von ihrem oder seinem Klub unterstützt wird.

(2) Jeder Klub kann nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Für die Beurteilung der Mandatsstärke der Klubs ist ein Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, heranzuziehen. Haben mehrere Klubs die gleiche Mandatsstärke, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

(3) Wahlvorschläge, die von keinem Klub unterstützt werden, sind hinter den übrigen Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge anzureihen.

(4) Wahlwerbende Gruppen in der Bundesvertretung, die gemäß Abs. 1 von einem Klub gemäß § 8 Abs. 3 HSG 1998, BGBl I Nr. 22/1999, unterstützt werden, sind jedenfalls berechtigt, bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 die Bezeichnung des jeweiligen unterstützenden Klubs als Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe beizubehalten.

(5) Die Wahlvorschläge für die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen bzw. die Kandidaturen für Studienvertretungen an diesen Bildungseinrichtungen sind für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 auf den Stimmzetteln in alphabetischer Reihenfolge vorzunehmen.

(6) Die Zusammenfassung mehrerer Studienvertretungen zu einer Studienvertretung durch die Hochschulvertretung im Sinne des § 19 Abs. 2 HSG 2014 an Bildungseinrichtungen, an denen noch keine Hochschulvertretungen gemäß § 3 Abs. 2 oder 3 HSG 2014 eingerichtet sind, kann durch die gemäß § 70 Abs. 1 HSG 2014 im Amt befindlichen Organe gemäß § 5 FHStG bzw. § 20a Abs. 1 Z 2 HSG 1998 beschlossen werden.

(7) Gemäß § 70 Abs. 13 HSG 2014 ist die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen einer oder eines Studierenden von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges nur dann zu übermitteln, sofern nicht für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft das bereichsspezifische Personenkennzeichen BF vorhanden ist. Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat bei Vorliegen des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF für alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft dies durch Beschluss festzustellen und der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges mitzuteilen. Liegt ein solcher Beschluss nicht vor, hat die Erstellung des vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 17 unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer bzw. des Ersatzkennzeichens anstatt des bereichsspezifischen Personenkennzeichens BF zu erfolgen.

Anlage 1

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Niederschrift

über die Sitzung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 1

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Niederschrift

über die Sitzung

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anlage 2

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 2

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 2

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 2a

Zustimmungserklärung zur Kandidatur am Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anlage 2a als PDF dokumentiert)

Anlage 3

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlag

für die Hochschulvertretung der Studierenden an der ………………………………………………………

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 3

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlag

für die Hochschulvertretung der Studierenden an der

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 3

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Wahlvorschlag

für die Hochschulvertretung der Studierenden an der

(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 3a

Zustimmungserklärung zur Kandidatur am Wahlvorschlag

(Anlage 3a als PDF dokumentiert)

Anlage 4

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 4

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 4

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 4a

Unterstützungserklärung zum Wahlvorschlag

für die Bundesvertretung der Studierenden

(Anlage 4a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 4b

Unterstützungserklärung

gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 zum Wahlvorschlag

(Anlage 4b als PDF dokumentiert)

Anlage 5

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlag

für die Hochschulvertretung der Studierenden an der ………………………………………………………

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 5

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlag

für die Hochschulvertretung der Studierenden an der

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 5

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Unterstützungserklärungen zumWahlvorschlag

für die Hochschulvertretung der Studierenden an der

(Anm.: Anlage 5 als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 5a

Unterstützungserklärung zum Wahlvorschlag

(Anlage 5a als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 5b

Unterstützungserklärung

gemäß § 27 Abs. 8 HSWO 2014 zum Wahlvorschlag

(Anlage 5b als PDF dokumentiert)

Anlage 6

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Bekanntgabe der Kandidatur

Ich gebe meine Kandidatur bekannt

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 6

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Bekanntgabe der Kandidatur

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 6

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Bekanntgabe der Kandidatur

(Anm.: Anlage 6 als PDF dokumentiert)

Anlage 7

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Abstimmungsverzeichnis

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 7

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Abstimmungsverzeichnis

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 8

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)

Briefwahl

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 8 – Briefwahl ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 8

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

Briefwahl

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 8 als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 9

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)

Briefwahl

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 9 – Briefwahl ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 9

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

Briefwahl

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 9 als PDF dokumentiert.)

Anlage 10

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 10

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 10

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Amtlicher Stimmzettel

(Anm.: Anlage 10 als PDF dokumentiert)

Anlage 11

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Beurkundung des Wahlvorganges

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 11

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Beurkundung des Wahlvorganges

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 11

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Beurkundung des Wahlvorganges

(Anm.: Anlage 11 als PDF dokumentiert)

Anlage 12

Rückseite der Wahlkarte

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 12

Wahlkarte für die ÖH-Wahl 20XX

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 12

Wahlkarte für die ÖH-Wahl 20XX

(Anm.: Anlage 12 als PDF dokumentiert)

Anlage 13

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate

(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 14

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate

(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 15

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 15

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Zuweisung der Mandate

(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 16

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Verständigung

(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

HSWO 2014

Anlage 16

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 20….

Verständigung

(Anm.: Anlage 16 als PDF dokumentiert.)

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