Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Betrauung der Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH (VKS) als Koordinierungsstelle

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-02-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 2a des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird kundgemacht:

Die Verpackungskoordinierungsstelle gemeinnützige Gesellschaft mbH (VKS) wurde mit Bescheid vom 29. Dezember 2014, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0184-V/6/2014, als Koordinierungsstelle mit den Aufgaben des § 30a in Verbindung mit § 13b Abs. 1 AWG 2002 bis 31. Dezember 2024 betraut.

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