Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der Korrekturwerte gemäß § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 UDRBG festgelegt werden (UDRB-Korrekturwerteverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG), BGBl. I Nr. 4/2015, wird verordnet:

Korrekturwerte

§ 1. (1) Der Korrekturwert gemäß § 2 Abs. 2 UDRBG betreffend „SMR-Bund“ wird mit 0 Basispunkten (bp) festgelegt.

(2) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Emittenten Gesamt“ wird mit 0 bp festgelegt.

(3) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Inländische Emittenten“ wird mit 0 bp festgelegt.

(4) Der Korrekturfaktor gemäß § 5 Abs. 1 UDRBG betreffend „SMR Inländische Nichtbanken“ wird mit 0 bp festgelegt.

In-Kraft-Treten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2015 in Kraft.

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