Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung)
Abschnitt
Regeln für die Zahlstelle
Übertragung von Zahlstellenaufgaben
§ 29. (1) Bei Übertragung von Zahlstellenaufgaben gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hat die AMA eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt C zur Verordnung (EU) Nr. 907/2014 hat insbesondere
die Pflichten der mit Aufgaben der Zahlstelle betrauten anderen Einrichtungen,
Art, Inhalt und Übermittlungszeitpunkt der zu liefernden Informationen und
eine Bestätigung der anderen Einrichtung gegenüber der Zahlstelle, dass sie ihren Aufgaben tatsächlich nachkommt, sowie eine Beschreibung die hierzu eingesetzten Mittel
zu enthalten.
(3) Die mit Aufgaben der Zahlstelle beauftragten anderen Einrichtungen haben die von der AMA durchzuführenden Kontrollen über die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben zuzulassen. § 13 ist sinngemäß anzuwenden.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendungsbeginn und Außerkrafttreten
§ 30. (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2014 und
die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009) ,
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendungsbeginn und Außerkrafttreten
§ 30. (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.
(1a) § 28 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 387/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2014 und
die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009) ,
außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendungsbeginn und Außerkrafttreten
§ 30. (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.
(1a) § 28 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 387/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(1b) Z 5 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 57/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2014 und
die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009) ,
außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
Anwendungsbeginn und Außerkrafttreten
§ 30. (1) Diese Verordnung gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden.
(1a) § 28 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 387/2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(1b) Z 5 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 57/2018, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(1c) § 3 Abs. 6, § 22b und Z 6 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 392/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 210/2014 und
die INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2010 (Anm.: richtig: BGBl. II Nr. 492/2009) ,
außer Kraft. Diese Verordnungen bleiben weiterhin auf Sachverhalte, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2014 verwirklicht haben und auf Beihilfeanträge, die bis einschließlich Kalenderjahr 2014 gestellt wurden, anwendbar.
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Anlage 1
zu § 14 Z 5
| Größe | Typ | Zusatzkriterium | Erfassung |
|---|---|---|---|
| 100 m² | Bäume/Büsche | ≥ 2 m Ø | Punkt |
| ≥ 50 m² | Hecke/Ufergehölz | Länge: ≥ 20 m Breite: ≥ 2 m bis ≤ 10 m im Ø | Polygon |
| ≥ 50 m² | Graben/Uferrandstreifen | ||
| ≥ 50 m² | Rain/Böschung/Trockensteinmauer | ||
| ≥ 100 m² bis 1000 m² | Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe | ≥ 10 m breit oder lang | |
| ≥ 100 m² bis 1000 m² | Steinriegel/Steinhage | ||
| ≥ 100 m² bis 1000 m² | Tümpel | ||
| Naturdenkmal | Polygon | ||
| Naturdenkmal | Punkt | ||
Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).
Anlage 2
zu § 25 Abs. 1
Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:
GLÖZ 1: In einem Mindestabstand von
mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen der Abstandsstreifen) vorgenommen werden. Aus Dauergrünland bestehende Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
dürfen nicht umgebrochen werden.
GLÖZ 2: Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist erforderlich
für die Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, sowie für die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen,
für die Benutzung der privaten Tagwässer sowie für die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, wenn hiedurch fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (namentlich in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Wässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann,
für die Benutzung des Grundwassers zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs, die nicht durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt und in keinem angemessenen Verhältnis zu den eigenen Flächen steht, sowie
für die Benutzung des Grundwassers, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, sowie zur Errichtung oder Änderung der dafür dienenden Anlagen.
Eine Genehmigung der UVP-Behörde ist erforderlich,
für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha sowie
für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha in Gebieten, in denen zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands Maßnahmen angeordnet oder zur Erreichung des guten chemischen Zustands Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind.
GLÖZ 3: Das Verbot sowie die Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen gemäß §§ 6 und 7 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 sind einzuhalten.
GLÖZ 4: Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
GLÖZ 5: Auf durchgefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie bei geschlossener Schneedecke ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
GLÖZ 6: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
GLÖZ 7: Landschaftselemente,
die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind oder
die sich auf Flächen befinden, bei denen kein Pro-rata-System gemäß § 19 angewendet wird, und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen handelt,
dürfen nicht beseitigt werden. Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden.
Anlage 2
zu § 25 Abs. 1
Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:
GLÖZ 1: In einem Mindestabstand von
mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen der Abstandsstreifen) vorgenommen werden. Aus Dauergrünland bestehende Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
dürfen nicht umgebrochen werden.
GLÖZ 2: Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist erforderlich
für die Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, sowie für die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen,
für die Benutzung der privaten Tagwässer sowie für die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, wenn hiedurch fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (namentlich in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Wässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann,
für die Benutzung des Grundwassers zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs, die nicht durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt und in keinem angemessenen Verhältnis zu den eigenen Flächen steht, sowie
für die Benutzung des Grundwassers, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, sowie zur Errichtung oder Änderung der dafür dienenden Anlagen.
Eine Genehmigung der UVP-Behörde ist erforderlich,
für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha sowie
für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha in Gebieten, in denen zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands Maßnahmen angeordnet oder zur Erreichung des guten chemischen Zustands Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind.
GLÖZ 3: Das Verbot sowie die Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen gemäß §§ 6 und 7 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 sind einzuhalten.
GLÖZ 4: Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
5.GLÖZ 5:
Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
Auf Ackerflächen, die eine überwiegende Neigung von mehr als 18% aufweisen und für Kulturen mit besonders später Jugendentwicklung (Rübe, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohne, Ölkürbis, Feldgemüse und Mais) genutzt werden, gilt Folgendes:
Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, sodass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
am unteren Rand der für die vorgenannten Kulturen genutzten Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder
der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) zu erfolgen.
Die lit. a bis d gelten nicht für Schläge kleiner als 0,5 ha oder Schläge mit einem – hangabwärts gesehen – unteren Rand kleiner 100 m.
GLÖZ 6: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund witterungs- und anbaubedingter Umstände oder aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
GLÖZ 7: Landschaftselemente,
die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind oder
die sich auf Flächen befinden, bei denen kein Pro-rata-System gemäß § 19 angewendet wird, und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen handelt,
dürfen nicht beseitigt werden. Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden.
Anlage 2
zu § 25 Abs. 1
Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten GLÖZ-Standards gelten folgende Mindeststandards:
GLÖZ 1: In einem Mindestabstand von
mindestens 10 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von 1 ha oder mehr oder
mindestens 5 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
darf keine Bodenbearbeitung (ausgenommen das Neuanlegen der Abstandsstreifen) vorgenommen werden. Aus Dauergrünland bestehende Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)
dürfen nicht umgebrochen werden.
GLÖZ 2: Eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde ist erforderlich
für die Benutzung der öffentlichen Gewässer, die über den Gemeingebrauch hinausgeht, sowie für die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen,
für die Benutzung der privaten Tagwässer sowie für die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen, wenn hiedurch fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers (namentlich in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Wässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann,
für die Benutzung des Grundwassers zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsbedarfs, die nicht durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt und in keinem angemessenen Verhältnis zu den eigenen Flächen steht, sowie
für die Benutzung des Grundwassers, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgeht, sowie zur Errichtung oder Änderung der dafür dienenden Anlagen.
Eine Genehmigung der UVP-Behörde ist erforderlich,
für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha sowie
für Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha in Gebieten, in denen zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustands Maßnahmen angeordnet oder zur Erreichung des guten chemischen Zustands Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind.
GLÖZ 3: Das Verbot sowie die Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen gemäß §§ 6 und 7 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW, BGBl. II Nr. 98/2010 sind einzuhalten.
GLÖZ 4: Ackerland, das nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet wird, muss für die Dauer der Vegetationsperiode eine Begrünung aufweisen. Flächen, die dem Obstbau, dem Weinbau oder dem Anbau von Hopfen dienen und auf denen zur Bodengesundung zwischen Rodung und Wiederanpflanzung eine Ruheperiode im Ausmaß von mindestens einer Vegetationsperiode stattfindet, sind für die Dauer der Ruheperiode zu begrünen.
5.GLÖZ 5:
Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
Auf Ackerflächen, die eine überwiegende Neigung von mehr als 18% aufweisen und für Kulturen mit besonders später Jugendentwicklung (Rübe, Kartoffel, Sonnenblumen, Sojabohne, Ölkürbis, Feldgemüse und Mais) genutzt werden, gilt Folgendes:
Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, sodass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
am unteren Rand der für die vorgenannten Kulturen genutzten Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder
der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) zu erfolgen.
Die lit. a bis d gelten nicht für Schläge kleiner als 0,5 ha oder Schläge mit einem – hangabwärts gesehen – unteren Rand kleiner 100 m.
GLÖZ 6: Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist verboten, sofern nicht im Einzelfall die zuständige Behörde aufgrund phytosanitärer Gründe eine Ausnahme genehmigt.
GLÖZ 7: Landschaftselemente,
die als hervorragende Einzelschöpfungen der Natur (Naturdenkmale) im Rahmen naturschutzrechtlicher Verordnungen und Bescheide besonders geschützt und ausgewiesen sind oder
die sich auf Flächen befinden, bei denen kein Pro-rata-System gemäß § 19 angewendet wird, und bei denen es sich um solche des Typs Steinriegel/Steinhage, Tümpel oder Graben/Uferrandstreifen handelt,
dürfen nicht beseitigt werden. Während der Brut- und Nistzeit dürfen Hecken und Bäume nicht geschnitten werden.
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