Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-06-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-31
Status Aufgehoben · 2021-02-22
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 104
Änderungshistorie JSON API
8.

fachspezifische Schmerztherapie,

9.

fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie

10.

fachspezifische Palliativmedizin

zu berücksichtigen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Ziel der Ausbildung

§ 16. Ziel der fachärztlichen Ausbildung ist, soweit dies für das jeweilige Sonderfach in Betracht kommt, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches gemäß § 15 zur gewissenhaften fachärztlichen Betreuung von Patientinnen/Patienten aller Altersstufen durch den geregelten Erwerb und Nachweis von notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten, sofern in den Anlagen nicht anderes bestimmt ist.

(2) Gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1.

fachspezifische Diagnostik und Krankenbehandlung unter Berücksichtigung von geschlechtsspezifischen Besonderheiten,

2.

Vorsorge- und Nachsorgemedizin,

3.

psychosomatische Medizin,

4.

umwelt- und arbeitsbedingte Erkrankungen,

5.

Information und Kommunikation mit Patientinnen/Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risiken von Untersuchungen und Behandlungen,

6.

fachspezifische Geriatrie,

7.

fachspezifische Suchttherapie,

8.

fachspezifische Schmerztherapie,

9.

fachspezifische medizinische Betreuung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen,

10.

fachspezifische Palliativmedizin sowie

11.

Fähigkeiten zur Früherkennung von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte und strukturelle Gewalt, zu spezifischer Gesprächsführung sowie zur Umsetzung geeigneter Interventionsmaßnahmen wie Dokumentation und Weiterverweisung an spezialisierte Hilfsangebote

zu berücksichtigen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Umfang der Ausbildung

§ 17. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung umfasst

1.

die Basisausbildung gemäß § 6, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,

2.

die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,

3.

die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht anderes festgelegt ist,

im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie

4.

die Absolvierung einer Facharztprüfung.

(3) Die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.

(4) In den Anlagen 2 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.

(5) Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module, die wahlweise so zu absolvieren sind, sodass die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt zumindest 72 Monate beträgt. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate, sofern in der jeweiligen Anlage zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist.

(6) Das wissenschaftliche Modul umfasst bei allen Sonderfächern jeweils neun Monate.

(7) Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(8) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(9) Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.

(10) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(11) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Umfang der Ausbildung

§ 17. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung umfasst

1.

die Basisausbildung gemäß § 6, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht davon abgesehen wird,

2.

die Sonderfach-Grundausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest 15 Monaten,

3.

die Sonderfach-Schwerpunktausbildung in der Dauer von zumindest 27 Monaten, sofern in der Anlage beim jeweiligen Sonderfach nicht anderes festgelegt ist,

im Rahmen von sich auf den fachärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen sowie

4.

die Absolvierung einer Facharztprüfung.

(3) Die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie umfasst eine Gesamtdauer von zumindest 48 Monaten.

(4) In den Anlagen 2 bis 32 wird jeweils die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung festgelegt.

(5) Die Sonderfach-Schwerpunktausbildung gliedert sich in Module. Die Mindestdauer eines Moduls beträgt grundsätzlich neun Monate und die Module sind wahlweise zu absolvieren, sofern in den Anlagen zur Sonderfach-Schwerpunktausbildung nicht anderes festgelegt ist. Die Gesamtausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt umfasst zumindest 72 Monate.

(6) Das wissenschaftliche Modul umfasst bei allen Sonderfächern jeweils neun Monate.

(7) Die in den Fachgebieten zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

(8) In der Ausbildung ist der Erwerb psychosozialer Kompetenz vorzusehen, der auch Supervision mit der Möglichkeit zur Selbstreflexion mit einzuschließen hat.

(9) Sofern die in Ausbildung im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin stehenden Turnusärztinnen/Turnusärzte Ausbildungsinhalte gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, absolviert haben, gelten diese Ausbildungsinhalte unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit als Ausbildungsinhalte für den jeweiligen Ausbildungsteil Psychotherapeutische Medizin.

(10) Die Ausbildung hat begleitende theoretische Unterweisungen zu enthalten und Kenntnisse in den für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften, in der Dokumentation und in der Qualitätssicherung zu vermitteln.

(11) Die Turnusärztinnen/Turnusärzte sind zur persönlichen Mitarbeit heranzuziehen und haben entsprechend ihrem Ausbildungsstand Mitverantwortung zu übernehmen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 18. (1) Fachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens zwölf Monaten angerechnet werden.

(2) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.

(3) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.

(4) Für die Bewilligung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gilt § 12 sinngemäß, mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster Satz.

(5) Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.

(6) Wird die Kooperation gemäß Abs. 5 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen.

(7) Zeiten

1.

eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,

2.

einer Familienhospizkarenz,

3.

einer Pflegekarenz,

4.

einer Erkrankung,

5.

eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und

6.

einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 18. (1) Fachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist.

(2) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.

(3) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.

(4) Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.

(5) Wird die Kooperation gemäß Abs. 5 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen.

(6) Zeiten

1.

eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,

2.

einer Familienhospizkarenz,

3.

einer Pflegekarenz,

4.

einer Erkrankung,

5.

eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und

6.

einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 18. (1) Fachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist.

(2) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.

(3) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.

(4) Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.

(5) Wird die Kooperation gemäß Abs. 5 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der Österreichischen Ärztekammer zurückzunehmen.

(6) Zeiten

1.

eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,

2.

einer Familienhospizkarenz,

3.

einer Pflegekarenz,

4.

einer Erkrankung,

5.

eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,

6.

einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

7.

von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten

während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 18. (1) Fachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist.

(2) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.

(3) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.

(4) Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.

(5) Wird die Kooperation gemäß Abs. 4 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen, sofern die Ausbildungsstätte die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht selbst zur Gänze vermitteln kann.

(6) Zeiten

1.

eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,

2.

einer Familienhospizkarenz,

3.

einer Pflegekarenz,

4.

einer Erkrankung,

5.

eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,

6.

einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

7.

von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten

während der Ausbildung sind auf die fachärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der in den Anlagen bestimmten jeweiligen Ausbildungszeiten in der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und dem Modul/den Modulen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung betragen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Sonstige Ausbildungserfordernisse

§ 18. (1) Fachärztliche Ausbildungszeiten, die jeweils in der Dauer von zumindest drei Monaten, oder bei Vorgabe einer Pflichtrotation in der Dauer von zumindest sechs Monaten, in solchen für die Sonderfach-Grundausbildung oder Sonderfach-Schwerpunktausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden, soweit es mit Erreichung des jeweiligen Ausbildungsziels vereinbar ist.

(2) Wird die Turnusärztin/der Turnusarzt gemäß § 8 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 neben der Tätigkeit im Rahmen der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in einer Krankenanstalt tätig, so hat sie/er zumindest vier Tage pro Woche in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis tätig zu sein; die wöchentliche Kernausbildungszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis hat in einem Durchrechnungszeitraum von sechs Monaten durchschnittlich 30 Wochenstunden untertags zu betragen und jedenfalls die Ordinationszeiten zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf maximal zehn Stunden betragen.

(3) Ausbildungsabschnitte, die gemäß Abs. 1 in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, haben die Ausbildung in Krankenanstalten durch das Kennenlernen vor allem von außerklinischen, unselektierten Krankheitsfällen im Rahmen der ärztlichen Primärversorgung praxis- und patientinnen-/patientenorientiert zu ergänzen.

(4) Im Fall des eingeschränkten Anerkennungsausmaßes einer Ausbildungsstätte hinsichtlich eines die Dauer von neun Monaten umfassenden Moduls der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, ausgenommen das wissenschaftliche Modul, ist durch Kooperation mit einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder bewilligten Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis zu gewährleisten, dass die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Modul der Sonderfach-Schwerpunktausbildung zur Gänze vermittelt werden können.

(5) Wird die Kooperation gemäß Abs. 4 gelöst, so ist die Anerkennung als Ausbildungsstätte oder Lehrambulatorium oder die Bewilligung als Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis von der zuständigen Landeshauptfrau/dem zuständigen Landeshauptmann zurückzunehmen, sofern die Ausbildungsstätte die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nicht selbst zur Gänze vermitteln kann.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 381/2024)

Abkürzung

ÄAO 2015

Sonderfächer, deren Ausbildungsinhalte zur Gänze in Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien vermittelt werden können

§ 18a. Ausbildungsstätten für die Ausbildung in folgenden Sonderfächern sind, unbeschadet der §§ 12a und 13 ÄrzteG 1998, Gruppenpraxen sowie Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien:

1.

Klinische Pathologie und Molekularpathologie;

2.

Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation;

3.

Transfusionsmedizin

Abkürzung

ÄAO 2015

5.

Abschnitt

Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

§ 19. (1) Der Erfolgsnachweis über die Basisausbildung, die allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben

1.

den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie

2.

die Dauer der jeweiligen Fachgebiete der allgemeinärztlichen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung

anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte allgemeinärztliche oder fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Abkürzung

ÄAO 2015

5.

Abschnitt

Erfolgsnachweis über die praktische Ausbildung

Rasterzeugnisse als Bestandteile des Erfolgsnachweises

§ 19. (1) Der Erfolgsnachweis über die Basisausbildung und die fachärztliche Ausbildung besteht aus einem oder mehreren Rasterzeugnissen.

(2) Die Rasterzeugnisse haben

1.

den Inhalt (die vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Basisausbildung und in den jeweiligen Fachgebieten) sowie

2.

die Dauer der Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung

anzugeben sowie die Feststellung zu enthalten, ob die Ausbildung mit Erfolg oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Die Feststellung gemäß Abs. 2 hat die Beurteilung des fachlichen Wissens und der praktischen Fähigkeiten der Turnusärztin/des Turnusarztes im Hinblick auf die Basiskompetenz sowie die angestrebte fachärztliche Tätigkeit zu beinhalten. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Information der Turnusärztin/des Turnusarztes

§ 20. Die Rasterzeugnisformulare sind der Turnusärztin/dem Turnusarzt von der/dem Ausbildungsverantwortlichen am Beginn der Ausbildung in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Ausbildungsplan

§ 21. (1) Mit Aufnahme einer allgemeinärztlichen oder der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.

(2) Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Ausbildungsplan

§ 21. (1) Mit Aufnahme der fachärztlichen Ausbildung ist der Turnusärztin/dem Turnusarzt vom Träger der Ausbildungsstätte ein Ausbildungsplan vorzulegen, der die geplante Zuteilung zu den jeweiligen Ausbildungsstätten zeitlich und inhaltlich strukturiert darstellt. Abweichungen vom erstellten Ausbildungsplan sind nur bei sachlicher Begründung zulässig. Bei eingeschränktem Anerkennungsausmaß einer Ausbildungsstätte ist im Ausbildungsplan auszuweisen, wie durch die Kooperation mit einer anderen Ausbildungsstätte, einer Lehrpraxis, einer Lehrgruppenpraxis oder einem Lehrambulatorium die Ausbildung zur Gänze vermittelt werden kann.

(2) Im Rahmen der fachärztlichen Ausbildung kann der Ausbildungsplan auch die Rotation an andere Ausbildungsstätten jeweils mit höherer oder niedrigerer Versorgungsstufe, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien darstellen.

Evaluierungsgespräch

§ 22. Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat zeitnah zu den gemäß § 23 festgelegten Zeitpunkten ein auf die fachliche Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt über den jeweils absolvierten Ausbildungsabschnitt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.

Ausstellung und Bestätigung durch den Ausbildungsverantwortlichen

§ 23. (1) Die/der Ausbildungsverantwortliche hat nach Zurücklegung der Mindestausbildungszeiten in den jeweiligen Ausbildungsabschnitten im Sinne des § 3 Z 1, 4 und 6 sowie nach der Hälfte der Ausbildungszeit der Sonderfach-Grundausbildung und, sofern ein Modul die Dauer von mehr als 24 Monaten umfasst, nach der Hälfte der Modulausbildungszeit, unverzüglich die entsprechenden Rasterzeugnisse auszustellen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt allenfalls Gelegenheit zu geben, den Empfang der Rasterzeugnisse schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Vermittlung von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den jeweiligen in den Rasterzeugnissen aufgelisteten Ausbildungsinhalten ist durch die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen jeweils durch Unterschrift und Datum am Rasterzeugnis zu bestätigen.

(3) Durch die Unterschrift der Ausbildungsverantwortlichen/des Ausbildungsverantwortlichen wird bestätigt, dass der Turnusärztin/dem Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt wurden und die/der Ausbildungsverantwortliche laufend die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten überprüft hat.

(4) Sollten einzelne Bereiche des Rasterzeugnisses nicht positiv beurteilt werden, so ist dies im Rasterzeugnis schriftlich hinreichend zu begründen.

(5) Nach Ausstellung eines negativen Zeugnisses gemäß Abs. 4 ist auf Verlangen der Turnusärztin/des Turnusarztes nach positiver Absolvierung der vormals negativ beurteilten Tätigkeiten ein weiteres entsprechendes Zwischenzeugnis auszustellen.

Anmerkungen

§ 24. Der Turnusärztin/dem Turnusarzt ist Gelegenheit zu geben, auf den Rasterzeugnissen allfällige Äußerungen schriftlich anzumerken.

6.

Abschnitt

Bezeichnung und Berechtigungsumfang

Führung ärztlicher Berufsbezeichnungen

§ 25. Die von Fachärztinnen/Fachärzten zu führenden Berufsbezeichnungen richten sich nach den in dieser Verordnung genannten Sonderfachbezeichnungen.

Fachärztlicher Berufsberechtigungsumfang

§ 26. Der Berufsberechtigungsumfang von Fachärztinnen/Fachärzten ergibt sich aus der in dieser Verordnung festgelegten Definition des Aufgabengebiets des betreffenden Sonderfaches unter Beachtung der Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung und der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes bestimmt wird.

Abkürzung

ÄAO 2015

7.

Abschnitt

Visitationen

Zweck und Arten der Visitationen

§ 26a. (1) Die Visitationen gemäß § 13e ÄrzteG 1998 dienen der Sicherstellung und Beurteilung der Qualität der ärztlichen Aus- und Weiterbildung an Ort und Stelle in Einrichtungen gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 in Verbindung mit § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 und 235 Abs. 4 ÄrzteG 1998 (im Folgenden: Einrichtungen).

(2) Die Visitationen erfolgen anhand von standardisierten Kriterien. Grundlage für die Beurteilung der Aus- und Weiterbildungsqualität sind die Regelungen

1.

des ÄrzteG 1998,

2.

der Abschnitte 1 bis 6 dieser Verordnung,

3.

der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006,

4.

der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher (KEF und RZ-V 2015), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 1/2015, veröffentlicht am 19.06.2015, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 06/2021, veröffentlicht am 17.12.2021 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at) sowie

5.

der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate (KEF und RZ VO), Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, veröffentlicht am 10.03.2007, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 07/2011, veröffentlicht am 01.07.2011 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).

Abkürzung

ÄAO 2015

Auswahl der Einrichtung

§ 26b. (1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann kann eine anlassbezogene Visitation gemäß § 13e Abs. 1 Z 1 lit. a ÄrzteG 1998 zur Überprüfung von Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung in einem Verfahren gemäß §§ 6a, 9, 10, 11a Abs. 2 in Verbindung mit § 11b, §§ 12, 12a, 13, 38 oder 235 Abs. 4 ÄrzteG 1998 durchführen, sofern sie/er dies als notwendig erachtet.

(2) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat eine anlassbezogene Visitation gemäß § 13e Abs. 1 Z 1 lit. b ÄrzteG 1998 in folgenden Fällen durchzuführen:

1.

begründete Beschwerden von in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzten oder zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten über die Aus- oder Weiterbildungsqualität,

2.

begründete Anregung durch die Österreichische Ärztekammer im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß § 117b Abs. 1 Z 16 ÄrzteG 1998 oder durch die Landesärztekammern im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereichs gemäß § 66a Abs. 1 Z 19 ÄrzteG 1998, wobei sich die Österreichische Ärztekammer und die entsprechende Landesärztekammer darüber wechselseitig zu informieren haben,

3.

ausdrückliches Verlangen des Trägers einer Einrichtung,

4.

auf Verlangen der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers bei begründetem Verdacht eines Missstands im Rahmen der Qualitätssicherung und Patientensicherheit oder

5.

Gefahr im Verzug.

(3) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat stichprobenbezogene Visitationen gemäß § 13e Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 innerhalb von drei Jahren an zumindest 5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland durchzuführen. Die Einrichtungen für stichprobenbezogene Visitationen werden von der Behörde mittels Zufallsverfahren ermittelt. Die Anzahl der anlassbezogenen Visitationen gemäß Abs. 1 und 2 kann auf die Anzahl der durchzuführenden Stichproben angerechnet werden, jedoch sind zumindest 2,5 % der Einrichtungen im jeweiligen Bundesland innerhalb von drei Jahren jedenfalls im Rahmen der stichprobenbezogenen Visitationen zu visitieren.

Abkürzung

ÄAO 2015

Teilnahme an einer Visitation

§ 26c. (1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zumindest sechs Wochen vor der geplanten Visitation nachfolgende Institutionen zur Teilnahme an der Visitation einzuladen, die eine Vertreterin/einen Vertreter auf eigene Kosten entsenden können:

1.

Österreichische Ärztekammer,

2.

Landesärztekammer sowie

3.

von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3/2010, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04/2020, veröffentlicht am 23.12.2020 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).

Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist ehestmöglich, zumindest jedoch drei Wochen im Vorhinein, über die allfällige Teilnahme unter Bekanntgabe der jeweiligen Vertreterin/des jeweiligen Vertreters zu informieren. Das mit der Leitung der Visitation betraute Organ (die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter gemäß § 43 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) und die entsendeten Vertreterinnen/Vertreter bilden das Visitationsteam. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den an der Visitation teilnehmenden Institutionen die ausgefüllten Fragebögen (§ 26d Abs. 3) und die Schablonen mit Leistungszahlen (§ 26d Abs. 4) bzw. die Unterlagen gemäß § 26f Abs. 1 Z 2 und 3 ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.

(2) Jedenfalls hat eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder eine Person, die über ein Diplom gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 2 ÄrzteG 1998 verfügt, an der Visitation teilzunehmen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Teilnahme an einer Visitation

§ 26c. (1) Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zumindest sechs Wochen vor der geplanten Visitation nachfolgende Institutionen zur Teilnahme an der Visitation einzuladen, die eine Vertreterin/einen Vertreter auf eigene Kosten entsenden können:

1.

Österreichische Ärztekammer,

2.

Landesärztekammer sowie

3.

von der Österreichischen Ärztekammer assoziierte medizinisch-wissenschaftliche Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung über ärztliche Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 3/2010, veröffentlicht am 30.06.2010, zuletzt geändert durch die Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 04/2020, veröffentlicht am 23.12.2020 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at).

Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann ist ehestmöglich, zumindest jedoch drei Wochen im Vorhinein, über die allfällige Teilnahme unter Bekanntgabe der jeweiligen Vertreterin/des jeweiligen Vertreters zu informieren. Das mit der Leitung der Visitation betraute Organ (die Verhandlungsleiterin/der Verhandlungsleiter gemäß § 43 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991) und die entsendeten Vertreterinnen/Vertreter bilden das Visitationsteam. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den an der Visitation teilnehmenden Vertreterinnen/Vertretern der Institutionen die ausgefüllten Fragebögen (§ 26d Abs. 3) und die Schablonen mit Leistungszahlen (§ 26d Abs. 4) bzw. die Unterlagen gemäß § 26f Abs. 1 Z 2 und 3 ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.

(2) Jedenfalls hat eine zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt oder eine Person, die über ein Diplom gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 2 ÄrzteG 1998 verfügt, an der Visitation teilzunehmen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Organisation der Visitation

§ 26d. (1) Die Durchführung einer Visitation ist dem Träger der Einrichtung von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter Übermittlung von standardisierten Fragebögen, welche der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellt werden, zumindest sechs Wochen im Vorhinein anzukündigen.

(2) Der Träger der Einrichtung hat unverzüglich nach Ankündigung der Visitation die Ausbildungsverantwortliche/den Ausbildungsverantwortlichen sowie die an der Einrichtung beschäftigten Ärztinnen/Ärzte über die Durchführung der geplanten Visitation zu informieren und die Fragebögen zu übermitteln.

(3) Die Fragebögen sind von der/dem Ausbildungsverantwortlichen und den an der Einrichtung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten auszufüllen. Zusätzlich können auch sonstige an der Einrichtung beschäftigte Ärztinnen/Ärzte die Fragebögen ausfüllen. Der Träger der Einrichtung hat die ausgefüllten Fragebögen der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann auf elektronischem Wege zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.

(4) Der Träger einer Einrichtung gemäß §§ 9, 10 und 11a Abs. 2 Z 1 hat die gemäß § 13e Abs. 2 ÄrzteG 1998 zur Verfügung zu stellenden Schablonen mit Leistungszahlen gemäß §§ 9 Abs. 3b Z 1, 10 Abs. 4b Z 1 und 11b Abs. 4 Z 1 ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation zu übermitteln.

(5) Der/Dem Ausbildungsverantwortlichen steht keine Einsicht in die von den Turnusärztinnen/Turnusärzten ausgefüllten Fragebögen zu.

(6) Bei der Durchführung der Visitation ist nach Möglichkeit auf den Tagesbetrieb der Einrichtung Rücksicht zu nehmen.

(7) Am Beginn der Visitation hat eine Besprechung des Visitationsteams mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen, der ärztlichen Leiterin/dem ärztlichen Leiter und einer Vertreterin/einem Vertreter des Trägers der Einrichtung sowie allenfalls mit einer Vertreterin/einem Vertreter der in Ausbildung stehenden Ärztinnen/Ärzte stattzufinden.

(8) Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat der Verhandlungsleiterin/dem Verhandlungsleiter die Operationskataloge und Logbücher der Turnusärztinnen/Turnusärzte, sofern solche vorhanden sind, sowie Rasterzeugnisse und Dokumentation der Evaluierungsgespräche gemäß §§ 22 und 23 zu übergeben.

(9) Der Träger der Einrichtung hat dafür zu sorgen, dass am Tag der Visitation an der betreffenden Einrichtung beschäftigte Turnusärztinnen/Turnusärzte und die/der mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte betrauten zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzte, sowie die/der Ausbildungsverantwortliche, für eine Befragung durch das Visitationsteam vor Ort anwesend sind. Das Visitationsteam hat mit diesen Personen persönliche Gespräche zu führen.

(10) Bei Gefahr im Verzug ist eine Visitation der betreffenden Einrichtung unter Außerachtlassung der Fristen gemäß Abs. 1 und 4 durchzuführen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Visitationsbericht

§ 26e. (1) Der Bericht über die Visitation ist schriftlich zu verfassen und hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

1.

Grund der Visitation,

2.

Basisdaten über die an der Einrichtung tätigen Ärztinnen/Ärzte:

a)

Namen der/des Ausbildungsverantwortlichen und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,

b)

Namen und Anzahl der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärztinnen/Fachärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,

c)

Namen und Anzahl der Turnusärztinnen/Turnusärzte unter Angabe des Beschäftigungsausmaßes,

3.

Basisdaten über die Einrichtung:

a)

Leistungsspektrum mittels apparativer Ausstattung und diagnostischer Möglichkeiten,

b)

Angaben über interne Fortbildungsveranstaltungen,

c)

Angaben über die Vermittlung der Inhalte der jeweiligen Anlage der KEF und RZ-V 2015 oder der KEF und RZ VO,

d)

Umsetzung des Ausbildungskonzepts,

e)

Beurteilung des Nachweises über die organisatorischen Rahmenbedingungen gemäß § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 ÄrzteG 1998 und des Nachweises gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 4 ÄrzteG 1998, dass die Einrichtung, sofern pflegerische Leistungen zu erbringen sind, über einen Pflegedienst verfügt, der die Durchführung jener Tätigkeiten, die in § 15 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, ausdrücklich bezeichnet sind, gewährleistet,

4.

die Überprüfung der Einhaltung der in § 11 ÄrzteG 1998 normierten Kriterien zur Wahrung der Ausbildungsqualität, sowie

5.

Schlussfolgerungen aus der Visitation und erforderlichenfalls Empfehlungen über Maßnahmen zur Beseitigung eines Mangels der Aus- und Weiterbildungsqualität unter Setzung einer maximalen Frist von sechs Monaten ab Zustellung des Visitationsberichts.

Erfüllt die Niederschrift (§ 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991) der durchgeführten Visitation die Kriterien eines Visitationsberichtes, so kann sie den Visitationsbericht ersetzen, sofern keine Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Z 5 ausgesprochen wurden. Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat den Visitationsbericht ehestmöglich dem Träger der Einrichtung, sowie den an der Visitation teilnehmenden Institutionen abschriftlich zu übermitteln.

(2) Der Träger der Einrichtung hat dafür Sorge zu tragen, dass der Visitationsbericht den an der Abteilung beschäftigten Turnusärztinnen/Turnusärzten zur Kenntnis gebracht wird.

(3) Der Träger der Einrichtung hat die Umsetzung der Empfehlungen über Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 innerhalb offener Frist nachzuweisen. Erfolgt kein entsprechender Nachweis, ist gemäß § 6a Abs. 5, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 8, § 11b Abs. 9, § 12 Abs. 4, § 12a Abs. 5, § 13 Abs. 10 oder § 38 Abs. 4 ÄrzteG 1998 vorzugehen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Visitation von Ausbildungsstätten gemäß §§ 12, 12a, 13 und 38 ÄrzteG 1998

§ 26f. (1) Für die Visitation von Einrichtungen gemäß § 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998 sind die §§ 26d und 26e sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien gelten als Träger der Einrichtung.

2.

Die Landeshauptfrau/Der Landeshauptmann hat zur Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne der §§ 12 Abs. 2 Z 14, 12a Abs. 2 Z 12 oder 13 Abs. 2 Z 15 ÄrzteG 1998 den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger anzuhören.

3.

Die Lehrpraxisinhaberin/Der Lehrpraxisinhaber, die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Lehrgruppenpraxis und die Träger der Lehrambulatorien haben das Leistungsspektrum gemäß § 12 Abs. 2 Z 4, § 12a Abs. 2 Z 4 und § 13 Abs. 2 Z 6 ÄrzteG 1998 der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Patientenfrequenz gemäß § 12 Abs. 2 Z 5, § 12a Abs. 2 Z 5 und § 13 Abs. 2 Z 7 ÄrzteG 1998 zumindest drei Wochen vor der geplanten Visitation in geeigneter Form zu übermitteln.

(2) Für die Visitation von Akademien für Arbeitsmedizin sind die §§ 26d und 26e sinngemäß anzuwenden, unter der Maßgabe, dass die Träger der Akademien für Arbeitsmedizin als Träger der Einrichtung gelten.

Abkürzung

ÄAO 2015

Verschwiegenheitspflicht

§ 26g. Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.

Abkürzung

ÄAO 2015

Jährlicher Bericht

§ 26h. Der jährlich zu erstattende Bericht an die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister über die durchgeführten Visitationen gemäß § 13e Abs. 7 ÄrzteG 1998 hat folgende Vorgaben zu enthalten:

1.

Namen der visitierten Einrichtung,

2.

Datum der Visitation,

3.

Mitglieder des Visitationsteams,

4.

Grund der Visitation und

5.

allenfalls Empfehlungen über Maßnahmen gemäß § 26f Abs. 1 Z 5.

Dieser Bericht kann mit dem Bericht gemäß § 13c Abs. 8 ÄrzteG 1998 in Einem erfolgen und ist auch der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.

Abkürzung

ÄAO 2015

Aufbewahrungspflicht

§ 26i. Sämtliche die Visitationen betreffenden Unterlagen sind über einen Zeitraum von zwanzig Jahren von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann aufzubewahren und danach unwiederbringlich zu vernichten.

Abkürzung

ÄAO 2015

7.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 27. (1) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen die Ausbildung

1.

gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder

2.

durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

abschließen.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.

(3) Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.

(4) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.

(5) Abs. 1 Z 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.

(6) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.

(7) Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des § 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

Abkürzung

ÄAO 2015

7.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 27. (1) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen die Ausbildung

1.

gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder

2.

durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

abschließen.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.

(3) Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.

(4) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Abs. 1 Z 2 als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.

(5) Abs. 1 Z 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.

(6) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.

(7) Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des § 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

Abkürzung

ÄAO 2015

7.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 27. (1) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese Ausbildung

1.

gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 oder

2.

durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

abschließen.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.

(3) Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.

(4) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Abs. 1 Z 2 als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.

(5) Abs. 1 Z 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.

(6) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.

(7) Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des § 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

Abkürzung

ÄAO 2015

8.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 27. (1) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches begonnen haben, dürfen diese Ausbildung

1.

gemäß den Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bis längstens 30. Juni 2030 oder

2.

durch einen Übertritt ab dem 1. März 2016 in die Ausbildung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung

abschließen.

(2) Für Personen gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierenden Ausbildungszeiten anzurechnen. Die Basisausbildung gemäß § 6 kann durch bereits in der Dauer von neun Monaten absolvierte Ausbildungszeiten in chirurgischen und konservativen Fachgebieten als erfüllt angesehen werden.

(3) Personen, die eine Ausbildung gemäß der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, bis längstens 31. Jänner 2007 begonnen haben, haben die praktische Ausbildung bis längstens 31. Jänner 2019 abzuschließen.

(4) Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen haben, haben neben der Möglichkeit des Übertritts gemäß Abs. 1 Z 2 als alternative Möglichkeit bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie gemäß § 15 Abs. 1 Z 22 zumindest jeweils 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die auf die Dauer von 72 Monaten fehlenden Ausbildungszeiten können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 oder durch sonstige bereits absolvierte oder zu absolvierende Ausbildungszeiten, insbesondere in konservativen Fachgebieten, abgedeckt werden.

(5) Abs. 1 Z 1 gilt auch für Ausbildungen gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 12 und § 11 Abs. 9 Ärztegesetz 1998 in der vor dem 1. Jänner 2015 geltenden Fassung.

(6) Werden Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015 geändert, so dürfen Personen, die eine Ausbildung vor einer Änderung begonnen haben, ihre Ausbildung gemäß den vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung geltenden Bestimmungen oder gemäß den geänderten Bestimmungen abschließen.

(7) Turnusärztinnen/Turnusärzte, die nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 ihre Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt fortsetzen, sind insoweit vom Erfordernis des § 10 Abs. 4 Ärztegesetz 1998 ausgenommen, als bei personellen Veränderungen im Bereich der zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte, die durch die Umgestaltung von Sonderfächern aufgrund dieser Verordnung erfolgen, für die Aufrechterhaltung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen wird. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen für in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehene Sonderfächer

§ 28. (1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach eine Ausbildung begonnen haben und diese nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, können in der Folge die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für dieses absolvierte Sonderfach erlangen. Die Bestimmungen der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 sind anzuwenden.

(2) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem in dieser Verordnung nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches und unter der rechtmäßig geführten Facharztbezeichnung berechtigt. Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

(3) Fachärztinnen/Fachärzte für Sozialmedizin, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Sinne der nach dieser Verordnung vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Public Health absolviert oder nachweislich eine Tätigkeit im Ausmaß einer zumindest dreijährigen Vollzeitbeschäftigung in einem der Definition des Sonderfaches Public Health entsprechenden Bereich zurückgelegt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Public Health zu führen. Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die Facharztbezeichnung Sozialmedizin bleiben unberührt.

(4) Der fachärztliche Berechtigungsumfang und die fachärztliche Bezeichnung von Personen, die eine Ausbildung in einem Sonderfach oder einem Additivfach gemäß den Regeln der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 nach Inkrafttreten dieser Verordnung abschließen, richten sich nach der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen

§ 29. (1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß § 15 Abs. 1 Z 5.1., 8, 14.1., 15.1. und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.

(2) Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 1, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie sowie Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.

(3) Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von geänderten Facharztbezeichnungen

§ 29. (1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung den ärztlichen Beruf in einem gemäß § 15 Abs. 1 Z 5.1., 5.6, 8, 10, 14.1., 15.1., 15.2., 16.1 und 30 in der Bezeichnung geänderten Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt. An die Stelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Sonderfachbezeichnung tritt die nach dieser Verordnung vorgesehene Sonderfachbezeichnung.

(2) Die Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Abs. 1, die nach bisheriger Rechtslage rechtmäßig die Sonderfachbezeichnung Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Chirurgie, Hals-, Nasen-, und Ohrenkrankheiten, Immunologie, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Neuropathologie, Plastische Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie oder Pathologie geführt haben, sind berechtigt, diese Facharztbezeichnung jeweils weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen.

(3) Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

§ 30. Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

§ 30. Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2024 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

§ 30. Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin

§ 30. Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Fachärztinnen/Fachärzte für Psychiatrie, die nachweislich bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben  , eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, oder in die Berufsliste (Psychotherapie) gemäß PThG 2024, erlangt haben, sind in der Ärzteliste, mit der Sonderfachbezeichnung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin beziehungsweise Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen. Die neue Sonderfachbezeichnung tritt an die Stelle der bis dahin geführten Sonderfachbezeichnung.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen im Sonderfachbereich Innere Medizin, die bisherige Additivfächer integrieren

§ 31. (1) Personen, die

1.

eine Ausbildung in einem Additivfach zum Sonderfach Innere Medizin absolvieren und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder

2.

als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin zur Führung einer Zusatzbezeichnung berechtigt waren,

(2) Die neue Facharztbezeichnung ersetzt die nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführte Facharztbezeichnung „Fachärztin für Innere Medizin“/„Facharzt für Innere Medizin“ samt der jeweiligen Zusatzbezeichnung für das Additivfach.

(3) Der fachärztliche Berufsberechtigungsumfang richtet sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Erteilung der fachärztlichen Berufsberechtigung geltenden Verordnung über die Ärzte-Ausbildung.

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen bei Umwandlung von Additivfächern in Sonderfächer

§ 32. Personen, die

1.

eine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 abschließen, oder

2.

zur Führung der Zusatzbezeichnung im Additivfach Gefäßchirurgie berechtigt waren,

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

§ 33. Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste, anstelle der nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, die neue Facharztbezeichnung zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 25 und 26 anzuwenden.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

§ 33. Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß § 15 Z 3, 11.10, 14.2 sowie 16.2 zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 25 und 26 anzuwenden.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung von Facharztbezeichnungen, die sich aus zwei bisherigen Facharztbezeichnungen ergeben

§ 33. Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung von zwei Sonderfachbezeichnungen berechtigt waren, welche nach dieser Verordnung zu einer neuen Sonderfachbezeichnung zusammengeführt werden, sind berechtigt, zusätzlich zu den nach der bisherigen Rechtslage rechtmäßig geführten Facharztbezeichnungen, nach Eintragung in die Ärzteliste, auch die neue Facharztbezeichnung gemäß § 15 Z 3, 11.10, 14.2, 15.2.,16.2, 22 sowie 25 zu führen. Auf diese Personen sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 25 und 26 anzuwenden.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie

§ 34. (1) Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, sind

1.

nach einer bis 31. Mai 2021 absolvierten speziellen ergänzenden Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest zwölf und höchstens 27 Monaten und

2.

nach Absolvierung der Facharztprüfung für das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie

berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen.

(2) Auf die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 sind den Ausbildungsinhalten gleichwertige chirurgische und konservative Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise anrechenbar.

(3) Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge zu Anrechnungsfragen gemäß Abs. 2 ist gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und eine Fachärztin/ein Facharztes für Unfallchirurgie sowie eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des Bundesministeriums für Gesundheit heranzuziehen. Im Einzelfall ist jeweils die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen, wobei bereits entsprechend absolvierte gleichwertige Ausbildungszeiten anzurechnen sind.

(4) Die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für Orthopädie und Traumatologie nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Bereits bestehende sonstige fachärztliche Berufsberechtigungen und Facharztbezeichnungen bleiben unberührt.

Abkürzung

ÄAO 2015

Fachärztliche Berufsberechtigung und Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie

§ 34. (1) Fachärztinnen/Fachärzte, die auf Grundlage entsprechender Ausbildungen zur Führung der Facharztbezeichnung Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, sind

1.

nach einer bis 31. Mai 2027 absolvierten speziellen ergänzenden Ausbildung auf Grundlage der Ausbildungsinhalte des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie in der Dauer von zumindest zwölf und höchstens 27 Monaten und

2.

nach Absolvierung der Facharztprüfung für das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie

berechtigt, nach Eintragung in die Ärzteliste die Facharztbezeichnung Orthopädie und Traumatologie zu führen.

(2) Auf die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 sind den Ausbildungsinhalten gleichwertige chirurgische und konservative Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Berufsausübung sowie Fort- und Weiterbildungsnachweise anrechenbar.

(3) Zur Beratung der Österreichischen Ärztekammer und fachlichen Beurteilung der einlangenden Anträge zu Anrechnungsfragen gemäß Abs. 2 ist gemäß § 124 Ärztegesetz 1998 ein beratender Ausschuss einzurichten. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind zumindest eine Fachärztin/ein Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und eine Fachärztin/ein Facharztes für Unfallchirurgie sowie eine Amtsärztin/ein Amtsarzt des Bundesministeriums für Gesundheit heranzuziehen. Im Einzelfall ist jeweils die konkret zu absolvierende ergänzende spezifische Ausbildung und deren Ausmaß festzulegen, wobei bereits entsprechend absolvierte gleichwertige Ausbildungszeiten anzurechnen sind.

(4) Die Eintragung in die Ärzteliste berechtigt zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Fachärztin/Facharzt für Orthopädie und Traumatologie nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Bereits bestehende sonstige fachärztliche Berufsberechtigungen und Facharztbezeichnungen bleiben unberührt.

Eintragung neuer Facharztbezeichnung in die Ärzteliste

§ 35. Bei Eintragung der neuen Facharztbezeichnung in die Ärzteliste erfolgt eine Ausstellung eines neuen Diploms nur in jenen Fällen des § 34, in denen auch die Absolvierung der Facharztprüfung zur Erlangung der neuen Facharztbezeichnung vorgegeben ist.

Abkürzung

ÄAO 2015

Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

§ 36. Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildungszeiten anzurechnen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

§ 36. Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung entweder in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Weitere ärztliche Ausbildung nach bereits erlangter selbständiger allgemeinärztlicher oder fachärztlicher Berufsberechtigung

§ 36. Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches gemäß § 15 Abs. 1 Z 2, die gemäß dieser Verordnung eine weitere Ausbildung in einem Sonderfach nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 Z 2 beginnen, entfällt jedenfalls die zumindest neunmonatige Basisausbildung. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind bereits absolvierte Ausbildungsinhalte auf die Dauer der nach dieser Verordnung zu absolvierende Ausbildung anzurechnen.

Abkürzung

ÄAO 2015

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

§ 37. (1) Bis 31. Mai 2021 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden. Für jede weitere Ausbildungsstelle ist eine weitere Fachärztin/ein weiterer Facharzt in Vollzeitbeschäftigung (oder auch mehrere teilzeitbeschäftigte Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) zu beschäftigen.

(2) Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2021 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Abkürzung

ÄAO 2015

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

§ 37. (1) Bis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung im Sonderfach Gerichtsmedizin, im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, im Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie im Sonderfach Strahlentherapie-Radioonkologie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Bewilligung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei Fachärztinnen/Fachärzte als ausreichend angesehen werden.

(2) Eine Ausbildung in dem im Absatz 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Abkürzung

ÄAO 2015

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

§ 37. (1) Bis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern

1.

Gerichtsmedizin,

2.

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

3.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie

4.

Strahlentherapie-Radioonkologie

im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Festsetzung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) als ausreichend angesehen werden.

(2) Sofern für die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 über das Ausmaß gemäß Abs. 1 hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).

(3) Eine Ausbildung in einem in Abs. 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Abkürzung

ÄAO 2015

Übergangsbestimmung für Mangelfachregelungen

§ 37. (1) Bis 31. Mai 2027 ist für die Ausbildung in den Sonderfächern

1.

Gerichtsmedizin,

2.

Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin,

3.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin sowie

4.

Strahlentherapie-Radioonkologie

im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärztinnen/Fachärzte bis zu einem Höchstmaß von drei weiteren Ausbildungsstellen anzurechnen, so dass für die Festsetzung der ersten vier Ausbildungsstellen die Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte durch zwei in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztinnen/Fachärzte des betreffenden Sonderfaches (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung) als ausreichend angesehen werden.

(2) Sofern für die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 über das Ausmaß gemäß Abs. 1 hinaus weitere Ausbildungsstellen festgesetzt werden sollen, bedarf es jeweils ab zwei weiteren Ausbildungsstellen zur Anleitung und Aufsicht der Turnusärztinnen/Turnusärzte jeweils nur einer/eines weiteren in Vollzeitbeschäftigung stehenden zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Fachärztin/Facharztes des Sonderfaches Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (oder mehrerer teilzeitbeschäftigter Fachärztinnen/Fachärzte im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung).

(3) Eine Ausbildung in einem in Abs. 1 genannten Sonderfach, die bis 31. Mai 2027 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 1 und Abs. 2 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.

Abkürzung

ÄAO 2015

Übergangsbestimmungen für Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.