Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Festsetzung eines Höchstbetrages für gewöhnliche Beerdigungskosten (Beerdigungskostenverordnung 2016)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 92 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2015, wird verordnet:
§ 1. Der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, beträgt 10 000 Euro. Beerdigungskosten im Sinne dieser Bestimmung setzen sich zusammen aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines Grabmals.
§ 1. Der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, beträgt 15 000 Euro. Beerdigungskosten im Sinne dieser Bestimmung setzen sich zusammen aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines Grabmals.
§ 1. Der Höchstbetrag für gewöhnliche Beerdigungskosten im Sinne des § 159 des Versicherungsvertragsgesetzes – VersVG, BGBl. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2018, beträgt 20 000 Euro. Beerdigungskosten im Sinne dieser Bestimmung setzen sich zusammen aus den Kosten eines Begräbnisses und den Kosten eines Grabmals.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2020 tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2020 tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
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