Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten, die Trennung und die Behandlung von bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfallenden Abfällen, die Herstellung und das Abfallende von Recycling-Baustoffen (Recycling-Baustoffverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Letzte Aktualisierung 2016-10-28
Status Aufgehoben · 2016-10-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

RBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Z 7 und § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:

Abkürzung

RBV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 5, 14 Abs. 2 Z 7 und § 23 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 193/2013, wird, hinsichtlich der §§ 1 bis 13 und 16 bis 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, verordnet:

Abkürzung

RBV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- und Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.

Abkürzung

RBV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- oder Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.

Abkürzung

RBV

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für

1.

Bau- und Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,

2.

die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche, recyclierte oder industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1 und

3.

bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.

Abkürzung

RBV

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für

1.

Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle,

2.

die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als natürliche oder recyclierte Gesteinskörnung durch die Behandlung bestimmter Abfälle gemäß Anhang 1 ,

2a. die Herstellung und die Verwendung von Recycling-Baustoffen als industriell hergestellte Gesteinskörnung durch die Behandlung von im Anhang 1 angeführten Stahlwerksschlacken für die Einsatzbereiche gemäß § 13 Z 8 und § 17 Z 3 und

3.

bestimmte Recycling-Baustoffe, bei denen die Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, endet.

Abkürzung

RBV

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

„Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- und Abbruchabfälle anfallen, einschließlich Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;

2.

„Asphaltmischgut“ eine in Asphaltmischanlagen technisch hergestellte Mischung aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen;

3.

„Ausbauasphalt“ Asphalt, der durch Fräsen von Asphaltschichten, durch Zerkleinern von Schollen, die aus Asphalt-Fahrbahnbefestigungen herausgebrochen wurden, oder von aus Schollen stammenden Klumpen oder aus verworfenem oder überschüssigem Asphalt gewonnen wurde;

4.

„Bauherr“ eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag eine Bau- und Abbruchtätigkeit ausgeführt wird;

5.

„Baustellenabfall“ ein nicht gefährlicher Abfall, der bei Bau- und Abbruchtätigkeiten anfällt und kein Hauptbestandteil ist oder im Falle eines Neubaus nicht in relevanter Menge anfällt (zB Dämmstoffe, Kunststoffrohre, Siedlungsabfall, Verpackungsmaterial, Verschnitte verschiedener Baustoffe);

6.

„Bauunternehmer“ eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- und Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;

7.

„Einkehrsplitt“ Kehrgut aus der Straßenbewirtschaftung im Zuge der Frühjahrskehrung von Splittstreustrecken mit mehr als 60 Masseprozent Splittanteil und weniger als ein Masseprozent an sonstigen Siedlungsabfällen (Littering);

8.

„gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht“ eine bindemittelgebundene Schicht (hydraulische oder bituminöse Bindung), welche die Durchsickerung der darunter liegenden Schichten mit Niederschlägen dauerhaft weitgehend verhindert;

9.

„Hauptbestandteil“ ein Material einschließlich Materialverbunde, das mit mehr als fünf Volumsprozent, bezogen auf die vorhandenen Materialien, im zum Abbruch vorgesehenen Teil des Bauwerkes vorkommt;

10.

„Hersteller von Recycling-Baustoff“ ein Hersteller gemäß Artikel 2 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 5, (im Folgenden: EU-Bauprodukte-Verordnung) einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt;

11.

„industriell hergestellte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist;

12.

„Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW)“ der maßgeblich höchste Grundwasserstand, mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit, der anhand langjähriger Beobachtungen des Grundwassergeschehens auf Basis extremwertstatistischer Auswerteverfahren ermittelt wird (HGW 100 ), oder, wenn dieser unter Berücksichtigung der vorhandenen Daten nicht gesichert bestimmbar ist, der durch Berechnungen und anhand theoretischer Überlegungen zu ermitteln ist;

13.

„Linienbauwerk“ ein longitudinales Bauwerk, welches Infrastrukturaufgaben erfüllt zB Straße, Weg, Gleisanlage, Tunnel, Leitung oder Kanal. Nicht als Linienbauwerke im Sinne dieser Verordnung gelten Hoch- oder Tiefbauten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Linienbauwerken stehen (zB Autobahnraststätten, Stellwerke, Kläranlagen oder Brücken);

14.

„natürliche Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist;

15.

„recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;

16.

„Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden kann;

17.

„Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat;

18.

„Rückbau“ der Abbruch eines Bauwerks im Allgemeinen in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerks, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem Recycling zugeführt werden können unter Trennung der anfallenden Materialien und unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird;

19.

„rückbaukundige Person“ eine natürliche Person, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und Abfallrecht (insbesondere das AWG 2002, die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, die Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, und diese Verordnung) aufweist;

20.

„Stahlwerksschlacke“ eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt als LD-Schlacke anfällt.

Abkürzung

RBV

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist

1.

„Abbruch“ jede Abbruchtätigkeit, bei der Bau- oder Abbruchabfälle anfallen, dazu zählen auch Teilabbruch, Umbau, Renovierung, Sanierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Instandhaltungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten;

2.

„Asphaltmischgut“ eine in Asphaltmischanlagen technisch hergestellte Mischung aus dem Bindemittel Bitumen und Gesteinskörnungen;

3.

„Ausbauasphalt“ Asphalt, der durch Fräsen von Asphaltschichten, durch Zerkleinern von Schollen, die aus Asphalt-Fahrbahnbefestigungen herausgebrochen wurden, oder von aus Schollen stammenden Klumpen oder aus verworfenem oder überschüssigem Asphalt gewonnen wurde;

4.

„Bauherr“ eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag eine Bau- oder Abbruchtätigkeit ausgeführt wird;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

6.

„Bauunternehmer“ eine vom Bauherrn mit der Durchführung von Bau- oder Abbruchtätigkeiten beauftragte natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit;

7.

„Einkehrsplitt“ Kehrgut aus der Straßenbewirtschaftung im Zuge der Frühjahrskehrung von Splittstreustrecken mit mehr als 60 Masseprozent Splittanteil und weniger als ein Masseprozent an sonstigen Siedlungsabfällen (Littering);

8.

„gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht“ eine bindemittelgebundene Schicht (hydraulische oder bituminöse Bindung), welche die Durchsickerung der darunter liegenden Schichten mit Niederschlägen dauerhaft weitgehend verhindert;

9.

„Hauptbestandteil“ ein Material einschließlich Materialverbunde, das mit mehr als fünf Volumsprozent, bezogen auf die vorhandenen Materialien, im zum Abbruch vorgesehenen Teil des Bauwerkes vorkommt;

10.

„Hersteller von Recycling-Baustoff“ ein Hersteller gemäß Artikel 2 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 5, (im Folgenden: EU-Bauprodukte-Verordnung) einschließlich jeder natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, die Recycling-Baustoffe auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk herstellt;

11.

„industriell hergestellte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung mineralischen Ursprungs, die industriell unter Einfluss thermischer oder sonstiger Prozesse entstanden ist;

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

13.

„Linienbauwerk“ ein longitudinales Bauwerk, welches Infrastrukturaufgaben erfüllt zB Straße, Weg, Gleisanlage, Tunnel, Leitung, Kanal oder Flusssicherungsanlage. Nicht als Linienbauwerke im Sinne dieser Verordnung gelten Hoch- oder Tiefbauten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Linienbauwerken stehen (zB Autobahnraststätten, Stellwerke, Kläranlagen oder Brücken);

14.

„natürliche Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung aus mineralischen Vorkommen, die ausschließlich einer mechanischen Aufbereitung unterzogen worden ist;

15.

„recyclierte Gesteinskörnung“ eine Gesteinskörnung, die durch Aufbereitung anorganischen Materials entstanden ist, das zuvor als Baustoff eingesetzt war;

16.

„Recycling-Baustoff“ eine aus Abfällen hergestellte natürliche, industriell hergestellte oder recyclierte Gesteinskörnung, die gemäß der EU-Bauprodukte-Verordnung als Baustoff verwendet werden kann;

17.

„Recycling-Baustoff-Produkt“ ein Recycling-Baustoff, welcher entsprechend dieser Verordnung das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat;

18.

„Rückbau“ der Abbruch eines Bauwerks im Allgemeinen in umgekehrter Reihenfolge der Errichtung eines Bauwerks, mit dem Ziel, dass die beim Abbruch anfallenden Materialien weitgehend einer Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen oder einem Recycling zugeführt werden können unter Trennung der anfallenden Materialien und unter Berücksichtigung der Schadstoffgehalte, sodass eine Vermischung und Verunreinigung der anfallenden Materialien minimiert und ein Entweichen von Schadstoffen verhindert wird;

19.

„rückbaukundige Person“ eine natürliche Person, die eine bautechnische oder chemische Ausbildung besitzt und Kenntnisse über Abbrucharbeiten, Abfall- und Bauchemie und abfallrechtlich relevante Bestimmungen aufweist;

20.

„Stahlwerksschlacke“ eine Gesteinsschmelze, die bei der Herstellung von Rohstahl nach dem Linz-Donawitz-Verfahren (Blasstahlverfahren, Konverterverfahren) kristallin erstarrt als LD-Schlacke anfällt;

21.

„technisches Schüttmaterial“ nicht gefährliches Aushubmaterial von bautechnischen Schichten wie Rollierung, Frostkoffer, Drainageschicht, das entsprechend technischen Anforderungen, zB einer bestimmten Sieblinie, hergestellt wurde.

Abkürzung

RBV

2.

Abschnitt

Pflichten bei Bau- und Abbruchtätigkeiten

Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Im Falle von Linienbauwerken oder befestigten Flächen gilt die Verpflichtung zur orientierenden Schad- und Störstofferkundung als erfüllt, wenn eine Qualitätssicherung gemäß § 10 (Anhang 3 Kapitel 3.2, 3.3 oder 3.4) durchgeführt wurde.

(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, oder gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und befestigte Flächen.

(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

(4) Der Bauherr, die rückbaukundige Person und die externe befugte Fachperson oder Fachanstalt sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation einer Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 bis 3 verantwortlich. Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist durch den jeweiligen Verpflichteten nachzuweisen.

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Abkürzung

RBV

2.

Abschnitt

Pflichten bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten

Schad- und Störstofferkundung und orientierende Schad- und Störstofferkundung

§ 4. (1) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 „Rückbau von Bauwerken als Standardabbruchmethode“, ausgegeben am 1. Dezember 2014, durch eine rückbaukundige Person durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(2) Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen und mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM EN ISO 16000-32 „Innenraumluftverunreinigungen, Teil 32: Untersuchung von Gebäuden auf Schadstoffe“, ausgegeben am 1. Oktober 2014, durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt, die über bautechnische Kenntnisse verfügt, durchzuführen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(3) Im Rahmen der Schad- und Störstofferkundung gemäß Abs. 1 und 2 sind auch jene Bauteile zu dokumentieren, welche einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation der Schad- und Störstofferkundung mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Abkürzung

RBV

Rückbau

§ 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen.

(2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

(3) Die Dokumentation des Rückbaus hat gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen, wenn bei Abbruch eines Bauwerks mehr als 100 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen. Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation des Rückbaus verantwortlich. Die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist durch den jeweiligen Verpflichteten nachzuweisen.

(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle oder Holzabfälle hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation des Rückbaus mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Abkürzung

RBV

Rückbau

§ 5. (1) Der Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- oder Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, hat als Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass Bauteile, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden können und welche von Dritten nachgefragt werden, so ausgebaut und übergeben werden, dass die nachfolgende Wiederverwendung nicht erschwert oder unmöglich gemacht wird. Schadstoffe, insbesondere gefährliche Abfälle (zB Asbestzement, asbesthaltige Abfälle, teerhaltige Abfälle, PCB-haltige Abfälle, phenolhaltige Abfälle und (H)FCKW-haltige Dämmstoffe oder Bauteile), und Störstoffe (zB gipshaltige Abfälle), die ein Recycling erschweren, sind zu entfernen. Der Ausbau von wiederverwendbaren Bauteilen und die Schad- und Störstoffentfernung haben vor einem allfälligen maschinellen Rückbau zu erfolgen. Dieser Absatz gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

(2) Die entfernten Abfälle, die Schad- und Störstoffe enthalten, sind vor Ort voneinander zu trennen und einer ordnungsgemäßen Behandlung zuzuführen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

(4) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind verantwortlich, dass vor Beginn und während des Abbruchs eines Bauwerks die Dokumentation des Rückbaus gemäß Abs. 1 auf der Baustelle aufliegt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt wird. Im Falle der Übergabe mineralischer Abfälle zur Herstellung von Recycling-Baustoffen oder der Übergabe von Holzabfällen aus einem Rückbau gemäß ÖNORM B 3151 hat der Bauherr und jeder weitere Übernehmer bei der ersten Übergabe des Abfalls an einen Dritten eine Kopie der Dokumentation des Rückbaus gemeinsam mit dem Abfall weiterzugeben.

(5) Der Bauherr hat die Dokumentation des Rückbaus mindestens sieben Jahre nach Abschluss des Abbruchs eines Bauwerks aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Abkürzung

RBV

Trennpflicht

§ 6. (1) Die für den Rückbau festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

(2) Die Trennpflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht für jene Hauptbestandteile, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.

(3) Bei Bau- und Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen und Baustellenabfälle von anderen Abfällen vor Ort zu trennen.

(4) Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder befestigten Flächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Holzabfälle, Metallabfälle, mineralische Abfälle, Baustellenabfälle und allenfalls sonstige Abfälle (zB Kunststoffabfälle, biogene Abfälle) vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

(5) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich.

Abkürzung

RBV

Trennpflicht

§ 6. (1) Bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten sind gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen.

(2) Die für den Rückbau gemäß § 5 Abs. 1 festgelegten Hauptbestandteile sind im Zuge des Abbruchs eines Bauwerks vor Ort voneinander zu trennen. In jedem Fall sind Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Ausbauasphalt, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

(3) Die Trennpflicht gemäß Abs. 2 gilt nicht für jene in Abs. 2 angeführten Abfälle, deren gemeinsame Behandlung für die Herstellung eines bestimmten Recycling-Baustoffes zulässig ist und auch erfolgen soll.

(4) Bei einem Neubau, ausgenommen bei Linienbauwerken oder Verkehrsflächen, ab einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3 500 m3 sind jedenfalls die Stoffgruppen Bodenaushubmaterial, mineralische Abfälle, Holzabfälle, Metallabfälle, Kunststoffabfälle und Siedlungsabfälle vor Ort voneinander zu trennen. Ist die Trennung am Anfallsort technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat sie in einer dafür genehmigten Behandlungsanlage zu erfolgen.

(5) Der Bauherr und der Bauunternehmer sind für die Trennung der Abfälle verantwortlich. Der Bauherr ist weiters für die Bereitstellung der hiefür erforderlichen Flächen und Einrichtungen verantwortlich.

Abkürzung

RBV

3.

Abschnitt

Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote

§ 7. (1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:

1.

Asbest,

2.

künstliche Mineralfasern,

3.

(H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),

4.

PAK (zB Teer),

5.

PCB,

6.

Phenole,

7.

Mineralöl,

8.

Gips,

9.

magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,

10.

zementgebundener Holzspanbeton,

11.

Brandschutzplatten und

12.

Kunstmarmor.

Abfälle aus offensichtlich kontaminierten Bereichen oder Bereichen bei denen (zB aufgrund von Un- und Störfällen) eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist, dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.

(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.

(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UE dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.

Abkürzung

RBV

3.

Abschnitt

Herstellung und Verwendung von Recycling-Baustoffen

Zulässige Eingangsmaterialien und Recyclingverbote

§ 7. (1) Recycling-Baustoffe gemäß dieser Verordnung dürfen ausschließlich aus Abfällen gemäß Anhang 1 hergestellt werden. Insbesondere sind Verunreinigungen mit folgenden Stoffen oder Abfällen weitestgehend zu vermeiden:

1.

Asbest,

2.

künstliche Mineralfasern,

3.

(H)FCKW (zB in extrudiertem Polystyrol (XPS), Polyurethan (PU)),

4.

PAK (zB Teer),

5.

PCB,

6.

Phenole,

7.

Mineralöl,

8.

Gips,

9.

magnesit- und zementgebundene Holzwolledämmbauplatten,

10.

zementgebundener Holzspanbeton,

11.

Brandschutzplatten und

12.

Kunstmarmor.

Abfälle, bei denen eine Kontamination bekannt oder zu vermuten ist (zB aufgrund von Un- oder Störfällen), dürfen nicht für die Herstellung von Recycling-Baustoffen verwendet werden.

(2) Zusätzlich zu den in Anhang 1 genannten Abfällen ist die Verwendung von natürlichen Gesteinskörnungen in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) unter Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 zulässig.

(3) Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse UE dürfen nur aus Gleisschottermaterial oder technischem Schüttmaterial hergestellt werden.

Abkürzung

RBV

Eingangskontrolle

§ 8. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß § 7 zu prüfen. Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Dokumentation des Rückbaus auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

(2) Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß § 10 bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

Abkürzung

RBV

Eingangskontrolle

§ 8. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die für die Herstellung von Recycling-Baustoffen vorgesehenen Abfälle bei der Übernahme durch eine visuelle Kontrolle zu prüfen und zu beurteilen, ob der Abfall für die Herstellung von Recycling-Baustoffen geeignet ist. Insbesondere ist der Abfall auf unzulässige Vermischungen, unzulässige Abfälle oder Verunreinigungen gemäß § 7 zu prüfen. Dabei ist auch eine gemäß § 5 vorliegende Dokumentation des Rückbaus heranzuziehen.

(2) Für Abfälle, für welche die Qualitätssicherung gemäß § 10 bereits vor dem Behandlungsprozess durchgeführt wurde, hat ein Beurteilungsnachweis gemäß Anhang 3 vorzuliegen. Dieser Beurteilungsnachweis ist vom Hersteller von Recycling-Baustoffen auf Vollständigkeit, Plausibilität und Übereinstimmung mit den angelieferten Abfällen zu prüfen.

Abkürzung

RBV

Qualitätsanforderungen

§ 9. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Sofern, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, ein Eluat-Parameter im Anhang 2 nicht geregelt ist, gelten bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß § 8 ergebenden Verdacht auf eine Kontamination oder bei erhöhten geogenen Gehalten die Eluat-Parameter und Eluat-Grenzwerte der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der DVO 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen für Arsen und Blei. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.

(2) Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.

(3) Ein Recycling-Baustoff hat die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten. Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, ausgegeben am 1. August 2010.

(4) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Abkürzung

RBV

Qualitätsanforderungen

§ 9. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für Recycling-Baustoffe die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 einzuhalten. Bei einem sich aufgrund der Eingangskontrolle gemäß § 8 ergebenden Verdacht auf eine Kontamination sind, ausgenommen bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D, die Eluat-Parameter gemäß Anhang 2 um jene der Inertabfalldeponie gemäß Anhang 1 Tabelle 4 der Deponieverordnung 2008 (DVO 2008), BGBl. II Nr. 39/2008, in der jeweils geltenden Fassung, zu erweitern und die jeweiligen Eluat-Grenzwerte einzuhalten. Bei diesen Parametern ist jeweils ein Eluat-Grenzwert von 0,3 mg/kg TM einzuhalten.

(2) Ein Recycling-Baustoff ist aufgrund einer Qualitätssicherung gemäß § 10 einer Qualitätsklasse gemäß Anhang 2 zuzuordnen.

(3) Ein Recycling-Baustoff hat die bautechnischen Anforderungen gemäß dem Stand der Technik einzuhalten. Hinsichtlich der bautechnischen Eigenschaften für den Ersteinsatz von Stahlwerksschlacken gilt die ÖNORM B 3130 „Gesteinskörnungen für Asphalte und Oberflächenbehandlungen für Straßen, Flugplätze und andere Verkehrsflächen – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13043“, ausgegeben am 1. August 2016.

(4) Nicht verwertbare Rückstände, die bei der Herstellung von Recycling-Baustoffen anfallen, sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

Abkürzung

RBV

Qualitätssicherung

§ 10. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

(2) Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß § 3 Z 7 kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse UA zugeordnet werden, wenn

a)

der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm nachweislich abgetrennt wurden,

b)

vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und

c)

keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.

Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß lit. a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse UA vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.

(3) Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält. Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Eignung des Materials und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse B-D vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.

(4) Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.

(5) Die Dokumentation gemäß diesem Paragraphen und Anhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.

(6) Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.

Abkürzung

RBV

Qualitätssicherung

§ 10. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.

(2) Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß § 3 Z 7 kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse UA zugeordnet werden, wenn offensichtlich

a)

der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm abgetrennt wurden,

b)

vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und

c)

keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.

Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß lit. a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse UA vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.

(3) Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält.

(4) Chemische Analysen gemäß Anhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.

(5) Die Dokumentation gemäß Anhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.

(6) Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.

Abkürzung

RBV

Bautechnische Verwertung vor Ort

§ 10a. (1) Mineralische Abfälle aus einem Abbruch, bei dem insgesamt nicht mehr als 750 t Abbruchabfälle anfallen, können ohne analytische Untersuchung gemäß Anhang 3 auf derselben Baustelle, auf der die Abfälle angefallen sind, bautechnisch verwertet werden, sofern durch ein alternatives Qualitätssicherungssystem sichergestellt ist, dass diese weitgehend frei von Schad- und Störstoffen sind und auch keine sonstigen Verunreinigungen enthalten. Die §§ 9, 10, 11, 12 und § 13 mit Ausnahme der Z 1 lit. c und d sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Linienbauwerke und Verkehrsflächen.

Abkürzung

RBV

Bezeichnung

§ 11. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.

(2) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf der Verpackung, bei einem unverpackten Recycling-Baustoff auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Recycling-Baustoffes hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Recycling-Baustoff jedem weiteren Übernehmer des Recycling-Baustoffes zu übergeben.

(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes oder dem Beiblatt anzugeben.

Abkürzung

RBV

Bezeichnung

§ 11. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Recycling-Baustoffe eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß § 9 zu enthalten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

(3) Werden Recycling-Baustoffe an einen Dritten übergeben, sind die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 13 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Lieferschein oder einem Beiblatt und, sofern vorhanden, auf der Verpackung des Recycling-Baustoffes anzugeben.

Abkürzung

RBV

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 12. Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Anhangs 5 elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.

Abkürzung

RBV

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

§ 13. Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

1.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U A, Qualitätsklasse U B und Qualitätsklasse U E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:

a)

in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014,

b)

in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,

c)

unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes (HGW) und

d)

in Oberflächengewässern.

2.

Sofern keine Kernzone oder kein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U B und Qualitätsklasse U E im gesamten Schongebiet, ausgenommen Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen, nicht verwendet werden; dieses Verwendungsverbot gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt.

3.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U B dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton bis zur Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht (ausgenommen bei Hochbaumaßnahmen) verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.

4.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U E dürfen ungebunden nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht oder in Verkehrsflächen unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.

5.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse H B dürfen nur zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.

6.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B B und der Qualitätsklasse B C dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B B gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.

7.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für

a)

bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b)

bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zusätzlichen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.

8.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für

a)

bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b)

bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut D gelten die zusätzlichen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.

9.

Abweichend von Z 7 darf ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt) auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012 im Straßenbau auf der selben Baustelle, auf der der Fräsasphalt angefallen ist, verwendet werden. In diesem Fall ist eine Verwendung unterhalb des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW plus 1,0 m) nicht zulässig und es gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Z 1 lit. a, b und d, 2 und 3.

Abkürzung

RBV

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote

§ 13. Wer Recycling-Baustoffe verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

1.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U B und Qualitätsklasse U E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 „Beton – Teil 1: Festlegung, Herstellung, Verwendung und Konformitätsnachweis – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 206-1 für Normal- und Schwerbeton“, ausgegeben am 1. Oktober 2007, in folgenden Bereichen nicht verwendet werden, sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt:

a)

in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014,

b)

in der ausgewiesenen Kernzone von Schongebieten oder im ausgewiesenen engeren Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959, ausgenommen jeweils Schongebiete zum Schutz von Thermalwasservorkommen,

c)

im und unmittelbar über dem Grundwasser und

d)

in Oberflächengewässern.

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 290/2016)

3.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U B und der Qualitätsklasse U E dürfen ungebunden oder zur Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1 nur unter einer gering durchlässigen, gebundenen Deck- oder Tragschicht verwendet werden. Ausgenommen davon sind Hochbaumaßnahmen und das Trapez einer Verkehrsfläche, die über eine gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht verfügt. Die gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht ist unter Berücksichtigung bautechnischer Anforderungen unverzüglich nach dem Einbau aufzubringen.

4.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U E dürfen ungebunden auch im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht verwendet werden.

5.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse H B dürfen nur zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bei der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 verwendet werden.

6.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B B und der Qualitätsklasse B C dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B B gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung verwendet werden.

7.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut B D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für

a)

bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b)

bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut B-D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.

8.

Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse D dürfen nur zur Herstellung von Asphaltmischgut D gemäß 5. Abschnitt dieser Verordnung für

a)

bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b)

bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Für das hergestellte Asphaltmischgut D gelten die zulässigen Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17.

9.

Abweichend von Z 6 und 7 dürfen Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird (Fräsasphalt), auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L gemäß RVS 08.15.02 „Ungebundene Tragschichten mit Asphaltgranulat“, ausgegeben am 1. März 2012, im Straßenbau verwendet werden. In diesem Fall gelten die Einschränkungen für die Qualitätsklasse U-B gemäß Z 1 und 3.

Abkürzung

RBV

4.

Abschnitt

Abfallende von Recycling-Baustoffen

Abfallende

§ 14. (1) Das Ende der Abfalleigenschaft wird bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UA gemäß Anhang 2 mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten erreicht.

(2) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat sich vor der erstmaligen Übergabe gemäß Abs. 1 – soweit eingerichtet im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 – beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Hersteller von Recycling-Baustoff-Produkten zu melden und eine verbindliche Erklärung im Sinne des § 5 Abs. 4 AWG 2002 über die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß § 15 Abs. 2 AWG 2002 abzugeben.

(3) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen, der Recycling-Baustoffe gemäß Abs. 1 übergibt, hat diese Übergaben nach den Vorgaben des Anhangs 5 aufzuzeichnen und zu melden.

Abkürzung

RBV

Konformitätserklärung

§ 15. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse UA auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.

(2) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben.

(3) Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist die Konformitätserklärung mitzuführen, sofern nicht Anhang 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.7.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1234/2014, ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 15, anzuwenden ist.

(4) Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller und vom Übernehmer sieben Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

RBV

Konformitätserklärung

§ 15. (1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 erreicht werden soll, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse UA auszustellen. Diese Erklärung kann zusammen mit der Leistungserklärung gemäß EU-Bauprodukte-Verordnung erfolgen.

(2) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat dem Übernehmer des Recycling-Baustoff-Produkts eine Kopie der Konformitätserklärung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten ist die Konformitätserklärung mitzuführen, sofern nicht Anhang 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.7.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2002/2015, ABl. Nr. L 294 vom 11.11.2015 S. 1, anzuwenden ist.

(4) Die Konformitätserklärung ist vom Hersteller und vom Übernehmer sieben Jahre lang aufzubewahren.

Abkürzung

RBV

5.

Abschnitt

Vorgaben für die weitere Verarbeitung von bestimmten Recycling-Baustoffen und deren Verwendung

Besondere Vorschriften über Asphaltmischgut

§ 16. (1) Aus einem Recycling-Baustoff der

zuzuordnen.

(2) Bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BC oder der Qualitätsklasse BD, welcher einen PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von mehr als 20 mg/kg TM aufweist, darf die Verarbeitung zu Asphaltmischgut nur in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und -behandlung aus dem Mischprozess erfolgen. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern.

(3) Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM einzuhalten. Wenn bei einem Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BC oder der Qualitätsklasse BD der PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) unter 100 mg/kg TM liegt und bei der Herstellung des Asphaltmischgutes weniger als 20 Masseprozent Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BC oder der Qualitätsklasse BD verwendet werden, so gilt der Grenzwert für den PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) von 20 mg/kg TM für das Asphaltmischgut als eingehalten, sofern keine anderen PAK-haltigen Materialien verwendet werden. Andernfalls ist die Einhaltung des Grenzwertes im Asphaltmischgut durch eine Qualitätssicherung gemäß § 10 nachzuweisen.

(4) Der Hersteller von Asphaltmischgut hat Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut BB, Asphaltmischgut BD und Asphaltmischgut D eindeutig zu bezeichnen. Die Bezeichnung hat gemäß der ÖNORM B 3580-1 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 1: Asphaltbeton – Empirischer Ansatz – Regeln zur Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 1. Dezember 2009 oder der ÖNORM B 3580-2 „Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen – Teil 2: Asphaltbeton – Gebrauchsverhaltensorientierte Anforderungen – Regeln für die Umsetzung der ÖNORM EN 13108-1“, ausgegeben am 15. März 2011, zu erfolgen und die Qualitätsklasse gemäß Abs. 1 zu enthalten.

(5) Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut BD oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, ist die Bezeichnung auf einem Beiblatt festzuhalten. Die Bezeichnung des Asphaltmischguts der Qualitätsklassen Asphaltmischgut BB, Asphaltmischgut BD und Asphaltmischgut D hat auf der Rechnung und dem Lieferschein aufzuscheinen. Das Beiblatt ist gemeinsam mit dem Asphaltmischgut jedem weiteren Übernehmer des Asphaltmischguts zu übergeben.

(6) Wird Asphaltmischgut der Qualitätsklassen Asphaltmischgut BD oder Asphaltmischgut D an einen Dritten übergeben, so sind die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß § 17 gemeinsam mit der Bezeichnung auf dem Beiblatt anzugeben.

Abkürzung

RBV

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut BD oder Asphaltmischgut D

§ 17. Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut BD oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

1.

Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B D oder Asphaltmischgut D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:

a)

in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959,

b)

in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,

c)

unterhalb der Kote des höchsten Grundwasserstandes plus 1,0 m (HGW +1m) und

d)

in Oberflächengewässern.

2.

Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B D darf nur für

a)

bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b)

bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von Gemeindestraßen, auf der selben Baustelle, auf der der Ausbauasphalt angefallen ist, und im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“, ausgegeben am 1. Februar 2010, und RVS 08.16.06 „Anforderungen an Asphaltschichten – gebrauchsverhaltensorientierter Ansatz“, ausgegeben am 1. April 2013, zu erfolgen.

3.

Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für

a)

bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b)

bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 und RVS 08.16.06 zu erfolgen.

Abkürzung

RBV

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungverbote für Asphaltmischgut BD oder Asphaltmischgut D

§ 17. Wer Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut BD oder der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D verwendet, hat folgende Vorgaben einzuhalten (Anhang 4 Tabelle 1):

1.

Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B D oder Asphaltmischgut D darf in folgenden Bereichen nicht verwendet werden:

a)

in Schutzgebieten gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959,

b)

in Schongebieten; sofern eine Kernzone von Schongebieten oder ein engeres Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 ausgewiesen ist, ist das Verwendungsverbot auf diesen Bereich eingeschränkt; das Verwendungsverbot für das gesamte Schongebiet gilt nicht, wenn eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Baumaßnahme vorliegt,

c)

im und unmittelbar über dem Grundwasser und

d)

in Oberflächengewässern.

2.

Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut B D darf nur für

a)

bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b)

bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von allen öffentlichen Verkehrsflächen verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 „Anforderungen an Asphaltschichten“, ausgegeben am 1. Februar 2010, und RVS 08.16.06 „Anforderungen an Asphaltschichten – gebrauchsverhaltensorientierter Ansatz“, ausgegeben am 1. April 2013, zu erfolgen.

3.

Asphaltmischgut der Qualitätsklasse Asphaltmischgut D darf nur für

a)

bituminös gebundene Deckschichten (Asphaltschichten) oder

b)

bituminös gebundene Tragschichten (Asphaltschichten)

im Bau und in der Erhaltung von Bundesstraßen A und S und Landesstraßen B und L verwendet werden. Der Einsatz hat gemäß RVS 08.16.01 und RVS 08.16.06 zu erfolgen.

Abkürzung

RBV

6.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Recycling-Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können

1.

bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder

2.

gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall ist eine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die §§ 11 bis 15.

(2) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 und ein Rückbau gemäß § 5 nicht verpflichtend zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 4 dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.

Abkürzung

RBV

6.

Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 18. (1) Recycling-Baustoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, können

1.

bis 31. Dezember 2017 gemäß den Vorgaben des Kapitel 7.14 des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2011 verwertet werden oder

2.

gemäß den Vorgaben dieser Verordnung verwertet werden. In diesem Fall ist eine Qualitätssicherung gemäß Anhang 3 Kapitel 2 durchzuführen und sind diese Recycling-Baustoffe der entsprechenden Qualitätsklasse gemäß § 9 zuzuordnen. Für die Bezeichnung, die Aufzeichnungs- und Meldepflichten, die Einsatzbereiche und Verwendungsverbote und das Abfallende gelten die §§ 11 bis 15.

(2) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligten, angezeigten oder behördlich beauftragten Abbrüchen hat eine orientierende Schad- und Störstofferkundung oder eine Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 und ein Rückbau gemäß § 5 nicht verpflichtend zu erfolgen.

(3) Abweichend von § 10 Abs. 4 dürfen chemische Analysen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch befugte Fachpersonen oder Fachanstalten durchgeführt werden, die keine dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen sind. In diesen Fällen hat die befugte Fachperson oder Fachanstalt die überwiegende Anzahl an Analysen selbst durchzuführen.

(4) Schad- und Störstofferkundungen, die entsprechend der ON-Regel 192130 „Schadstofferkundung von Bauwerken vor Abbrucharbeiten“, ausgegeben am 1. Mai 2006, vor Inkrafttreten der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 durchgeführt wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Schad- und Störstofferkundung gemäß § 4 Abs. 2.

(5) Recycling-Baustoffe, die vor Inkrafttreten der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 einer Qualitätsklasse gemäß § 9 Abs. 2 zugeordnet wurden, gelten auch nach Inkrafttreten dieser Novelle als Recycling-Baustoffe dieser Qualitätsklasse. Falls die Recycling-Baustoffe aufgrund der Vorgaben der RBV-Novelle BGBl. II Nr. 290/2016 einer anderen Qualitätsklasse zugeordnet werden sollen, ist, sofern alle relevanten Parameter für die neue Qualitätsklasse untersucht wurden und die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden, eine neue Beurteilung gemäß Anhang 3 durchzuführen und ein neuer Beurteilungsnachweis auszustellen. Die Durchführung einer neuerlichen analytischen Untersuchung gemäß Anhang 3 ist in den genannten Fällen nicht erforderlich.

Abkürzung

RBV

Inkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, außer Kraft.

(2) Abweichend zu Abs. 1 treten die Bestimmungen für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

Abkürzung

RBV

Inkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Trennung von bei Baumaßnahmen anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, außer Kraft.

(2) Abweichend zu Abs. 1 treten die Bestimmungen für Recycling-Baustoffe aus Stahlwerksschlacken ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.

(3) Der Titel, § 1, § 2 Z 1, 2 und 2a, § 3 Z 1, 4, 6, 13, 19, 20 und 21, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 3 und 5, § 10a samt Überschrift, § 11 Abs. 3, § 13 Z 1, 3, 4, 7, 8 und 9, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Z 1 lit. c und Z 2, § 18 Abs. 4 und 5, Anhang 1 Tabellen 1 und 2, die Überschrift von Anhang 2, Anhang 2 Tabellen 1 bis 3, Anhang 4 und Anhang 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich treten § 3 Z 5 und 12, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

Abkürzung

RBV

Anhang 1

Zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen und für die hergestellten Recycling-Baustoffe

Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:

SN Sp. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung
31220 Konverterschlacke
31407 Keramik 1)
31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
31409 18 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen
31410 Straßenaufbruch
31411 29 Bodenaushub 2) Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung
31411 30 Bodenaushub 2) Klasse A1
31411 31 Bodenaushub 2) Klasse A2
31411 32 Bodenaushub 2) Klasse A2G
31411 33 Bodenaushub 3) Inertabfallqualität
31411 34 Bodenaushub Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält
31411 35 Bodenaushub Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile
31427 Betonabbruch 4)
31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
31467 Gleisschotter
31498 schlackenhaltiger Ausbauasphalt
31499 schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial
54912 Bitumen, Asphalt
91501 21 Straßenkehricht nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung

Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe, Asphaltmischgut BD und Asphaltmischgut D sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN Sp. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung
31490 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UA gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31491 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UB gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31492 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UE gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31493 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse HB gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31494 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BB gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31495 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BC gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31496 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BD gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31497 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31498 Asphaltmischgut BD
31499 Asphaltmischgut D
Erklärungen zu den Tabellen:
--- ---
SN Schlüssel-Nummer
Sp Codestellen der Spezifizierung
g gefährlich
gn gefährlich, nicht ausstufbar

1) Nur Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion

2) Nur mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)

3) Nur Gleisschottermaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)

4) Auch Beton (zB Fehlchargen) aus der Produktion

Abkürzung

RBV

Anhang 1

Zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen und für die hergestellten Recycling-Baustoffe

Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:

SN Sp. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung
31220 Konverterschlacke
31407 Keramik 1)
31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
31409 18 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen
31410 Straßenaufbruch
31411 29 Bodenaushub 2) Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung
31411 30 Bodenaushub 2) Klasse A1
31411 31 Bodenaushub 2) Klasse A2
31411 32 Bodenaushub 2) Klasse A2G
31411 33 Bodenaushub 3) 4) Inertabfallqualität
31411 34 Bodenaushub Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält
31411 35 Bodenaushub Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile
31427 Betonabbruch 5)
31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
31467 Gleisschotter 4)
31498 10 schlackenhaltiger Ausbauasphalt Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung
31499 10 schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung
54912 Bitumen, Asphalt
91501 21 Straßenkehricht nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung

Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe, Asphaltmischgut BD und Asphaltmischgut D sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN Sp. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung
31490 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UA gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31491 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UB gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31492 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse UE gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31493 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse HB gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31494 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BB gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31495 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BC gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31496 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse BD gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31497 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31498 20 Asphaltmischgut BD Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung
31499 20 Asphaltmischgut D Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung
Erklärungen zu den Tabellen:
--- ---
SN Schlüssel-Nummer
Sp Codestellen der Spezifizierung
g gefährlich
gn gefährlich, nicht ausstufbar

1) Nur Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion

2) Nur mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)

3) Nur Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien zur Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) oder Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) nach den Vorgaben der Fußnote 4.

4) Für Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Gleisschotter ist die Eignung zur Herstellung eines Recycling-Baustoffes durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien nachzuweisen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt wird, dass keine Verunreinigung vorliegt.

5) Auch Beton (zB Fehlchargen) aus der Produktion

Abkürzung

RBV

Anhang 2

Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen

Tabelle 1: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Qualitätsklasse
Parameter Einheit UA UB
Eluat bei L/S 10
pH-Wert 7,5 1) bis 12,5 2)
el. Leitfähigkeit mS/m 1502) 3) 1502) 3)
Chrom ges. mg/kg TM 0,30 1,0
Kupfer mg/kg TM 0,60 2,0
Nickel mg/kg TM 0,40 0,60
Vanadium mg/kg TM 0,50 0,50
Ammonium-N mg/kg TM 4,0 8,0
Chlorid mg/kg TM 800 800
Nitrat-N mg/kg TM 100 130
Nitrit-N mg/kg TM 1,0 2,0
Sulfat mg/kg TM 2 500 4 000
TOC mg/kg TM 100 200
Gesamtgehalt
Blei mg/kg TM 100 100 4)
Chrom ges. mg/kg TM 90 904)
Kupfer mg/kg TM 90 904)
Nickel mg/kg TM 60 604)
Quecksilber 5) mg/kg TM 0,70 0,70
Zink mg/kg TM 450 450
KW-Index 6) mg/kg TM 100 200
∑16PAK (EPA) mg/kg TM 12,0 20
Verunreinigung
FL 7) cm3/kg ≤ 3 ≤ 5
Rg+X 8) M-% ≤ 1 ≤ 1

Tabelle 1a: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen zur Verwendung im Trapez des Gleiskörpers oder in Verkehrsflächen gemäß § 13 Z 4 sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Qualitätsklasse
Parameter Einheit U-E
Eluat bei L/S 10
pH-Wert 7,51) bis 12,52)
el. Leitfähigkeit mS/m 1502) 3)
Aluminium mg/kg TM zu bestimmen und zu bewerten
Antimon mg/kg TM 0,060
Arsen mg/kg TM 0,30
Barium mg/kg TM 20
Blei mg/kg TM 0,30
Cadmium mg/kg TM 0,040
Chrom ges. mg/kg TM 0,30
Cobalt mg/kg TM 1,0
Eisen mg/kg TM zu bestimmen und zu bewerten
Kupfer mg/kg TM 0,60
Molybdän mg/kg TM 0,50
Nickel mg/kg TM 0,40
Quecksilber mg/kg TM 0,010
Selen mg/kg TM 0,10
Silber mg/kg TM 0,20
Vanadium mg/kg TM 0,50
Zink mg/kg TM 4,0
Zinn mg/kg TM 2,0
Ammonium-N mg/kg TM 4,0
Chlorid mg/kg TM 800
Cyanide leicht freisetzbar mg/kg TM 0,20
Fluorid mg/kg TM 10
Nitrat-N mg/kg TM 100
Nitrit-N mg/kg TM 1,0
Phosphat-P mg/kg TM 5,0
Sulfat mg/kg TM 2 500
TOC mg/kg TM 100
KW-Index mg/kg TM 5,0
EOX mg/kg TM 0,30 9)
anionenak. Tenside – MBAS 10) mg/kg TM 1,0
Phenolindex mg/kg TM 1,0
Gesamtgehalt
Arsen mg/kg TM 50/200 11)
Blei mg/kg TM 150/50011)
Cadmium mg/kg TM 2,0/4,011)
Chrom ges. mg/kg TM 300/50011)
Cobalt mg/kg TM 50/geogen nicht begrenzt
Kupfer mg/kg TM 100/50011)
Nickel mg/kg TM 100/geogen nicht begrenzt
Quecksilber5) mg/kg TM 1,0/2,011)
Zink mg/kg TM 500/100011)
TOC mg/kg TM 30 000
KW-Index6) mg/kg TM 100
∑16PAK (EPA) mg/kg TM 12,0
Benzo(a)pyren mg/kg TM 0,40
PCB (7 Verbindungen)10) mg/kg TM 0,10
BTEX10) mg/kg TM 6,0
Verunreinigung
FL7) cm3/kg ≤ 5
Rg+X8) M-% ≤ 1

Tabelle 2: Parameter und Grenzwerte für Gesteinskörnungen, die ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder für die Herstellung von Beton der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1 gemäß ÖNORM B 4710-1 verwendet werden

Qualitätsklasse
Parameter Einheit H-B
Eluat bei L/S 10
pH-Wert mg/kg TM bis 12,52)
Chrom ges. mg/kg TM 1,0
Kupfer mg/kg TM 2,0
Nickel mg/kg TM 0,60
Vanadium mg/kg TM 0,50
Ammonium-N mg/kg TM 8,0
Chlorid mg/kg TM 800
Sulfat mg/kg TM 4 000
TOC mg/kg TM 200
Gesamtgehalt
Blei mg/kg TM 1004)
Chrom ges. mg/kg TM 904)
Kupfer mg/kg TM 904)
Nickel mg/kg TM 60 12)
Quecksilber mg/kg TM 0,70
Zink mg/kg TM 450
KW-Index6) mg/kg TM 200
∑16PAK (EPA) mg/kg TM 20
Verunreinigung
FL7) cm3/kg ≤ 5
Rg+X8) M-% ≤ 1

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