Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Schwarzenberg-Kaserne zur Betreuungsstelle erklärt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-08-11
Status Aufgehoben · 2017-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

§ 1. Die Schwarzenberg-Kaserne – Gemeinde Wals-Siezenheim (Postleitzahl 5071) gilt als Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 GVG-B 2005.

§ 1. Die Schwarzenberg-Kaserne (Teilfläche), EZ 204, KG 56542 Siezenheim, bestehend aus den Grundstücken 960/183, 960/184, 960/187, 960/188 und 960/189 gilt als Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 GVG-B 2005.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft.

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