Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau (Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2015-08-15
Letzte Aktualisierung 2026-07-02
Status Aufgehoben · 2016-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KontRegG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KontRegG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KontRegG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KontRegG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

KontRegG

1.

Teil

Kontenregister

Einrichtung des Kontenregisters

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993), im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) und im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG) sowie über die Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zu führen.

(2) Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,

2.

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß § 11 BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß § 13 BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten gemäß den Nr. 1 oder 12 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU, über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zu erbringen sowie

3.

Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 12 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG, BGBl. I Nr. 60/2007, die berechtigt sind, im Inland Nebendienstleistungen gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG, über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, zu erbringen.

Abkürzung

KontRegG

1.

Teil

Kontenregister

Einrichtung des Kontenregisters

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993), im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) und im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG) sowie über die Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zu führen.

(2) Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,

2.

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß § 11 BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß § 13 BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten gemäß den Nr. 1 oder 12 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU, über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zu erbringen sowie

3.

Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 17 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die berechtigt sind, im Inland Nebendienstleistungen gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG, über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, zu erbringen.

Abkürzung

KontRegG

1.

Teil

Kontenregister

Einrichtung des Kontenregisters

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat über die Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993), im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG) und im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG) sowie über die Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sowie der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten zu führen.

(2) Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,

2.

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß § 11 BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß § 13 BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten gemäß den Nr. 1 oder 12 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU, über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zu erbringen sowie

3.

Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 17 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die berechtigt sind, im Inland Nebendienstleistungen gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG, über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, zu erbringen.

Abkürzung

KontRegG

1.

Teil

Kontenregister

Einrichtung des Kontenregisters

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten:

1.

Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993),

2.

Konten im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG),

3.

Konten im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG),

4.

Konten im Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG), wenn diese Konten durch die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 22, sind,

5.

Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG), wenn diese Konten durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind,

6.

Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute und

7.

Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern, die Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Z 6 BWG sind.

(2) Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,

2.

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß § 11 BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß § 13 BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten gemäß den Nr. 1 oder 12 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU, über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zu erbringen sowie

3.

Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 17 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die berechtigt sind, im Inland Nebendienstleistungen gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG, über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, zu erbringen.

(3) Schließfächer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden. Ein Mitverschluss durch das Kreditinstitut oder den gewerblichen Schließfachanbieter ist keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikation als Schließfach.

(4) Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG.

Abkürzung

KontRegG

1.

Teil

Kontenregister

Einrichtung des Kontenregisters

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Abgaben des Bundes, der Sozialbetrugsbekämpfung und für den internationalen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten, sowie zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und zur Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen zu führen. Im Kontenregister sind enthalten:

1.

Konten im Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993),

2.

Konten im Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 2 BWG),

3.

Konten im Bauspargeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 12 BWG),

4.

Konten im Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 3 BWG), wenn diese Konten durch die internationale Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro, ABl. Nr. L 94 vom 30.3.2012 S. 22, sind,

5.

Zahlungskonten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 2 Z 7 BWG), wenn diese Konten durch die IBAN identifizierte Zahlungskonten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind,

6.

Depots im Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) der Kreditinstitute und

7.

Schließfächer von Kreditinstituten und von gewerblichen Schließfachanbietern, die Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Z 6 BWG sind.

(2) Kreditinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG ausgenommen Betriebliche Vorsorgekassen gemäß Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002,

2.

Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten gemäß § 9 BWG, von CRR-Finanzinstituten gemäß § 11 BWG oder von Tochterunternehmen von CRR-Finanzinstituten gemäß § 13 BWG, die berechtigt sind, im Inland Tätigkeiten gemäß den Nr. 1 oder 12 des Anhangs I der Richtlinie 2013/36/EU, über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/59/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, zu erbringen sowie

3.

Zweigstellen von Wertpapierfirmen gemäß § 17 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, die berechtigt sind, im Inland Nebendienstleistungen gemäß Nr. 1 des Abschnitts B des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG, über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 120, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 54 vom 22.02.2014 S. 23, zu erbringen.

(3) Schließfächer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schließfächer, die hohen Sicherheitsstandards durch Zugangsbeschränkungen unterliegen und zum Zweck der Verwahrung von Wertgegenständen auf unbefristete Zeit oder für die Dauer von mindestens einer Woche auf der Grundlage von Verträgen oder Nutzungsvereinbarungen von Kreditinstituten und gewerblichen Schließfachanbietern vermietet werden. Ein Mitverschluss durch das Kreditinstitut oder den gewerblichen Schließfachanbieter ist keine zwingende Voraussetzung für die Qualifikation als Schließfach.

(4) Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Finanzinstitute gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 und 7 BWG.

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten und Depots aufzunehmen:

1.

bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3.

allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind;

4.

die Kontonummer bzw. Depotnummer,

5.

der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6.

die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.

(2) Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 40 Abs. 7 BWG und Depots gemäß § 40 Abs. 5 BWG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinn des § 40 erfolgt ist.

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten und Depots aufzunehmen:

1.

bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3.

allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind;

4.

die Kontonummer bzw. Depotnummer,

5.

der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6.

die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.

(2) Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 40 Abs. 7 BWG und Depots gemäß § 40 Abs. 5 BWG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden im Sinn des § 40 erfolgt ist.

(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Abgabenkontonummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) Zu den konto- oder depotführenden Kreditinstituten dürfen auch der Bank Identifyer Code (BIC) sowie die International Bank Account Number (IBAN) gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Sachwalter, Eltern für minderjährige Kinder.

(9) Zu den Konten und Depots dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

Abkürzung

KontRegG

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten und Depots aufzunehmen:

1.

bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3.

allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind;

4.

die Kontonummer bzw. Depotnummer,

5.

der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6.

die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.

(2) Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 7 Abs. 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, und Depots gemäß § 7 Abs. 8 FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.

(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Abgabenkontonummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) Zu den konto- oder depotführenden Kreditinstituten dürfen auch der Bank Identifyer Code (BIC) sowie die International Bank Account Number (IBAN) gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Sachwalter, Eltern für minderjährige Kinder.

(9) Zu den Konten und Depots dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

Abkürzung

KontRegG

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten und Depots aufzunehmen:

1.

bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3.

allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind;

4.

die Kontonummer bzw. Depotnummer,

5.

der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6.

die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.

(2) Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 7 Abs. 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, und Depots gemäß § 7 Abs. 8 FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.

(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Abgabenkontonummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) Zu den konto- oder depotführenden Kreditinstituten dürfen auch der Bank Identifyer Code (BIC) sowie die International Bank Account Number (IBAN) gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.

(9) Zu den Konten und Depots dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

Abkürzung

KontRegG

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten und Depots aufzunehmen:

1.

bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3.

allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer, wobei Z 1 und Z 2 sinngemäß anzuwenden sind;

4.

die Kontonummer bzw. Depotnummer,

5.

der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6.

die Bezeichnung des konto- bzw. depotführenden Kreditinstitutes.

(2) Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 7 Abs. 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, und Depots gemäß § 7 Abs. 8 FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.

(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) Zu den konto- oder depotführenden Kreditinstituten dürfen auch der Bank Identifyer Code (BIC) sowie die International Bank Account Number (IBAN) gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.

(9) Zu den Konten und Depots dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

Abkürzung

KontRegG

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:

1.

bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3.

allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;

4.

eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden sind, 5. der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6.

die Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstitutes oder Finanzinstitutes,

7.

bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums.

(2) Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 7 Abs. 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, und Depots gemäß § 7 Abs. 8 FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.

(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) Zu den meldepflichtigen Kreditinstituten dürfen auch die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) sowie die IBAN gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.

(9) Zu den Konten, Depots und Schließfächern dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

Abkürzung

KontRegG

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:

1.

bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3.

allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;

4.

eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,

5.

der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6.

die Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstitutes oder Finanzinstitutes,

7.

bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums.

(2) Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 7 Abs. 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, und Depots gemäß § 7 Abs. 8 FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.

(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) Zu den meldepflichtigen Kreditinstituten dürfen auch die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) sowie die IBAN gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.

(9) Zu den Konten, Depots und Schließfächern dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

Abkürzung

KontRegG

Inhalt des Kontenregisters

§ 2. (1) In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:

1.

bei natürlichen Personen als Kunden das bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPK SA); sofern das bPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

2.

bei Rechtsträgern als Kunden die Stammzahl des Unternehmens gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann; sofern die Stammzahl bzw. der Ordnungsbegriff über das Unternehmensregister nicht ermittelt werden konnte, sind Name, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;

3.

allfällige gegenüber dem Kreditinstitut hinsichtlich des Kontos oder des Depots vertretungsbefugte Personen, Treugeber und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die IBAN (Kontonummer) bzw. Depotnummer;

4.

eine eindeutige Nummer bei Schließfächern und, sofern der Mieter des Schließfaches eine juristische Person ist, gegenüber dem Kreditinstitut oder dem gewerblichen Schließfachanbieter hinsichtlich des Schließfaches vertretungsbefugte Personen und wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG, wobei Z 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden sind,

5.

der Tag der Eröffnung und der Auflösung des Kontos bzw. des Depots,

6.

die Bezeichnung des meldepflichtigen Kreditinstitutes oder Finanzinstitutes,

7.

bei Schließfächern Beginn und Dauer des Mietzeitraums.

(2) Bei Sparurkunden im Sinne des § 31 Abs. 3 BWG ist der identifizierte Kunde als Kontoinhaber zu melden. Sparkonten gemäß § 7 Abs. 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, und Depots gemäß § 7 Abs. 8 FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.

(3) Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.

(4) Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende personenbezogene Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.

(5) Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).

(6) Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung darf auch die Steuernummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.

(7) Zu den meldepflichtigen Kreditinstituten dürfen auch die Internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, BIC) sowie die IBAN gespeichert werden.

(8) Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Erwachsenenvertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Eltern für minderjährige Kinder.

(9) Zu den Konten, Depots und Schließfächern dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).

Abkürzung

KontRegG

Übermittlungen der Kreditinstitute

§ 3. (1) Die Kreditinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den Kreditinstituten zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht der Kreditinstitute beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).

(2) Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die Kreditinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Kreditinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut zu tragen.

Abkürzung

KontRegG

Übermittlungen der Kreditinstitute

§ 3. (1) Die Kreditinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den Kreditinstituten zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht der Kreditinstitute beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).

(2) Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die Kreditinstitute berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die Kreditinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut zu tragen.

Abkürzung

KontRegG

Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

§ 3. (1) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.

(1a) Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).

(1b) Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (§ 6) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.

(1c) Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.

(2) Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 EGovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.

(3) Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.

(4) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1b und 1c obliegt dem zuständigen Finanzamt.

Abkürzung

KontRegG

Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

§ 3. (1) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.

(1a) Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).

(1b) Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (§ 6) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.

(1c) Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.

(2) Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 EGovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.

(3) Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.

(4) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 1b und 1c obliegt dem zuständigen Finanzamt.

(5) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen.

Abkürzung

KontRegG

Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

§ 3. (1) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) von den meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstituten zu übermitteln.

(1a) Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kreditinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 angeführten Konten und Depots beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Datum der Inbetriebnahme erfolgten Eröffnungen und Auflösungen zu umfassen. Für die am 1. März 2015 aufrechten Konten und Depots gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung (§ 2 Abs. 1 Z 5).

(1b) Die Übermittlungspflicht der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 angeführten Schließfächer beginnt mit dem durch Verordnung (§ 6) festgelegten Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten der Mietverhältnisse (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Mietverhältnisse gilt dieser Tag als Tag des Beginns des Mietverhältnisses.

(1c) Insoweit meldepflichtige Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtige Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5) bestehen, beginnt die Übermittlungspflicht mit dem durch Verordnung festgelegtem Datum. Die erstmalige Übermittlung hat die Daten (§ 2) mit Stand zum 1. Jänner 2021 zu umfassen. Für die am 1. Jänner 2021 aufrechten Konten gilt dieser Tag als Tag der Eröffnung.

(2) Zum Zweck der Datenübermittlung an das Kontenregister sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, wie Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 EGovG die Ausstattung ihrer Datenanwendungen mit verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. Sofern es sich um Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 handelt, sind die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berechtigt, diese Daten über das Unternehmensregister zu ermitteln. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde und der Bundesanstalt Statistik Österreich sind vom Kreditinstitut bzw. vom Finanzinstitut zu tragen.

(3) Finanzinstitute im Sinne dieses Bundesgesetzes haben sich elektronisch zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten.

(4) Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des § 3 obliegt dem zuständigen Finanzamt. Hierbei sind die für die Erhebung der Abgaben geltenden Bestimmungen, wie insbesondere die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß anzuwenden. Die Meldungen gelten als Abgabenerklärungen.

(5) Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute sind verpflichtet geeignete Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Meldepflichten gemäß § 3 und die Vollständigkeit der Daten im Sinne von § 2 sicherzustellen. Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute berichten der zuständigen Abgabenbehördenach Aufforderung im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 144, § 147 und § 153a BAO über die Kontrollmaßnahmen.

(6) Meldepflichtige Kredit- und Finanzinstitute haben dem Bundesminister für Finanzen eine berichtigte Meldung elektronisch zu übermitteln, wenn sie vom zuständigen Finanzamt dazu aufgefordert werden.

Abkürzung

KontRegG

2.

Teil

Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

§ 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1.

für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

2.

für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3.

wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht.

(2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen oder Konten sein.

(3) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.

(5) Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

(6) Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.

(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Abkürzung

KontRegG

2.

Teil

Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

§ 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1.

für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

2.

für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3.

wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,

4.

für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung gemäß § 1 Abs. 3 des Polizeilichen Staatsschutzgesetzes – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016;

5.

für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

6.

für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung;

7.

für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.

(1a) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.

(2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.

(3) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

(3a) Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.

(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.

(5) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

(6) Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.

(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Abkürzung

KontRegG

2.

Teil

Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

§ 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1.

für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

2.

für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3.

wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,

4.

für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;

5.

für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

6.

für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;

7.

für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres.

(1a) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.

(2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.

(3) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

(3a) Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.

(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.

(5) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

(6) Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.

(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Abkürzung

KontRegG

2.

Teil

Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

§ 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1.

für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

2.

für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3.

wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,

4.

für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;

5.

für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

6.

für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;

7.

für sanktionenrechtliche Zwecke der Oesterreichischen Nationalbank, der Finanzmarktaufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Inneres.

(1a) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.

(2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.

(3) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

(3a) Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.

(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.

(5) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

(6) Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.

(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Abkürzung

KontRegG

2.

Teil

Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

§ 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1.

für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

2.

für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3.

wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,

4.

für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;

5.

für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

6.

für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;

7.

für sanktionenrechtliche Zwecke der Finanzmarktaufsichtsbehörde und dem Bundesminister für Inneres.

(1a) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.

(2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.

(3) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

(3a) Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.

(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.

(5) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

(6) Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.

(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Abkürzung

KontRegG

2.

Teil

Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

§ 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1.

für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

2.

für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3.

wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,

4.

für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;

5.

für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

6.

für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;

7.

für sanktionenrechtliche Zwecke der Finanzmarktaufsichtbehörde, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(1a) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.

(2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.

(3) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

(3a) Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.

(4) Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffende Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.

(5) Außerhalb einer Außenprüfung sind im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, es sei denn, dass die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, Ermittlungen gemäß § 161 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Die Würdigung der Stellungnahme ist aktenkundig zu machen.

(6) Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde ist der Abgabepflichtige über FinanzOnline zu informieren.

(7) (Verfassungsbestimmung) Abs. 1 und Abs. 1a können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert werden.

Abkürzung

KontRegG

2.

Teil

Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister

§ 4. (1) Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:

1.

für strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,

2.

für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und dem Bundesfinanzgericht,

3.

wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen ist, für abgabenrechtliche Zwecke den Abgabenbehörden des Bundes und dem Bundesfinanzgericht,

4.

für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen gemäß § 8 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes – SBBG, BGBl. I Nr. 113/2015, dem Amt für Betrugsbekämpfung,

5.

für die Zwecke der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und damit zusammenhängender Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, BGBl. I Nr. 22/2002 und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst gemäß § 1 Abs. 3 des Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetzes – SNG, BGBl. I Nr. 5/2016;

6.

für Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gemäß § 25 Abs. 1 FM GwG, der Finanzmarktaufsichtsbehörde;

7.

für Zwecke der Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2016/794 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) ABl. Nr. L 135 vom 24.05.2016 S. 53, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst;

8.

für sanktionenrechtliche Zwecke der Finanzmarktaufsichtbehörde, dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(1a) Die Geldwäschemeldestelle hat dem Europäischen Polizeiamt (Europol) im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Zwecke der Aufgabenerfüllung von Europol und nach Bundes- und Landesgesetzen für die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Auskünfte aus dem Kontenregister zugänglich zu machen, sofern letztere die Auskünfte für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung benötigen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Auskünfte gemäß Abs. 1 Z 4 oder Z 6 einzuholen und auf einem sicheren Übertragungsweg zu übermitteln.

(2) Suchbegriffe dürfen nur konkrete Personen, Konten oder Schließfächer sein.

(3) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

(3a) Die Erteilung von Auskünften an die in Abs. 1 genannten Behörden darf nur im Einzelfall erfolgen und ist dem innerhalb der jeweils zuständigen Behörde eigens zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benannten und ermächtigten Personal vorbehalten. Diese Behörden haben sicherzustellen, dass das abfrageberechtigte Personal in Bezug auf die Vertraulichkeit und den Datenschutz hochprofessionell arbeitet und in hohem Maße integer und ausreichend qualifiziert ist.

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