Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Hadik-Kaserne zur Betreuungsstelle erklärt wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-08-15
Status Aufgehoben · 2016-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:

§ 1. Die Hadik-Kaserne – Gemeinde Fehring (Postleitzahl 8350), Kasernenstraße 2, gilt als Betreuungsstelle gemäß § 1 Z 4 GVG-B 2005.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten außer Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.