Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über Überwachungsprogramme hinsichtlich ausgewählter Erreger sowie Indikatorbakterien bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel, sowie deren Resistenzverhalten gegenüber Antibiotika (Überwachungsprogramme-Verordnung 2015)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-10-17
Letzte Aktualisierung 2021-05-13
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 2 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2013, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Überwachungsprogramme

§ 1. (1) Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel sind nach den von der Bundesministerin für Gesundheit – unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie der epidemiologischen Gegebenheiten – jährlich erstellten Stichprobenplänen Untersuchungen auf das Vorhandensein von den im Anhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenzen durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen nach den im Abs. 1 genannten Stichprobenplänen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.

(3) Sofern epidemiologische Hinweise,

a)

auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder

b)

auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1-Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen

Probennahme

§ 2. Die Probennahmen sind von Amtstierärzten/-ärztinnen oder von amtlichen Tierärzten/-ärztinnen gemäß § 2 Abs. 6 TGG, durchzuführen. Der Landeshauptmann kann sich für Probennahmen bei Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen bei Bedarf auch der amtlichen Tierärzte/-ärztinnen gemäß § 24 Abs. 3 und 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, oder für Probennahmen bei Geflügel gemäß § 3 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 219/2013, bedienen.

Durchführung der Laboruntersuchungen

§ 3. Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.

(2) Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.

Verhältnis zu anderen Bestimmungen

§ 4. (1) Die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 finden hinsichtlich der in dieser Verordnung geregelten Untersuchungen keine Anwendung. Die gleichzeitige Durchführung von Probennahmen aufgrund der Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2007 und aufgrund der gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung erstellten Stichprobenpläne ist zulässig.

(2) Wird bei Schweinen Schweinepest oder ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt, so ist gemäß der Verordnung über Schutz- und Tilgungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bei Hausschweinen (Schweinepest-Verordnung 2003), BGBl. II Nr. 199/2003, vorzugehen.

Kosten

§ 5. Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 102/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2011, außer Kraft.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Vorschriften des Unionsrechts in österreichisches Recht umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;

2.

Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/652/EU zur Überwachung und Meldung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2013, S. 26.

Schlussbestimmungen

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Überwachungsprogramme-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 102/2010, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 152/2011, außer Kraft.

(2a) § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Z 2 in der Fassung von BGBl. II Nr. 217/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(3) Durch diese Verordnung werden folgende Vorschriften des Unionsrechts in österreichisches Recht umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG, ABl. Nr. L 325 vom 12.12.2003, S. 31;

2.

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 zur Überwachung und Meldung von antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU, ABl. Nr. L 387 vom 19.11.2020, S. 8.

ANHANG

gemäß § 1

Liste der Erreger, die im jährlichen Stichprobenplan zu berücksichtigen sind

Ausgewählte Erreger gemäß § 1 Abs. 1:

1.

Campylobacter

2.

Salmonellen

3.

Klassische Schweinepest

4.

Verotoxinbildende Escherichia coli (VTEC)

5.

Indikatorbakterien (Enterococcus faecalis, Enterococcus faecium und E. coli)

6.

Extended-Spectrum-Betalaktamase-(ESBL)-bildende E. coli

7.

AmpC-bildende E. coli

8.

Carbapenemase-bildende E. coli

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