Verordnung des Bundesministers für Finanzen: Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015
Rechnungsquerschnitt, welcher den Finanzierungssaldo der Gebietskörperschaft gemäß Österreichischem Stabilitätspakt ausweist (Anlage 5a bzw. 5b).
Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts (Anlage 6a),
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven (Anlage 6b),
Nachweis über den Stand der Finanzschulden sowie über den Schuldendienst mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoschuldendienst und Laufzeit (Anlagen 6c und 6d),
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und betriebsgesellschaften der Länder (Anlage 6e),
Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen (Anlage 6f),
Anlagenspiegel (Anlage 6g) und Liste der nicht bewerteten Kulturgüter (Anlage 6h),
Leasingspiegel (Anlage 6i),
Beteiligungsspiegel (Anlagen 6j und 6k),
Nachweis über verwaltete Einrichtungen (Anlage 6l),
Nachweis über aktive Finanzinstrumente (Anlagen 6m und 6n),
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft (Anlage 6o),
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten (Anlage 6p),
Rückstellungsspiegel (Anlage 6q),
Haftungsnachweis (Anlage 6r),
die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und -empfänger sowie pensionsbezogene Aufwendungen für Bedienstete der Gebietskörperschaft für die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob eine Pensionsrückstellung in der Vermögensrechnung dargestellt wird (Anlage 6s),
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12 (Anlage 6t),
17a. Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten (Anlage 6u) und
Personaldaten laut letztgültigem österreichischen Stabilitätspakt (Anlage 4).
(2) Die der Verordnung beigefügten Anlagen enthalten Mindestangaben.
Abkürzung
VRV 2015
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erstellung der Eröffnungsbilanz
§ 38. (1) Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die §§ 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.
(2) Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6h in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten.
(3) Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß § 39 unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach §§ 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.
(4) Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen.
(5) Sofern die Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen oder Inventarverzeichnissen der Gebietskörperschaft vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben.
(6) Kurzfristige und langfristige Forderungen der Gebietskörperschaft sind in der Eröffnungsbilanz, unter Berücksichtigung der durch teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfassen. Dies ist zu dokumentieren.
(7) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.
(8) Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz können bis spätestens fünf Jahre nach deren Veröffentlichungen erfolgen und sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.
(9) Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Abs. 8 zulässig.
Abkürzung
VRV 2015
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erstellung der Eröffnungsbilanz
§ 38. (1) Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die §§ 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.
(2) Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.
(3) Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß § 39 unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach §§ 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.
(4) Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen.
(5) Sofern die Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen oder Inventarverzeichnissen der Gebietskörperschaft vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben.
(6) Kurzfristige und langfristige Forderungen der Gebietskörperschaft sind in der Eröffnungsbilanz, unter Berücksichtigung der durch teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfassen. Dies ist zu dokumentieren.
(7) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.
(8) Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz können bis spätestens fünf Jahre nach deren Veröffentlichungen erfolgen und sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.
(9) Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Abs. 8 zulässig.
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Erstellung der Eröffnungsbilanz
§ 38. (1) Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, sind auch die §§ 39 und 40 anzuwenden. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die Vorschriften der jeweils geltenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung anzuwenden.
(2) Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.
(3) Bei der erstmaligen Erfassung und Bewertung von Vermögenswerten in der Eröffnungsbilanz können die Bewertungsmethoden gemäß § 39 unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zusätzlich zu den Regelungen nach §§ 19 bis 36 angewendet werden. Es ist anzuführen, welche Methode verwendet wurde.
(4) Sind vorhandene Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, so sind sie beim erstmaligen Ansatz in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und bis zu ihrem Ausscheiden mit dem Wert Null anzusetzen.
(5) Sofern die Angaben für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen oder Inventarverzeichnissen der Gebietskörperschaft vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben.
(6) Kurzfristige und langfristige Forderungen der Gebietskörperschaft sind in der Eröffnungsbilanz, unter Berücksichtigung der durch teilweise oder vollständige Uneinbringlichkeit notwendigen Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfassen. Dies ist zu dokumentieren.
(7) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz ist eine zeitliche Abgrenzung der Aufwendungen und Erträge vorzunehmen.
(8) Korrekturen von Fehlern und Änderungen von Schätzungen in der Eröffnungsbilanz sind in der Nettovermögensveränderungsrechnung darzustellen.
(9) Der Saldo der Eröffnungsbilanz ergibt sich aus der Differenz der erstmalig erfassten und bewerteten Vermögenswerte und Fremdmittel. Eine spätere Änderung ist nur in Anwendung des Abs. 8 zulässig.
Abkürzung
VRV 2015
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Für nachfolgende Sachverhalte gelten Übergangsbestimmungen, die bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz (ausschließlich beim erstmaligen Ansatz) angewendet werden können.
(2) Abweichend von § 24 Abs. 4 können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.
(3) Bei Anwendung des Grundstücksrasterverfahrens ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Die Grundstücke sind in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentiert, so ist diese für die Bewertung heranzuziehen.
Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
Baufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Garten zu 80 % des Basispreises für Bauflächen,
Weingarten zu 200 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Alpe zu 20 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Wald zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Gewässer zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
sonstige Benützungsarten zu 20 %. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletschern zu 10 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen.
(4) Abweichend von § 24 Abs. 4 können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.
(5) Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen und Gemeingebrauchsflächen (öffentliches Gut), insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen zu verstehen. Die entsprechende Angabe der Nutzung ist aus dem Grundbuch bzw. Kataster zu entnehmen. Es wird zwischen dem Grundstück, der Grundstückseinrichtungen (keine Abschreibung) und dem Aufbau (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Abweichend von § 24 Abs. 4 kann der Aufbau einer Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.
Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.
Abkürzung
VRV 2015
Übergangsbestimmungen
§ 39. (1) Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Verordnung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.
(2) Für nachfolgende Sachverhalte gelten Übergangsbestimmungen, die bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz (ausschließlich beim erstmaligen Ansatz) angewendet werden können.
(3) Abweichend von § 24 Abs. 4 können Grundstücke auch zum beizulegenden Zeitwert auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder mittels Schätzwertverfahren (z. B. Grundstücksrasterverfahren) bewertet werden.
(4) Bei Anwendung des Grundstücksrasterverfahrens ist nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:
Die Grundstücke sind in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentiert, so ist diese für die Bewertung heranzuziehen.
Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
Baufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Garten zu 80 % des Basispreises für Bauflächen,
Weingarten zu 200 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Alpe zu 20 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Wald zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Gewässer zu 50 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
sonstige Benützungsarten zu 20 %. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletschern zu 10 % des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen.
(5) Abweichend von § 24 Abs. 4 können Gebäude und Bauten auch zum beizulegenden Zeitwert, auf Basis eines vorhandenen Gutachtens, nach einer internen plausiblen Wertfeststellung, mit Durchschnittswerten von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind oder mittels sonstiger Nachweise wie aktueller Durchschnittspreisermittlungen bewertet werden. Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.
(6) Abweichend von § 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
mittels Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
nach einer internen plausiblen Wertfeststellung oder
mittels sonstiger Nachweise, wie zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen, sofern weder fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten, noch Unterlagen gemäß Z 1 und 2 herangezogen werden können.
Die Werte für die erstmalige Erfassung in der Eröffnungsbilanz gelten in der Folge als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Vergleichstransaktionen können auch aus angemessen dokumentierten Referenzgruppen abgeleitet werden, die eine Mehrzahl von gleichartigen Transaktionen verschiedener Rechtsträger vereinen.
Abkürzung
VRV 2015
Inkrafttreten
§ 40. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind anzuwenden:
für Länder und für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2019 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse);
für Gemeinden, die gemäß Art. 127a Abs. 1 B-VG, idF BGBl. I Nr. 98/2010, zum Stichtag 1. Jänner 2015 nicht der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse).
(3) Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.
(4) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
Abkürzung
VRV 2015
Inkrafttreten
§ 40. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für Länder und Gemeinden spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(3) Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.
(4) Die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden sind unter Beachtung verwaltungsökonomischer Prinzipien zu erstellen.
Abkürzung
VRV 2015
Inkrafttreten
§ 40. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für die Gebietskörperschaften spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(3) Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 4 und 8, § 8 Abs. 2 und 5, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 8, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 35 Z 7 bis 9, § 37 samt Überschrift, § 38 Abs. 8 und § 40 Abs. 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.
(5) Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018 für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Abs. 4 angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
Abkürzung
VRV 2015
Inkrafttreten
§ 40. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für die Gebietskörperschaften spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(3) Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 4 und 8, § 8 Abs. 2 und 5, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 8, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 35 Z 7 bis 9, § 37 samt Überschrift, § 38 Abs. 8 und § 40 Abs. 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt. Die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6b, 6d und 6s in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.
(5) Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018 für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Abs. 4 angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
Abkürzung
VRV 2015
Inkrafttreten
§ 40. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen der VRV 2015 sind für die Gebietskörperschaften spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(3) Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, idF BGBl. II Nr. 118/2007, anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft.
(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 6 Abs. 4 und 8, § 8 Abs. 2 und 5, § 11 samt Überschrift, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 5, § 19 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 8, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 6, § 35 Z 7 bis 9, § 37 samt Überschrift, § 38 Abs. 8 und § 40 Abs. 2, 4 und 5 sowie die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 1f (Aktiva), 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c (Länder inkl. Wien), 6c (Gemeinden), 6d, 6e, 6f, 6g, 6i, 6j, 6k, 6l, 6m, 6n, 6o, 6q, 6r, 6s, 6t, 6u und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt. Die Anlagen 1a, 1b, 1c, 1d, 1f (Passiva), 2, 3a, 3b, 4, 5a, 5b, 6b, 6d und 6s in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt.
(5) Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2022 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018 für das Finanzjahr 2024 beschlossen haben, haben die in Abs. 4 angeführten Bestimmungen erstmals für den Voranschlag und Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
(6) Die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden.
(7) Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden.
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1a
Ergebnishaushalt
(Anm.: Anlage 1a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1a
Ergebnishaushalt
(Anm.: Anlage 1a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1a
Ergebnishaushalt
(Anm.: Anlage 1a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1a
Ergebnishaushalt
(Anm.: Anlage 1a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1b
Finanzierungshaushalt
(Anm.: Anlage 1b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1b
Finanzierungshaushalt
(Anm.: Anlage 1b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1b
Finanzierungshaushalt
(Anm.: Anlage 1b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1b
Finanzierungshaushalt
(Anm.: Anlage 1b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1c
Vermögenshaushalt
(Anm.: Anlage 1c ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1c
Vermögenshaushalt
(Anm.: Anlage 1c ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1c
Vermögenshaushalt
(Anm.: Anlage 1c ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1c
Vermögenshaushalt
(Anm.: Anlage 1c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1d
Nettovermögensveränderungsrechnung
(Anm.: Anlage 1d ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1d
Nettovermögensveränderungsrechnung
(Anm.: Anlage 1d ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1d
Nettovermögensveränderungsrechnung
(Anm.: Anlage 1d ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1d
Nettovermögensveränderungsrechnung
(Anm.: Anlage 1d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1e
Darstellung – Ergebnishaushalt nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1e ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1e
Darstellung – Ergebnishaushalt nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1e ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1e
Darstellung – Ergebnishaushalt nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1e ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1e
Ergebnisrechnung nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1e als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1f
Darstellung – Vermögenshaushalt nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1f ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 1f
Darstellung – Vermögenshaushalt nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1f ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1f
Darstellung – Vermögenshaushalt nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1f ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1f
Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1f als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 2
Funktionelle Gliederung – Ansatzverzeichnis
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 2
Funktionelle Gliederung – Ansatzverzeichnis
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 2
Funktionelle Gliederung – Ansatzverzeichnis
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 2
Funktionelle Gliederung – Ansatzverzeichnis
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 3a
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder
(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 3a
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder
(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 3a
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder
(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 3a
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder
(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 6).
Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 7).
Anlage 3a
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Länder
(Anm.: Anlage 3a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 3b
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden
(Anm.: Anlage 3b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 3b
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden
(Anm.: Anlage 3b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 3b
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden
(Anm.: Anlage 3b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 3b
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden
(Anm.: Anlage 3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften spätestens bei den Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2026 und erstmals bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2027 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 6).
Die Gebietskörperschaften, die bereits im Jahr 2025 einen Voranschlag gemäß dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 316/2023 für die Finanzjahre 2026 und 2027 (Doppelbudget) beschlossen haben, haben die Anlagen 3a und 3b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 63/2026 spätestens bei den Voranschlägen für das Finanzjahr 2028 anzuwenden (vgl. § 40 Abs. 7).
Anlage 3b
Kontenplan und Kontenzuordnungen – Gemeinden
(Anm.: Anlage 3b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 4
Personaldaten gemäß ÖSTP
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 4
Personaldaten des Landes/der Gemeinde(n) für das Jahr jjjj (t) iSd ÖStP
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 4
Personaldaten des Landes/der Gemeinde(n) für das Jahr jjjj (t) iSd ÖStP
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 4
Personaldaten des Landes/der Gemeinde(n) für das Jahr jjjj (t) iSd ÖStP
(Anm.: Anlage 4 als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 5a
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder)
(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 5a
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder)
(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 5a
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder)
(Anm.: Anlage 5a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 5a
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder)
(Anm.: Anlage 5a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 5b
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Gemeinden )
(Anm.: Anlage 5b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 5b
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Gemeinden )
(Anm.: Anlage 5b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 5b
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Gemeinden )
(Anm.: Anlage 5b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 5b
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Gemeinden )
(Anm.: Anlage 5b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6a
Nachweis über Transferzahlungen
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6a
Nachweis über Transferzahlungen
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6a
Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts
(Anm.: Anlage 6a ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6a
Nachweis über Transferzahlungen von Trägern und an Träger des öffentlichen Rechts
(Anm.: Anlage 6a als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6b
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
(Anm.: Anlage 6b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6b
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
(Anm.: Anlage 6b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6b
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
(Anm.: Anlage 6b ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6b
Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
(Anm.: Anlage 6b als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6c
Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst
(Anm.: Anlage 6c ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6c
Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien)
(Anm.: Anlage 6c ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6c
Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien); Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden)
(Anm.: Anlage 6c ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6c
Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Länder inkl. Wien); Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst gem. § 32 Abs. 1 und 2 (Gemeinden)
(Anm.: Anlage 6c als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6d
Nachweis über Kassenstärker
(Anm.: Anlage 6d ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6d
Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3
(Anm.: Anlage 6d ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6d
Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3
(Anm.: Anlage 6d ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6d
Einzelnachweis über Finanzschulden gemäß § 32 Abs. 3
(Anm.: Anlage 6d als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6e
Einzelnachweis über Geldverbindlichkeiten
(Anm.: Anlage 6e ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6e
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und betriebsgesellschaften der Länder
(Anm.: Anlage 6e ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6e
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und betriebsgesellschaften der Länder
(Anm.: Anlage 6e ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6e
Nachweis über Geldverbindlichkeiten der ausgegliederten Krankenanstalten und betriebsgesellschaften der Länder
(Anm.: Anlage 6e als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6f
Nachweis über Finanzschulden von Krankenanstalten oder –betriebsgesellschaften der Länder (einschließlich Wien)
(Anm.: Anlage 6f ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6f
Nachweis über haushaltinterne Vergütungen
(Anm.: Anlage 6f ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6f
Nachweis über haushaltinterne Vergütungen
(Anm.: Anlage 6f ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6f
Nachweis über haushaltinterne Vergütungen
(Anm.: Anlage 6f als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6g
Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen
(Anm.: Anlage 6g ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6g
Anlagenspiegel
(Anm.: Anlage 6g ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6g
Anlagenspiegel
(Anm.: Anlage 6g ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6g
Anlagenspiegel
(Anm.: Anlage 6g als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6h
Anlagenspiegel
(Anm.: Anlage 6h ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6h
Liste der nicht bewerteten Kulturgüter
(Anm.: Anlage 6h ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6h
Liste der nicht bewerteten Kulturgüter
(Anm.: Anlage 6h ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6h
Liste der nicht bewerteten Kulturgüter
(Anm.: Anlage 6h als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6i
Liste der nicht bewerteten Kulturgüter
(Anm.: Anlage 6i ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6i
Leasingspiegel
(Anm.: Anlage 6i ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6i
Leasingspiegel
(Anm.: Anlage 6i ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6i
Leasingspiegel
(Anm.: Anlage 6i als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6j
Leasingspiegel
(Anm.: Anlage 6j ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6j
Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft
(Anm.: Anlage 6j ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6j
Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft
(Anm.: Anlage 6j ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6j
Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft
(Anm.: Anlage 6j als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6k
Nachweis über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft
(Anm.: Anlage 6k ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6k
Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50%
(Anm.: Anlage 6k ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6k
Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50%
(Anm.: Anlage 6k ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6k
Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50%
(Anm.: Anlage 6k als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6l
Nachweis über verwaltete Einrichtungen
(Anm.: Anlage 6l ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6l
Nachweis über verwaltete Einrichtungen
(Anm.: Anlage 6l ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6l
Nachweis über verwaltete Einrichtungen
(Anm.: Anlage 6l ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6l
Nachweis über verwaltete Einrichtungen
(Anm.: Anlage 6l als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6m
Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50%
(Anm.: Anlage 6m ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6m
Nachweis über aktive Finanzinstrumente
(Anm.: Anlage 6m ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6m
Nachweis über aktive Finanzinstrumente
(Anm.: Anlage 6m ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6m
Nachweis über aktive Finanzinstrumente
(Anm.: Anlage 6m als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6n
Nachweis über aktive Finanzinstrumente
(Anm.: Anlage 6n ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6n
Einzelnachweis über aktive Finanzinstrumente
(Anm.: Anlage 6n ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6n
Einzelnachweis über aktive Finanzinstrumente
(Anm.: Anlage 6n ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6n
Einzelnachweis über aktive Finanzinstrumente
(Anm.: Anlage 6n als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6o
Einzelnachweis über aktive Finanzinstrumente
(Anm.: Anlage 6o ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6o
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft
(Anm.: Anlage 6o ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6o
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft
(Anm.: Anlage 6o ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6o
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft
(Anm.: Anlage 6o als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6p
Nachweis über derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft
(Anm.: Anlage 6p ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6p
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten
(Anm.: Anlage 6p ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6p
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten
(Anm.: Anlage 6p ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6p
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten
(Anm.: Anlage 6p als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6q
Einzelnachweis über Risiken von Finanzinstrumenten
(Anm.: Anlage 6q ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6q
Rückstellungsspiegel
(Anm.: Anlage 6q ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6q
Rückstellungsspiegel
(Anm.: Anlage 6q ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6q
Rückstellungsspiegel
(Anm.: Anlage 6q als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6r
Rückstellungsspiegel
(Anm.: Anlage 6r ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6r
Haftungsnachweis
(Anm.: Anlage 6r ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6r
Haftungsnachweis
(Anm.: Anlage 6r ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6r
Haftungsnachweis
(Anm.: Anlage 6r als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6s
Haftungsnachweise
(Anm.: Anlage 6s ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6s
Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger und pensionsbezogene Aufwendungen
(Anm.: Anlage 6s ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6s
Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und empfänger und pensionsbezogene Aufwendungen
(Anm.: Anlage 6s ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6s
Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfängerinnen und empfänger und pensionsbezogene Aufwendungen
(Anm.: Anlage 6s als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6t
Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger und pensionsbezogene Aufwendungen
(Anm.: Anlage 6t ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 6t
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12
(Anm.: Anlage 6t ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6t
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12
(Anm.: Anlage 6t ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6t
Einzelnachweis über die nicht voranschlagswirksame Gebarung gem. § 12
(Anm.: Anlage 6t als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 17/2018
Anlage 6u
Nachweis über die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen (Länder)
(Anm.: Anlage 6u ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6u
Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten
(Anm.: Anlage 6u ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 6u
Liste der nicht bewerteten kofinanzierten Schutzbauten
(Anm.: Anlage 6u als PDF dokumentiert)
Abkürzung
VRV 2015
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 17/2018
Anlage 6v
Nachweis über die nicht voranschlagswirksam verbuchten Ein- und Auszahlungen (Gemeinden)
(Anm.: Anlage 6v ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 7
Nutzungsdauertabelle
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Anlage 7
Nutzungsdauertabelle
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 7
Nutzungsdauertabelle
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
VRV 2015
Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 7
Nutzungsdauertabelle
(Anm.: Anlage 7 als PDF dokumentiert)
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