Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (2. Postbus – Bezügeverordnung 2015)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2015-09-01
Status Aufgehoben · 2016-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 17a Abs 3 Z 2 PTSG wird verordnet:

§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze sowie die Überleitungsbetragsansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2015 wie folgt angepasst:

1.

Die Ansätze betreffend Gehalt, außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage (§§ 103 Abs. 2 Z 2 und 104 Abs. 2 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 1,9%, mindestens jedoch um EUR 55,-, erhöht.

2.

Die Ansätze betreffend Dienstzulage (§ 105 Abs. 1 Z 2 Gehaltsgesetz 1956) werden um 1,9% erhöht.

3.

Der Postbus-Ansatz des besoldungsrechtlichen Referenzbetrages (vormals Postbus V/2-Ansatz) wird um 1,9% erhöht.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2014 mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.

Anlage 1

Bundesbeamte der Österreichischen POSTBUS AG

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

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