Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, Betrieb und Wartung einer Datenbank für das Energieeffizienz-Monitoring betraut wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die BRZ GmbH wird mit der Errichtung, dem Betrieb und der Wartung einer Datenbank zur Erfassung, Verwaltung, Verarbeitung und Analyse von Daten, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Steigerung der Energieeffizienz bei Unternehmen und dem Bund (Bundes-Energieeffizienzgesetz – EEffG), übermittelt werden müssen, betraut. Hinsichtlich dieser von der BRZ GmbH zu erbringenden Leistungen besteht Betriebspflicht.
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