Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Rahmenbedingungen für Erzeuger zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung und zur Stärkung ihrer Marktstellung (Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung)
der Anträge auf Teilzahlung wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum
festgesetzt. Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen, die weniger als 1 000 Euro betragen, können nicht beantragt werden. Überschreitet die Höhe der Beihilfe 100 000 Euro, sind jedenfalls Teilzahlungen gemäß Z 2 zu beantragen.
(3) Für beihilfefähige Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme können Standardpauschalsätze festgelegt werden, sofern dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässig ist.
(3a) Beihilfen für Rechnungen, deren förderwürdiger Betrag weniger als 1 000 Euro beträgt, sind ausgeschlossen.
(3b) Im Rahmen der Genehmigungsanträge betreffend die operationellen Programme und ihre Änderungen ist
zum Beleg der Kohärenz bei allen Aktionen die Notwendigkeit und bei materiellen Investitionen einschließlich Software mit einem voraussichtlichen Investitionsvolumen von mehr als 20 000 Euro auch die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen,
der Marktwert einer zur Förderung eingereichten Aktion mit einem Volumen
bis zu 5 000 Euro mit einer Plausibilisierungsunterlage,
mit einem Volumen zwischen 5 000 Euro und 50 000 Euro mit zwei Plausibilisierungsunterlagen und
mit einem Volumen von mehr als 50 000 Euro mit drei Plausibilisierungsunterlagen
zu belegen. Kann die erforderliche Anzahl an Plausibilisierungsunterlagen mangels in Frage kommender Marktteilnehmer nicht vorgelegt werden, ist diese Tatsache gegenüber der AMA mit entsprechenden Anfragen glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hat je Aktion ein Zuschlag zu erfolgen und ist für materielle Investitionen einschließlich Software ab einem Volumen über 5 000 Euro ein Lastenheft zu erstellen und
der Zeitraum – nach Quartalen, in denen die Aktion jeweils umgesetzt werden soll, bestimmt – anzugeben. Kann eine Aktion nicht wie vorgesehen im angegebenen Zeitraum umgesetzt werden, ist dies umgehend nach Bekanntwerden der AMA zu melden.
(4) Für abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Zahlung der letzten Förderrate, die für dieses Investitionsvorhaben bewilligt wurde, jedoch höchstens zehn Jahre ab Inbetriebnahme. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behaltefrist einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behaltefrist befindlichen Investitionen zu übermitteln.
(5) Maßnahmen, die sowohl im Zuge der operationellen Programme als auch als Vorhaben im Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, förderbar sind, sind grundsätzlich im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.
Änderung der operationellen Programme
§ 20. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis 30. Apri, oder 30. September zu beantragen. Die Änderung ist nur zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.
(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Maßnahme um bis zu 20 % überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können ohne Genehmigung der AMA von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden.
(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 30. April bzw. 30. September des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.
Änderung der operationellen Programme
§ 20. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu zweimal innerhalb des Abwicklungsjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die Änderung ist nur zulässig, wenn Ereignisse eintreten, die zum Zeitpunkt der Programmvorlage nicht vorhersehbar waren. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben und der Betrag des Betriebsfonds darf nicht überschritten werden.
(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Maßnahme um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird und der Überschreitungsbetrag nur für bereits bewilligte Aktionen verwendet wird. Betriebsfondsmittel können ohne Genehmigung der AMA von einer Maßnahme zu einer anderen transferiert werden.
(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 30. September des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.
Gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e).
Änderung der operationellen Programme
§ 20. (1) Änderungen der operationellen Programme innerhalb des Abwicklungsjahres sind genehmigungspflichtig. Eine derartige Änderung ist bis zu dreimal innerhalb des Abwicklungsjahres bis 15. Oktober zu beantragen. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen bei Änderungen erhalten bleiben und der ursprünglich gebilligte Betrag des Betriebsfonds darf um höchstens 25% überschritten werden.
(2) Innerhalb des operationellen Programms können ohne vorherige Genehmigung der AMA die bewilligten Mittel einer Aktion um bis zu 20% überschritten werden, sofern der Gesamtbetrag, der für das operationelle Programm genehmigt wurde, nicht überschritten wird. Betriebsfondsmittel können zu diesem Zweck ohne Genehmigung der AMA von einer Aktion zu einer anderen Aktion innerhalb des gesamten operationellen Programms transferiert werden.
(3) Innerhalb des Abwicklungsjahres ist eine nur teilweise Durchführung des operationellen Programms zulässig, sofern die Höhe des gebilligten Betrages um höchstens 30% unterschritten wird und die AMA unverzüglich, spätestens jedoch bis zum nächstfolgenden 15. Oktober des Jahres, in Kenntnis gesetzt wird. Die allgemeinen Ziele der operationellen Programme müssen erhalten bleiben.
Sonderbestimmungen für Vereinigungen
§ 21. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben sicherzustellen, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
(2) Die AMA kann Vereinigungen von Erzeugerorganisationen auf Antrag ermächtigen, eigene operationelle Programme festzulegen.
Sonderbestimmungen für Vereinigungen
§ 21. (1) Vereinigungen von Erzeugerorganisationen haben sicherzustellen, dass das Risiko einer Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist.
(2) Schließt sich ein Erzeuger direkt einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen an, so hat er sich an der Finanzierung von Maßnahmen durch die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in jenem Verhältnis zu beteiligen, das seinem Anteil an der Gesamtvermarktungsmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung, entspricht.
Krisenprävention und Krisenmanagement
§ 22. (1) Die Ernte vor der Reifung oder das Nichternten von Obst und Gemüse ist keine zulässige Maßnahme im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements.
(2) Bei Maßnahmen, die im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements getroffen werden, sind die Ziele der nationalen Strategie und des nationalen Rahmens zu verfolgen. Dazu gehören insbesondere:
Strukturkonsolidierung und Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und Betriebe in Österreich,
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit,
Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel,
Schonung der Umwelt und der Ressourcen und
Nutzung und Instandhaltung sowie Versicherungspflicht hinsichtlich aller Investitionsgegenstände.
(3) Bei allen Maßnahmen im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements stellen die Erzeugerorganisationen sicher, dass es sich um zusätzliche und nicht um bereits laufende Maßnahmen handelt:
(4) Zulässig sind ausschließlich Maßnahmen, die durch die Erzeugerorganisationen rasch umgesetzt und angewendet werden können, um Krisenfällen entsprechend entgegenzuwirken. Die Art der Maßnahmen ist entsprechend den Vorgaben der nationalen Strategie zu wählen.
(5) Die geplanten Maßnahmen des Krisenmanagements sind gemeinsam mit dem Antrag auf Genehmigung oder auf Abänderung des operationellen Programms der AMA vorzulegen.
(6) Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können auch von Nichtmitgliedern einer Erzeugerorganisation nur über eine solche durchgeführt werden.
(7) Wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Art. 34 Abs. 2 zweiter und dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhöht, hat die Umsetzung dieser Erhöhung im Zuge der Genehmigung des operationellen Programms zu erfolgen.
Durchführung der Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements
§ 23. (1) Im Rahmen von Ernteversicherungsmaßnahmen dürfen die Erzeugerorganisationen keine Verträge mit Versicherungsunternehmen abschließen, deren Organe in einem persönlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zur Erzeugerorganisation stehen.
(2) Die Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder lassen jedenfalls jede erdenkliche Sorgfalt walten, um Ernteausfälle zu vermeiden und sie bedienen sich dabei vor allem jener Instrumente, deren Anwendung durch den Zusammenschluss von Erzeugern zu einer Erzeugerorganisation erst ermöglicht wird.
(3) Die im Rahmen der Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit zu berücksichtigenden Kosten sind insbesondere Vertragserrichtungskosten, Verwaltungskosten sowie Personalkosten. Durch die Einrichtung eines Risikofonds auf Gegenseitigkeit darf es innerhalb der Erzeugerorganisation zu keiner finanziellen Ungleichgewichtung hinsichtlich einzelner Erzeuger kommen.
(4) Der Bestimmungszweck der Maßnahme „Marktrücknahme“ besteht ausschließlich in der kostenlosen Verteilung. Hierbei sind als „gemeinnützige Einrichtungen“ jene Einrichtungen anzusehen, die die Voraussetzungen gemäß den §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO) erfüllen. Die AMA hat eine Liste von Einrichtungen, die gemäß Art. 34 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, zu erstellen. Die Empfänger der Produkte sind hinsichtlich der Marktrücknahme-Maßnahme von der Buchführungspflicht befreit.
Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen
§ 23a. Die Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen müssen geeignet sein, das Erscheinungsbild der betreffenden Produkte in Bezug auf Produktionsstandards, Qualität und Sicherheit sowie Ernährungsgewohnheiten zu fördern.
Abschnitt
Aufgaben im Sektor Milch
Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse
§ 24. Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder eine Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 8, können eine Anfrage gemäß Art. 150 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.
Abschnitt
Aufgaben im Sektor Milch
Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse
§ 24. Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder eine Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 8, können eine Anfrage gemäß Art. 150 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.
Abschnitt
Aufgaben im Sektor Milch
Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse
§ 24. Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder eine Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 8, können eine Anfrage gemäß Art. 150 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.
Abschnitt
Regeln für Vertragsbeziehungen
Schriftliche Verträge oder Vertragsangebote
§ 24a. (1) Ein Erzeuger kann für seine Lieferung von
Rohmilch an einen milchverarbeitenden Betrieb oder
landwirtschaftlichen Erzeugnissen (außer Rohmilch und Zucker) an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen
den Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder die Vorlage eines schriftlichen Vertragsangebots durch den Erstankäufer fordern. Der Vertrag oder das Vertragsangebot hat die in Art. 148 Abs. 2 bzw. Art. 168 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bestandteile zu enthalten und ist vor der Lieferung abzuschließen oder vorzulegen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Lieferungen eines Erzeugers an eine Genossenschaft, der er als Mitglied angehört, sofern die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, die eine einem schriftlichen Vertrag ähnliche Wirkung haben.
Abschnitt
Regeln für Vertragsbeziehungen
Vertragsinhalte im Sektor Milch
§ 25. (1) Die im Sektor Milch für Rohmilchlieferungen eines Milcherzeugers mit einem Erstankäufer im Sinne des Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeschlossenen Verträge haben ab 1. Februar 2016 bei der Preisgestaltung den in diesem Abschnitt angeführten Kriterien betreffend Qualität und wertbestimmende Merkmale und deren Beurteilungsmethoden sowie betreffend Umrechnung zu entsprechen und sich für die Untersuchung eines gemäß § 29 von der AMA aufgelisteten Labors zu bedienen.
(2) Abs. 1 ist auf Erstankäufer, die jährlich höchstens 24 000 kg Rohmilch übernehmen, nicht anzuwenden.
Vertragsinhalte im Sektor Milch
§ 25. (1) Die im Sektor Milch für Rohmilchlieferungen eines Milcherzeugers mit einem Erstankäufer im Sinne des Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeschlossenen Verträge haben ab 1. Februar 2016 bei der Preisgestaltung den in diesem Abschnitt angeführten Kriterien betreffend Qualität und wertbestimmende Merkmale und deren Beurteilungsmethoden sowie betreffend Umrechnung zu entsprechen und sich für die Untersuchung eines gemäß § 29 von der AMA aufgelisteten Labors zu bedienen.
(2) Abs. 1 ist auf Erstankäufer, die jährlich höchstens 24 000 kg Rohmilch übernehmen, nicht anzuwenden.
Umrechnungsfaktor
§ 26. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten Milchliefermengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.
Umrechnungsfaktor
§ 26. Erfolgt die Ersterfassung der Milch in Liter, ist mit dem Faktor 1,025 auf Kilogramm umzurechnen. Bei Ersterfassungen, die ab dem 1. Jänner 2022 erfolgen, ist mit dem Faktor 1,03 auf Kilogramm umzurechnen. Die auf eine Nachkommastelle in Kilogramm erfassten Milchmengen eines Milcherzeugers sind monatlich zusammenzuzählen und auf ganze Kilogramm kaufmännisch zu runden.
Bewertungskriterien
§ 27. (1) Die Bewertung erfolgt nach Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffen, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen. Dabei ist bzw. sind
der Fett- und Eiweißgehalt in mindestens drei Untersuchungen pro Monat mithilfe der Infrarotspektralphotometrie,
die Keim- und Zellzahl in mindestens zwei Untersuchungen pro Monat mithilfe der automatisierten fluoreszenzoptischen Zählmethode,
die Hemmstoffe in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe des Brillantschwarz-Reduktionstests und
der Gefrierpunkt in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe der Kryoskopie oder Infrarotmethode
festzustellen.
(2) Grundlage für die Bewertung bildet
beim Fett- und Eiweißgehalt das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse;
bei der Keimzahl der festgestellte Keimzahlvergleichswert (arithmetisches Mittel) des Abrechnungsmonats. Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten (das sind Milcherzeuger, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) wird ein Keimzahlvergleichswert von 50 000 pro ml angenommen;
beim Gehalt an somatischen Zellen der festgestellte Wert an somatischen Zellen des Abrechnungsmonats (arithmetisches Mittel). Liegt dieser Wert über dem festgelegten Grenzwert der Bewertungsstufe 1, so ist das geometrische Mittel des Abrechnungsmonats und der zwei dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monate als Bewertung für die Bewertungsstufe 1 dann heranzuziehen, wenn das Ergebnis zumindest die Bewertungsstufe 1 ergibt. Bei Neulieferanten wird ein Zellzahlwert von 250 000 pro ml angenommen;
bei den Hemmstoffen das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchungen im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom Erstankäufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Milcherzeuger durch ein gemäß § 29 von der AMA aufgelistetes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen;
beim Gefrierpunkt der festgestellte Gefrierpunkt im Abrechnungsmonat. Für die Qualitätseinstufung darf der Grenzwert von -515 m°C unter Berücksichtigung der kritischen Differenz von +4 m°C (zulässiger Höchstwert -511 m°C) nicht überschritten werden. Der Nachweis von Fremdwasser hat durch eine Vollprobe zu erfolgen, die nach der für die Routineuntersuchung angewandten Methode zu untersuchen ist. Die Vorgangsweise zum Ziehen der Vollprobe ist von der AMA festzusetzen und bekannt zu geben.
(3) Die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen erfolgt nach folgender Vorgangsweise:
Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:
| Beurteilungskriterium | Grenzwert | Bewertungsstufe |
|---|---|---|
| Keimzahl | bis50 000 pro ml | S |
| bis100 000 pro ml | 1 | |
| über100 000 pro ml | 2 | |
| Zellzahl | bis250 000 pro ml | S |
| bis400 000 pro ml | 1 | |
| über400 000 pro ml | 2 | |
Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.
Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers können Abschläge erfolgen, wenn diese nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht oder hinsichtlich des Gefrierpunkts eine Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.
Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ist nicht in Verkehr zu bringen.
Bewertungskriterien
§ 27. (1) Die Bewertung erfolgt nach Fettgehalt, Eiweißgehalt, Keimzahl, Hemmstoffen, Gefrierpunkt und Gehalt an somatischen Zellen. Dabei ist bzw. sind
der Fett- und Eiweißgehalt in mindestens drei Untersuchungen pro Monat mithilfe der Infrarotspektralphotometrie,
die Keim- und Zellzahl in mindestens zwei Untersuchungen pro Monat mithilfe der automatisierten fluoreszenzoptischen Zählmethode,
die Hemmstoffe in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe des Brillantschwarz-Reduktionstests und
der Gefrierpunkt in mindestens einer Untersuchung pro Monat mithilfe der Kryoskopie oder Infrarotmethode
festzustellen.
(2) Grundlage für die Bewertung bildet
beim Fett- und Eiweißgehalt das auf zwei Nachkommastellen abgerundete arithmetische Mittel der Untersuchungsergebnisse;
bei der Keimzahl der festgestellte Keimzahlvergleichswert (geometrisches Mittel des Abrechnungsmonats und des dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monats). Bei Neulieferanten (das sind Milcherzeuger, bei denen keine Untersuchungsergebnisse aus dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monat vorliegen) wird ein Keimzahlvergleichswert von 50 000 pro ml angenommen;
beim Gehalt an somatischen Zellen der festgestellte Wert an somatischen Zellen (geometrisches Mittel des Abrechnungsmonats und der zwei dem Abrechnungsmonat vorangegangenen Monate). Bei Neulieferanten wird ein Zellzahlwert von 250 000 pro ml angenommen;
bei den Hemmstoffen das festgestellte Ergebnis der Hemmstoffuntersuchungen im Abrechnungsmonat. Liegt ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist der Milcherzeuger umgehend vom Erstankäufer nachweislich zu verständigen und von der Übernahme auszuschließen. Die Milch ist so lange gemäß § 5 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, nicht in Verkehr zu bringen, bis der Milcherzeuger durch ein gemäß § 29 von der AMA aufgelistetes Labor den Nachweis der Hemmstofffreiheit seiner Anlieferungsmilch erbringt. Liegt in einem Abrechnungsmonat ein hemmstoffpositives Ergebnis vor, so ist die außerhalb der Liefersperre übernommene Milch als hemmstoffpositiv einzustufen;
beim Gefrierpunkt der festgestellte Gefrierpunkt im Abrechnungsmonat. Für die Qualitätseinstufung darf der Grenzwert von -515 m°C unter Berücksichtigung der kritischen Differenz von +4 m°C (zulässiger Höchstwert -511 m°C) nicht überschritten werden. Der Nachweis von Fremdwasser hat durch eine Vollprobe zu erfolgen, die nach der Referenzmethode zu untersuchen ist. Die Vorgangsweise zum Ziehen der Vollprobe ist von der AMA festzusetzen und bekannt zu geben.
(3) Die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen erfolgt nach folgender Vorgangsweise:
1.
| Beurteilungskriterium | Grenzwert | Bewertungsstufe |
|---|---|---|
| Keimzahl | bis 50 000 pro ml | S |
| bis 100 000 pro ml | 1 | |
| über 100 000 pro ml | 2 | |
| Zellzahl | bis 250 000 pro ml | S |
| bis 400 000 pro ml | 1 | |
| über 400 000 pro ml | 2 | |
Für die Einstufung in die Bewertungsstufe S muss sowohl der für diese Bewertungsstufe angeführte Grenzwert bei der Keimzahl als auch bei der Zellzahl erreicht werden. Wenn die Milch im Untersuchungsmonat auch nur vorübergehend nicht in Verkehr zu bringen ist, weil zum Beispiel eine hemmstoffpositive Probe vorliegt, kann eine Einstufung in die Bewertungsstufe S oder 1 nicht erfolgen.
Für die Monatslieferung der Milch eines Milcherzeugers können Abschläge erfolgen, wenn diese nicht mindestens den Anforderungen der Bewertungsstufe 1 entspricht oder hinsichtlich des Gefrierpunkts eine Überschreitung des Grenzwerts vorliegt.
Milch mit positivem Hemmstoffnachweis, mit Fremdwasserzusatz oder bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen ist nicht in Verkehr zu bringen.
Probenahme
§ 28. (1) Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung betreffend Probenahme und Probentransport angesehen. Diese Unterweisung wird durch gemäß § 29 Abs. 4 von der AMA aufgelistete Labors durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen. Die Schulung der Probenehmer ist spätestens nach drei Jahren zu wiederholen. Eine Erstunterweisung kann durch geeignete Personen im Betrieb erfolgen und gilt drei Monate. Spätestens bis zum Ablauf dieser Frist muss eine Schulung des Probenehmers durch ein von der AMA aufgelistetes Laborerfolgt sein.
(2) Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Erstankäufern zu tragen.
(3) Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen.
Technische Detailvorgaben
§ 29. (1) Die technischen Detailvorgaben für die Einstufung der Milch und das Verfahren der Probenahme und des Probentransports einschließlich einer Auflistung der Labors, die für die Durchführung der Untersuchung heranzuziehen sind, sowie zur Durchführung von Ringtests erfolgen durch die AMA und sind im Verlautbarungsblatt der AMA zu veröffentlichen.
(2) Die AMA hat dabei insbesondere vorzugeben:
das Verfahren der Probenahme,
die Überprüfung der Geräte für eine verschleppungsfreie und repräsentative Probenahme,
das Verfahren bei fehlenden Proben sowie
das Verfahren für Gegenproben.
(3) Die AMA hat die Referenzmethoden bekannt zu geben und kann einzelne Gerätetypen und Untersuchungsmethoden, sofern aufgrund einer Validierung die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird und wenn diese dem Stand der Technik entsprechen, als zulässig erklären.
(4) Die Liste der Labors, die mit der Durchführung der Milchqualitäts- und -inhaltsstoffe-Untersuchung betraut werden können, ist von der AMA im Verlautbarungsblatt kundzumachen. Die AMA darf nur Labors, die
über eine für die Durchführung der Aufgaben entsprechende personelle und technische Ausstattung verfügen,
die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellen können,
gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse und Daten der Gerätekontrollen mit Referenzmaterialien mindestens drei Jahre aufbewahrt werden und
die Aufnahme in die Liste beantragen,
(5) Die von den Labors zu verwendende Konservierungslösung ist in einem Unternehmen herzustellen, das qualitätsgesichert arbeitet und von der AMA mit der Herstellung der Konservierungslösung beauftragt wird.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 30. Zur Überprüfung der Einhaltung der in diesem Abschnitt geregelten Vorgaben gelten die in § 5 genannten Verpflichtungen auch für von Erstankäufern, Labors oder Milcherzeugern eingeschaltete Dritte und im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008,
die Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, und
die Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007,
außer Kraft.
(3) § 19 und die Anlage zu § 19 MQuV 2007 treten mit 31.01.2016 außer Kraft.
(4) Die MQuV 2007 ist weiterhin anwendbar auf Sachverhalte, die sich bis 31. März 2015 verwirklicht haben oder Maßnahmen betreffen, die auf bis zum 31. März 2015 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. § 19 MQuV 2007 und die Anlage zu § 19 sind darüber hinaus auf bis einschließlich 31. Jänner 2016 erfolgende Rohmilchlieferungen an Erstankäufer anwendbar.
(4) Anträge, Anzeigen und Mitteilungen, die sich auf Zeiträume nach dem 15. Oktober 2015 beziehen, können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der AMA eingereicht werden. Sofern Anträge, Anzeigen und Mitteilungen betreffend operationelle Programme, die sich auf das Durchführungsjahr 2016 beziehen, noch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurden, sind diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung der AMA weiterzuleiten
(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Branchenverband, über die noch nicht entschieden ist, sind von der AMA zu entscheiden.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.
(1a) Die § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 Z 1 und 4 und Abs. 6a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 2 und 3, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 1a und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 6, § 19 Abs. 3a und 3b, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 2, § 23a samt Überschrift, § 24 und § 24a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(1b) § 27 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(1c) § 19 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2019.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008,
die Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, und
die Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007,
außer Kraft.
(3) § 19 und die Anlage zu § 19 MQuV 2007 treten mit 31.01.2016 außer Kraft.
(4) Die MQuV 2007 ist weiterhin anwendbar auf Sachverhalte, die sich bis 31. März 2015 verwirklicht haben oder Maßnahmen betreffen, die auf bis zum 31. März 2015 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. § 19 MQuV 2007 und die Anlage zu § 19 sind darüber hinaus auf bis einschließlich 31. Jänner 2016 erfolgende Rohmilchlieferungen an Erstankäufer anwendbar.
(4) Anträge, Anzeigen und Mitteilungen, die sich auf Zeiträume nach dem 15. Oktober 2015 beziehen, können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der AMA eingereicht werden. Sofern Anträge, Anzeigen und Mitteilungen betreffend operationelle Programme, die sich auf das Durchführungsjahr 2016 beziehen, noch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurden, sind diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung der AMA weiterzuleiten
(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Branchenverband, über die noch nicht entschieden ist, sind von der AMA zu entscheiden.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 31. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Oktober 2015 in Kraft.
(1a) Die § 1 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 lit. b, Abs. 5 Z 1 und 4 und Abs. 6a, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 8, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 samt Überschrift, § 12 samt Überschrift, § 13 Abs. 2 und 3, § 13a samt Überschrift, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 1a und Abs. 2, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 und 6, § 19 Abs. 3a und 3b, § 20 samt Überschrift, § 21 Abs. 2, § 23a samt Überschrift, § 24 und § 24a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(1b) § 27 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(1c) § 19 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2018 gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2019.
(1d) Die § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 13a, § 18 Abs. 2 und 6, § 19 Abs. 3b und 4, § 20, § 24 und § 26 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2021 treten mit dem der Verlautbarung dieser Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(1e) Die § 7 Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7, § 8 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 6 und § 19 Abs. 3b und 4, § 20 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2021 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die Verordnung über Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für Obst- und Gemüse (Obst- und Gemüse EO-VO), BGBl. II Nr. 444/2008,
die Milchzusammenschlüsse-Verordnung (MZV), BGBl. II Nr. 343/2012 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 52/2013, und
die Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007,
außer Kraft.
(3) § 19 und die Anlage zu § 19 MQuV 2007 treten mit 31.01.2016 außer Kraft.
(4) Die MQuV 2007 ist weiterhin anwendbar auf Sachverhalte, die sich bis 31. März 2015 verwirklicht haben oder Maßnahmen betreffen, die auf bis zum 31. März 2015 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sind. § 19 MQuV 2007 und die Anlage zu § 19 sind darüber hinaus auf bis einschließlich 31. Jänner 2016 erfolgende Rohmilchlieferungen an Erstankäufer anwendbar.
(4) Anträge, Anzeigen und Mitteilungen, die sich auf Zeiträume nach dem 15. Oktober 2015 beziehen, können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der AMA eingereicht werden. Sofern Anträge, Anzeigen und Mitteilungen betreffend operationelle Programme, die sich auf das Durchführungsjahr 2016 beziehen, noch beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereicht wurden, sind diese nach Inkrafttreten dieser Verordnung der AMA weiterzuleiten
(5) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingereichte Anträge auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Branchenverband, über die noch nicht entschieden ist, sind von der AMA zu entscheiden.
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