Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-01-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EU-QuaDG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

EU-QuaDG

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften:

1.

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1,

2.

Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ABl. Nr. L 39 vom 13.2.2008 S. 13, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,

3.

Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 lit. aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).

Abkürzung

EU-QuaDG

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:

1.

Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft,

2.

Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. 150 vom 14. Juni 2018 S. 1,

3.

Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. Nr. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).

Abkürzung

EU-QuaDG

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten:

1.

Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft,

2.

Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 1,

3.

Verordnung (EU) 2019/787 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, ABl. Nr. L 130 vom 17.5.2019 S. 1, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,

4.

Verordnung (EU) 2023/2419 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfuttermittel, ABl. Nr. L vom 27.10.2023.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie auf kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).

Abkürzung

EU-QuaDG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.

„Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1;

2.

„kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59;

3.

„Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;

4.

„Kontrollstelle“: Kontrollstelle gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1;

5.

„Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

6.

„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.

„Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1;

2.

„kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59;

3.

„Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;

4.

„Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1, die die Bedingungen gemäß Art. 29 lit. b dieser Verordnung erfüllt;

5.

„Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/848;

6.

„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 3 Z 6 der Verordnung (EU) 2019/787.

(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1.

„Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1;

2.

„kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59;

3.

„Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;

4.

„Kontrollstelle“: eine beauftragte Stelle gemäß Art. 3 Z 5 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017 S. 1, die die Bedingungen gemäß Art. 29 lit. b dieser Verordnung erfüllt;

5.

„Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 3 Z 13 der Verordnung (EU) 2018/848;

6.

„Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/787 oder eine dieser gleichgestellten natürliche oder juristische Person gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/787;

7.

„BAES“: Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 6 GESG;

8.

„BAVG“: Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß § 6c GESG;

9.

„KVG-Seite“: Homepage Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz;

10.

„VIS“: Das von der Bundesanstalt Statistik Österreich im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz geführte Verbrauchergesundheitsinformationssystem gemäß § 19 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes (KoDiG), BGBl. I Nr. 171/2023;

11.

„Geschäftsstelle“: die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle gemäß § 5;

12.

„amtliche Kontrolle“: amtliche Kontrollen gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie gegebenenfalls andere amtliche Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625;

13.

„zuständige Behörden“: die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 6.

(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Begriffsbestimmungen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

1.

Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

2.

technischen Unterlage gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

3.

Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

1.

Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

2.

technischen Unterlage gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

3.

Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden.

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.

(6) Die Kontrolle von Sendungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Produktion aus Drittstaaten ist durch von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellte Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG durchzuführen. Mit der Kontrolle von Sendungen können weitere Stellen beauftragt werden. Beauftragungen sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in geeigneter Weise auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Beauftragte Stellen unterliegen der Aufsicht durch die Organe gemäß § 47 Abs. 3 LMSVG und sind an deren Weisungen und Anordnungen gebunden.

Abkürzung

EU-QuaDG

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

1.

Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

2.

Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,

3.

Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848

und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.

(6) Die amtliche Kontrolle von biologischen Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet ist vom gemäß § 6c GESG errichteten Bundesamt für Verbrauchergesundheit gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848 durchzuführen.

(7) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und

1.

gemäß Art. 34 Abs. 2 vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder

2.

gemäß Art. 35 Abs. 8 unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe

a)

eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder

b)

einen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €

nicht überschreiten.

Bei Überschreitung der in lit. a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung zu sein.

Abkürzung

EU-QuaDG

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVGSeite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 informieren.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

1.

Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

2.

Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,

3.

Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848,

4.

nationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden

und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Die amtliche Kontrolle gemäß Z 3 umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 4 sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848.

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996 und das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.

(5a) Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Z 13 LMSVG zu entsprechen.

(6) Dem BAVG obliegen folgende Aufgaben:

1.

die amtliche Kontrolle von mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichneten Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848,

(Anm.: Z 2 und 3 treten mit 1.1.2025 in Kraft)

(7) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und

1.

gemäß Art. 34 Abs. 2 vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder

2.

gemäß Art. 35 Abs. 8 unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe

a)

eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder

b)

einen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €

nicht überschreiten.

Bei Überschreitung der in lit. a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung zu sein.

(8) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Abs. 7 mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 BVG dem Landeshauptmann unterstellt.

(9) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 8 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

Abkürzung

EU-QuaDG

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes geregelt ist, die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625. Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, vom Landeshauptmann durchzuführen. Anträge und Meldungen haben elektronisch im Wege des VIS zu erfolgen, sofern dies technisch möglich ist, worüber auf der KVGSeite veröffentlichte einheitliche Vorgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 informieren.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

1.

Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

2.

Produktspezifikation gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/787,

3.

Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848,

4.

nationalen Vorschriften betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/848 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie die Herstellung kosmetischer Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden

und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden, soweit in Bezug auf Z 3 in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist. Die amtliche Kontrolle gemäß Z 3 umfasst auch die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Art. 35 und die Maßnahmensetzung gemäß Art. 29 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 4 sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848.

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß dem Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 33 lit. a der Verordnung (EU) 2017/625 zu überprüfen, insbesondere ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß, wirksam und unparteiisch durchgeführt werden. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen, dieser ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut und anderes Vermehrungsmaterial sowie Wein, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen, das sind das Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, das Düngemittelgesetz 2021 DMG 2021, BGBl. I Nr. 103/2021, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, das Saatgutgesetz 1997 SaatG 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, das Pflanzgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 73/1997, das Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996 und das Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden.

(5a) Lebensmittel und kosmetische Mittel, die mit einem Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichnet oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben jedenfalls den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß § 3 Z 13 LMSVG zu entsprechen.

(6) Dem BAVG obliegen folgende Aufgaben:

1.

die amtliche Kontrolle von mit Bezug auf die biologische Produktion gekennzeichneten Sendungen beim Eingang in die Europäische Union über österreichisches Staatsgebiet gemäß den §§ 17a bis 17d GESG und entsprechend Kapitel VII, insbesondere Art. 45, der Verordnung (EU) 2018/848,

2.

die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß § 14 und

3.

die befristete Zulassung nichtbiologischer Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs für verarbeitete biologische Lebensmittel gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2018/848. Das BAVG hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Zulassungen zu informieren. Zugelassene nichtbiologische Zutaten samt Angabe der Befristung sind von diesem auf der KVG-Seite zu veröffentlichen und können entsprechend der Zulassung von allen Unternehmern in der biologischen Produktion verwendet werden.

(7) Der Landeshauptmann hat die Einhaltung folgender Bedingungen der Verordnung (EU) 2018/848 bei Unternehmern zu überprüfen, sofern diese biologische Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen und die Ausübung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag an andere Unternehmer vergeben, und

1.

gemäß Art. 34 Abs. 2 vorverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher oder –nutzer verkaufen, oder

2.

gemäß Art. 35 Abs. 8 unverpackte biologische Lebensmittel direkt an Endverbraucher verkaufen, wenn deren Verkäufe

a)

eine Menge von bis zu 5 000 kg pro Jahr oder

b)

einen Jahresumsatz mit unverpackten biologischen Erzeugnissen von 20 000 €

nicht überschreiten.

Bei Überschreitung der in lit. a und b genannten Grenzen besteht keine Ausnahme von der Pflicht im Besitz eines Zertifikats gemäß Art. 35 Abs. 1 dieser Verordnung zu sein.

(8) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der amtlichen Kontrolle erfordern, Aufgaben nach Abs. 7 mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane im Sinne des § 24 Abs. 3 LMSVG und – zur Setzung von mit Bescheid zu erlassenden Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG – über andere Bedienstete verfügen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß Art. 119 Abs. 2 BVG dem Landeshauptmann unterstellt.

(9) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 8 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

Abkürzung

EU-QuaDG

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

1.

für Kontrollaufgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

a)

die Erfüllung der Anforderungen nach Titel V und insbesondere nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und

b)

die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012:

a)

die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

b)

die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung.

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.

(3) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde.

(5) Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeschränkt werden.

(6) In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.

(7) Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zu widerrufen oder einzuschränken:

1.

bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Kontrolle oder in Bezug auf die biologische Produktion im Falle des Zutreffens einer Voraussetzung gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

2.

bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder

4.

bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.

(8) Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

(9) Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Abs. 1 und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.

Abkürzung

EU-QuaDG

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

1.

für Kontrollaufgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

a)

die Erfüllung der Anforderungen nach Titel V und insbesondere nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und

b)

die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012:

a)

die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

b)

die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung.

Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.

(3) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.

(5) Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeschränkt werden.

(6) In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.

(7) Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zu widerrufen oder einzuschränken:

1.

bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Kontrolle oder in Bezug auf die biologische Produktion im Falle des Zutreffens einer Voraussetzung gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

2.

bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder

4.

bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.

(8) Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

(9) Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Abs. 1 und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.

Abkürzung

EU-QuaDG

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1)

Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

1.

für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, 2018/848 und 2019/787:

a)

die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

b)

die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung, und

2.

zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.

Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.

(3) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.

(5) Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 eingeschränkt werden.

(6) In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.

(7) Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:

1.

Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,

2.

bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder

4.

bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.

(8) Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

(9) Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Abs. 1 und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.

Abkürzung

EU-QuaDG

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

1.

für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:

a)

die Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle und

b)

die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung, und

2.

zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über eine Zusammenarbeit mit der Kontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen, das im Zulassungsverfahren vorzulegen ist.

(3) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.

(5) Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:

1.

Vorliegen von Gründen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,

2.

bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß § 3 Abs. 3,

3.

wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder

4.

bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.

(6) Die Kontrollstelle hat dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen betreffend die Akkreditierung einschließlich des Akkreditierungsumfangs, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

(7) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Abs. 1 und 5 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVGSeite.

Abkürzung

EU-QuaDG

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:

1.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,

2.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,

3.

die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,

4.

die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle sowie

5.

der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen, sowie

6.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen oder groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.

Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Gesundheit,

b)

der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,

c)

der Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,

d)

der Kontrollstellen und

2.

je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

1.

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,

3.

der Bundeskellereiinspektion,

4.

der Organe gemäß 47 Abs. 3 LMSVG,

5.

der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.

(5) Für jedes unter Abs. 3 und 4 genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.

(7) Alle Mitglieder einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.

(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.

(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.

(10) Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:

1.

Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,

2.

Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,

3.

Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,

4.

Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,

5.

Teilnahme an Expertengruppensitzungen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:

1.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,

2.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,

3.

die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,

4.

die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,

5.

der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,

6.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.

Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Gesundheit,

b)

der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,

c)

der Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,

d)

der Kontrollstellen und

2.

je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder

anzugehören.

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

1.

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,

3.

der Bundeskellereiinspektion,

4.

der Organe gemäß 47 Abs. 3 LMSVG,

5.

der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.

(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:

1.

Landwirtschaftskammer Österreich,

2.

Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.

(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.

(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.

(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.

(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.

(10) Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:

1.

Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,

2.

Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,

3.

Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,

4.

Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,

5.

Teilnahme an Expertengruppensitzungen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848.

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:

1.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,

2.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,

3.

die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,

4.

die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle,

5.

der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen,

6.

die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.

Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Gesundheit,

b)

der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,

c)

der Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,

d)

der Kontrollstellen und

2.

je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder

anzugehören.

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

1.

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,

3.

der Bundeskellereiinspektion,

4.

des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit,

5.

der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.

(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:

1.

Landwirtschaftskammer Österreich,

2.

Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.

(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.

(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.

(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.

(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.

(10) Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:

1.

Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,

2.

Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,

3.

Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,

4.

Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,

5.

Teilnahme an Expertengruppensitzungen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen samt deren Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen. In Bezug auf die biologische Produktion gelten zusätzlich zu den Vorschriften dieser Verordnung die spezifischen Kontrollvorschriften gemäß Kapitel VI der Verordnung (EU) 2018/848.

(2) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten. Dessen Aufgaben sind insbesondere die Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 ist, einschließlich

1.

die Ausarbeitung und Genehmigung einheitlicher Vorgaben,

2.

die Klärung von Fragen sowie die Stellungnahme zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9 Abs. 1 bis 3,

3.

der Informations- und Erfahrungsaustausch über die laufende Vollziehung,

4.

die Ausarbeitung von Maßnahmenkatalogen

a. in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit,

b. in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit sowie

c. bei Verdacht einer offensichtlichen, groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saat- und pflanzgutrechtlichen Vorschriften

5.

die Erarbeitung von Vorschlägen in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen sowie die Entwicklung von einheitlichen Schulungsprogrammen.

Zur Behandlung bestimmter Fragen können Arbeitsgruppen mit spezifischer Aufgabenstellung eingerichtet werden. Einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf der KVGSeite zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder

1.

je zwei Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

b)

der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden sowie

2.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter

a)

der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,

b)

der Geschäftsstelle und

c)

je Land, die oder der vom Landeshauptmann nominiert wurde,

anzugehören.

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich als Mitglieder an:

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft,

b)

des BAES,

c)

der Bundeskellereiinspektion und

d)

des BAVG sowie

2.

drei Vertreter oder Vertreterinnen der Kontrollstellen, die durch die Interessengemeinschaft der Kontrollstellen Österreich nominiert wurden.

(4a) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion, soweit es dem amtlichen Kontrollzweck, insbesondere dem Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits nicht entgegensteht, je eine Vertreterin oder ein Vertreter der folgenden Stellen an:

1.

Landwirtschaftskammer Österreich,

2.

Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus und

3.

Wirtschaftskammer Österreich.

(5) Für jedes unter Abs. 3, 4 und 4a genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(6) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kontrollausschusses aus dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Geschäftsstelle.

(7) Über den Verlauf der Verhandlungen der Sitzungen des Kontrollausschusses ist von allen Sitzungsteilnehmern Verschwiegenheit zu wahren. Alle Mitglieder gemäß Abs. 3 und 4 einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist. Bei Abstimmungen im Bereich der biologischen Produktion verfügen die Kontrollstellen über insgesamt neun Stimmen.

(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.

(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bedarf.

(10) Die Geschäftsstelle hat folgende Aufgaben:

1.

Unterstützung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,

3.

Unterstützung bei der Koordinierung der zuständigen Behörden und Kontrollstellen,

4.

Erarbeitung von Entwürfen für einheitliche Vorgaben und Maßnahmenkatalogen,

5.

Berichts und Meldewesen laut EU Vorschriften sowie

6.

Vorbereitung von und Teilnahme an nationalen und internationalen Expertengruppensitzungen.

(11) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Kontrollausschusses sowie des Beirats für biologische Produktion gemäß § 13 berechtigt.

Abkürzung

EU-QuaDG

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit hat im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und die Kontrollstellen haben für die Einhaltung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann und bis zum 31. März des Folgejahres vom Landeshauptmann der Geschäftsstelle in der Agentur zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

1.

die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

2.

die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,

3.

Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,

4.

Proben nach den für die Probenahme geltenden einschlägigen Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

5.

Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(5) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Die Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.

(7) Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Vertoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

1.

die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

2.

die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit hat im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und die Kontrollstellen haben für die Einhaltung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann und bis zum 31. März des Folgejahres vom Landeshauptmann der Geschäftsstelle in der Agentur zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

1.

die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

2.

die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,

3.

Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,

4.

Proben nach den für die jeweilige Warengruppe einschlägigen geltenden Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

5.

Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(5) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Die Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.

(7) Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.