Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2016-01-01
Letzte Aktualisierung 9000-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API
4.

Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EU) 2018/848,

5.

Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Formulierung von Empfehlungen, die sich in Bezug auf die biologische Produktion aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben,

6.

Prüfung von praktischen Fragen bei der Durchführung der Produktionsvorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.

(10) Den auf Vorschlag des Beirats vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz herausgegebenen Richtlinien kommt die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu. Diese werden auf der KVGSeite veröffentlicht.

Abkürzung

EU-QuaDG

Durchführung von Verwaltungsverfahren

§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:

1.

Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,

2.

Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,

3.

Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 einzubringen und von diesem zu prüfen:

1.

Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 17,

2.

Änderung der technischen Unterlage gemäß Art. 21.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Durchführung von Verwaltungsverfahren

§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:

1.

Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,

2.

Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,

3.

Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.

(2) Beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:

1.

Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,

2.

Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,

3.

Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.

Abkürzung

EU-QuaDG

Durchführung von Verwaltungsverfahren

§ 14. (1) Beim BAVG sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:

1.

Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,

2.

Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,

3.

Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.

(2) Beim BAVG sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 einzubringen und von diesem zu prüfen:

1.

Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 24,

2.

Änderung der Produktspezifikation gemäß Art. 31,

3.

Löschung der Eintragung gemäß Art. 32.

(3) Das BAVG kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.

Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen

§ 15. Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

1.

die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,

2.

die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,

3.

die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.

Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen

§ 16. (1) Beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Beirat betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertreter folgender Stellen an, wobei erforderlichenfalls Experten anderer Stellen, insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen, beigezogen werden können:

1.

des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

2.

des Bundesministeriums für Gesundheit,

3.

des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und

4.

des Österreichischen Patentamts.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Austausch von Informationen,

2.

Beratung über Auslegungsfragen,

3.

Erarbeitung von Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten.

Abkürzung

EU-QuaDG

Verfahrensbestimmung

§ 17. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Abkürzung

EU-QuaDG

Verfahrensbestimmung

§ 17. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der Verordnung (EU) 2018/848 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Abkürzung

EU-QuaDG

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

a)

der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder

b)

der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

c)

des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

2.

mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer

a)

fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder

b)

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder

c)

den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;

3.

mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer

a)

als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder

b)

als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder

c)

den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

Abkürzung

EU-QuaDG

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

a)

der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder

b)

der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

c)

des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

zuwiderhandelt;

2.

mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer

a)

fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder

b)

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder

c)

den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;

zuwiderhandelt;

3.

mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer

a)

als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder

b)

als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder

c)

den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt.

(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

(6) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

EU-QuaDG

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

a)

der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

b)

des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oder

c)

der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;

2.

mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer

a)

fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder

b)

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder

c)

den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten;

zuwiderhandelt;

3.

mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer

a)

als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder

b)

als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder

c)

den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.

(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

(5) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(6) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

EU-QuaDG

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

1.

mit Geldstrafe bis zu 35 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

a)

der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

b)

des Art. 21 der Verordnung (EU) 2019/787 oder

c)

der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren zuwiderhandelt;

2.

mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer

a)

fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder

b)

den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder

c)

den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit der amtlichen Kontrolle von Titel II und III dieser Verordnung oder

d)

den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten oder

e)

den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/787 samt deren delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft

zuwiderhandelt;

3.

mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer

a)

als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder 10, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder

b)

als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder

c)

den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(4) Der Landeshauptmann hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, schriftlich über gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zugestellte Ausfertigungen von Beschlüssen und Erkenntnissen zu unterrichten.

(5) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder, die in Verwaltungsstrafverfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind, steht dem Landeshauptmann zu, Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(6) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz steht gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG das Recht zu, gegen Erkenntnisse oder Beschlüsse der Verwaltungsgerichte der Länder Revision wegen Rechtswidrigkeit aufgrund einer Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Abkürzung

EU-QuaDG

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.

(3) Das LMG 1975 sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Abkürzung

EU-QuaDG

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(4) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

EU-QuaDG

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(4) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Abkürzung

EU-QuaDG

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(4) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 13 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 5a, 6 Z 1 und Abs. 8 sowie 9, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7, § 5 Abs. 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 11, § 6 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 10, und 15 bis 17, § 7 Abs. 1, 2 und 5, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 bis 3 und 9, § 9 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 7 bis 10, Abs. 2, 3, 4 sowie 6, die §§ 10 und 11 samt Überschriften, § 13 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 14 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b bis e sowie Z 3 lit. a, § 20 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 erster Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 außer Kraft. § 3 Abs. 6 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Abkürzung

EU-QuaDG

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(4) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2017 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(5) Das Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(6) § 1 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 6 bis 13 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 bis 5a, 6 Z 1 und Abs. 8 sowie 9, § 4 Abs. 1 und 2 sowie 4 bis 7, § 5 Abs. 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 11, § 6 Abs. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 10, und 15 bis 17, § 7 Abs. 1, 2 und 5, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 1 bis 3 und 9, § 9 Abs. 1 Z 3 bis 5 und 7 bis 10, Abs. 2, 3, 4 sowie 6, die §§ 10 und 11 samt Überschriften, § 13 Abs. 3, 4, 5, 9 und 10, § 14 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 Z 2 lit. b bis e sowie Z 3 lit. a, § 20 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 erster Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 257/2021 außer Kraft. § 3 Abs. 6 Z 2 und 3 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(7) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Abkürzung

EU-QuaDG

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.

(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 18) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.

(5) Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß § 13 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 4 und der Experten gemäß § 13 Abs. 5 im Amt.

(6) Im Falle einer auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.

(7) Für die Überwachung der Kontrollstellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.

(8) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor dem 1.1.2016 in Kraft treten.

Abkürzung

EU-QuaDG

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.

(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 61a und § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 18) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.

(5) Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß § 13 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 4 und der Experten gemäß § 13 Abs. 5 im Amt.

(6) Im Falle einer auf Grundlage des LMG 1975 erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.

(7) Für die Überwachung der Kontrollstellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.

(8) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor dem 1.1.2016 in Kraft treten.

Abkürzung

EU-QuaDG

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.

(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 61a und § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 18) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.

(5) Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß § 13 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 4 und der Experten gemäß § 13 Abs. 5 im Amt.

(6) Im Falle einer auf Grundlage des LMG 1975 erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.

(7) Für die Überwachung der Kontrollstellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.

(8) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor dem 1.1.2016 in Kraft treten.

(9) Bei Kontrollstellen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder EWRVertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bei denen länger als zwölf Monate kein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einem in Österreich ansässigen Unternehmer besteht, erlischt die Zulassung gemäß § 4 kraft Gesetzes. Diese Bestimmung gilt rückwirkend für den Zeitraum vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/2024.

(10) Im Bereich der biologischen Produktion aktive Kontrollstellen haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 unter Vorlage der erforderlichen Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.

(11) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. 139/2024 beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Verweise auf Rechtsvorschriften

§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

EU-QuaDG

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

3.

hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

5.

hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

Abkürzung

EU-QuaDG

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

2.

hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

3.

hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4.

hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12 Abs. 2, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

5.

hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

6.

hinsichtlich § 12 Abs. 1, soweit die Übermittlung von Daten vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen an die AMA betroffen ist, die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.