Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Kosten der Finanzmarktaufsicht (FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2016-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-09-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 124

BGBl. II Nr. 419/2015

Änderungshistorie JSON API
5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

8.

einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,

9.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5,

10.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 oder 7,

11.

eines Zentralverwahrers mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

3.

eines E-Geld-Institutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

4.

eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

8.

einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,

9.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5,

10.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 oder 7,

11.

eines Zentralverwahrers mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8

12.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

3.

eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018, 4. eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

8.

einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,

9.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5,

10.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 oder 7,

11.

eines Zentralverwahrers mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8

12.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

3.

eines E-Geld-Institutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 60 Abs. 4 ZaDiG,

4.

eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 223/2017)9.eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5,

10.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 oder 7,

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 223/2017)

12.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4 und 5

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

3.

eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

4.

eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 223/2017)

9.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5,

10.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 oder 7,

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 223/2017)

12.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

3.

eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

4.

eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 11, BGBl. II Nr. 223/2017)

9.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5,

10.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 oder 7,

11.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9 und

12.

eines registrierten Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen mit der Mindestpauschale gemäß § 21a Abs. 4

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

3.

eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

4.

eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

8.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,

9.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f handelt, mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6,

10.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 7 und

11.

eines registrierten Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen mit der Mindestpauschale gemäß § 21a Abs. 4

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

3.

eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

4.

eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

8.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,

9.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f handelt, mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6,

10.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 7,

11.

eines registrierten Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen mit der Mindestpauschale gemäß § 21a Abs. 4 und

12.

einer abwicklungsrelevanten Wertpapierfirma (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. i) mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14 und Abs. 16

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

3.

eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

4.

eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

8.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,

9.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f handelt, mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6,

10.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 7,

11.

eines registrierten Dienstleisters in Bezug auf virtuelle Währungen mit der Mindestpauschale gemäß § 21b Abs. 4,

12.

einer abwicklungsrelevanten Wertpapierfirma (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. i) mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8 und

13.

eines ART- oder EMT-Emittenten oder CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 16

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

§ 7. (1) Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß § 6

1.

mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß den in § 6 Abs. 1 genannten Bestimmungen oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen nicht erstattet werden mussten oder

2.

pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 vor, hat die FMA

1.

eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen oder

2.

hilfsweise den Kostenanteil in Höhe der Beträge gemäß Abs. 4 oder § 14 Abs. 3 Z 3 festzusetzen.

(3) Der Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 1 berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt:

1.

n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;

2.

b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.

(4) Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen gemäß § 6 oder den entsprechenden Vorgängerbestimmungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil

1.

eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 mit dem Mindestbetrag gemäß § 69a Abs. 4 BWG,

2.

eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

3.

eines E-Geldinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß § 22 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 89 Abs. 4 ZaDiG 2018,

4.

eines Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit den betraglichen Mindestkosten gemäß § 12 Abs. 1,

5.

einer Pensionskasse mit dem sich aus § 35 Abs. 1 Z 1 PKG ergebenden Betrag,

6.

eines meldepflichtigen Instituts mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 1,

7.

eines Emittenten mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 2,

8.

eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 4,

9.

eines der in § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 5, soweit es sich aber um einen registrierten AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f handelt, mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 6,

10.

eines Administrators mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 7,

(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 387/2024)

12.

einer abwicklungsrelevanten Wertpapierfirma (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. i) mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 8 und

13.

eines ART- oder EMT-Emittenten oder CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j mit der Mindestpauschale gemäß § 14 Abs. 3 Z 9

festzusetzen.

(5) Im Falle des Abs. 4 ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 WAG 2018 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß § 3 Abs. 8 WAG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 3 BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. § 17 bleibt hierbei unberührt.

(6) Liegen für ein Mitgliedinstitut einer Sicherungseinrichtung (§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c) keine Datenmeldungen vor, so wird dieses Mitgliedinstitut bei der gemäß § 56 Abs. 2 ESAEG vorgesehenen Bildung der Summe der nach § 69a Abs. 2 BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute unter Anwendung der Bestimmungen über die behördliche Kostenfestsetzung gemäß Abs. 1 bis 3 berücksichtigt.

Fristen und Zahlungsart

§ 8. (1) Die gemäß § 4 vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

(2) Die FMA hat Guthaben gemäß § 19 Abs. 5 FMABG binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

3.

Abschnitt

Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4

3.

Abschnitt

Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

3.

Abschnitt

Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

3.

Abschnitt

Verrechnung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden.

(3) § 7 gilt bei der Vorschreibung von Vorauszahlungsbeträgen, sofern für die Berechnung des Vorauszahlungsbetrages für einen jeweiligen Kostenpflichtigen keine Ist-Kostenbeträge für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr verrechnet wurden.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

2.

Hauptstück

Besonderer Teil

1.

Abschnitt

Rechnungskreis 1

Subrechnungskreise

§ 10. Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Mitgliedsinstitute gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4

2.

Hauptstück

Besonderer Teil

1.

Abschnitt

Rechnungskreis 1

Subrechnungskreise

§ 10. Der Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Sicherungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c zugeordnet sind.

Kostenpflicht von Zentralverwahrern

§ 11. Ist einem Zentralverwahrer eine Konzession zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen gemäß § 12 ZvVG erteilt worden, ist er als Konzessionsträger im Sinne von § 4 BWG an der Verteilung der Kosten im Rechnungskreis 1 gemäß § 69a BWG zu beteiligen.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

2.

Abschnitt

Rechnungskreis 2

Betragliche Mindestkosten und Pauschalen

§ 12. (1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a oder b zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.

(2) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4

2.

Abschnitt

Rechnungskreis 2

Betragliche Mindestkosten und Pauschalen

§ 12. (1) Die von jedem Kostenpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a zumindest zu tragenden betraglichen Mindestkosten gemäß § 271 Abs. 3 VAG 2016 werden mit 250 Euro festgesetzt.

(2) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f 1 000 Euro. Die Pauschale ist sowohl im Fall der Vorauszahlung als auch im Fall der Ist-Kostenverrechnung nur einmal pro Geschäftsjahr vorzuschreiben, auch wenn der Kostenpflichtige unter mehrere Fälle gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c bis f fällt.

(3) Die Pauschale gemäß § 271 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 VAG 2016 beträgt für Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b 250 Euro.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

3.

Abschnitt

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4.

Subrechnungskreis 4, dem die zentralen Gegenparteien gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5.

Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6.

Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;

7.

Subrechnungskreis 7, dem die Zentralverwahrer gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4

3.

Abschnitt

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht aus folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4.

Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5.

Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6.

Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;

7.

Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 4

3.

Abschnitt

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4.

Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5.

Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6.

Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;

7.

Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

3.

Abschnitt

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4.

Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5.

Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6.

Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;

7.

Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;

8.

Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i zugeordnet sind.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

3.

Abschnitt

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4.

Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5.

Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6.

Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;

7.

Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;

8.

Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i zugeordnet sind;

9.

Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j zugeordnet sind.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

3.

Abschnitt

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden:

1.

Subrechnungskreis 1, dem die meldepflichtigen Institute gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a zugeordnet sind;

2.

Subrechnungskreis 2, dem die Emittenten mit Ausnahme des Bundes gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b zugeordnet sind;

3.

Subrechnungskreis 3, dem die Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. c zugeordnet sind;

4.

Subrechnungskreis 4, dem die Betreiber von Marktinfrastrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d zugeordnet sind;

5.

Subrechnungskreis 5, dem die Clearingmitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. e zugeordnet sind;

6.

Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind;

7.

Subrechnungskreis 7, dem die Administratoren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. g zugeordnet sind;

8.

Subrechnungskreis 8, dem die abwicklungsrelevanten Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. i zugeordnet sind;

9.

Subrechnungskreis 9, dem die ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. j zugeordnet sind.

(2) Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h bilden keinen eigenen Subrechnungskreis und sind direkt dem Rechnungskreis 3 zugeordnet.

(3) Kosten eines Subrechnungskreises gemäß Abs. 1, dem Aufsichtsaufwand nach den in § 2 Abs. 3 FMABG genannten Aufsichtsgesetzen zugeordnet ist, für den jedoch im abzurechnenden FMA-Geschäftsjahr niemand die Voraussetzungen der Kostenpflicht erfüllt, sind als nicht direkt zurechenbare Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 FMABG) zu behandeln. Der jeweilige Subrechnungskreis nimmt an der Verteilung dieser nicht direkt zurechenbaren Kosten nach Verhältniszahlen nicht teil.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 13 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Z 3 500 Euro;

4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 13 Z 4 1 000 Euro;

5.

Clearingmitglieder gemäß § 13 Z 5 500 Euro;

6.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Z 6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

7.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;

8.

Zentralverwahrer gemäß § 13 Z 7 1 000 Euro.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 5

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 13 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Z 3 500 Euro;

4.

zentrale Gegenparteien gemäß § 13 Z 4 1 000 Euro;

5.

Clearingmitglieder gemäß § 13 Z 5 500 Euro;

6.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Z 6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

7.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;

8.

Zentralverwahrer gemäß § 13 Z 7 1 000 Euro.

9.

Administratoren gemäß § 13Z 7 500 Euro.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 13 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Z 3 500 Euro;

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 21, BGBl. II Nr. 223/2017)

5.

Clearingmitglieder gemäß § 13 Z 5 500 Euro;

6.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Z 6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

7.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch Z 21, BGBl. II Nr. 223/2017)

9.

Administratoren gemäß § 13Z 7 500 Euro.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 500 Euro;

4.

Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 500 Euro;

5.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

6.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;

7.

Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 500 Euro.

(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die Wertpapierfirmen sind 1 000 Euro;

3a. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die keine Wertpapierfirmen sind 500 Euro;

4.

Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 500 Euro;

5.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

6.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;

7.

Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 500 Euro;

8.

abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 500 Euro;

(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

1.

meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 500 Euro;

2.

Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 500 Euro;

3.

Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die Wertpapierfirmen sind 1 000 Euro;

3a. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die keine Wertpapierfirmen sind 500 Euro;

4.

Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 500 Euro;

5.

Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nicht ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;

6.

registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;

7.

Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7 500 Euro;

8.

abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8 500 Euro;

9.

ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 13 Abs. 1 Z 9 500 Euro;

Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.

(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

„Kostenpflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister

§ 14a. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die von Abschlussprüfern geprüften Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(2) Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:

Dabei gilt Folgendes:

1.

Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert U einzel ist der jährliche Durchschnitt der Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen;

2.

die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte U gesamt ist die Summe von U einzel für alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2;

3.

der aufwandsbezogene Einzelbetrag E beträgt 2 000 Euro;

4.

der aufwandsbezogene Faktor N ist die Summe der Aufsichtsmonate aller Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 im Zeitraum zwischen dem Beginn des 15. und dem Ende des 4. Monats vor dem betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei ergibt sich je Kostenpflichtigem gemäß § 13 Abs. 2 der Wert seiner Aufsichtsmonate aus der Anzahl der Kalendermonate, in denen der jeweilige Kostenpflichtige die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h zumindest zeitweise erfüllt hat;

5.

der fixkostenbezogene Einzelbetrag F beträgt 500 Euro;

(3) Ergibt bei der gemäß Abs. 2 durchgeführten Berechnung das aufwandbezogene Produkt aus den Parametern E und N einen Betrag in Höhe von mehr als 2 vH der umsatzbezogenen aggregierten Relationsgröße Ugesamt, so ist abweichend von Abs. 2 für das Produkt aus den Parametern E und S ein Betrag in Höhe von 1 vH von Umsatzgesamt zugrunde zu legen.

(4) § 7 ist auf Kostenpflichtige gemäß § 13 Abs. 2 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Für die Bemessungsgrundlage b gemäß § 7 Abs. 3 ist der letzte anhand von Referenzwerten berechenbare Pauschalbetrag P gemäß Abs. 2 aus Vorperioden zugrunde zu legen;

2.

der Kostenanteil gemäß § 7 Abs. 4 entspricht dem Parameter F gemäß Abs. 2 Z 5.

Abkürzung

FMA-KVO 2016

„Kostenpflicht der Schwarmfinanzierungsdienstleister

§ 14a. (1) Die Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 haben der FMA als Referenzdaten die Umsatzerlöse, die sie innerhalb eines Kalenderjahres aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erzielt haben und wie sie sich aus dem beim Firmenbuchgericht eingereichten Jahresabschluss ergeben, bis zum 30. Juni des Folgejahres zu übermitteln. Korrekturmeldungen hat die FMA zu berücksichtigen, sofern sie bis längstens 30. September des Folgejahres bei der FMA einlangen. Etwaige Fremdwährungsbeträge sind zum Wechselkurs, der im Zeitpunkt der Erlöse gültig gewesen ist, in Euro umzurechnen.

(2) Der Pauschalbetrag P eines Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro für das betreffende FMA-Geschäftsjahr ergibt sich wie folgt:

Dabei gilt Folgendes:

1.

Der individuelle umsatzbezogene Referenzwert U einzel ist der Durchschnitt der jährlichen Umsatzerlöse des jeweiligen Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2 in Euro aus Schwarmfinanzierungsdienstleistungen bezogen auf das zweit- und drittvorangegangene Kalenderjahr zum betreffenden FMA-Geschäftsjahr; dabei sind geprüfte Geschäftsjahre des jeweiligen Kostenpflichtigen, in denen die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h keine vollen 12 Kalendermonate bestanden haben, aliquot nach vollen Kalendermonaten zu berücksichtigen; sind in einem für die Durchschnittsbildung heranzuziehenden Geschäftsjahr in keinem Kalendermonat die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. h erfüllt, ist nur das jeweils andere Kalenderjahr unter allfälliger Aliquotierung heranzuziehen und auf die Bildung eines Durchschnitts zu verzichten;

2.

die aggregierte Relationsgröße der umsatzbezogenen Referenzwerte U gesamt ist die Summe von U einzel für alle Kostenpflichtigen gemäß § 13 Abs. 2;

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